1 AGG benachteiligt worden. Die Benachteiligungen hätten auch dazu gedient, ihn zur Eigenkündigung zu bewegen. Die Beklagte habe ihn wegen seiner Behinderung diskriminiert. Jede Diskriminierung sei eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Sie habe außerdem ihre Schutz- und Fürsorgepflichten ihm gegenüber verletzt, so dass sie
1 BGB hafte. Des weiteren hafte die Beklagte
2 i.V.m. §§ 7 , 12 Abs. 1 AGG. Das Verhalten der Beklagten stelle außerdem ein Mobbing und Straining dar, weshalb auch ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aus §§ 249, 253 Abs. 2i.V.m. § 280 Abs. 2 BGB bestehe. Auch wenn einzelne Handlungen für sich genommen harmlos anmuten könnten, mache die Betrachtung des Gesamtzusammenhangs deutlich, dass er gezielt als Opfer ausgewählt worden sei und seitdem systematischen Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte müsse sich auch das Verhalten der Vorgesetzten zurechnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er in mindestens neun Fällen diskriminiert worden sei. Pro Diskriminierung sei eine abschreckend hohe Entschädigung von einem Jahresgehalt (126.194,- €) anzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 1.135.746,- € ergebe. Zugunsten der Beklagten werde für jede Diskriminierung von sechs Monatsgehältern ausgegangen, so dass sich ein Schmerzensgeldanspruch zum Ersatz des immateriellen Schadens in Höhe von 567.873,- € ergebe. Auch der materielle Schaden sei zu ersetzen. Die Beklagte habe ihm das ihm eigentlich zustehende Gehalt vorenthalten; hierbei handele es sich um entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB. Der Gehaltsverlust sei nach der Differenzhypothese zu schätzen, §§ 252 ,287 BGB. Angesichts seiner langjährigen Tätigkeit bei der Beklagten sei damit zu rechnen gewesen, dass er bis zur Verrentung bei der Beklagten gearbeitet hätte. Im Jahr 2004 habe sein Jahresgehalt 126.194,- € betragen. Im Jahr 2005 122.994,- €, so dass sich ein Verlust in Höhe von 3.310 € errechne. Im Jahr 2006 habe sein Verlust bereits 24.420,- € betragen, von 2007 bis zum 31.12.2009 sei ihm ein finanzieller Verlust von 170.100,- € entstanden. Der Gesamtschaden betrage damit 197.830,- €. Da die derzeit zu erwartende Rente 2.785,45 € monatlich betrage bis zum Erreichen der Regelaltersrente mit 65 Jahren und acht Monaten, betrage der jährliche Verlust weiterhin 93.781,- € pro Jahr, insgesamt also 820.583,40 €. Der materielle Gesamtschaden betrage daher insgesamt 1.018.413,40 €. Aus Kostengründen beschränke er nunmehr seine Anträge. Bis zum 31.12.2009 betrage der materielle Schaden 197.830,- €. Bis zum 31.05.2010 kämen 39.075,42 € hinzu (ausgehend von einem jährlichen Schaden in Höhe von 93.781,- €). Der Gesamtbetrag ergebe 236.905,42 €. Mit dem Antrag zu 2) werde für alle Diskriminierungen und Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ein Mindestbetrag von einem Jahresgehalt angesetzt. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2011, zu dem der Kläger ordnungsgemäß geladen war, erschien für den Kläger niemand. Schriftsätzlich hat der Kläger zuletzt folgende Anträge angekündigt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 236.905,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 08.01.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld und Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2010 zu zahlen, das 126.194,- € nicht unterschreiten soll. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen im Wege einer Entscheidung nach Lage der Akten
GG, hilfsweise durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Sie trägt vor, dass der Kläger weder wegen seiner ethnischen Herkunft noch wegen seiner Behinderung oder seines Alters benachteiligt worden sei. Er habe in den Jahren vor dem Schlaganfall weder über das normale Maß hinaus gearbeitet, jedenfalls aber nicht 200 - 300 Überstunden pro Monat. Der Kläger und die Mitarbeiter der Anästhesie-Abteilung am Standort W hätten lediglich Rufbereitschaft geleistet. Er habe sich während der Rufbereitschaft zu Hause aufhalten können und lediglich bei einem Notfall erscheinen müssen. Durchschnittlich habe er 12 bis 13 Rufdienste im Monat geleistet. Der Kläger habe sich jahrelang bemüht, möglichst viele dieser Dienste zu leisten, um weiteres Einkommen zu erzielen. Der Bandscheibenvorfall sei auch nicht auf die Tätigkeit des Klägers bei ihr zurückzuführen. Am Standort W existierte eine Schleuse zum Umlagern der Patienten. Diese werde zwar nicht regelmäßig benutzt. Die Entscheidung, welches System zur Ausschleusung der Patienten genutzt werden, liege indes im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Anästhesisten. Im Übrigen werde der Patient im Operationssaal durch den Operateur und das OP-Pflegepersonal auf die Seite gedreht. Der Anästhesist halte währenddessen lediglich den Kopf des Patienten, um Dislokationen des Beatmungsschlauches zu verhindern. Nach der Operation erfolge die Umlagerung im Aufwachraum vom OP-Tisch in das Bett mittels Rollbrett. Auch hierbei sei für den Kläger kein nennenswerter Kraftakt erforderlich; er hätte sich an dieser Art der Umlagerung auch nicht beteiligen müssen, da mehrere Personen zu dem entsprechenden Team gehört hätten. Bei dieser Tätigkeit seien regelmäßig auch weibliche Mitarbeiter beteiligt. Der Kläger habe nie darauf hingewiesen, dass er nicht in der Lage sei, schwere Patienten zu tragen. Das Attest vom 30.10.2006 habe dem Kläger gerade die volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Eine Überlastungsanzeige sei niemals erfolgt. Die Tauglichkeitsuntersuchung sei im Hinblick auf die langen Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers eingefordert worden. Man habe damit auch feststellen wollen, ob und inwieweit der Kläger ggfs. Hilfestellungen benötigte. Im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements habe man ihn auch mit Schreiben vom 20.03.2007 und 13.01.2009 zu einem persönlichen Gespräch gebeten, um Möglichkeiten im Hinblick auf seine Erkrankungen zu erörtern. In dem Gespräch vom 02.11.2006 mit dem leitenden Abteilungsarzt S seien die von dem Kläger behaupteten Äußerungen nicht gefallen. Herr S habe den Kläger allerdings explizit auf seine gesundheitliche Situation angesprochen und seine volle Belastbarkeit und Einsetzbarkeit hinterfragt. In dem Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 03.11.2006 seien die angeblichen Äußerungen von Dr. S auch mit keinem Wort erwähnt. Derartige Äußerungen, selbst wenn sie gefallen wären, könnten ihr jedenfalls nicht angelastet werden, da es sich in diesem Fall um eine einmalige, nicht vorhersehbare Entgleisung gehandelt hätte. Sie habe dem Kläger bereits im Oktober 2006 mitgeteilt, dass er sich bei Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsantritt der Geschäftsführung melden solle und sich sein Einsatzort in H befinde. Sie habe den Kläger an einem Arbeitsort einsetzen wollen, der funktionell und sachlich bestens ausgestattet gewesen sei. Der Kläger habe indes auf dieses Schreiben überhaupt nicht reagiert und sich ohne Rücksprache am 02.11.2006 nach W begeben. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits die OP-Zuständigkeiten für die nächsten beiden Tage verteilt gewesen. Ein OP-Verbot habe sie dem Kläger nicht erteilt. Durch die Fusion der Krankenhäuser H und W zum 01.01.2006 habe das Krankenhaus W seine Selbständigkeit verloren und sei zu einer Betriebsstelle des Krankenhauses H geworden. Die Leitung der Abteilung Anästhesie sei dem Chefarzt des Krankenhauses Dr. S1 für beide Standorte übertragen worden. Der Einsatz der nachgeordneten Ärzte sei hausübergreifend erfolgt. Über diese Vorgehensweise seien die Mitarbeiter im Jahr 2004 informiert worden. Am 11.12.2006 habe der Kläger dann mitgeteilt, dass er für einen Einsatz in H nicht zur Verfügung stehe. Dies sei nicht nachzuvollziehen, da der Kläger in H hätte besser unterstützt werden können. In H würden die Patienten ausschließlich durch eine Schleusung auf den OP-Tisch befördert. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe am 06.12.2006 geendet, so dass er nachfolgend seinen bereits im Februar 2006 bewilligten Urlaub vom 07.12.2006 bis zum 15.12.2006 angetreten habe. Den am 07.12.2006 beantragten Urlaub für die Zeit vom 17.12.2006 bis zum 29.01.2007 habe sie nicht gewährt. Ab dem 21.12.2006 sei der Kläger dann bis zum 25.04.2007 erneut arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers habe sie die Zustimmung zur ordentlichen Änderungskündigung sowie zur außerordentlichen Änderungskündigung mit sechsmonatiger Auslauffrist zum Jahresende 2007 beantragt. Der Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes habe mit Schreiben vom 23.11.2007 die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung erteilt. Die Schlichtungsstelle habe am 22.02.2008 festgestellt, dass für die Mitarbeitervertretung kein Grund bestanden habe, die Zustimmung zur außerordentlichen Änderungskündigung zu verweigern. Der Kläger habe auch nicht ausschließlich, sondern hausübergreifend in H eingesetzt werden sollen. Die Kündigung vom 10.12.2007 habe auf einem Versehen der Geschäftsleitung beruht, die nicht bemerkt habe, dass das MAV-verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mit Schreiben vom 26.02.2008 sei sodann die Änderungskündigung zum 31.12.2008 erklärt worden. Sie habe diese Kündigung zurückgenommen, weil der Richter in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Herne erklärt habe, dass sie in der Kündigung hätte erklären müssen, dass es sich um eine außerordentliche Änderungskündigung mit sechsmonatiger Ausschlussfrist handele. Der Rechtsstreit sei daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe dem Kläger auch nicht zu verstehen gegeben, dass es für ihn in Zukunft keinen Platz mehr gebe. Am 21.08.2007, seinem ersten Arbeitstag nach Erkrankung, habe sich der Kläger um weitere Rufbereitschaftsdienste bemüht. Daraufhin habe Herr S erklärt, dass der Kläger sich nach seiner Erkrankung zuerst an den normalen Tagdienst gewöhnen solle. Diese Äußerung entspreche der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Zu keinem Zeitpunkt seien die Qualifikationen und Fähigkeiten des Klägers herabgewürdigt worden. Es sei richtig, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung nach einer normalen Dienstzeit von acht Stunden nicht weitere Dienste ausüben müsse, was jedoch auch nicht verlangt worden sei. Der Kläger behaupte, dass der Abteilungsarzt S und Frau T ihn einer "Sonderbehandlung" hätten unterziehen wollen, was auf nationalsozialistische Wortwahl hindeute. Die von dem Kläger zitierte Anlage E 86 enthalte ein Schreiben vom Herrn S, das den Ausdruck "Sonderbehandlung" jedoch überhaupt nicht enthalte. Diese unwahre Anschuldigung enthalte eine schwere Beleidigung und Diffamierung. Am 31.07.2007 habe Herr Dr. U als Oberarzt die Narkosefähigkeit des Patienten zutreffend als vorhanden angesehen. Der Kläger sei auch korrekt eingruppiert gewesen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 25.02.2008 (K 35) ergebe. Der Titel "Funktionsoberarzt" sei nicht gezielt umgangen worden, sondern finde im Tarifgefüge keine Berücksichtigung. Die vorgegebene Stundezahl von 42 pro Woche stamme ebenfalls aus dem Tarifvertrag. Die Äußerung einer Rechtsansicht bezüglich der Eingruppierung könne keine Diskriminierung, Degradierung oder Schikane darstellen. Dem Kläger sei auch nicht der Zugang zur beruflichen Weiterbildung verweigert worden, sondern lediglich die Genehmigung für die Freistellung zum Kongress vom
2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot
1 AGG verstoßen hat. Es kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs erfüllt sind, da der Kläger die Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten hat.
4 AGG muss ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt abgesehen von den Fällen einer Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs mit dem Zeitpunkt, zu dem der benachteiligte Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt, § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG.
3 AGG i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG weder praktisch unmöglich gemacht noch so übermäßig erschwert, dass dadurch der Wesensgehalt der Rechte angetastet wird (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 , a.a.O.). Solche kurzen Ausschlussfristen sind - gerade im Arbeitsrecht - nicht unüblich. Die Arbeitsvertragsparteien haben ein Bedürfnis an einer möglichst zügigen Klärung, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche noch gegen sie geltend gemacht werden. Es besteht ein großes Interesse an baldiger Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 , a.a.O.). Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte einer Arbeitsvertragspartei spricht insbesondere, dass der Entschädigungsanspruch aufgrund einer Benachteiligung im Arbeitsverhältnis erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AGG). Der Arbeitgeber hat auch deshalb ein gesteigertes Interesse an alsbaldiger Rechtsklarheit, weil ihm durch § 22 AGG eine gesteigerte Dokumentationspflicht auferlegt ist, da er beweisen muss, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, sofern der Arbeitnehmer Indizien bewiesen hat, die eine gesetzeswidrige Benachteiligung vermuten lassen (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 , a.a.O. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 16/2022 S. 12). Die zweimonatige Ausschlussfrist für Ansprüche wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung
2 Satz 2 Nr. 4 SGB IX a.F. wurde ohne weiteres als angemessen betrachtet (BAG, Urteil vom 03.04.2007, 9 AZR 823/06 , BAGE 122, 54 ; BAG, Urteil vom 15.02.2005, 9 AZR 635/03 , BAGE 113, 61). Da es sich bei der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, ist vorliegend die Rechtsprechung zu einzelvertraglichen Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04 , AP Nr. 1 zu § 310 BGB; BAG, Urteil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05 , AP Nr. 7 zu § 307 BGB), wonach Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten unwirksam sind, nicht anwendbar.
2 AGG deshalb verliert, weil er ihn nicht innerhalb der Frist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht hat (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 , a.a.O.). Damit ist auch der Grundsatz der Gleichwertigkeit gewahrt, wonach die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger sein darf als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen. cc) Die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG ist vorliegend nicht eingehalten worden. Die Frist zur schriftlichen Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt
4 Satz 2 Letzter HS AGG mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Begriff "Benachteiligung" nur auf die benachteiligende Handlung oder auf die Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen abstellt (somit auch auf die Kenntnis der diskriminierenden Motive). Denn im vorliegenden Fall fällt nach dem eigenen Vorbringen den des Klägers die jeweilige aus seiner Sicht benachteiligende Handlung mit der Erkenntnis, dass diese seinem Empfinden nach auf diskriminierenden Motiven beruht, zusammen. Zu berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass bei einem Dauertatbestand die Ausschlussfrist erst mit dessen Beendigung zu laufen beginnt. Ein Dauertatbestand ist dann gegeben, wenn fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 , a.a.O. m.w.N.). Nur dann, wenn ein noch nicht abgeschlossener, länger währender Zustand vorliegt, beginnt die Ausschlussfrist nicht vor dessen Beendigung zu laufen (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06 , AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing ; BAG, Urteil vom 26.07.2007, 8 AZR 817/06 , juris für die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB). Dagegen liegt ein Dauertatbestand dann nicht vor, wenn die für die Belästigung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken (BAG, Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08 , a.a.O.). Letztlich kann aber hier offen bleiben, ob es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Benachteiligungen um einen Dauertatbestand handelt. Denn selbst wenn man für die Prüfung der Frage der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG lediglich auf die letzte von ihm vorgetragene Benachteiligung abstellt, ist die Frist nicht eingehalten. Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgte die letzte Benachteiligung der Beklagten dadurch, dass diese am 10.03.2009 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2009 bei dem Integrationsamt beantragt hat. Es bedurfte in diesem Zusammenhang auch keiner rechtlichen Bewertung durch die Kammer, ob in diesem Antrag an das Integrationsamt überhaupt eine Benachteiligung im Sinne der Vorschriften des AGG liegen kann. Selbst wenn man dies unterstellen würde und den Antrag vom 10.03.2009 als letzten Vorgang eines Dauertatbestandes von Benachteiligungen ansehen würde, wäre durch den Kläger die erforderliche schriftliche Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten nicht erfolgt. Die Klageschrift vom 18.12.2009 ging am 30.12.2009 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 08.01.2010 zugestellt. Eine weitere schriftliche Geltendmachung der Forderungen des Klägers erfolgte mit Schreiben vom 06.01.2010. Zuvor sind - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - keine schriftlichen Geltendmachungen durch den Kläger erfolgt. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG ist damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eingehalten. Auf die Einhaltung der Frist
GG sowie die Fragen von dessen Anwendbarkeit und Wirksamkeit kam es daher mangels Einhaltung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG vorliegend nicht mehr an.
4 AGG ausgeschlossen. Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG gilt für alle Ansprüche nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, nicht aber für damit konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche (Schlachter, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 15 AGG Rz.14; a.A. C1 /Evers, NZA 2006, 893). bb) Sämtliche geltend gemachten Ansprüche sind jedoch
2 TV Ärzte-KF. Der BAT-KF, abgelöst durch den TV Ärzte KF, ist überdies kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme vereinbart.
44, 45 der Gerichtsakten) sind Vertragsinhalt die Bestimmungen der Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26.07.1961 und 12.12.1962 und die Änderungen und Ergänzungen, die auf grund dieser Notverordnungen beschlossen werden. Aufgrund dieser Regelung ist der BAT-KF jedenfalls als arbeitsvertraglich vereinbart anzusehen. Das Recht der kirchlichen Angestellten wurde im wesentlichen bestimmt durch die erste und zweite Notverordnung zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten vom 26.07.1961 bzw. vom 12.12.1962, mit denen die kirchlichen Körperschaften zur Anwendung des BAT bei Abschluss der Arbeitsverträge mit Angestellten verpflichtet wurden (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94 , AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge Kirchen). Mit der Ordnung über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-AO) vom 26.06.1986 sind die Grundsätze für die Anwendung des BAT im Raum der Kirche gestaltet worden, ohne sie wesentlich zu ändern (BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94 , a.a.O.). Der BAT-KF ist somit in Ablösung der in dem Arbeitsvertrag genannten Notverordnungen jedenfalls Vertragsinhalt geworden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94 ,a.a.O.); der TV Ärzte-KF in Ablösung des BAT-KF ebenfalls.
TV Ärzte-KF, § 36 BAT-KF verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestehen keine Bedenken. Die Klausel, die nach ihrem Wortlaut "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst, umfasst auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zählen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung (BAG, Urteil vom 27.04.1995, 8 AZR 582/94 , juris; BAG, Urteil vom 26.04.1990, 8 AZR 153/89 , juris). Zwar können bei einer in einem Formulararbeitsvertrag von dem Arbeitgeber vorformulierten Ausschlussklausel Zweifel angebracht sein, ob die Haftung wegen Vorsatzes nach dem Willen der Parteien umfasst sei soll (BAG, Urteil vom 25.05.2005, 5 AZR 572/04 , AP Nr. 1 zu § 310 BGB). Bei einer tariflichen Ausschlussfrist ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass die Parteien den Tarifvertrag im tariflichen Verständnis auf ihr Arbeitsverhältnis anwenden wollten. Wegen des einheitlichen Lebensvorgangs rechnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlungen auch dann zu den von einer tariflichen Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, wenn der Tarifvertrag die Ausschlussfrist ohne weiteren Zusatz für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" regelt (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07 , juris). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche aus Vorsatzhaftung oder um Ansprüche wegen fahrlässiger Pflichtverletzung handelt (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07 , a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06 , a.a.O.). Die Formulierung "alle Ansprüche" unterscheidet gerade nicht danach, ob diese auf vorsätzlicher oder nur fahrlässiger Tatbegehung beruhen. Durch die Wortwahl "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sämtliche Ansprüche, die ihren Grund in den arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien haben, erfasst sein sollen, unabhängig davon, ob als weitere Anspruchsgrundlage auch die §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 30.10.2008, 8 AZR 886/07 , a.a.O.). Die Ausschlussklausel erfasst auch Ansprüche wegen der Verletzung der Gesundheit (BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 628/05 , AP Nr.28 zu § 618 BGB; BAG, Urteil vom 27.04.1995, 8 AZR 582/94 , juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden auch Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst. Würde man diese von dem Geltungsbereich der Ausschlussklausel ausnehmen, so würden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts ohne nachvollziehbaren Grund gegenüber der Verletzung der Gesundheit oder des Eigentums privilegiert (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 709/06 , AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing ). Diese sind aber ebenfalls Rechtsgüter bzw. Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und teilen den Ausschließlichkeitscharakter des Persönlichkeitsrechts; sie genießen ebenso wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht Verfassungsschutz (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 809/06, a.a.O.). Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, wenn Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche ohne weiteres tariflichen oder vertraglichen Ausschlussklauseln unterfallen, Ansprüche aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber nicht (BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8 AZR 809/06, a.a.O.).
Dies ist vorliegend - wie bereits dargelegt - als letzte der von dem Kläger vorgebrachten verletzenden Handlungen der Beklagten der von dieser an das Integrationsamt gestellte Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 10.03.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.