1. Bietet ein Kraftfahrzeughändler im Internet Neuwagen unter Nennung der Motorleistung an, müssen gleichzeitig hierzu und unmittelbar wahrnehmbar die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die Abga
§ 5Abs. 1 Pkw-En
VKV und aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Anlage 4 Abschn.
§ 5Abs. 1 Pkw-En
VKV zu. a) In der Ergebnisanzeige der Fahrzeugplattform gemäß Anlage K 3 werden neue Personenkraftwagen bestimmter Typen ohne die Angaben nach Anlage 4 Abs. II Nr. 2 zu § 5 Pkw-EnVKV beworben. Bereits innerhalb der Ergebnisliste werden Aussagen zur Motorleistung (kW / PS) getroffen. Bereits hier müssten die Angaben zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen aufgeführt werden, da gemäß Anlage 4, Abschn.
§ 5Pkw-En
VKV schon bei der erstmaligen Angabe der Motorisierung dem Werbeadressaten die Verbrauchsangaben „automatisch zur Kenntnis gelangen“ müssen. Bei der streitgegenständlichen Ergebnisanzeige handelt es sich um „Werbematerial“ für bestimmte Modelle (Anlage 4 Abs. I Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV) und nicht nur um „Imagewerbung“. Denn bereits hier werden die aufgelisteten Modelle nach Typ und Motorleistung konkretisiert. Eine teleologische Reduktion, die derartige Ergebnisanzeigen ausnimmt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geboten. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Informationen so früh wie möglich und unabhängig von einer bereits konkretisierten Auswahlentscheidung bereitzuhalten.
- b)Die in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. BGH GRUR 2012, 842 Rn. 16 - Neue Personenkraftwagen). Bei den anzugebenden Werten handelt es sich außerdem um Informationen, die dem Verbraucher aufgrund einer unionsrechtlichen Richtlinie (1999/94/EG) nicht vorenthalten werden dürfen und deshalb nach § 5a II, IV UWG stets als wesentlich anzusehen sind.
- c)Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Bagatellgrenze. Da es um die Vorenthaltung von Informationen geht, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist zugleich klar, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG erfüllt ist (vgl. BGH GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Streitfall die Angaben nur in der Ergebnisliste fehlen und nach dem Anklicken der Einzelangebote erscheinen. Ist gesetzlich vorgegeben, dass die Angaben bereits in dem Augenblick erscheinen müssen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung gemacht werden, kann hiervon nicht unter Hinweis auf die Bagatellklausel abgewichen werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es geht nicht nur um die Beeinflussung der Kaufentscheidung, sondern bereits um die Steuerung der Verbraucherinteressen im Vorfeld einer möglichen Kaufentscheidung. Der Verbraucher soll veranlasst werden, sein eventuelles Kaufinteresse von vornherein auf verbrauchs- und emissionsarme Fahrzeuge zu lenken (so zutreffend OLG Oldenburg, Urt. v. 20.7.2012 – 6 U 72/12 , Anlage K17, Bl. 83 d.A.).
- d)Die Beklagte ist für die dargestellte unlautere Handlung wettbewerbsrechtlich verantwortlich.
- aa)Soweit die streitgegenständliche Auflistung in der Fahrzeugbörse X-Neuwagenangebote enthält, ist die Beklagte als „Herstellerin“ für die darin liegende Verwendung des elektronischen Werbematerials verantwortlich (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 PKW-EnVKV. Nach § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller. Im Zulassungsschein der X-Neufahrzeuge, die auf der Plattform angeboten werden, ist nach dem Vortrag der Beklagten die „X …, Land1“ eingetragen. Ist der Hersteller nicht in Deutschland ansässig, gilt nach § 2 Nr. 2 Pkw-EnVKV auch dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland als "Hersteller". Dies ist die Beklagte. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ist die Beklagte „die Deutschlandvertretung des Automobilherstellers X“. Diese Feststellung wurde zwar mit der Berufung beanstandet, jedoch nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Sie war erstinstanzlich auch unstreitig. Mit ihrem erstmaligen Bestreiten in der Berufungsschrift ist die Beklagte nach § 531 II Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Außerdem führt auch der Vortrag in der Berufungsbegründung zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach ist die Beklagte jedenfalls Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marke X in Deutschland und zuständig für den Vertrieb von Fahrzeugen der X … in Deutschland. Unerheblich ist, dass es noch weitere Unternehmen der X-Gruppe in Deutschland gibt. Die Beklagte hat nicht mitgeteilt, welche Funktionen diese Unternehmen wahrnehmen. Die Beklagte verantwortet den Vertrieb der Neufahrzeuge und repräsentiert damit den Hersteller. Die Beklagte hat die aus der Anlage K3 ersichtlichen Angebote „in elektronischer Form verbreitet“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV). Das Impressum der Internetseite „X-….de“ weist die Beklagte als Verantwortliche aus (vgl. Anlage K13, Bl. 48 d.A.). Von der Internetseite aus kann man die Internetplattform „A-B-C“ aufrufen, auf der Vertragshändler der Beklagten Gebraucht- und Neufahrzeuge zum Kauf anbieten können. Die Beklagte ist hinsichtlich der Listung der Neuwagenangebote ohne die nach der Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben als Mittäterin anzusehen. Die Verantwortlichkeit der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil die Angebote auf der Internetplattform von selbständigen Vertragshändlern der Beklagten eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung eingestellt werden. Die Beklagte ermöglicht es ihnen durch die Verlinkung, die Angebote über die zentrale X-Deutschland-Internetseite abrufbar zu halten. Es ist von einer gemeinschaftlichen Begehung, also einem bewussten und gewollten Zusammenwirken auszugehen. Dem UWG unterfallen auch solche geschäftlichen Handlungen, die darauf gerichtet sind, den Absatz eines fremden Unternehmens zu fördern (§ 2 Nr. 1 UWG). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie habe keine Möglichkeit, auf das werbliche Verhalten der KfZ-Händler Einfluss zu nehmen. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil es sich um ihre eigenen Vertragshändler handelt. Sie kann die Nutzung der Plattform von entsprechenden Auflagen abhängig machen. Notfalls kann sie von der Verlinkung Abstand nehmen. Die Beklagte hatte auch Kenntnis davon, dass die Auflistung der Angebote der Vertragshändler die nach § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben nicht beinhaltet. Eine Kenntnis von jedem einzelnen Angebot ist hierfür nicht erforderlich, da der Verstoß zwingend jedes Angebot betrifft. Die Plattform gewährt gar keine Möglichkeit, die Pflichtangaben auf der streitgegenständlichen Angebotsauflistung erscheinen zu lassen, weil es an einer entsprechenden Kategorie fehlt. Die Liste sieht nur Spalten für Fahrzeugtyp, Preis, Leistung (KW / PS), Standort, Farbe und Bild vor. Eine Spalte für die Pflichtangaben fehlt. Hierfür hätte die Beklagte Sorge tragen müssen. Denn sie ermöglicht den Vertragshändlern, Fahrzeuge über die X-…-Internetseite in der Fahrzeugbörse zu präsentieren. Daran hat sie als Generalimporteurin und Vertriebsbeauftragte für Deutschland selbst ein Interesse. Ihre Rolle ist nicht vergleichbar mit der des Betreibers einer allgemein zugänglichen Plattform wie mobile.de oder autoscout.24. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte – erstmals in der Berufungsbegründung - darauf, Betreiber und Administrator der Internetplattform „A.com“ sei die „Y Bank“, die für die Ausgestaltung der Plattform alleinverantwortlich sei. Die Einbindung der Plattform auf der Seite der Beklagten erfolge nur durch einen Link, wobei die Inhalte der Seite „A.com“ in einem Frame wiedergegeben werden (vgl. Bl. 174 d.A.). Die Grundsätze der Entscheidung „Paperboy“, wonach das bloße Verlinken mit Seiten, auf denen sich urheberrechtlich geschützte Inhalte befinden, keine Störerhaftung begründet (BGH GRUR 2003, 958 ), finden im Streitfall keine Anwendung. Das gleiche gilt für die Entscheidung FOCUS-ONLINE, in der die Störerhaftung der Verpächters einer Domain verneint wird (BGH GRUR 2009, 1093 ). Es geht im Streitfall nicht um die Verantwortlichkeit als Störer für Schutzrechtsverletzungen. Es geht auch nicht um eine bloße Zugangsvermittlung für Dritte. Die Rolle der Beklagten erschöpft sich nicht in der Verlinkung. Ihre Täterhaftung knüpft an das „Verbreiten“ des Werbematerials an. Sie ermöglicht ihren Vertragspartnern gezielt, ihre Angebote über die zentrale Internetseite abrufbar zu machen. Dies hat sie in der Klageerwiderung selbst vorgetragen. Dort heißt es, sie eröffne ihren Vertragshändlern die Möglichkeit, über die Internetplattform Fahrzeuge anzubieten (Bl. 23 d.A). Sie stelle die Plattform zur Verfügung (Bl. 79 d.A.). Hierbei handele es sich um einen Service der X Vertriebsorganisation (Bl. 24 d.A.). Die Bewerbung der Neuwagen-Angebote über die die zentrale Internetseite liegt auch im Absatzinteresse der Beklagten. Sie ist Generalimporteurin und Vertriebsbeauftragte für X-Fahrzeuge. Es spielt keine Rolle, dass die Händler über das Portal daneben auch Gebrauchtwagen und Fahrzeuge anderer Marken anbieten können.
- bb)Die Haftung der Beklagten erstreckt sich auch auf die Neuwagenangebote anderer Marken. Gegenstand der angegriffenen Verletzungsform (Anlage K3) sind auch Neufahrzeuge anderer Hersteller (M, N, O). Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin haftet. Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte von jedem einzelnen Angebot Kenntnis hat. Es genügt, dass sie von Neuwagenangeboten anderer Marken auf der Plattform grundsätzlich weiß und die konkrete Gestaltung der Übersichtsliste kennt. Davon ist auszugehen. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang zwar nicht als „Herstellerin“ anzusehen. Die Vertragshändler sind jedoch „Händler“ im Sinne des § 2 Nr. 3 Pkw-EnVKV. Der Begriff „Händler“ ist weit auszulegen. Insbesondere ist für ein „Anbieten zum Kauf“ nicht erforderlich, dass bereits ein rechtsgeschäftliches Angebot gemacht wird. Es genügt eine Aufforderung zum Kauf (vgl. amtl. Begr. zur Pkw-EnVKV, BT-Drucks. 143/04, Ziff. II, Nr. 3). Insoweit haftet die Beklagte als Mittäterin oder Gehilfin neben den Vertragshändlern. Sie eröffnet ihnen die Möglichkeit, Neufahrzeuge aller Marken über die zentrale X-Seite abrufbar zu machen. Dies dient zwar nicht unmittelbar den Absatzinteressen der Beklagten, ist aber Teil eines umfassenden Serviceangebots für die Händler, die am Ende der Vertriebskette stehen.
- e)Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 12 I S. 2 UWG außerdem Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 214,00. Die Abmahnung vom 27.4.2011 war berechtigt. 3. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen. Der Tenor war - entsprechend dem gestellten Antrag – wie ausgesprochen zu berichtigen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 , 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision ( § 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/680939.html ( https://oj.is/680939 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c