einem am 27.12.2010 bei Gericht eingegangen Mahnbescheidsantrag die streitgegenständliche Forderung geltend gemacht. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 10.01.2011 zugestellt worden. Am 12.01.2011 ist der Widerspruch bei Gericht eingegangen. Die am 12.01.2011 angeforderten Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens sind am 01.02.2011 bei Gericht eingegangen und die Sache sodann an das Landgericht abgegeben worden. Die Aufforderung zur Einreichung einer Anspruchsbegründung ist dem Betreuer der Klägerin am 17.02.2011 zugestellt worden. Auf einen Anruf des Betreuers, der die im seinem Faxschreiben vom 21.02.2011 aufgeführten Gründe für eine Fristverlängerung geltend gemacht hat, hat der Vorsitzende die Frist zur Einreichung der Anspruchsbegründung am 21.01.2011 telefonisch um 3 Wochen verlängert. Einem erneuten Fristverlängerungsantrag, nunmehr gestellt von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
einem am 24.03.2011 bei Gericht eingegangen Schriftsatz wurde ebenfalls seitens des Vorsitzenden
Verfügung vom 25.03.2011 entsprochen. Auf einen am 06.04.2011 erfolgten weiteren Fristverlängerungsantrag der Klägervertreter hat der Vorsitzende diesen
Verfügung vom 07.04.2011
geteilt, die Sache liege bei Gericht 6 Monate auf Frist, da die Gegenseite keinen Terminierungsantrag gestellt habe. Am 16.08.2011 ist sodann die Anspruchsbegründung bei Gericht eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Beklagte ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des geltend gemachten Betrages an die Klägerin verpflichtet. Um diesen Betrag ist sie durch Leistungen der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Ein Rechtsgrund dafür, dass der Beklagten die entsprechenden, für Verpflegung gezahlten Beträge zustehen könnten, ist nicht vorhanden. Zu Unrecht beruft die Beklagte sich auf die Vergütungsvereinbarungen nach § 87 SGB XI. Diese sehen zwar vor, dass der Beklagten auch für Verpflegung ein - wenngleich gemindertes - Entgelt zustehen soll. Nach § 87 S. 3 in Verb.
6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI ist diese Vereinbarung für den im Heim versorgten Pflegebedürftigen unmittelbar verbindlich, so dass sich vorliegend auch nicht die im Urteil des BGH vom 08.11.2011 - III ZR 14/01 - behandelte Frage stellt, inwieweit Rahmenverträge gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen privatrechtlichen Heimvertrag einbezogen worden sind. Die streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen sind jedoch nach § 58 Abs. 1 SGB X in Verb.
1 BGB nichtig. Es verstößt gegen die guten Sitten, einen Heimbewohner, der dauerhaft und ausschließlich über eine Magensonde ernährt wird und die entsprechenden Kosten vollumfänglich von der Krankenkasse getragen werden, gleichwohl für eine Leistung - ein weitergehendes Nahrungsangebot -, das er zu keinem Zeitpunkt in Anspruch nehmen kann, zur Zahlung einer Vergütung zu verpflichten. Er soll dauerhaft für eine Nichtleistung eine Gegenleistung erbringen. Wenn schon nach § 138 Abs. 1 BGB ein wucherähnliches Geschäft in der Regel anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung den der Gegenleistung um rund 100 % überschreitet, wobei in diesem Fall eine verwerfliche Gesinnung vermutet wird (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 138 Rz 34a
Nachw. aus der Rspr.), so gilt dies umso mehr in Fällen der vorliegenden Art, in denen derjenige, der eine Vergütung erbringen soll, insoweit keinerlei Gegenleistung erhält. Soweit die Beklagte behauptet, der Klägerin, die unstreitig ausschließlich eine Sondenernährung erhält, würde regelmäßig eine orale Nahrungsaufnahme von den Pflegekräften angeboten, was wiederum eine geldwerte Leistung darstelle, so befremdet dieses Vorbringen und erinnert auf unangenehme Weise an die Tantalos-Sage. Wenn der Vortrag zutreffen sollte, dass die Pflegekräfte ungeachtet der ansonsten allgemein bestehenden Zeitknappheit im pflegerischen Bereich völlig sinnlos ständig wieder der Klägerin eine orale Nahrungsaufnahme anbieten, so würde die Klägerin
einem solchen Verhalten nur gequält, indem ihr stets aufs Neue vor Augen geführt würde, dass sie zu einer oralen Nahrungsaufnahme nicht mehr in der Lage ist. Weshalb sie für ein solch menschenverachtendes Verhalten etwas bezahlen soll, erschließt sich nicht. Die Vertragspartner der Beklagten,
denen sie die Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85 , 87 SGB XI geschlossen hat, sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar, soweit sie auch für die Heimbewohner verbindlich die von den Heimbewohnern selbst aufzubringenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten
dem jeweiligen Heimträger aushandeln, Sachwalter der Interessen der Heimbewohner sein (vgl. BT-Drs. 12/5262, S. 147 , 168), haben vorliegend jedoch ungeachtet der in Fachkreisen allgemein bekannt gewordenen grundlegenden Ausführungen des BGH in seinen - in Juris zu recherchierenden - Entscheidungen vom 22.01.2004 - III ZR 68/03 -, vom 04.11.2004 - III ZR 371/03 - (später fortgeführt im Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 172/07 -) eine sog. Quersubventionierung vorgenommen, die dazu führt, dass der Heimbewohner, der ausschließlich über eine Magensonde ernährt wird, durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts für Verpflegung Aufwendungen des Heimträgers im Verpflegungsbereich, etwa Personalkosten, deckt, die nur anderen zugute kommen. Die Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarungen haben nach alldem offensichtlich und ohne dass es einer Kostenabwägung im Einzelnen bedürfen würde, die durch die Regelung der Verbindlichkeit der Vergütungsvereinbarungen für die Heimbewohner gerade auch vermieden werden soll, die Vorgabe des § 87 S. 2 SGB XI gröblich missachtet, nach dem die Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen sollen. Die Nichtigkeit des öffentlichrechtlichen Vertrages ist als Vorfrage von der erkennenden Kammer zu prüfen. Eine ausschließliche Entscheidungskompetenz der Sozialgerichtsbarkeit ist insoweit nicht gegeben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 13 GVG Rz 16). Für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines öffentlichrechtlichen Vertrages hat auch das Sozialgesetzbuch kein besonderes Verfahren vorgesehen (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB, Loseblatt, Stand 02/09). Die Beklagte kann sich auch nicht
Erfolg auf § 4 Nr. 1 S. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrages berufen. Danach richten sich die Entgelte grundsätzlich nach den Regelungen, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind. Hiermit sind, da nicht auf die Beklagte als Träger der örtlichen Pflegeinrichtung abgestellt wird, sondern auf die überörtlichen Heimträgerverbände, Rahmenverträge nach § 75 SGB Abs. 1 XI gemeint. Der entsprechende, für NRW geltende Rahmenvertrag (Bl. 103 ff GA, zu recherchieren über aokgesundheitspartner.de /wl/pflege /stationaer/vollstationaer/index/html) regelt für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht die Frage, was im Falle einer ständigen und ausschließlichen Ernährung über eine Magensonde gelten solle, sondern in Abschnitt V nur die Rechtsfolgen für die zu zahlende Vergütung im Falle zeitweiliger Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung. Ebenso wenig sieht das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende, bis zum 30.09.2009 in Kraft gewesene Heimgesetz (nunmehr abgelöst durch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) vor, dass der Beklagten etwa ein Entgelt für ein Verpflegungsangebot zustehen würde, dass der Heimbewohner auf Dauer nicht annehmen kann. § 5 Abs. 7 S. 1 HeimG fordert dagegen, dass das Entgelt und die Entgeltbestandteile im Verhältnis zu den Leistungen angemessen zu sein haben. Dass das Differenzverbot in § 5 Abs. 7 S. 2 HeimG keine Pauschalierung rechtfertigt, welche die Gruppe der Heimbewohner, die ständig und ausschließlich eine Magensondenernährung erhält, dazu verpflichtet, sich an der Aufbringung von Kosten für Leistungen zu beteiligen, die sie nicht in Anspruch nehmen kann, hat der BGH in seinem vorgenannten Erkenntnis vom 04.11.2004 bereits hervorgehoben. Da es demnach an einer wirksamen vertraglichen Regelung, welche die Beklagte berechtigen würde, vorliegend ein Verpflegungsentgelt zu verlangen mangelt, so ist auf die gesetzliche Regelung des § 615 S. 2 BGB zurückzugreifen (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des BGH vom 22.01.2004, 04.11.2004 und 13.12.2007). Als ersparte Aufwendungen, welche die Beklagte sich entgegenhalten lassen muss, sind jedoch nicht nur die reinen Lebensmittelkosten anzusehen. Der BGH hat in seinem vorgenannten Urteil vom 13.12.2007 betont, dass in dem dort entschiedenen Fall die Beklagte um den entsprechenden, auf die Verpflegung entfallenden Entgeltanteil unabhängig davon bereichert sei, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliere. Zudem ist der Vortrag der Beklagten, die die sekundäre Darlegungslast für die aus ihrem eigenen Kalkulationsbereich stammenden Umstände trifft, nicht hinreichend substantiiert. So fehlt es bereits u.a. an der Darlegung, inwieweit nicht ggf. wegen der Anzahl der Heimbewohner, von denen zu erwarten ist, dass sie in dem Zeitraum, für den die jeweilige Vergütungsvereinbarung nach §§ 85 , 87 SGB XI getroffen wird, eine ausschließliche Sondenernährung erhalten, dieser Umstand beispielsweise bei der Kalkulation des Personalbedarfs nicht ohnehin bereits berücksichtigt ist oder zumindest berücksichtigt werden könnte. Im Übrigen ist auch angesichts der vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen, die verlangen, dass das verlangte Entgelt in einem angemessen Verhältnis zur Leistung für den Heimbewohner stehen soll, die gesetzliche Wertung zu sehen, dass ein Entgelt für eine Leistung, die auf Dauer nicht in Empfang genommen werden kann, auch nicht
dem Argument verlangt werden kann, im Einzelfall fehle es insoweit an ersparten Aufwendungen. Sache der Heimträger ist es vielmehr, in den Vergütungsvereinbarungen nach § 87 StGB XI sicher zu stellen, dass diejenigen Heimbewohner, welche Verpflegungsleistungen grundsätzlich annehmen können, die insoweit entstehenden Gesamtaufwendungen des Heimträgers durch die Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Tagessätze abdecken. Die Höhe der auf die Verpflegung entfallenden Entgelte, die die Beklagte von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hat, ist unstreitig. Die Rückforderung für das Jahr 2007 ist nicht verjährt. Soweit in Betracht kommt, dass die Verjährungsfrist nach §§ 195 , 199 BGB am 31.12.2007 abgelaufen wäre, ist die Verjährung durch die Beantragung und alsbaldige Zustellung des Mahnbescheides nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verb.
Die Hemmung ist auch nicht sechs Monate nach einem eingetretenen Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 BGB vor einem Weiterbetreiben des Verfahrens geendet. Es kann bereits kein rechtserheblicher Stillstand des Verfahrens angenommen werden. Ein solcher setzt voraus, dass das Verfahren ohne triftigen Grund nicht weiter betrieben wird (vgl. Ellenberger, a.a.O., § 204 Rz 47
Nachw. aus der BGH-Rspr.). Ein triftiger Grund lag jedoch jedenfalls hinsichtlich der beiden ersten Fristverlängerungsanträgen vor, die dementsprechend vom Vorsitzenden auch positiv beschieden worden sind, zuletzt
Verfügung vom 25.03.2011.Vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der letzten Fristverlängerungsgewährung ist sodann die Anspruchsbegründung,
der das Verfahren weiter betrieben worden ist, am 16.08.2011 bei Gericht eingegangen. Nicht erforderlich ist, dass der Schuldner von der jeweiligen Verfahrenshandlung Kenntnis erlangt (vgl. Ellenberger, a.a.O., § 204 Rz 50). Die Beklagte schuldet der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 ZPO. Streitwert: 5.343,12 € Permalink: https://openjur.de/u/681190.html ( https://oj.is/681190 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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