Zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages, zum Vorliegen von Beratungs- bzw. Prospektmängeln und zur Verjährung Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
(2005), § 252 Rn. 56); vielmehr kann es naheliegen, dass er als Alternative ebenfalls eine unternehmerische Beteiligung mit Verlustzuweisungen gewählt hätte (OLG Stuttgart a.a.O.). Solche Anlageformen sind aber typischerweise gerade nicht mit einer festen Verzinsung bzw. garantierten Rendite, sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken verbunden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.5.2010, 17 U 88/09 m.w.N - bei juris). Die allgemeine Behauptung des Anlegers, er hätte die Gelder festverzinslich o.ä. mit einer Rendite von 4 % angelegt, wenn die Beklagte ihn nicht zu der Zeichnung der Beteiligung veranlasst hätte, ist unter den gegebenen Umständen zu pauschal. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei der Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente; so ist es ist durchaus nicht fernliegend, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris; Senat, Urteil vom 23.1.2012, 23 U 114/10 ). Wie der BGH mit Urteil vom 24.4.2012 ( XI ZR 360/11 - bei juris) entschieden hat, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass sich ein zur Verfügung stehender Geldbetrag zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verzinst. Aus den dargelegten Gründen scheidet zudem eine Schätzung des dahingehenden Schadens nach § 287 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 - bei juris) aus, da es vorliegend an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine solche fehlt. Verjährung ist vorliegend nicht eingetreten. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass Ansprüche gegen Vertriebsbeauftragte und Anlageberater nach der Regelung in der Beitrittserklärung innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Beitritt verjährt seien. Eine solche Vereinbarung zwischen Fondsgesellschaft und Kläger dürfte schon Beratungspflichtverletzungen Dritter nicht betreffen, wäre aber in jedem Fall als Überraschungsklausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam (siehe auch Senat mit Urteil vom 20.2.2012, 23 U/ 119/11). Für das Vorliegen einer kenntnisabhängigen Verjährung nach §§ 195 , 199 Abs. 1 BGB hat die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den B-Komplex erhoben hat, obwohl der Kläger diesen Prospektmangel bereits in der ersten Instanz gerügt hatte, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel mit streitiger Grundlage, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist (vgl. dazu Zöller-Heßler, ZPO,
- Aufl. 2014, § 531 Rn 20 mwN). Dem Kläger ist schließlich der geltend gemachte Betrag als Ersatz von außergerichtlichen Anwaltskosten nicht zuzubilligen mangels schlüssiger Darlegung. Zwar folgt ein solcher Anspruch grundsätzlich aus § 311 bzw. § 280 BGB, da die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Die Einwendung der Beklagten, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrere Dutzend Verfahren zum streitgegenständlichen Fonds betreuten, ist auch nicht geeignet, einen entsprechenden Anspruch auszuschließen. Allerdings hat der Kläger weder in der Klageschrift noch seiner Stellungnahme auf die Klageerwiderung, mit der die Beklagte diesen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten sowie - berechtigterweise - ausdrücklich gerügt hat, dass die Klageschrift keinerlei Erläuterung des Klageantrags zu
- enthalte, auch nur ansatzweise die Zusammensetzung des pauschal verlangten Betrags dargelegt. Mangels schlüssiger Darlegung der Berechnung hinsichtlich Wertgrundlage und Gebührenansatz kommt daher ein diesbezüglicher Ersatz nicht in Betracht; auf die Frage des Zahlungsnachweises kommt es angesichts dessen nicht mehr an. Eines zusätzlichen richterlichen Hinweises auf den obigen Substantiierungsmangel nach § 139 ZPO bedurfte es vorliegend nicht, da die Beklagte sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren mehrfach explizit diesen Umstand gerügt hatte und der Kläger darauf auch ausdrücklich eingegangen ist, indessen ohne im Ergebnis den Mangel im Vortrag zu beheben. Der Kläger ist somit durch den eingehenden und von ihm erfassten Vortrag der Beklagten zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet worden, weshalb es keines erneuten richterlichen Hinweises bedurft hat (BGH NJW-RR 2008, 581 ; Zöller-Greger, § 139 Rn 6a). Der Zinsausspruch ergibt sich in der Sache aus §§ 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Rechtsstreit, wobei der Senat bei der Errechnung der Kostenquote das wirtschaftliche Interesse des Klägers in Gestalt des beanspruchten entgangenen Gewinnes und der außergerichtlichen Anwaltskosten mit berücksichtigt hat (vgl. Zöller-Herget, § 92 Rn 3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/680942.html ( https://oj.is/680942 ) Volltext Druckansicht Zitate 78 Zitiert 3 Referenzen 6 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.