bargrundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Str.
BSS von dem Verbot, die Bäume zu entfernen, zu erteilen, weiter hilfsweise einen Pflegerückschnitt anzuordnen.
dem die Beklagte über diesen Antrag nicht entschied, haben die Kläger am 14. Juli 2011 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baumschutzsatzung der Beklagten sei unwirksam, weil die Liste der geschützten Bäume willkürlich aufgestellt worden sei; Kriterien,
denen die Unterschutzstellung erfolgt sei, seien nicht ersichtlich. Von daher sei die Satzung zu unbestimmt. Die Kläger seien vor Aufnahme der Bäume in die Liste auch nicht angehört worden. Die Liste sei zudem nicht mehr aktualisiert worden. Ermessensfehlerhafterweise seien nicht alle ortsbildprägenden Bäume unter Schutz gestellt worden. In lediglich 20 der 91 Ortschaften der Beklagten seien überhaupt entsprechende Begehungen durchgeführt worden. Abgesehen von alledem seien die Bäume nicht ortsbildprägend. Die Folgen der Unterschutzstellung für die Kläger seien unzumutbar: zivilrechtliche Ansprüche auf Entfernung bzw. Rückschnitt könnten nicht durchgesetzt werden; diese Situation sei bei Errichtung des Hauses nicht gegeben gewesen. Die Bäume zögen erhebliche Beeinträchtigungen für die Kläger
sich: So hätten sie schon zweimal innerhalb von 30 Jahren das Dach ihres Hauses neu eindecken müssen, weil es durch die Bäume und die von ihnen ausgehende Beschattung stark verschmutzt gewesen sei. Die eigentlich von ihnen geplante Installation einer Solaranlage habe sich wegen der Bäume als nicht tunlich erwiesen. Außerdem sei ihr Grundstück von massivem Laubbefall betroffen: In 2010 habe dieser einen Umfang von 50 großen Müllsäcken allein ausgehend von den Eichen erreicht. Zudem seien die Bäume krank und nicht mehr standfest. Dies zeige sich daran, dass sie junge Triebe abwürfen. Weitere Gefährdungen ergäben sich insbesondere durch herüberreichende Äste. Die Bäume seien seit Errichtung des Hauses weiter gewachsen, insbesondere die Äste weiter auf das Grundstück der Kläger gewuchert. Die Bäume führten zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung der Fenster der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Wand; dort befänden sich ein Schlaf- und Arbeitsraum sowie ein Bade- und Ankleidezimmer. Sofern die Entfernung der Bäume nicht in Betracht komme, seien zumindest die auf das Grundstück der Kläger reichenden Äste zu entfernen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die auf dem Grundstück X. Str. 0 in O. durch die Baumschutzsatzung der Beklagten geschützten zwei Eichen aus der Liste der geschützten Bäume zu streichen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 6 BSS eine Befreiung zum Fällen der Bäume zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Baumschutzsatzung sei wirksam. Sie beruhe auf § 8 GO NRW. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 906 und 911 BGB sei
Die Satzung solle sicherstellen, dass besondere, ortsbildprägende Bäume auf Dauer erhalten bleiben. Die beiden Eichen seien 130 Jahre alte, ausgewachsene, vitale Bäume. Sie seien schon bei Errichtung des Hauses der Kläger ausgewachsen gewesen. Alle mit den Eichen natürlicherweise verbundenen Probleme hätten die Kläger sonach in Kauf genommen. Eine besondere Härte durch Laub- und Fruchtabfall, Bemoosung, Beschattung und Bruchgefahr könne nicht angenommen werden. Die Bäume würden in zweijährigen Abständen durch Fachunternehmen begutachtet; zuletzt seien keine die Standfestigkeit beeinträchtigenden Schäden festgestellt worden. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Bäume überwiege
alledem entgegenstehende Interessen der Kläger. Durch am
GO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Unabhängig davon, dass ein Ruhensantrag der Beklagten nicht ausdrücklich gestellt worden ist - die Kläger haben ihren Antrag lediglich "in Abstimmung mit der Beklagten" gestellt -, steht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO, insbesondere übereinstimmenden Ruhensanträgen, der Erlass einer Ruhensanordnung - wie die Verwendung des Begriffs "zweckmäßig" im Gesetzestext indiziert - im Ermessen des Gerichts. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
diesen Maßstäben war vorliegend das Ruhen des - entscheidungsreifen - Verfahrens nicht anzuordnen und der darauf gerichtete Antrag abzulehnen. Vergleichsverhandlungen schweben zwischen den Beteiligten nicht. Von keiner Seite sind insoweit konkrete Bemühungen benannt worden. Die ungewisse Aussicht, u.U. in Zukunft, etwa
einer Änderung des maßgeblichen Satzungsrechts der Beklagten, in Vergleichsverhandlungen einzutreten, reicht nicht aus. Es liegt auch keine dem Schweben von Vergleichsverhandlungen vergleichbare Situation vor. Gegenwärtig ist weder der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch der Inhalt einer politisch offenbar derzeit diskutierten evtl. Neuregelung des Baumschutzes im Gebiet der Beklagten gewiss. Unter diesen Voraussetzungen würde eine Aussetzung des Verfahrens gleichsam ins Blaue hinein erfolgen. Eine solche Aussetzung ist indes - zumal unter Berücksichtigung der Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens - unzweckmäßig. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit Haupt- (dazu unter 1.) und Hilfsantrag (dazu unter 2.) jeweils jedenfalls unbegründet. 1. Die Kläger haben nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Eichen aus der Liste der geschützten Bäume gestrichen werden. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 4 (BSS) liegen nicht vor.
dieser Vorschrift ist die Eintragung in die Liste der geschützten Bäume von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Eintragungsvoraussetzungen liegen aber noch vor.
BSS ist der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen
Maßgabe der BSS geschützt. Geschützt sind Bäume oder Baumgruppen, die ortsbildprägend sind. Geschützt sind auch kranke, aber sanierungsfähige Bäume. Zu schützende Bäume sind
1 BSS in die Liste der geschützten Bäume einzutragen. Mit der Eintragung unterliegen sie den Vorschriften der BSS. Gemäß § 2 Abs. 2 BSS wird die Liste der geschützten Bäume von der Gemeinde geführt.
3 BSS ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen. Die beiden Eichen gehören ausweislich der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen des Ortsteils und der im Verlauf des gerichtlichen Ortstermins getroffenen Feststellungen (unstreitig) zum Baumbestand innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie sind auch ortsbildprägend. Sie stammen aus dem
der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Der Gesetzgeber kann sich auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität zu beachten hat. Der Geltungsanspruch und der Inhalt der mittels unbestimmter Rechtsbegriffe festgelegten Normen müssen anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können. Dabei kann gegebenenfalls der Eigenart des geregelten Sachverhalts entsprechend auch die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
2 Satz 2 BSS auch auf Antrag der jeweiligen Eigentümer oder der unteren Landschaftsbehörde erfolgen kann. Allein die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen aber ist für die Gleichheitswidrigkeit unerheblich. Erheblich wäre erst das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffizienz angelegten Rechts. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom
1 BSS kann die Gemeinde von den Verboten des § 4 BSS (unter die auch die von den Klägern angestrebte Beseitigung der Eichen fällt) Befreiungen insbesondere dann erteilen, wenn die Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Vorschrift ermöglicht eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung ortsbildprägender Bäume, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 94 ff., auch wenn zusätzlich zu dieser Generalklausel eine genauere Regelung von Ausnahme- und Befreiungstatbeständen sicher wünschenswert gewesen wäre. Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 6 Abs. 1 BSS ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger reicht insoweit nicht aus, dass die zivilrechtlichen
teile des Baumschutzes beim Erwerb bzw. der Errichtung des Hauses nicht absehbar waren. Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich
gezeichnet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG. Der Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte bei Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen erfasst
der Rechtsprechung des OVG NRW ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln etc., soweit nicht der Grad der Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, juris Rn. 15 f. m.w.N. Davon ist hier nicht auszugehen. Der von zwei Bäumen ausgehende Laubbefall fällt nicht aus dem Rahmen der innerörtlichen erwartbaren Grundstücksgegebenheiten. Auch das von den Beteiligten vorgelegte Gutachten führt insoweit aus, dass der Laubbefall hier im Rahmen der üblichen Hausunterhaltung liege. Gleiches gilt für die Untunlichkeit der Installation einer Solaranlage. Auch im Übrigen folgt das Gericht dem Vortrag der Kläger zur von den Bäumen ausgehenden Verschattung des Grundstücks nicht. Soweit sich die Kläger nunmehr darauf berufen, dass sich in der Seite des Hauses, die den beiden Eichen zugewandt ist, neben in Bezug auf Verschattung eher unempfindlichen Nutzungen auch ein Arbeitszimmer befinde, entspricht dieser Vortrag nicht ihren in die Niederschrift über den durchgeführten Ortstermin aufgenommenen eigenen Angaben. Die Kläger haben die geltend gemachten Nutzungseinschränkungen auch nicht näher substantiiert, insbesondere die betroffenen Tagzeiten nicht namhaft gemacht oder stundenweise beziffert. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit drängte sich dem Gericht nicht auf. Denn bereits
Aktenlage ist ersichtlich, dass die betroffenen Räumlichkeiten im Westen durch die streitigen Eichen "abgeschirmt" werden, so dass - wie auch das von den Beteiligten vorgelegte Gutachten auf Seite 8 ausführt - eine Verschattung der Klägerliegenschaft nur eintritt, wenn diese aufgrund der örtlichen Exposition im Schatten der Eichen der im Westen untergehenden Sonne fällt. Dafür spricht auch, dass im Verlauf des Ortstermins kaum schadhafter Bewuchs festgestellt werden konnte. Die Einwirkung eines Baumes auf Licht und Sonne erweist sich regelmäßig aber nur dann als unzumutbar, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. März 2011 - 14 K 2614/09 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N. Abgesehen davon waren die Bäume bei Errichtung des Wohnhauses bereits geraume Zeit vorhanden und ausgewachsen, so dass die mit ihnen verbundenen Probleme absehbar waren. Dies gilt auch für die von den Klägern geltend gemachten Verschmutzungen ihres Daches, die ausgehend von den Angaben des Klägers im Ortstermin wohl nur einen Teil des Daches betroffen haben dürften und zu denen Feststellungen im Übrigen infolge von Handlungen der Kläger (Austausch, Reinigung) nicht hätten getroffen werden können. Ungeachtet der Fragen der Abgrenzung zu § 4 Abs. 3 BSS, der Zuordnung innerhalb des § 6 Abs. 1 BSS (nicht beabsichtigte Härte oder unbenannter Befreiungsgrund) und der Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ergibt sich aus dem von den Klägern zu Beginn des Verfahrens vorgetragenen Zustand der Bäume kein Befreiungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Bäumen Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der
den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der
der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 104 ff. Derartige Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen, sind hier jedoch derzeit nicht ersichtlich.
den Feststellungen des von den Hauptbeteiligten eingeholten Gutachtens (S. 9 - insoweit übereinstimmend mit dem Ergebnis der Baumkontrollen von 2009 und 2011, Bl. 55 f. der Gerichtsakte) gibt es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Stand- und Bruchsicherheit der beiden Eichen und die über das Grundstück der Kläger reichenden Äste berühren selbst bei widrigen Bedingungen nicht deren Hausdach (a.a.O S. 8). Zwar ist nicht für alle, auch noch so unwahrscheinlichen Geschehensverläufe völlig auszuschließen, dass Äste abbrechen und dadurch Sachen beschädigt oder schlimmstenfalls sogar Menschen verletzt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass etwa Äste abbrechen. Vgl. VG Köln, Urteile vom
GO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen. Permalink: https://openjur.de/u/681109.html ( https://oj.is/681109 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.