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AG Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 17. Februar 2014 - Az. 1 C 61/14

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 339,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.08.2013 sowie weitere 10,00 € Mahnkosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 339,74 € festgesetzt Gründe Die zulässige Klage ist entsprechend dem Tenor begründet, im darüber hinaus geltend gemachten Umfang allerdings unbegründet. Die Beklagte hat sich trotz Hinweises auf die Möglichkeit des Ergehens einer Entscheidung im Wege des § 495 a ZPO innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht zum klägerischen Vorbringen geäußert. Das Gericht hat daher den schlüssigen Vortrag der Klägerin seiner Entscheidungsfindung zugrunde gelegt. Die Durchführung von Mahnungen wurden von Seiten der Klägerin vorgetragen und durch die Beklagte nicht bestritten. Damit war Verzug eingetreten, so dass die Beklagte auch zur Tragung von Verzugszinsen verpflichtet war. Allerdings konnten die geltend gemachten Inkassokosten der Klägerin nicht zugesprochen werden. Der Grund dafür liegt im Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 Abs. 2 BGB vor. Das Gericht verkennt nicht, dass grundsätzlich der Gläubiger berechtigt ist, ein Inkassoinstitut einzuschalten und die entstandenen Gebühren geltend zu machen (BVerfG Kammerbeschl. v. 7.9.2011 - 1 BvR 1012/11 ). Das bedeutet aber, dass eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat, bei der es um die Notwendigkeit der Einschaltung geht und die Frage, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt. So ist es hier. Der BGH hat bereits in zwei Verfahren entschieden (BGH VIII ZR 271/09 , MietPrax-AK 543 BGB Nr. 18; VIII ZR 277/11 , WuM 2012, 262), dass der Geschädigte nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Wie es bei der Kündigung bei einfacher Sach- und Rechtslage nicht der Einschaltung eines Anwalts bedarf, bedarf es für Mahnungen im konkreten Fall nicht der Einschaltung eines Inkassoinstituts. Diese Notwendigkeit ist für jeden objektiv zu bestimmen. Auf ihrer Internetseite stellt sich die Klägerin selbst vor und erklärt dort: "Insgesamt haben sich … Millionen Mobilfunk- und … Millionen Festnetzkunden für die Dienstleistungen und Services von X entschieden." Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden kann. Solche Mahnungen sind - wie im Übrigen ja auch die meisten anderen Schreiben der Klägerin und Ihrer Prozessbevollmächtigten - standardisiert. Das kann die Klägerin auch weiterhin alleine machen. Es fehlt deshalb zum einen das Merkmal der Notwendigkeit dieser Kosten, zum anderen liegt auch ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist. Das gilt auch und gerade für die Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klagepartei liegt keine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung vor, so dass auch die Berufung nicht nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen war. Durch die Klagepartei wird allein auf die grundsätzliche Frage abgestellt, ob Inkassokosten den Verzugsschäden zuzuordnen sind. Diese Frage wird durch das erkennende Gericht nicht abweichend beurteilt. Auch das erkennende Gericht stellt klar, dass die Inkassokosten dem Verzugsschaden unterfallen. Allerdings weist das erkennende Gericht deutlich darauf hin, dass die Inkassokosten dennoch nicht durch die Beklagte zu tragen sind, da hier ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vorliegt. Hierüber ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu verbietet. Mit den geltend gemachten Inkassokosten, sei es durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen, verstößt im konkreten Einzelfall die Klägerin gegen ihre gesetzliche Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/680872.html Kommentare

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