Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Die Kosten
Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
aufgrund dieses Urteils und
angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Streitwert für die Berufungsinstanz: 25.000 €. Gründe I. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, macht wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte, einem Augenoptikerunternehmen, geltend wegen einer Werbung mit dem Inhalt: „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’seine ARMANI-BRILLEin Sehstärke GESCHENKT. * *Angebot gültig bis 31.12.2012. Beim Kauf einer Brille oder Brillengläsern in Sehstärke mit Mindestauftragswert Einstärkenbrille 199 €, Mehrstärkenbrille 299 € (bei Zahlung der gesetzlichen Krankenkasse inkl. Krankenkassenzuzahlung und nach Abzug aller Kulanzen und Rabatte) erhalten Sie eine Einstärken-Armani-Brille oder Sonnenbrille in Sehstärke mit Brillengläsern aus einem ausgewählten Glassortiment geschenkt.“ Wegen der näheren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte ferner zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten von 219,35 € verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die streitgegenständliche Werbung verstoße gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. HWG, der eine Marktverhaltensvorschrift i. S.
11 UWG darstelle. Da die Beklagte mit ihrer Werbung nicht isoliert ein Markengestell angeboten, sondern eindeutig die komplette Sehhilfe beworben habe, habe die Werbung ein Medizinprodukt i. S.
1 MPG betroffen. Die Voraussetzungen
Ausnahmetatbestandes
1, 2. Halbs. Nr. 2 Buchst. b HWG seien nicht erfüllt, so dass sich die Werbung nicht aus diesem Grunde als zulässig erweise. Von einem Mengenrabatt könne nicht gesprochen werden, wenn die Zuwendung bereits beim Kauf eines einzigen Produkts gewährt würde. Sinn und Zweck
HWG sei in erster Linie, die Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen in Bezug auf ausgelobte Zuwendungen im Heilmittelbereich zu schützen. Entgegen der Ansicht der Beklagten diene die Vorschrift nicht lediglich dem Verbot von Werbungen, von denen eine Gefahr der „Überdosierung“ etwa von Medikamenten ausgehe. Demzufolge könne der Kläger von der Beklagten auch die Zahlung der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe verlangen. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung
landgerichtlichen Urteils und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe die Bedeutung eines Mengenrabattes verkannt. Der Begriff
Mengenrabattes setze nicht voraus, dass ein Verkäufer mehr als zwei Produkte in einem Verkaufsgeschäft verkaufe. Der dem Käufer eingeräumte Preisnachlass (Mengenrabatt) beruhe auf den Kostenvorteilen für den Verkäufer durch den gleichzeitigen Verkauf mehrerer Produkte. Eine solche Kostenersparnis erlange ein Optiker bereits dann, wenn ein Kunde zwei Korrekturbrillen auf einmal abnehme, weil der vor der Bestellung einer Brille oft langwierige Prozess der Augenvermessung, der Sehschwächenbestimmung und der Beratung zu Vor- und Nachteilen bestimmter Brillengläser nur einmal entstehe. Bei § 7 Abs. 1 HWG handele es sich nicht mehr um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine Werbung sei nur dann unzulässig, wenn sie im konkreten Fall geeignet sei, die Kunden unsachlich zu beeinflussen und zumindest eine mittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung zu bewirken. Bei der streitgegenständlichen Brillenwerbung sei eine Eignung, eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu bewirken, nicht gegeben. Es sei auch von einer „Warenidentität“ auszugehen. Ein Produkt sei dann als „gleiche Ware“ i. S.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HWG anzusehen, wenn es der gleichen Warengattung angehöre und qualitativ gegenüber dem ersten Produkt nicht abfalle und
halb bei einer funktionalen Betrachtung die Verbraucherbedürfnisse ebenso befriedige, wie das erste Produkt. Die in ihrem Angebot beworbenen Brillen würden denselben Zweck erfüllen, nämlich eine Sehschwäche korrigieren. Da die Brillengläser sowohl für die Erst- als auch für die Zweitbrille die gleiche Qualität hätten, da sie von demselben Augenoptiker gefertigt würden, ließen sich beide Produkte vergleichen. Die Beklagte beantragt, das Urteil
Landgerichts Lüneburg vom 16. Mai 2013, Az.: 7 O 18/13 , abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung. Wegen
weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussage gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG. a) Das Verbot
1 Satz 1 HWG bezweckt den Schutz
Verbrauchers, so dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift damit zugleich unlauter i. S.
11 UWG ist (BGH, Urteil vom
1 MPG, auf die daher gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG das Heilmittelwerbegesetz Anwendung findet (BGH, Urteil vom
HWG und nicht nur eine allgemeine Imagewerbung liegt dann vor, wenn ein Heilmittel so eindeutig beschrieben und angepriesen wird, dass der Verkehr dadurch zur Entscheidung für eine Behandlung mit einem Mittel dieser Art verleitet werden kann (Gröning, Heilmittelwerberecht, Stand:
1 Satz 1 HWG handelt, wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom
halb bei einer funktionalen Betrachtung die Verbraucherbedürfnisse ebenso befriedigt, wie das erste Produkt. Danach seien die als Zugabe angebotenen Brillengläser mit dem Erwerb der beworbenen Brillengläser identisch, da sie auf die individuelle Sehstärke
Verbrauchers angepasst werden würde. Die Brillenfassung der Marke „Armani“ sei qualitativ zumindest gleichwertig gegenüber der beworbenen Erstbrille. Warenrabatte i. S. der Ausnahmevorschrift
1 Satz 1 Nr. 2b HWG setzen gleiche Ware voraus; das erfordert Gattungs- und Qualitätsidentität (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Ergänzungslieferung 135, § 7 HWG Rn. 28). Insoweit ist auf das Verständnis
VO zurückzugreifen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom
halb grundsätzlich dahin zu verstehen, dass die zugegebene Ware mit der Hauptware qualitativ völlig identisch sein muss; es muss sich um die Hingabe einer Menge der „verkauften“ Ware handeln (vgl. nur BGH, Urteil vom
durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers wird eine Armani-Einstärkenbrille bzw. eine Sonnenbrille in Sehstärke mit der beworbenen Brille nicht als identisch anzusehen sein. Eine Sonnenbrille ist mit einer „normalen“ Brille wegen
unterschiedlichen Verwendungszwecks nicht identisch. Soweit es sich bei der Erstbrille nicht um eine Brille mit der Fassung der Marke „Armani“ handelt, würde es bereits an der notwendigen Markenidentität fehlen. Soweit das Landgericht Flensburg in dem Urteil vom
Bundesgerichtshofs besteht der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelungen vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 125/08 - Bonussystem, juris Rn. 17 m. w. N.). Unter diese Vorgaben fällt die streitgegenständliche Werbung, da der angesprochene Verbraucher mit der als besonders luxuriös empfundenen Marke „Armani“ übermäßig angelockt wird und damit nicht mehr qualitäts- sondern vor allem markenbezogen seine Kaufentscheidung trifft. Es besteht zudem die Gefahr, dass sich der Kunde bei der Wahl seiner Brille entgegen seinen Bedürfnissen für ein teureres Modell entscheidet, um in den Genuss der Werbegabe zu kommen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Entscheidung
Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom
HWG in vorgenannter Weise auszulegen, besteht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 96/10 - INJECTIO, juris Rn. 37 ff. zu § 5 HWG; Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 11.133a). Dem schließt sich der Senat an. Neben dem Ziel
Gesundheitsschutzes umfasst das Heilmittelwerbegesetz auch den Schutz gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.