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BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - Az. 2 ARs 207/13

Tenor Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe Mit Beschluss vom

  1. April 2001 hatte das Oberlandesgericht Oldenburg die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom
  2. Februar 2001 als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers, die auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses sowie der vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Aurich und des Landgerichts Aurich gerichtet war, hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
  3. Dezember 2012 zurückgewiesen. Die gegen beide Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom
  4. Januar 2014 als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt. Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom
  5. Januar 2014 die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der ent-1 sprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom
  6. September 2013 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  7. Oktober 2013 zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom
  8. Oktober 2013 und
  9. November 2013 Stellung genommen. Nach erfolgter Akteneinsicht in die Sachakten vom
  10. bis
  11. November 2013 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme vom
  12. Januar 2014 zu den Akten gereicht. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Dem (wiederholten) Antrag auf Einsicht in das als "BGH-Akte" bezeichnete Senatsheft kann nicht entsprochen werden. Dieses stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  13. Februar 2009 - 1 StR 697/08 ; Beschluss vom
  14. Juni 2009 - 3 StR 89/09 ; Karlsruher Kommentar - Laufhütte/Willnow, StPO,
  15. Aufl., § 147 Rn. 8). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unter dem Aktenzeichen 2 AR 151/13 kein weiteres, dem Beschwerdeführer unbekanntes Verfahren geführt wird. Es handelt sich vielmehr um das Aktenzeichen, unter dem der Generalbundesanwalt das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren führt. Fischer Eschelbach Ott Permalink: http://openjur.de/u/681450.html Kommentare

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