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BVerfG, Beschluss vom 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

Obsah (27)Artikel 13Artikel 10Artikel 5Artikel 19Artikel 11Artikel 9Artikel 25Artikel 20Artikel 21Artikel 22Artikel 23Artikel 24Artikel 34§ 6Artikel 18Art. 126Art. 6Art. 8Art. 4Art. 3§ 4Art. 109Art. 146Art. 48Art. 112§ 5Art. 115

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter B.II. genannten Umfang verworfen. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden z

der Art. 136 ein neuer Absatz 3 hinzugefügt werden sollte. Am

  1. März 2011 nahm der Deutsche Bundestag den Antrag der Fraktionen von CDU/CSU und FDP zur Herstellung des Einvernehmens von Deutschem Bundestag und Bundesregierung zur Ergänzung von Art. 136 AEUV an ( BTDrucks 17/4880 ; BTPlenprot Nr. 17/96, S. 11015 C). Am
  2. März 2011 beschloss der Europäische Rat den (endgültigen) Entwurf eines künftigen Art. 136 Abs. 3 AEUV mit folgendem Wortlaut (EUCO 10/11, Schlussfolgerungen, Anlage II, S. 21 ff.):

(3)Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen. Die Bestimmung ist

Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am

  1. Mai 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl II S. 1047). b) Den in der Folge erarbeiteten - ersten - Entwurf eines Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMV) unterzeichneten die Wirtschafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am
  2. Juli
  3. Am
  4. Juli 2011 kamen die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets überein, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den künftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) mit weiteren Instrumenten auszustatten. Die entsprechenden

verhandlungen wurden am 2. Februar 2012 mit der erneuten Unterzeichnung des - zweiten - Entwurfs des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus abgeschlossen (vgl. BTDrucks 17/9045, S. 29 ). Mit dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gründen die Vertragsparteien (ESM-Mitglieder) den Europäischen Stabilitätsmechanismus als internationale Finanzinstitution (Art. 1 ESMV). Dieser soll einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren dürfen (Art. 12 ESMV), wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar erscheint; in Betracht kommen vorsorgliche Finanzhilfen in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder eine Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen (Art. 14 ESMV), die Gewährung von Finanzhilfen mittels Darlehen zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten (Art. 15 ESMV) oder allgemein zugunsten eines ESM-Mitglieds (Art. 16 ESMV) sowie der Ankauf von Staatsanleihen eines ESM-Mitglieds am Primär- oder Sekundärmarkt (Art. 17, 18 ESMV). Für das Verfahren ist in Art. 13 ESMV vorgesehen, dass

dem Eingang des Stabilitätshilfeersuchens von der Europäischen Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten, die Tragfähigkeit der Staatsverschuldung und der tatsächliche oder potenzielle Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds bewertet werden. Auf der Grundlage des Ersuchens und dieser Bewertung beschließt der Gouverneursrat (vgl. Art. 5 ESMV) sodann, ob dem betroffenen ESM-Mitglied eine Stabilitätshilfe zu gewähren ist. Fällt die Entscheidung positiv aus, so handelt die Europäische Kommission - im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank und

Möglichkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding (MoU) aus, in dem die mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen im Einzelnen ausgeführt werden. Die Europäische Kommission unterzeichnet das Memorandum of Understanding im Namen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, vorbehaltlich der Zustimmung des Gouverneursrats. Die Europäische Kommission wird - im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank und

Möglichkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds - damit betraut, die Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen wirtschaftspolitischen Auflagen zu überwachen. Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten (vgl. BGBl II 2012 S. 981 ff.): Artikel 3 Zweck Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt. Artikel 4 Aufbau und Abstimmungsregeln

(1)Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor [...].
(2)Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen

Maßgabe dieses Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. [...]

(3)Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen erfordert die Einstimmigkeit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder. [?]
(4)Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen die Europäische Kommission und die EZB beide zu dem Schluss gelangen, dass die Unterlassung der dringlichen Annahme eines Beschlusses zur Gewährung oder Durchführung von Finanzhilfe in aller Eile gemäß der Regelung in den Artikeln 13 bis 18 die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität des Euro-Währungsgebiets bedrohen würde, ein Dringlichkeitsabstimmungsverfahren angewandt. Die Annahme eines Beschlusses in gegenseitigem Einvernehmen durch den Gouverneursrat gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben f und g und durch das Direktorium

diesem Dringlichkeitsverfahren erfordert eine qualifizierte Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen. Wird das in Unterabsatz 1 genannte Dringlichkeitsverfahren angewandt, so wird eine Übertragung vom Reservefonds und/oder vom eingezahlten Kapital in einen Notfallreservefonds vorgenommen, um einen zweckbestimmten Puffer zur Abdeckung der Risiken zu bilden, die sich aus der im Dringlichkeitsverfahren gewährten Finanzhilfe ergeben. Der Gouverneursrat kann beschließen, den Notfallreservefonds aufzulösen und seinen Inhalt auf den Reservefonds und/oder das eingezahlte Kapital rückzuübertragen.

(5)Für die Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit sind 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6)Für die Annahme eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7)Die Stimmrechte eines jeden ESM-Mitglieds, die von dessen Beauftragten oder dem Vertreter des Letztgenannten im Gouverneursrat oder im Direktorium ausgeübt werden, entsprechen der Zahl der Anteile, die dem betreffenden Mitglied gemäß Anhang II am genehmigten Stammkapital des ESM zugeteilt wurden.(Der Bundesrepublik Deutschland wurden gem?? Anhang II am genehmigten Stammkapital des ESM 1.900.248 Anteile von insgesamt 7.000.000 Anteilen (= 27,1464 %) zugeteilt.)
(8)Versäumt es ein ESM-Mitglied, den Betrag, der aufgrund seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit eingezahlten Anteilen oder Kapitalabrufen

Maßgabe der Artikel 8, 9 und 10 oder im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Finanzhilfe

Maßgabe der Artikel 16 oder 17 fällig werden, in voller Höhe zu begleichen, so werden sämtliche Stimmrechte dieses ESM-Mitglieds so lange ausgesetzt, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Stimmrechtsschwellen werden entsprechend neu berechnet. Artikel 5 Gouverneursrat

(1)Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. [...] Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. [...]
(6)Der Gouverneursrat fasst die folgenden Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen: [...] b) Auflage neuer Anteile zu anderen Konditionen als zum Nennwert

Maßgabe des Artikels 8 Absatz 2; [...] f) Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM einschließlich der in dem Memorandum of Understanding

Artikel 13

Absatz 3 festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen sowie Wahl der Instrumente und Festlegung der Finanzierungsbedingungen

Maßgabe der Artikel 12 bis 18; [...] i) Änderungen an der Liste der Finanzhilfeinstrumente, die der ESM nutzen kann,

Maßgabe des Artikels 19; [...] l) Anpassungen dieses Vertrags, die unmittelbar infolge des Beitritts neuer Mitglieder erforderlich werden, einschließlich Änderungen an der Kapitalverteilung zwischen den ESM-Mitgliedern und an der Berechnung dieser Verteilung als unmittelbare Folge des Beitritts eines neuen Mitglieds zum ESM

Maßgabe des Artikels 44 und m) Übertragung der in diesem Artikel genannten Aufgaben auf das Direktorium. Artikel 6 Direktorium

(1)Jedes Mitglied des Gouverneursrats ernennt aus einem Personenkreis mit großem Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums. [...]
(5)Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, beschließt das Direktorium mit qualifizierter Mehrheit. Beschlüsse, die auf Grundlage von Befugnissen, die der Gouverneursrat delegiert hat, zu fassen sind, werden gemäß den einschlägigen Abstimmungsregeln in Artikel 5 Absätze 6 und 7 angenommen. [...] Artikel 7 Geschäftsführender Direktor
(1)Der Geschäftsführende Direktor wird vom Gouverneursrat aus einem Kreis von Kandidaten ernannt, die die Staatsangehörigkeit eines ESM-Mitglieds, einschlägige internationale Erfahrung und großen Sachverstand im Bereich der Wirtschaft und der Finanzen besitzen. Der Geschäftsführende Direktor darf während seiner Amtszeit weder Mitglied noch stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats oder des Direktoriums sein. [...] Artikel 8 Genehmigtes Stammkapital
(1)Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. [...]
(2)Das genehmigte Stammkapital wird in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile unterteilt. Der anfängliche Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beläuft sich auf 80 Milliarden EUR. Die Anteile des genehmigten Stammkapitals am anfänglich gezeichneten Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Andere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern der Gouverneursrat nicht unter besonderen Umständen eine anderweitige Ausgabe beschließt. [...]
(4)Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, ihren Beitrag zum genehmigten Stammkapital gemäß ihrem Beitragsschlüssel in Anhang I zu leisten. Sie kommen sämtlichen Kapitalabrufen gemäß den Bedingungen dieses Vertrages fristgerecht
(5)Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt. Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für die Verpflichtungen des ESM. Die Verpflichtung der ESM-Mitglieder zur Leistung von Kapitalbeiträgen zum genehmigten Stammkapital gemäß diesem Vertrag bleibt unberührt, falls ein ESM-Mitglied Finanzhilfe vom ESM erhält oder die Voraussetzungen dafür erfüllt. Artikel 9 Kapitalabrufe
(1)Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
(2)Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag - der vom Gouverneursrat gemäß dem Verfahren

Artikel 10geändert werden kann - abgesunken ist, und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.

(3)Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor (einen) entsprechende(
  1. n)Abruf(
  2. e)baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM über ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen. [...] Artikel 10 Veränderungen des genehmigten Stammkapitals
(1)Der Gouverneursrat überprüft das maximale Darlehensvolumen und die Angemessenheit des genehmigten Stammkapitals des ESM regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss tritt in Kraft,

dem die ESM-Mitglieder dem Verwahrer den Abschluss ihrer jeweiligen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die neuen Anteile werden den ESM-Mitgliedern

dem in Artikel 11 und Anhang I vorgesehenen Beitragsschlüssel zugeteilt. [?] Artikel 12 Grundsätze

(1)Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.
(2)Unbeschadet des Artikels 19 kann die ESM-Stabilitätshilfe mittels der in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehenen Instrumente gewährt werden.
(3)Ab 1. Januar 2013 enthalten alle neuen Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Umschuldungsklauseln, die so ausgestaltet sind, dass gewährleistet wird, dass ihre rechtliche Wirkung in allen Rechtsordnungen des Euro-Währungsgebiets gleich ist. Artikel 23 Dividendenpolitik
(1)Das Direktorium kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Dividende an die ESM-Mitglieder auszuschütten, falls die Summe aus eingezahltem Kapital und Reservefonds die für die Aufrechterhaltung der Darlehenskapazität des ESM erforderliche Höhe übersteigt und wenn die Anlageerträge nicht benötigt werden, um einen Zahlungsausfall gegenüber den Gläubigern zu verhindern. [?] Artikel 25 Deckung von Verlusten
(1)Verluste aus den Operationen des ESM werden beglichen
  1. a)zunächst aus dem Reservefonds,
  2. b)sodann aus dem eingezahlten Kapital und
  3. c)an letzter Stelle mit einem angemessenen Betrag des genehmigten nicht eingezahlten Kapitals, der

Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3 abgerufen wird.

(2)Nimmt ein ESM-Mitglied die aufgrund eines Kapitalabrufs gemäß Artikel 9 Absätze 2 oder 3 erforderliche Einzahlung nicht vor, so ergeht an alle ESM-Mitglieder ein revidierter erhöhter Kapitalabruf, um sicherzustellen, dass der ESM die Kapitaleinzahlung in voller Höhe erhält. Der Gouverneursrat beschließt geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das betreffende ESM-Mitglied seine Schuld gegenüber dem ESM innerhalb vertretbarer Zeit begleicht. Der Gouverneursrat hat das Recht, auf den überfälligen Betrag Verzugszinsen zu erheben.
(3)Begleicht ein ESM-Mitglied eine in Absatz 2 genannte Schuld gegenüber dem ESM, so wird das überschüssige Kapital gemäß den vom Gouverneursrat zu beschließenden Vorschriften an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt. [...] Artikel 32 Rechtsstatus, Vorrechte und Befreiungen [...]
(5)Die Archive des ESM und sämtliche Unterlagen, die sich im Eigentum oder im Besitz des ESM befinden, sind unverletzlich.
(6)Die Geschäftsräume des ESM sind unverletzlich. [...]
(9)Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die

dem Recht eines ESM-Mitglieds für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit. [...] Artikel 34 Berufliche Schweigepflicht Die Mitglieder und früheren Mitglieder des Gouverneursrats und des Direktoriums sowie alle anderen Personen, die für den ESM oder in Zusammenhang damit tätig sind oder tätig waren, geben keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weiter. Auch

Beendigung ihrer Tätigkeit dürfen sie keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen weitergeben. Artikel 35 Persönliche Immunitäten

(1)Im Interesse des ESM genießen der Vorsitzende des Gouverneursrats, die Mitglieder des Gouverneursrats, die stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, die Mitglieder des Direktoriums, die stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie der Geschäftsführende Direktor und die anderen Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.
(2)Der Gouverneursrat kann die durch diesen Artikel gewährten Immunitäten des Vorsitzenden des Gouverneursrats, der Mitglieder des Gouverneursrats, der stellvertretenden Mitglieder des Gouverneursrats, der Mitglieder des Direktoriums, der stellvertretenden Mitglieder des Direktoriums sowie des Geschäftsführenden Direktors in dem Maße und zu den Bedingungen, die er bestimmt, aufheben.
(3)Der Geschäftsführende Direktor kann diese Immunität hinsichtlich eines jeden Bediensteten des ESM außer seiner selbst aufheben.
(4)Jedes ESM-Mitglied trifft unverzüglich alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesen Artikel in seinem eigenen Recht in Kraft zu setzen, und unterrichtet den ESM entsprechend. [...] Artikel 37 Auslegung und Streitbeilegung
(1)Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungendieses Vertrages und der Satzung des ESM, die zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern auftreten, werden dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt.
(2)Der Gouverneursrat entscheidet über alle Streitigkeiten zwischen einem ESM-Mitglied und dem ESM oder zwischen ESM-Mitgliedern über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrags, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über die Vereinbarkeit der vom ESM gefassten Beschlüsse mit diesem Vertrag. Das Stimmrecht des Mitglieds (der Mitglieder) des Gouverneursrats, das das/die betroffene(n) ESM-Mitglied(er) vertritt, wird bei der Abstimmung des Gouverneursrats über eine solche Entscheidung ausgesetzt und die zur Abstimmung des Gouverneursrats über diese Entscheidung notwendige Stimmrechtsschwelle wird entsprechend neu berechnet.
(3)Ficht ein ESM-Mitglied die in Absatz 2 genannte Entscheidung an, so wird die Streitigkeit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Parteien dieses Rechtsstreits verbindlich; diese treffen innerhalb der vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil

zukommen. Artikel 44 Beitritt Anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht der Beitritt zu diesem Vertrag

Maßgabe des Artikels 2 auf Antrag hin offen; dieser Antrag wird von dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union an den ESM gerichtet,

dem der Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV beschlossen hat, die für diesen Mitgliedstaat geltende Ausnahmeregelung betreffend die Teilnahme am Euro aufzuheben. Der Gouverneursrat genehmigt den Beitrittsantrag des neuen ESM-Mitglieds und die damit zusammenhängenden ausführlichen technischen Regelungen sowie die Anpassungen, die als unmittelbare Folge des Beitritts an diesem Vertrag vorzunehmen sind.

Genehmigung des Antrags auf Beitritt durch den Gouverneursrat treten neue ESM-Mitglieder

Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer bei, der die anderen ESM-Mitglieder davon in Kenntnis setzt. Ein ausdrückliches Austritts- oder Kündigungsrecht enthält der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht. Der ESM-Vertrag ist am

  1. September 2012 in Kraft getreten (BGBl II S. 1086); der Europäische Stabilitätsmechanismus hat seine operative Arbeit mit dem erstmaligen Zusammentreten des ESM-Gouverneursrats am
  2. Oktober 2012 aufgenommen.
  3. Als weitere Maßnahme zur Beilegung der europäischen Finanz- und Staatsschuldenkrise wurde am
  4. März 2012 der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKSV) unterzeichnet, dessen Vertragstext auszugsweise wie folgt lautet (BGBl II S. 1006 ff.): Artikel 1

(1)Mit diesem Vertrag kommen die Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union überein, die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion durch Verabschiedung einer Reihe von Vorschriften zu stärken, die die Haushaltsdisziplin durch einen fiskalpolitischen Pakt fördern, die Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitiken verstärken und die Steuerung des Euro-Währungsgebiets verbessern sollen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union für

haltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt beitragen. [...] Artikel 2

(1)Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, und mit dem Recht der Europäischen Union, einschließlich dem Verfahrensrecht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderlich ist, angewandt und ausgelegt.
(2)Dieser Vertrag gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der Union auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt. Artikel 3
(1)Die Vertragsparteien wenden zusätzlich zu ihren sich aus dem Recht der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen und unbeschadet dieser Verpflichtungen die in diesem Absatz festgelegten Vorschriften an:
  1. a)Der gesamtstaatliche Haushalt einer Vertragspartei ist ausgeglichen oder weist einen Überschuss auf.
  2. b)Die Regel unter Buchstabe a gilt als eingehalten, wenn der jährliche strukturelle Saldo des Gesamtstaats dem länderspezifischen mittelfristigen Ziel im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, mit einer Untergrenze von einem strukturellen Defizit von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen, entspricht. Die Vertragsparteien stellen eine rasche Annäherung an ihr jeweiliges mittelfristiges Ziel sicher. Der zeitliche Rahmen für diese Annäherung wird von der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der länderspezifischen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit vorgeschlagen werden. Die Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel und dessen Einhaltung werden dem geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakt entsprechend auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Haushaltssaldo als Referenz dient und die eine Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen einschließt.
  3. c)Die Vertragsparteien dürfen nur unter den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abweichen.
  4. d)Liegt das Verhältnis zwischen öffentlichem Schuldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erheblich unter 60 % und sind die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gering, so kann die Untergrenze des in Buchstabe b angegebenen mittelfristigen Ziels ein strukturelles Defizit von maximal 1,0 % des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen erreichen.
  5. e)Erhebliche Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad lösen automatisch einen Korrekturmechanismus aus. Dieser Mechanismus schließt die Verpflichtung der betreffenden Vertragspartei ein, zur Korrektur der Abweichungen innerhalb eines festgelegten Zeitraums Maßnahmen zu treffen.
(2)Die Regelungen

Absatz 1 werden im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien in Form von Bestimmungen, die verbindlicher und dauerhafter Art sind, vorzugsweise mit Verfassungsrang, oder deren vollständige Einhaltung und Befolgung im gesamten nationalen Haushaltsverfahren auf andere Weise garantiert ist, spätestens ein Jahr

Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam. Die Vertragsparteien richten auf nationaler Ebene den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Korrekturmechanismus ein und stützen sich dabei auf gemeinsame, von der Europäischen Kommission vorzuschlagende Grundsätze, die insbesondere die Art, den Umfang und den zeitlichen Rahmen der - auch unter außergewöhnlichen Umständen - zu treffenden Korrekturmaßnahmen sowie die Rolle und Unabhängigkeit der auf nationaler Ebene für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regelungen zuständigen Institutionen betreffen. Dieser Korrekturmechanismus wahrt uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente.

(3)Für die Zwecke dieses Artikels gelten die Begriffsbestimmungen, die in Artikel 2 des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festgelegt sind. Zusätzlich dazu gelten für die Zwecke dieses Artikels die folgenden Begriffsbestimmungen:
  1. a)"Jährlicher struktureller Saldo des Gesamtstaats" ist der konjunkturbereinigte jährliche Saldo ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen.
  2. b)"Außergewöhnliche Umstände" sind ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts, vorausgesetzt, die vorübergehende Abweichung der betreffenden Vertragspartei gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Artikel 4 Geht das Verhältnis zwischen dem gesamtstaatlichen Schuldenstand einer Vertragspartei und dem Bruttoinlandsprodukt über den in Artikel 1 des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwert von 60 % hinaus, so verringert diese Vertragspartei es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 geänderten Fassung als Richtwert um durchschnittlich ein Zwanzigstel jährlich. Das Bestehen eines übermäßigen Defizits durch die Verletzung des Schuldenkriteriums wird vom Rat

dem Verfahren des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt werden. Artikel 5

(1)Eine Vertragspartei, die gemäß den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur ihres übermäßigen Defizits zu beschließen und umzusetzen sind. Inhalt und Form dieser Programme werden im Recht der Europäischen Union festgelegt. Sie werden dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der bestehenden Überwachungsverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Genehmigung vorgelegt werden und auch innerhalb dieses Rahmens überwacht werden.
(2)Die Umsetzung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms und die mit diesem Programm in Einklang stehenden jährlichen Haushaltspläne werden vom Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission überwacht werden. [...] Artikel 7 Die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, verpflichten sich unter uneingeschränkter Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, zur Unterstützung der Vorschläge oder Empfehlungen der Europäischen Kommission, in denen diese die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das Defizit-Kriterium verstößt. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zwischen den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, feststeht, dass eine analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, unter Auslassung des Standpunkts der betroffenen Vertragspartei ermittelte qualifizierte Mehrheit von ihnen gegen den vorgeschlagenen oder empfohlenen Beschluss ist. Artikel 8
(1)Die Europäische Kommission wird aufgefordert, den Vertragsparteien zu gegebener Zeit einen Bericht über die Bestimmungen vorzulegen, die jede von ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die Europäische Kommission,

dem sie der betreffenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass diese Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 nicht

gekommen ist, wird der Gerichtshof der Europäischen Union von einer oder mehreren Vertragsparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Ist eine Vertragspartei unabhängig vom Bericht der Kommission der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 nicht

gekommen ist, so kann sie den Gerichtshof mit der Angelegenheit befassen. In beiden Fällen ist das Urteil des Gerichtshofs für die Verfahrensbeteiligten verbindlich, und diese müssen innerhalb einer vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil

zukommen.

(2)Ist eine Vertragspartei

eigener Einschätzung oder aufgrund der Bewertung der Europäischen Kommission der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei nicht die in Absatz 1 genannten erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs

zukommen, so kann sie den Gerichtshof mit der Sache befassen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Kriterien verlangen. Stellt der Gerichtshof fest, dass die betreffende Vertragspartei seinem Urteil nicht

gekommen ist, so kann er gegen diese Vertragspartei einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und nicht über 0,1 % ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, verhängten Beträge sind an den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu entrichten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union entrichtet.

(3)Dieser Artikel stellt einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. [...] Artikel 16 Binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel unternommen, den Inhalt dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen. Auch der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion enthält kein ausdrückliches Kündigungs- oder Austrittsrecht. Er ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl II S. 162). Das Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages ( BTDrucks 17/12058 ), das unter anderem Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Stabilitätsratsgesetzes umfasst, ist

Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am

  1. Januar 2013 (BT-Plenarprotokoll 17/219, S. 27216 f.), Beteiligung des Vermittlungsausschusses ( BRDrucks 71/13 <B>) und Zustimmung durch den Bundesrat am
  2. Juli 2013 ( BRDrucks 540/13 , BR-Plenarprotokoll 912, S. 369 f.) am
  3. Juli 2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 2398).
  4. Am
  5. Juni 2012 stimmten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom
  6. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist ( BTDrucks 17/9047 ), dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom
  7. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses ( BTDrucks 17/9045 ; 17/10126; 17/10172) und dem Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom
  8. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion in der Fassung der vom Haushaltsausschuss beschlossenen Änderungsvorschläge vom
  9. Juni 2012 ( BTDrucks 17/9046 ; 17/10125; 17/10171) jeweils mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen zu. Der jeweilige Artikel 1 dieser Gesetze enthält die Zustimmung zu dem entsprechenden Vertrag oder Beschluss. Ergänzend bestimmt das Gesetz zu dem Vertrag vom
  10. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Wesentlichen (BGBl II S. 981): Artikel 2

(1)Erhöhungen des genehmigten Stammkapitals

Artikel 10Absatz 1 des Vertrags bedürfen zum Inkrafttreten einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Bereitstellung weiteren Kapitals.

(2)Der deutsche Gouverneur im Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle einer Delegation der Entscheidung

Artikel 5

Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags der deutsche Direktor im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus dürfen einem Beschlussvorschlag zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente

Artikel 19

des Vertrags nur zustimmen oder sich bei der Abstimmung über einen solchen Beschlussvorschlag der Stimme enthalten, wenn hierzu zuvor durch Bundesgesetz ermächtigt wurde.

(3)Änderungen des Stammkapitals

Artikel 10

Absatz 3 des Vertrags und Änderungen des Beitragsschlüssels

Artikel 11

Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 6 und Anhang I des Vertrags sind im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

  1. Den Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG), das den finanziellen Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus und die parlamentarischen Beteiligungsrechte bei der laufenden Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus regeln sollte, brachten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP am
  2. März 2012 in den Bundestag ein (vgl. BTDrucks 17/9048, S. 4 ). Der Gesetzentwurf bestand aus vier Paragraphen, wobei § 3 des Entwurfs mit der Überschrift "Beteiligungsrechte" noch keinen Text, sondern lediglich eine Leerstelle ("

(1)[?]") enthielt. In der Begründung heißt es dazu, die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte werde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens erfolgen. Ein Änderungsantrag der Arbeitsgruppe Haushalt der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom
  1. April 2012 enthielt Regelungen zur Parlamentsbeteiligung (vgl. Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 4410). In dieser Ausschussfassung war der Gesetzentwurf Gegenstand einer öffentlichen Anhörung am
  2. Mai 2012 (vgl. BTDrucks 17/10172, S. 5 ) und der zweiten und dritten Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/188, S. 22743 f.). Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) am
  3. Juni 2012 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses ( BTDrucks 17/9048 ; 17/10126). Der Bundesrat stimmte am selben Tag zu (BR-Plenarprotokoll 898, S. 312). Gemäß § 1 ESMFinG beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu übernehmen. Die Vorschriften des Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus lauten auszugsweise ( BGBl I 2012 S. 1918 ): § 1 Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität
(1)Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 80 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro.
(2)Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu übernehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im Rahmen des Bundeshaushalts zu leisten 1.

Artikel 9

Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe des eingezahlten Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital durch den Ausgleich eines Zahlungsausfalls unter die vereinbarte Summe von 80 Milliarden Euro fällt; 2.

Artikel 9

Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Vermeidung eines Verzugs des Europäischen Stabilitätsmechanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen; 3.

Artikel 25

Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Rahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten Kapitalabrufs; 4.

Artikel 9

Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Gouverneursrats des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(3)Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ihren Vertreter im Gouverneursrat einem Beschluss

Artikel 10

Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus insoweit zuzustimmen, als Finanzmittel, die für die Durchführung der von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum 30. März 2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderlich sind, bis zu einer Höhe von 200 Milliarden Euro bei der Berechnung des konsolidierten Darlehensvolumens im Sinne des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht in Abzug gebracht werden. § 4 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus

(1)In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen 1. bei der Entscheidung

Artikel 13

Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren, 2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität

Artikel 13

Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding

Artikel 13

Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, 3. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens

Artikel 10

Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt.

(2)In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten,

dem das Plenum hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3)Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrats auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. § 5 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
(1)In allen sonstigen die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, in denen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beteiligt. Der Haushaltsausschuss überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.
(2)Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses bedürfen:
  1. Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,
  2. Beschlüsse über den Abruf von Kapital

Artikel 9

Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie die Annahme oder wesentliche Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für Kapitalabrufe

Artikel 9

Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten, 3. die Annahme oder wesentliche Änderung der Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der einzelnen Finanzhilfefazilitäten

den Artikeln 14 bis 18, der Preisgestaltungsleitlinien

Artikel 20

Absatz 2, der Leitlinien für Anleiheoperationen

Artikel 21

Absatz 2, der Leitlinien für die Anlagepolitik

Artikel 22

Absatz 1, der Leitlinien für die Dividendenpolitik

Artikel 23

Absatz 3 und der Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds

Artikel 24

Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, 4. die ausführlichen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen

Artikel 10

Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, 5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der beruflichen Schweigepflicht

Artikel 34des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten,

dem der Haushaltsausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Einen entsprechenden Antrag im Haushaltsausschuss kann auch die Bundesregierung stellen. Ohne einen solchen Beschluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3)In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berühren, hat die Bundesregierung den Haushaltsausschuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen über die Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten Stabilitätshilfe.
(4)Der von Deutschland

Artikel 5

Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Tatbestände

§ 6dieses Gesetzes betroffen sind.

(5)Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.
(6)Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gelten als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss. § 6 Beteiligung durch ein Sondergremium
(1)Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt

Artikel 18

des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geplant ist, kann die Bundesregierung die besondere Vertraulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Die besondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tatsache der Beratung oder Beschlussfassung geheim gehalten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Vertraulichkeit ist von der Bundesregierung zu begründen.

(2)In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von Mitgliedern des Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die vom Deutschen Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages gewählt werden (Sondergremium). [...] § 7 Unterrichtung durch die Bundesregierung
(1)Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag und den Bundesrat in Angelegenheiten dieses Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Sie hat dem Deutschen Bundestag in Angelegenheiten, die seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(2)Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente zur Ausübung der Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages. Sie übermittelt diese Dokumente auch dem Bundesrat. [...]
(9)Die von Deutschland oder vom deutschen Gouverneur ernannten Vertreter im ESM dürfen sich gegenüber einem Auskunftsverlangen des Deutschen Bundestages sowie seiner Ausschüsse und Mitglieder nicht auf die Schweigepflicht

Artikel 34des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus berufen.

(10)Die Rechte des Deutschen Bundestages aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union und die Rechte des Bundesrates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union bleiben unberührt.
  1. Mit Urteil vom
  2. November 2012 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass gegen die Einfügung von Art. 136 Abs. 3 AEUV weder mit Blick auf das gewählte vereinfachte Änderungsverfahren gemäß Art. 48 Abs. 6 EUV noch hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den sonstigen Regelungen über die Währungsunion, insbesondere Art. 125 AEUV, Bedenken bestünden (vgl. EuGH, Urteil vom
  3. November 2012, Rs. C-370/12 , Pringle, Slg. 2012, I-0000, Rn. 106 ff.).
  4. Am
  5. und
  6. März 2013 einigte sich die Eurogruppe auf Eckpunkte eines Hilfsprogramms für die Republik Zypern. Am
  7. April 2013 beantragte das Bundesministerium der Finanzen beim Deutschen Bundestag die Zustimmung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG) zur Gewährung einer Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität

Art. 13Abs.

2 ESMV, zur Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität

Art. 13Abs.

3 Satz 3 ESMV sowie zu einem bereits ausgehandelten Memorandum of Understanding

Art. 13Abs.

4 ESMV. In der Begründung des Antrags heißt es, "vor dem Hintergrund der politischen Übereinkunft der Eurogruppe vom 24./

  1. März 2013 und der zwischenzeitlich erfolgten Vorabmaßnahmen zur Restrukturierung des zyprischen Bankensektors" sehe die Bundesregierung "die Voraussetzungen für die Gewährung einer Finanzhilfe an die Republik Zypern als gegeben an". Die Kommission habe in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank "gegenüber der Eurogruppe die Gefährdung der Finanzstabilität der Eurozone bestätigt" ( BTDrucks 17/13060, S. 3 f.). In der von der Bundesregierung als Anlage vorgelegten, im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank erstellten Mitteilung der Europäischen Kommission vom
  2. April 2013 heißt es unter anderem, eine Zahlungsunfähigkeit Zyperns hätte "mittelbare Konsequenzen für das Euro-Währungsgebiet insgesamt und könnte erneut Zweifel an der Integrität des Euro-Währungsgebiets aufkommen lassen" (vgl. BTDrucks 17/13060, S. 20 ); der Deutsche Bundestag stimmte den Anträgen der Bundesregierung am
  3. April 2013 zu (BT-Plenarprotokoll 17/234, S. 29179 ff.). Einen Antrag der Beschwerdeführer zu VI. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor abgelehnt (vgl. BVerfG, Beschluss der
  4. Kammer des Zweiten Senats vom
  5. April 2013 - 2 BvQ 17/13 -, NVwZ 2013, S. 858 ff.). Der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus beschloss am
  6. April 2013, der Republik Zypern grundsätzlich Stabilitätshilfe in Form einer Finanzhilfefazilität zu gewähren (Art. 13 Abs. 2 ESMV). Am
  7. Mai 2013 billigte das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus

Art. 13Abs.

5 ESMV die mit Zypern ausgehandelte Vereinbarung über die Merkmale der Finanzhilfefazilität ("Financial Assistance Facility Agreement between European Stability Mechanism and the Republic of Cyprus and Central Bank of Cyprus" vom

  1. Mai 2013).
  2. Bereits am 24./
  3. März 2011 war der "Euro-Plus-Pakt" vom Europäischen Rat beschlossen worden (EUCO 10/1/11 REV 1, Anlage I). Ausweislich des Vertragstextes und der Schlussfolgerungen soll er darauf abzielen, die wirtschaftliche Säule der Währungsunion zu stärken, eine neue Qualität der wirtschaftspolitischen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu erreichen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und dadurch einen höheren Grad an Konvergenz zu erreichen. Der Schwerpunkt soll vor allem auf die Politikbereiche gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und die für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung schädlicher Ungleichgewichte von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen BVerfGE 131, 152 ff.).
  4. Im November 2011 hatte die Europäische Union zudem sechs Sekundärrechtsakte (sog. Sixpack) beschlossen: Die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L 306 vom
  6. November 2011, S. 1) gilt nur für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und sieht ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euro-Währungsgebiet vor (Art. 1). Die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl EU Nr. L 306 vom
  8. November 2011, S. 8) gilt ebenfalls nur für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und legt ein Sanktionssystem für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet fest (Art. 1). Die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl EU Nr. L 306 vom
  10. November 2011, S. 12) stärkt die präventiven Überwachungs- und Koordinationsinstrumente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes. Die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl EU Nr. L 306 vom
  12. November 2011, S. 25) legt detaillierte Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte und für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest (Art. 1 Abs. 1). Diese Regeln betreffen vor allem die Möglichkeit der Organe der Europäischen Union, bei übermäßigen Ungleichgewichten mittels Empfehlungen auf den betroffenen Mitgliedstaat einzuwirken. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom
  13. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl EU Nr. L 306 vom
  14. November 2011, S. 33) soll durch engere Vorgaben zum Ablauf des Defizitverfahrens

Art. 126

AEUV die Wirksamkeit der korrektiven Einwirkung bei einem übermäßigen Defizit verbessert werden. Die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom

  1. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl EU Nr. L 306 vom
  2. November 2011, S. 41) zielt mit detaillierten Vorgaben unter anderem für die Systeme des öffentlichen Rechnungswesens, den Einsatz numerischer Haushaltsregeln, die mittelfristige Haushaltsplanung und die Durchführung unabhängiger Analyse und Überwachung auf die Sicherung von Transparenz und Verfügbarkeit der erforderlichen Datengrundlagen als Voraussetzung für die Einhaltung und Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger Haushaltsdefizite.
  3. Der Rat der Europäischen Zentralbank hat im Zuge der Finanz- und Staatsschuldenkrise insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt die Anforderungen an die Bonität von notenbankfähigen Wertpapieren als Sicherheiten für Zentralbankkredite gesenkt (vgl. etwa Beschluss der Europäischen Zentralbank vom
  4. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel EZB/2010/3 <ABl EU Nr. L 117 vom
  5. Mai 2010, S. 102>; Beschluss der Europäischen Zentralbank vom
  6. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel EZB/2011/4 <ABl EU Nr. L 94 vom
  7. April 2011, S. 33>; Beschluss der Europäischen Zentralbank vom
  8. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel EZB/2011/10 <ABl EU Nr. L 182 vom
  9. Juli 2011, S. 31>) und zugleich durch zwei umfangreiche langfristige Refinanzierungsgeschäfte zusätzlich etwa eine Billion Euro den Geschäftsbanken zu günstigen Kreditzinsen für drei Jahre zur Verfügung gestellt (vgl. PM EZB vom
  10. Dezember 2011, online abrufbar unter www.ecb.europa.eu/press/pr/date/2011/html/pr111208_1.en.html; siehe auch www.ecb.europa.eu/mopo/implement/omo/html/index.en.html). Mit dem TARGET2-System betreibt das Europäische System der Zentralbanken ein grenzüberschreitendes Zahlungssystem, mit dem die meisten Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über 4.000 Geschäftsbanken ihre Zahlungsgeschäfte abwickeln. II.
  11. Mit Urteil vom
  12. September 2012 hat der Senat die von den Beschwerdeführern zu I. bis V. sowie von der Antragstellerin zu VII. - im Verfahren des Eilrechtsschutzes Antragstellerin zu VI. - gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion und die Ausfertigung der innerstaatlichen Zustimmungs- und Begleitgesetze mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass die Regelung des Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe

auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden, und dass die Regelungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen ( BVerfGE 132, 195 <196 f.>).

  1. Daraufhin verständigten sich die ESM-Mitglieder auf der Grundlage eines Entwurfs des Bundesministeriums der Finanzen auf eine gemeinsame Erklärung, über die der Deutsche Bundestag am
  2. September 2012 unterrichtet wurde ( BTDrucks 17/10767, S. 3 ). Die ESM-Mitglieder gaben diese Erklärung am
  3. September 2012, dem Tag des Inkrafttretens des ESM-Vertrages (BGBl II S. 1086) ab. Sie wurde dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrages (Art. 46 ESMV) durch die Regierung der Republik Zypern übermittelt (vgl. BGBl II S. 1086): Die Vertreter der Vertragsparteien des am
  4. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am
  5. September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung: Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden "Vertrag") begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt. Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen. Die oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der vertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein. Zugleich hat die Bundesrepublik Deutschland auch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Generalsekretariat abgegeben, die folgenden Wortlaut hat (BGBl II S. 1087): Die Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf die von den Parteien des Vertrages vom
  6. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus abgegebene und durch Zypern in ihrem Namen mit Verbalnote vom
  7. September 2012 dem Ratssekretariat als Verwahrer notifizierte Erklärung, die wie folgt lautet: Die Vertreter der Vertragsparteien des am
  8. Februar 2012 unterzeichneten Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), die am
  9. September 2012 in Brüssel zusammengetreten sind, vereinbaren folgende Auslegungserklärung: Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden "Vertrag") begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gemäß der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt. Artikel 32 Absatz 5, Artikel 34 und Artikel 35 Absatz 1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen. Die oben genannten Punkte stellen eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der vertragschließenden Staaten dar, durch die Bestimmungen des Vertrags gebunden zu sein. Die Bundesrepublik Deutschland bestätigt und wiederholt hiermit ausdrücklich diese Erklärung, die sie gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien abgegeben hat. Durch Verbalnote vom
  10. Juni 2013 gab das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union als Verwahrer des Vertrages den ESM-Mitgliedern die Notifizierung der einseitigen Erklärung der Bundesrepublik Deutschland förmlich bekannt.
  11. Mit Beschluss vom
  12. September 2012 lehnte der Senat den Erlass einer vom Beschwerdeführer zu I. beantragten Vollstreckungsanordnung ab, da nicht zu erkennen sei, dass es zur Durchsetzung der im Urteil des Senats vom
  13. September 2012 enthaltenen Vorgaben einer solchen Anordnung bedürfe (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  14. September 2012 - 2 BvR 1390/12 -, juris).
  15. Mit Beschluss vom
  16. Dezember 2013 hat der Senat die Verfahren abgetrennt, soweit sich die Beschwerdeführer zu I., II., III. und VI. gegen den Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom
  17. September 2012 betreffend Outright Monetary Transactions (OMT), die Ankäufe von Staatsanleihen durch das Europäische System der Zentralbanken am Sekundärmarkt und ein diesbezügliches Unterlassen der Bundesregierung und des Bundestages wenden und soweit die Antragstellerin zu VII. die Feststellung beantragt, dass den Bundestag bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten im Zusammenhang mit dem genannten Beschluss treffen ( 2 BvR 2728/13 , 2 BvR 2729/13 , 2 BvR 2730/13 , 2 BvR 2731/13 und 2 BvE 13/13 ). III. Die Beschwerdeführer zu I. bis VI. rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch die angegriffenen Gesetze. Darüber hinaus rügen der Beschwerdeführer zu I. die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer zu II. die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 4 GG. Die Antragstellerin zu VII. sieht durch den Beschluss des Deutschen Bundestages über die angegriffenen Gesetze Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verletzt und rügt insoweit eine Verletzung eigener Rechte sowie von Rechten des Deutschen Bundestages. Soweit ihr Vortrag nicht bereits im Urteil des Senats über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom
  18. September 2012 wiedergegeben ist (vgl. BVerfGE 132, 195 <216 ff.>, Rn. 42 ff.), machen sie zur Begründung im Wesentlichen geltend:
  19. Der Beschwerdeführer zu I. macht geltend, durch die angegriffenen Gesetze - jeweils für sich sowie in ihrem Zusammenwirken - in seinem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt zu sein. Umgestaltungen der Wirtschafts- und Währungsunion dürften nicht dazu führen, dass die Europäische Union nicht mehr den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG entspreche oder einer der unabänderlichen Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG beeinträchtigt werde. Zur Begründung - soweit er sie

dem Urteil des Senats vom 12. September 2012 ausdrücklich aufrecht hält - führt er an: a) Mit der Einfügung des neuen Art. 136 Abs. 3 AEUV werde das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV und damit ein

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zentraler Mechanismus zur Sicherung der parlamentarischen Entscheidungsfreiheit der Mitgliedstaaten in Haushaltsangelegenheiten faktisch beseitigt. Die Vorschrift führe - jedenfalls in Verbindung mit dem ESM-Vertrag - zu einer fundamentalen, mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbaren Umstrukturierung der Währungsunion zu einer umfassenden Haftungs- und Stabilitätsunion. Sie sei im Hinblick auf Zielsetzung, Voraussetzungen und Grenzen des genannten Stabilitätsmechanismus vollkommen unbestimmt und gestatte Transferleistungen in unbegrenzter Höhe.

  1. b)Der ESM-Vertrag - in Verbindung mit dem ESM-Finanzierungsgesetz - könne zu unüberschaubaren, vom Bundestag nicht gesteuerten und verantworteten Belastungen des Bundeshaushalts führen und sei insofern mit der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages nicht vereinbar.
  2. aa)Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages werde insbesondere dadurch verletzt, dass der ESM-Vertrag eine völkerrechtliche Verpflichtung der Vertragsstaaten begründe, etwaigen Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, wenn diese zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus erforderlich seien. Sollte nämlich das genehmigte Stammkapital von 700 Milliarden Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht (mehr) ausreichen - weil etwa ein großer Staat wie Italien in Zahlungsschwierigkeiten gerate oder das Stammkapital aufgezehrt sei - müsse

systematischer und teleologischer Auslegung des ESM-Vertrages zwingend eine Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung erfolgen, damit der Europäische Stabilitätsmechanismus seine ihm von den Vertragsparteien zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die in der Präambel des Vertrages betonte Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets, auch weiterhin erfüllen könne. Der Bundestag sei in einer solchen Situation völkerrechtlich gebunden und, ungeachtet seiner formalen Beteiligungsrechte, nicht mehr in der Lage, autonom über die Kapitalerhöhung oder Rekapitalisierung zu entscheiden. Der ESM-Vertrag sei daher verfassungswidrig, zumindest aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine der Höhe

unbegrenzte Verpflichtung deutscher Staatsorgane, Kapitalerhöhungen und Rekapitalisierungen zuzustimmen, gegen das Demokratieprinzip verstoße.

  1. bb)Die Einbindung des Bundestages in die Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus genüge auch deshalb nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil das ESM-Finanzierungsgesetz, in dem die parlamentarischen Beteiligungsrechte überwiegend normiert worden seien, bereits wegen formeller Verfassungswidrigkeit nichtig sei. Der in den Bundestag eingebrachte und in erster Lesung beratene Gesetzentwurf ( BTDrucks 17/9048 ) habe die zentrale Frage der parlamentarischen Beteiligungsrechte ausdrücklich ungeregelt gelassen. Damit sei in einem wesentlichen Regelungsgegenstand lediglich eine leere Gesetzeshülle in den Bundestag eingebracht worden, was den Anforderungen von Art. 76 GG nicht entspreche. Wenn das ESM-Finanzierungsgesetz somit formell verfassungswidrig sei, existierten die darin geregelten Beteiligungsrechte rechtlich nicht. Ohne wirksame Regelung der gebotenen Parlamentsbeteiligung hätte der Bundestag dem ESM-Vertrag aber nicht zustimmen dürfen.
  2. cc)Dass Kapitalabrufe

Art. 9Abs.

2 und Abs. 3 ESMV ohne Zustimmung des Bundestages möglich seien, verletze dessen haushaltspolitische Gesamtverantwortung jedenfalls insoweit, als der Bundestag die Entstehung der Verluste, die solchen Kapitalabrufen zugrunde lägen, nicht kontrollieren und gegebenenfalls verhindern könne. Während der Bundestag durch seine Zustimmung zu einzelnen Hilfsmaßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus das Risiko für die hieraus möglicherweise entstehenden Verluste und Belastungen des Bundeshaushalts übernehme, habe er keinerlei Möglichkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus folgenden Verlustrisiken zu beeinflussen. Auf die Geschäftspolitik könne er nur mittelbar über die vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien

Art. 21Abs.

2 und Art. 22 Abs. 1 ESMV Einfluss nehmen. Solche Leitlinien könnten Verlustrisiken aber von vornherein nicht ausschließen; zudem habe der Bundestag keine Möglichkeit, ein leitliniengemäßes Handeln der ESM-Organe zu erzwingen. Bei der pauschalen Einschätzung der Bundesregierung, dass Verluste aus der Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit Blick auf die Erfahrungen mit anderen internationalen Finanzinstitutionen nicht zu erwarten seien, handele es sich um eine bloße Behauptung, die durch nichts belegt sei. Vielmehr lege ein Vergleich mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität nahe, dass auch der Europäische Stabilitätsmechanismus langfristige Kredite an Programmstaaten vergeben werde, sich aber selbst durch mittel- und kurzfristige Kredite refinanzieren müsse. Sobald das Zinsniveau steigen sollte, resultierten daraus erhebliche Verlustrisiken. dd) Im Hinblick auf das von Deutschland

Art. 6Abs.

1 ESMV zu benennende Mitglied und stellvertretende Mitglied des Direktoriums fehle es an einer hinreichend zuverlässigen Bindung an die Beschlüsse des Bundestages und an einer Sicherstellung ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit. Zwar habe die Bundesregierung die Absicht geäußert, einen Staatssekretär mit der Funktion des Direktoriumsmitglieds zu betrauen. Durch eine bloße Absichtserklärung lasse sich die erforderliche parlamentarische Verantwortlichkeit jedoch nicht dauerhaft sicherstellen. Die Mitglieder des Direktoriums könnten jederzeit durch andere Personen ersetzt werden, die an Beschlüsse des Bundestages nicht gebunden und diesem aufgrund der umfassenden Immunitätsregelung des Art. 35 ESMV auch nicht rechenschaftspflichtig seien. Gerade weil der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus die meisten Entscheidungsbefugnisse auf das Direktorium delegieren könne, sei eine ausdrückliche gesetzliche Sicherstellung der parlamentarischen Verantwortlichkeit des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Direktoriums - etwa im ESM-Finanzierungsgesetz - unverzichtbar.

  1. ee)Um die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages zu gewährleisten, bedürfe es einer dauerhaften rechtlichen Absicherung der Vetoposition Deutschlands in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus, damit Entscheidungen mit potenziell erheblichen Konsequenzen für den Bundeshaushalt nicht gegen die Stimme der deutschen Organwalter gefasst werden könnten. Dies sei bislang nicht hinreichend gewährleistet, da jederzeit weitere Staaten dem Euro-Währungsgebiet und dem ESM-Vertrag beitreten könnten. Eine Vetoposition gegen einen solchen Beitritt habe Deutschland nicht. Verfassungskonform sei der ESM-Vertrag daher nur, wenn das Zustimmungsquorum bei künftigen Beitritten weiterer Mitglieder so erhöht werde, dass die Vetoposition der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten bleibe.
  2. ff)Im Hinblick auf die Ausgabe von Kapitalanteilen zu einem vom Nennwert abweichenden Kurs

Art. 8Abs.

2 Satz 4 ESMV sei die Beteiligung des Parlaments nicht hinreichend bestimmt geregelt. Es bedürfe jedenfalls einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 ESMFinG dahingehend, dass ausnahmslos jeder Beschluss

Art. 8Abs.

2 Satz 4 ESMV dem Parlamentsvorbehalt unterliege. gg) Um die Anwendung der Stimmrechtsaussetzung

Art. 4Abs.

8 ESMV auf Deutschland auszuschließen, bedürfe es wirksamer haushalterischer Sicherungen. Die bisher erteilte Gewährleistungsermächtigung für das abrufbare Kapital sei schon deshalb unzureichend, weil es hier nicht um eine Gewährleistung, sondern um echte Zahlungspflichten gehe. Auch sei nicht ersichtlich, wie innerhalb der im Fall des Art. 9 Abs. 3 ESMV sehr kurzen Frist von sieben Tagen ein

tragshaushalt verabschiedet und verkündet werden könne. Zudem bedürfe es der Bildung risikoadäquater Rückstellungen, damit das zu überweisende Kapital auch tatsächlich jederzeit fristgerecht vorhanden sei. Die Bundesregierung müsse insofern durch ein eigenes aktives Risikomanagement hinreichende Vorsorge für Kapitalabrufe treffen und dürfe sich nicht auf das Risikomanagement des Europäischen Stabilitätsmechanismus verlassen. Auf eine an die Bundesregierung gerichtete Anfrage des Beschwerdeführers zu I., wie eine rechtzeitige und vollständige Einzahlung sichergestellt werden solle, habe der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom

  1. Oktober 2012 ausgeführt, man gehe schon nicht davon aus, dass Kapitalabrufe überhaupt erforderlich würden; im Übrigen werde man etwaige haushaltsrechtliche Maßnahmen den jeweiligen Rahmenbedingungen wie der Höhe und dem Zeitpunkt des Kapitalabrufs anpassen. Damit treffe die Bundesregierung gerade keine Vorsorge für eine Einzahlung und verkenne die ausdrücklichen Vorgaben im Urteil des Senats vom
  2. September
  3. hh) Die im ESM-Finanzierungsgesetz geregelte Verlagerung von Entscheidungskompetenzen vom Plenum auf den Haushaltsausschuss verletze das Öffentlichkeitsprinzip als zentrales, von Art. 79 Abs. 3 GG erfasstes Element der repräsentativen Demokratie. Um die Entscheidungen der gewählten Vertreter kontrollieren,

vollziehen und gegebenenfalls beeinflussen zu können, müssten die Wähler die Chance haben, auch den Prozess der parlamentarischen Willensbildung zu verfolgen. Das sei nur bei einer Befassung des Plenums gewährleistet. Vor diesem Hintergrund komme eine Delegation von Entscheidungskompetenzen an den Haushaltsausschuss nur insoweit in Betracht, als es um Entscheidungen administrativer Natur ohne Auswirkungen auf die haushaltspolitische Gesamtverantwortung gehe. Dies treffe jedenfalls auf die Fälle der § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ESMFinG nicht zu. ii) Die Immunitätsregelung zugunsten der Mitglieder der ESM-Organe in Art. 35 Abs. 1 ESMV führe zu einer willkürlichen und damit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Art. 35 Abs. 1 ESMV übertrage den funktionalen Immunitätsschutz für Diplomaten und Organwalter internationaler Organisationen ohne ausreichende Rechtfertigung auf die ESM-Organe. Da insbesondere die Mitglieder des Gouverneursrats schon nicht unabhängig von der Regierung des jeweiligen Mitgliedstaates seien, gebe es auch keinen sachlichen Grund, sie von der Justiz ihrer Entsendestaaten freizustellen. Zumindest aber bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass die Immunität der deutschen Organmitglieder nicht über deren Ausscheiden aus dem Organ hinaus wirke. jj)

Art. 3Satz 1 und Art.

12 Abs. 1 Satz 1 ESMV, gestützt durch Art. 136 Abs. 3 AEUV, dürfe der Europäische Stabilitätsmechanismus eine Finanzhilfe ausdrücklich nur dann gewähren, wenn dies "zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt" unabdingbar sei, wenn also eine Insolvenz des hilfesuchenden Mitgliedstaates "systemische" Auswirkungen hätte. Die im April 2013 beschlossene Stabilitätshilfe zugunsten der Republik Zypern habe jedoch gezeigt, dass diese Voraussetzung durch die ESM-Mitglieder und Unionsorgane konsensual so ausgelegt und angewendet werde, dass sie keine objektive Schranke für die Gewährung von Finanzhilfen darstelle und damit im Ergebnis obsolet sei.

allen bekannten Indikatoren sei die Annahme einer systemischen Relevanz Zyperns für das gesamte Euro-Währungsgebiet abwegig; der

weis sei auch nicht durch die dem zustimmenden Beschluss des Bundestages vom 18. April 2013 zugrunde gelegten Papiere der Europäischen Kommission und Europäischen Zentralbank geführt worden. Deren auf keinerlei

vollziehbare Daten gestützte Argumentation laufe vielmehr darauf hinaus, dass die Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen ESM-Mitglieds wegen möglicher psychologischer Folgewirkungen immer auch die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets beeinträchtige. Damit verliere das einschränkend gemeinte Tatbestandsmerkmal der Unabdingbarkeit jeglichen Anwendungsbereich und werde durch eine allgemeine politische Maßgabe von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank ersetzt, die sich einer juristischen Kontrolle entziehe. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ESMV erweise sich vor diesem Hintergrund als Blankettermächtigung, die einen verfassungsrechtlich unzulässigen Leistungsautomatismus begründe. Insofern bedürfe es einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass der Bundestag einer Stabilitätshilfe nur zustimmen dürfe, wenn die Voraussetzung der Unabdingbarkeit zur Wahrung der Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets durch konkretes und überprüfbares Zahlenmaterial über die Verflechtung der Finanzsysteme belegt sei. kk)

§ 4Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ESMFin

G in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 bis Abs. 4 ESMV sei für die Bewilligung von Finanzhilfen ein zweistufiges Zustimmungsverfahren vorgesehen: In einem ersten Schritt die Grundsatzentscheidung, in einem zweiten die Annahme einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen ESM-Mitglied und die Zustimmung zum ausgehandelten Memorandum of Understanding (MoU). Wenn man wie bei der Beschlussfassung über die Stabilitätshilfen für Zypern diese - vertraglich vorgesehene - Zweistufigkeit umgehe, indem der Grundsatzbeschluss erst

der Aushandlung einer konkreten Vereinbarung mit dem betroffenen Mitgliedstaat sowie eines MoU gefasst und mit der Zustimmung zur konkreten Hilfsfazilität und zum MoU verbunden werde, könne der Bundestag über das "Ob" der Stabilitätshilfe nicht mehr frei entscheiden. Die in der Regel mit erheblichen Anstrengungen verbundene Aushandlung eines MoU schaffe in außenpolitischer Hinsicht vollendete Tatsachen und einen massiven, unausweichlichen Zustimmungsdruck. Die eigentlich vorrangig zu beantwortende Frage der Systemrelevanz eines ESM-Mitglieds trete so hinter den konkreten Finanzierungsbedarf und die Schuldentragfähigkeit des Mitgliedstaates vollkommen zurück. Das zur Begründung dieses Vorgehens vom Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Bundesregierung vorgetragene Argument der Zeitersparnis laufe auf eine Vertragspraxis hinaus, die mit Wortlaut und Zweck des Vertrages nicht vereinbar sei. Auch insofern bedürfe es im Hinblick auf das Handeln der deutschen Staatsorgane einer verfassungskonformen Interpretation, die der völkerrechtlich verbindlichen Verfestigung einer solchen Vertragspraxis entgegenwirke. c) Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ("Fiskalpakt" - SKSV) verletze das Recht des Beschwerdeführers zu I. auf Teilhabe an der verfassunggebenden Gewalt des Volkes. Zwar berühre er die Haushaltsautonomie inhaltlich nicht intensiver als die im Grundgesetz bereits verankerten Regeln. Da der SKS-Vertrag

völkerrechtlichen Regeln unkündbar sei, habe sich Deutschland aber verpflichtet, die einmal ins Grundgesetz aufgenommene Schuldenbremse nie wieder zu entfernen, wodurch diese der Sache

in den unabänderlichen Verfassungskern aufgenommen werde.

  1. d)Ebenso verletze die Bundesregierung das Recht des Beschwerdeführers zu I. auf Mitwirkung an der Legitimation der Staatsgewalt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG durch ihr Unterlassen, auf eine Änderung des TARGET2-Systems sowie der Rahmenbedingungen für die Geldschöpfung hinzuwirken. Das TARGET2-System sei zwar ursprünglich in Übereinstimmung mit dem Primärrecht als transeuropäisches Zahlungsverkehrssystem entwickelt worden. Seit 2007 und verstärkt ab 2010 offenbare es jedoch erhebliche Konstruktionsfehler. Das stetige Anwachsen der TARGET2-Salden zeige, dass das System es einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ermögliche, zulasten anderer Mitgliedstaaten "Überziehungskredite" in unbegrenzter Höhe aufzunehmen, um eigene Importe zu finanzieren. Dies begründe ein Risiko für den Bundeshaushalt in erheblicher Höhe, das allein aus dem Verhalten anderer Staaten resultiere und dem der Bundestag niemals zugestimmt habe. Es sei deshalb die Pflicht der Bundesregierung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfassung und ihren identitätsprägenden Kern zu verteidigen. Zwar bestehe insoweit ein gewisser Einschätzungsspielraum; die völlige Untätigkeit der Bundesregierung sei jedoch verfassungswidrig. 2. Die Beschwerdeführer zu II. rügen, die angegriffenen Gesetze verletzten die politische Freiheit der Bürger und das in Art. 38 Abs. 1 GG verankerte Recht auf Demokratie.
  2. a)Sie heben in ihrer Begründung insbesondere hervor, Art. 136 Abs. 3 AEUV vertiefe den Verbund des Euro-Währungsgebiets derart, dass ein Bundesstaat entstehe und Deutschlands Eigenstaatlichkeit und Souveränität weitgehend beendet werde. Dies verletze das Demokratie-, das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip sowie die Garantie der Staatlichkeit und verstoße zugleich gegen Art. 146 GG, weil der weiteren Vertiefung der Europäischen Union als Bundesstaat der Weg geebnet werde, ohne dass sich das deutsche Volk durch Abstimmung über ein neues Verfassungsgesetz dafür habe entscheiden können.
  3. b)Der ESM-Vertrag verändere die Grundlagen der Europäischen Union. Das währungspolitische Stabilitätsprinzip (Art. 88 Satz 2 GG), das im Sozialstaatsprinzip und in der Schuldenbremse

Art. 109Abs.

3 und Art. 115 Abs. 2 GG verankert sei, werde aufgehoben. Deutschland übernehme zeitlich unbegrenzt die Mithaftung für die Schulden fremder Staaten. Die Haushalte von Bund und Ländern würden durch den Kapitalanteil am Europäischen Stabilitätsmechanismus und das abrufbare Kapital auf unbegrenzte Zeit in erheblichem Ausmaß gebunden, die Finanz- und Haushaltshoheit dauerhaft eingeschränkt. Das Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag verletze zudem das Sozialstaatsprinzip, das gemäß Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG rügefähig sei, weil die Sozialleistungen und Pensions- und Rentenzahlungen für die Deutschen gekürzt werden müssten. Es verletze auch die Eigentumsgewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil die Verpflichtungen Deutschlands inflationäre Entwicklungen mit sich brächten. Der Europäische Stabilitätsmechanismus werde zu einem Finanzierungsinstitut mit Bankaufgaben und -befugnissen, unterliege jedoch keiner Bankenaufsicht. Der Ankauf von Staatsanleihen - unmittelbar oder mittelbar - sei mit Art. 123 AEUV und dem Stabilitätsprinzip der Währungsunion und des Grundgesetzes unvereinbar.

  1. c)Auch das Zustimmungsgesetz zum SKS-Vertrag verletze das Grundrecht aller Bürger, über die Verfassung Deutschlands zu entscheiden. Art. 4 SKSV verpflichte Deutschland zu einer jährlichen Schuldenreduzierung von 26 Milliarden Euro. Das sei mit Art. 109 Abs. 3 GG, Art. 115 Abs. 2 GG und Art. 143d Abs. 1 GG unvereinbar und verlange eine Änderung des Grundgesetzes, weil die Haushaltsverfassung nur den Defizitabbau, nicht aber den Abbau der Staatsverschuldung regele.
  2. d)Ebenso beeinträchtigten die im sogenannten Sixpack enthaltenen Sekundärrechtsakte sowie der Euro-Plus-Pakt das Recht der Beschwerdeführer aus Art. 38 Abs. 1 GG, weil hierdurch eine Wirtschaftsregierung der Europäischen Union über alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets eingeführt werde. Die Bundesrepublik Deutschland werde so zum Gliedstaat eines Unionsbundesstaates und verliere zugleich ihre Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftshoheit und damit ihre Souveränität insgesamt. Mit dem gegenwärtigen Grundgesetz sei dies nicht vereinbar; ein

Art. 146GG erforderliches neues Verfassungsgesetz sei nicht beschlossen.

  1. e)Schließlich verletze das Europäische System der Zentralbanken durch die Ausdehnung der Geldmenge, insbesondere durch die Gewährung von Darlehen zu niedrigen Zinsen bei Hereinnahme unzureichender Sicherheiten und durch das TARGET2-System, die Souveränität der Mitgliedstaaten und damit auch das Wahlrecht des Einzelnen. Gegebenenfalls sei die Bunderegierung zu verpflichten, vor dem Europäischen Gerichtshof Nichtigkeitsklage gegen diese Maßnahmen zu erheben. 3. Die Beschwerdeführer zu III. sehen sich in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vor allem deshalb verletzt, weil mit den angegriffenen Gesetzen Strukturveränderungen im staatsorganisatorischen Gefüge ohne die erforderliche Beteiligung des Volkes beschlossen worden seien.
  2. a)Art. 136 Abs. 3 AEUV entwerte das für die Währungsunion grundlegende Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV. Dieser währungspolitische Richtungswechsel verändere den Charakter der Europäischen Union in Richtung auf eine Transfer- und Haftungsgemeinschaft ohne demokratische Legitimation. Art. 136 Abs. 3 AEUV hätte nicht im vereinfachten Änderungsverfahren

Art. 48Abs.

6 EUV beschlossen werden dürfen und stehe deshalb im Widerspruch zum Unionsrecht. b) Mit der Zustimmung zum ESM-Vertrag entäußere sich der Deutsche Bundestag seiner Haushaltsautonomie. Der Vertrag setze einen Haftungsautomatismus in Gang, dem sich auch künftige Bundestage nicht entziehen könnten. Art. 3 ESMV ermächtige den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu Maßnahmen mit unvorhersehbaren Konsequenzen für die Haushalte der Mitgliedstaaten.

Art. 21

ESMV dürfe der Europäische Stabilitätsmechanismus ohne Banklizenz sämtliche Bankgeschäfte tätigen und sich, ohne jegliche Mitwirkung der Parlamente, auch bei der Europäischen Zentralbank refinanzieren. Das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln öffentlicher Einrichtungen durch die Europäische Zentralbank und das Verbot der Haftungsübernahme als entscheidende Eckpfeiler der Wirtschafts- und Währungsunion würden durch den ESM-Vertrag aus der Stabilitätsgemeinschaft herausgebrochen. Im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gehe Deutschland verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Risiken ein. Durch eine Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert könne eine Hebelung der Mittel des Europäischen Stabilitätsmechanismus bewirkt werden. Art. 8 Abs. 5 ESMV begrenze die Haftung der Mitgliedstaaten nur unzureichend. Die Beschränkung des Haftungsrisikos werde durch die Bestimmungen über Kapitalabrufe und Verlustausgleich in Art. 9 und Art. 25 ESMV konterkariert; werde ein Mitgliedstaat zahlungsunfähig, müssten die noch zahlungsfähigen Mitglieder erhöhte Zahlungen leisten, um den Ausfall auszugleichen. Mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit solcher Ausfälle komme dem Gesetzgeber zwar ein Einschätzungsspielraum zu; aber auch unter Berücksichtigung dieses Einschätzungs- und Prognosespielraumes gehe der Gesetzgeber mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus ein nicht mehr zu verantwortendes Haftungsrisiko ein. Die problematischen verfassungsrechtlichen Wirkungen würden dadurch verstärkt, dass der ESM-Vertrag keine Kündigungsklausel enthalte. Dadurch sei der Vertrag faktisch unkündbar; die clausula rebus sic stantibus könne nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Eine einseitige Beendigung durch eine der Vertragsparteien entlasse diese nicht ohne Weiteres aus ihren vertraglichen Pflichten; vielmehr sei von einer fortwirkenden Staatenverantwortlichkeit auszugehen. c) Über die Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus werde in einem nicht hinreichend demokratisch legitimierten Verfahren entschieden. Die nur mittelbare und zudem aufgrund völkerrechtlich begründeter Loyalitätspflichten zweifelhafte Verantwortlichkeit der deutschen Vertreter in den ESM-Organen gegenüber dem Parlament werde auch durch die - ihrerseits unvollkommen ausgestaltete - Beteiligung des Bundestages an Entscheidungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht ausgeglichen. So enthalte der Vertrag keine völkerrechtlich wirksamen Vorbehalte zugunsten des Bundestages. Die in §§ 4 ff. ESMFinG geregelten Beteiligungsrechte seien vor allem deshalb ungenügend, weil die konkrete Form der Beteiligung allein von der Einschätzung der Bundesregierung abhänge, ob im Einzelfall die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betroffen sei. Letztlich müsse eine Festlegung der Beteiligungsrechte des Bundestages im Rahmen der Begleitgesetzgebung schon deshalb defizitär bleiben, weil angesichts der nahezu unbegrenzten Handlungsvollmachten des Europäischen Stabilitätsmechanismus eine abschließende Regelung solcher Beteiligungsrechte von vornherein ausgeschlossen erscheine. Die Immunitätsregeln des ESM-Vertrages trügen dazu bei, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus weitgehend ohne demokratische Kontrolle agieren könne. Dies sei mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar. Dass die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages

dem ESM-Finanzierungsgesetz den Anforderungen des Demokratieprinzips nicht genügten und der Bundestag bei Entscheidungen über Finanzhilfen faktisch weitgehend auf den bloßen

vollzug der intergouvernemental getroffenen Entscheidungen beschränkt sei, belege auch das Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für die Republik Zypern. Weder seien die materiellen Voraussetzungen des Art. 12 ESMV

gewiesen noch sei das zweistufige Verfahren des Art. 13 ESMV beachtet worden. Vielmehr seien dem Deutschen Bundestag die Feststellungen der zuständigen Institutionen über die Voraussetzungen einer Finanzhilfe und der Beschluss über die Gewährung von Finanzhilfen sowie das Memorandum of Understanding zeitgleich vorgelegt worden. Unter den gegebenen politischen Bedingungen sei es dem Bundestag nicht möglich gewesen, auf der Einhaltung des zweistufigen Verfahrens zu bestehen. Da mit einer Verfestigung dieser Vertragspraxis zu rechnen sei, werde der Bundestag dauerhaft auf die Rolle des

vollzugs beschränkt bleiben. d) Der Abschluss des SKS-Vertrages verstoße mit Blick auf Verfahren wie Inhalte gegen demokratische Grundsätze der Europäischen Union. Dass der Vertrag angeblich keine wesentlichen Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage enthalte, sei ohne Belang. Denn die bestehenden Bindungen durch unionales Sekundärrecht sowie durch die im Grundgesetz bereits enthaltene "Schuldenbremse" erhielten durch ihre völkerrechtliche Festlegung im SKS-Vertrag eine neue rechtliche Qualität. Der SKS-Vertrag habe im Übrigen auch konstitutive Wirkungen. Aus Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b Satz 1 SKSV folge mit dem 0,5%-Kriterium eine gegenüber dem Sekundärrecht strengere Vorgabe für das mittelfristige Haushaltsziel. Im Falle wesentlicher Abweichungen von diesem Ziel oder dem entsprechenden Anpassungspfad sei darüber hinaus ein automatischer Korrekturmechanismus vorgesehen, der auf von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Grundsätzen hinsichtlich Art, Umfang und Überwachung der zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen beruhen müsse. Der SKS-Vertrag ändere zudem die materielle Verfassungslage, da das Grundgesetz keinen automatischen Korrekturmechanismus kenne. Zudem müssten die Staaten, deren Gesamtverschuldung das Maastricht-Kriterium von 60% des Bruttoinlandsproduktes (BIP) überschreite, den über 60% liegenden Anteil um durchschnittlich ein Zwanzigstel jährlich abbauen. Der eigentliche Verlust an haushaltspolitischer Souveränität liege jedoch darin, dass die Vertragsparteien, die sich in einem Defizitverfahren befinden, ihre "Haushalts- und Wirtschaftsprogramme" künftig von der Europäischen Union genehmigen lassen müssten. Dies bewirke einen

haltigen Verlust an Gestaltungsbefugnissen des Bundestages. Der SKS-Vertrag sei auf Dauer angelegt und nicht ohne Weiteres kündbar. Demokratie sei jedoch Herrschaft auf Zeit; der SKS-Vertrag installiere dagegen nicht nur dauerhaft angelegte Kontroll- und Sanktionsmechanismen, sondern enthalte auch eine irreversible Festlegung der Vertragsstaaten in ihrer Wirtschaftspolitik. 4. Auch die Beschwerdeführer zu IV. sehen sich durch die angegriffenen Gesetze in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Es werde ein Finanzausgleichssystem geschaffen, mit dem die Schwelle zum europäischen Bundesstaat überschritten werde.

  1. a)Das Gesetz zur Änderung des Art. 136 AEUV verstoße schon deshalb gegen die Verfassung, weil der zugrunde liegende Beschluss des Europäischen Rates unwirksam sei: Der neue Art. 136 Abs. 3 AEUV hätte zum einen nicht im vereinfachten Vertragsänderungsverfahren beschlossen werden dürfen, da er in der Sache zu einer Ausdehnung der Kompetenzen der Europäischen Union führe; zum anderen widerspreche er materiell dem in Art. 125 Abs. 1 Satz 2 AEUV geregelten Bail-out-Verbot. Schließlich genüge er im Hinblick auf Zweck und Ausmaß der Ermächtigung auch nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot.
  2. b)Mit dem völkerrechtlich irreversiblen ESM-Vertrag entäußere sich der Bundestag dauerhaft seiner Budgetverantwortung. Der Vertrag begründe - im Zusammenhang mit dem ESM-Finanzierungsgesetz - unübersehbare Zahlungspflichten gegenüber einer demokratisch nicht hinreichend legitimierten, kontrollierten und parlamentarisch rückgekoppelten Finanzeinrichtung. Der Bundestag habe im Hinblick auf einzelne Zahlungen keine Entscheidungsfreiheit mehr und könne sich insbesondere nicht mehr auf fehlende Haushaltsmittel berufen. Der ESM-Vertrag verstoße auch gegen das Verbot eines Haftungsautomatismus, da der Umfang von Zahlungspflichten nicht vollständig absehbar sei und vom Bundestag nicht hinreichend verantwortet werden könne. So bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit für

schusspflichten

Art. 25Abs.

2 ESMV, da mehrere Mitgliedstaaten aller Voraussicht

die von ihnen erwarteten Einzahlungen nicht leisten könnten. Auch sei nicht auszuschließen, dass der frei auf den Finanzmärkten agierende Europäische Stabilitätsmechanismus mit Spekulationen Verluste erwirtschaften werde, ohne dass der Bundestag in der Lage sei, dies zu beeinflussen. Zudem sei der Europäische Stabilitätsmechanismus als "freischwebende" Finanzorganisation auf intergouvernementaler Grundlage nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Lediglich die Finanzminister als Mitglieder des Gouverneursrats verfügten über eine - wenn auch schwache - demokratische Legitimation. Bei Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus sei der Deutsche Bundestag auf den bloßen

vollzug von an anderer Stelle getroffenen Entscheidungen angewiesen. Angesichts dieses Legitimationsdefizits falle das Fehlen politischer oder fachlicher Kontrollinstrumente erschwerend ins Gewicht. Wie die Bundesregierung trotz der den Organmitgliedern des Europäischen Stabilitätsmechanismus auferlegten Schweigepflicht (Art. 34 ESMV) ihre Informationspflichten aus Art. 23 Abs. 2 GG erfüllen könne, sei nicht erkennbar.

  1. c)Die Regeln zur Beteiligung des Bundestages in den §§ 3 bis 7 ESMFinG genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da in zahlreichen, für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung wichtigen Angelegenheiten lediglich der Haushaltsausschuss und nicht das Plenum mitwirke. Besonders gravierende Entscheidungen, etwa Beschlüsse über eine Erhöhung des Stammkapitals, bedürften darüber hinaus nicht nur einer einfachen, sondern im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.
  2. d)Durch den SKS-Vertrag werde die verfassungsgebende Gewalt des Volkes verletzt, an der teilzuhaben Art. 146 GG garantiere. Die Verpflichtung, die Schuldenbremse nicht mehr aus der Verfassung zu entfernen, ohne sie jedoch in die Ewigkeitsgarantie aufzunehmen, verletze die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Diese völkerrechtliche Bindung bei der Gestaltung der konstitutionellen Grundlagen des Staates bedeute einen Verlust der Kompetenz-Kompetenz. Die Gesetzgebungsverpflichtungen aus dem SKS-Vertrag reichten zudem deutlich über die grundgesetzlich geregelte Schuldenbremse hinaus: Eine gesamtstaatliche Verschuldungsgrenze, die Kommunen und Sozialversicherungsträger einbeziehe, ein "automatischer Korrekturmechanismus", die Rechte der "unabhängigen Institution"

Art. 3Abs.

2 SKSV und fehlende Übergangsfristen führten - bei Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen - zu deutlich schärferen Anforderungen, als sie die Schuldenbremse enthalte. Insoweit sei auch Art. 79 Abs. 1 GG nicht beachtet. Die im Demokratieprinzip wurzelnde Haushaltsautonomie werde durch die Regelung des Art. 5 SKSV ausgehöhlt. Dort sei zwar nicht vorgesehen, dass die Kommission Haushaltspläne genehmigen müsse, wohl aber Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramme, die über einen längeren Zeitraum als eine Legislaturperiode liefen und geeignet seien, die Entscheidungsmöglichkeiten des Parlaments einzuschränken. Dies gehe über die geltenden sekundärrechtlichen Vorgaben und Sanktionsmöglichkeiten hinaus. Auch der automatische Korrekturmechanismus werde dazu führen, dass Vorgaben der Kommission die durch Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 GG geschützten Staatsstrukturprinzipien aushöhlten. Schließlich verstoße die Irreversibilität der Verpflichtung gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG.

allgemeinen Regeln des Völkerrechts könne der Vertrag nicht einseitig beendet werden. 5. Der Beschwerdeführer zu V. macht, soweit er an seinen Anliegen festhält, geltend, die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gefährde die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass ein Stimmrechtsverlust Deutschlands in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus drohe, da abrufbares Kapital unter Umständen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden könne. Diese Gefahr könne weder durch einen

tragshaushalt noch durch einen Nothaushalt

Art. 112GG mit hinreichender Sicherheit abgewendet werden.

Zudem könnten nicht nur wechselnde oder instabile Mehrheitsverhältnisse im Bundestag, sondern auch die Schuldenbremse aus Art. 115 GG einer kurzfristigen Bereitstellung von Kapital in erheblichem Umfang entgegenstehen. Im Hinblick auf das Risiko eines Kapitalabrufs müssten Bundesregierung und Bundestag eine tatsachenbasierte Analyse vornehmen und diese ihrer Haushaltsplanung zugrunde legen. Soweit die Bundesregierung demgegenüber darauf hinweise, die Vorhaltung von Kapital zur sicheren Vermeidung eines Stimmrechtsausschlusses sei mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht vereinbar, gehe die Wahrung der Verfassungsidentität dem vor. Hilfsweise sei zumindest sicherzustellen, dass beim Europäischen Stabilitätsmechanismus ein effektives und für den Bundestag jederzeit

vollziehbares Risikomanagement eingerichtet werde, und dass der Jahresabschluss im Wesentlichen den Kriterien des Handelsgesetzbuches oder eines anderen anerkannten Rechnungslegungssystems entspreche. Mit den Rechten des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 GG unvereinbar sei auch die Zuweisung verschiedener Entscheidungsbefugnisse an den Haushaltsausschuss durch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ESMFinG. Das durch Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Selbstorganisationsrecht des Bundestages lasse eine Aufgabenverteilung durch ein zustimmungsbedürftiges Gesetz nicht zu, soweit die delegierten Kompetenzen, wie hier, zumindest mittelbare Haushaltsrelevanz aufwiesen. Der Beschwerdeführer zu V. bezweifelt außerdem die völkerrechtliche Wirksamkeit der aufgrund des Urteils vom

  1. September 2012 abgegebenen Auslegungserklärungen zum Haftungsumfang der Mitgliedstaaten. Um die Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung sicherzustellen, sei vielmehr - über die Auslegungserklärungen hinaus, deren Rechtsnatur und Wirkung unklar seien - eine allseitig ratifizierte Vertragsänderung zwingend.
  2. Die Beschwerdeführer zu VI. rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG sowie aus Art. 14 GG. Die angegriffenen Rechtsakte verletzten nicht nur die normativen Grundlagen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, sondern auch und insbesondere die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages. Vor allem die Kapitalaufbringung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sei ungenügend geregelt; realistischerweise müsse man von einer substantiellen

schusspflicht der finanzkräftigen Mitgliedstaaten ausgehen. Der Europäische Stabilitätsmechanismus begründe erhebliche finanzielle Risiken, die im Eintrittsfall nicht mehr refinanzierbar seien und in Kumulation mit den weiteren im Rahmen der Staatsschuldenkrise eingegangenen Verpflichtungen die Budgetautonomie des Bundestages weitgehend leerlaufen ließen. Zudem wirkten die mit den angegriffenen Rechtsakten übernommenen Risiken langfristig inflationsfördernd. Die Entscheidung des Bundestages über die Zypernhilfe und ihre Vorbereitung durch die Bundesregierung zeigten exemplarisch die Grenzen der verfassungsrechtlichen Einhegbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf. Die Bundesregierung habe gegenüber dem Bundestag im Hinblick auf den Finanzbedarf und die Schuldentragfähigkeit der Republik Zypern lediglich auf fragwürdige, nicht

vollziehbar begründete und zudem widersprüchliche Einschätzungen der sogenannten "Troika" - eines jeglicher demokratischen Kontrolle entzogenen Gremiums - verwiesen, ohne diese Einschätzungen selbst überprüft zu haben. Der Bundestag, dem die Vorlage mit insgesamt 26 Anlagen nur drei Tage vor der Beschlussfassung zugeleitet worden sei, habe seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung daher nicht wahrnehmen können. Zudem habe er über die Gewährung einer Stabilitätshilfe und das ausgehandelte Memorandum of Understanding in einer einzigen Sitzung entschieden; die vom Senat angemahnte Konditionalität im Einzelfall drohe damit in der Praxis unterlaufen zu werden. Der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 fehle eine primärrechtliche Emächtigung; zudem beeinträchtige sie in unzulässiger Weise die unantastbare Wirtschafts- und Haushaltskompetenz des Bundestages, indem sie eine europäische Wirtschaftsregierung einführe. 7. Die Antragstellerin zu VII. sieht sich durch den Beschluss des Deutschen Bundestages über die angegriffenen Gesetze in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 79 Abs. 3 GG verletzt; der Deutsche Bundestag werde in seinem in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 GG verankerten Recht auf Mitwirkung und Information in Angelegenheiten der Europäischen Union beeinträchtigt. Ihr Vortrag entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu IV. (siehe oben Rn. 65). Ergänzend trägt die Antragstellerin zu VII. unter anderem vor, durch die Beschlussfassung über die Änderung des Art. 136 AEUV im vereinfachten Verfahren sei das Beteiligungsrecht des Bundestages aus Art. 48 Abs. 2 Satz 2 EUV "ausgehebelt" worden. Angesichts der Gesamtsumme der Gewährleistungen werde durch die Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Haushaltsautonomie des Bundestages auf Jahre, vielleicht sogar Jahrzehnte hinaus praktisch aufgehoben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schuldenbremse des Art. 115 Abs. 2 GG es dem Bundestag ab 2016 verbiete, Haushaltsdefizite mittels Kreditaufnahme zu decken. Im Hinblick auf die Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gerate der Bundestag schon aufgrund der vertraglichen Konstruktionen in die Rolle des bloßen

vollzugs andernorts bereits getroffener Entscheidungen. Auch die im ESM-Finanzierungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So werde der Haushaltsausschuss

§ 5Abs. 3 ESMFin

G etwa bei Kapitalabrufen

Art. 9Abs.

2 und Abs. 3 ESMV lediglich "beteiligt", habe aber kein Vetorecht; in Anbetracht der potentiellen Auswirkungen auf die Budgethoheit des Bundestages bedürfe es in diesen Fällen jedoch eines konstitutiven Plenarbeschlusses. Auch im Übrigen sicherten die §§ 3 bis 7 ESMFinG dem Bundestag keinen hinreichenden Einfluss auf einzelne Dispositionen und auf die Art und Weise des Umgangs mit bewilligten Finanzfazilitäten. Der SKS-Vertrag verstoße gegen die organschaftlichen Rechte der Antragstellerin zu VII. aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, weil dem Bundestag - insbesondere aufgrund des automatischen Korrekturmechanismus bei Überschreiten der Kreditobergrenze - im Hinblick auf die Mittelverwendung seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung entzogen werde. IV. Der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden Vertreter des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank als sachkundige Dritte (§ 27a BVerfGG) angehört. 1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden sowie den Antrag im Organstreitverfahren für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

  1. a)Art. 136 Abs. 3 AEUV stelle lediglich klar, dass die Hilfsmaßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus wirtschaftspolitische Vorgänge seien, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten lägen. Art. 136 Abs. 3 AEUV richte die Währungsunion nicht neu aus. Bei Abfassung der primärrechtlichen Vorschriften über die Wirtschafts- und Währungsunion habe man die Situation nicht vorhergesehen oder jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maße einbezogen, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedstaates die Finanzstabilität des Euro-Währungsraumes insgesamt und damit die gemeinsame Währung gefährden könne. Auch seien die an strenge Auflagen geknüpften Finanzhilfen als ultima ratio zur Sicherung der Finanzstabilität konzipiert und daher mit Art. 125 AEUV vereinbar.
  2. b)Der Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erfülle die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 7. September 2011 und vom 28. Februar 2012 für die deutsche Beteiligung an internationalen Finanzhilfemechanismen aufgestellt habe. Der ESM-Vertrag bedeute nicht den Einstieg in eine Transferunion im Sinne eines europäischen Finanzausgleichssystems; die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages bleibe gewahrt und die deutsche Haftung sei der Höhe

begrenzt. Dies werde durch die völkerrechtlichen Erklärungen entsprechend dem Urteil des Senats vom 12. September 2012 auch klar und verbindlich zum Ausdruck gebracht. Der Verzicht auf ein Vetorecht für Deutschland in den Fällen des Kapitalabrufs

Art. 9Abs.

2 und Abs. 3 ESMV sei notwendig, weil er die Kreditwürdigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus sichere. Die innerstaatliche Absicherung des abrufbaren Kapitals durch Gewährleistungsermächtigungen

Art. 115Abs.

1 GG entspreche der Staatspraxis.

  1. c)Das ESM-Finanzierungsgesetz sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
  2. aa)Trotz des zunächst vorhandenen Platzhalters für die Beteiligungsrechte des Bundestages sei das ESM-Finanzierungsgesetz formell verfassungsgemäß, denn im Übrigen habe es sich um einen vollständigen Gesetzesentwurf gehandelt. Die spätere Einfügung der Beteiligungsregeln halte sich im Rahmen zulässiger Ergänzungen während des Gesetzgebungsverfahrens.
  3. bb)Auf der Grundlage des ESM-Finanzierungsgesetzes seien die Maßnahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus hinreichend demokratisch legitimiert.

(1)Angesichts des nicht abschließenden Charakters von § 4 Abs. 1 ESMFinG, der alle Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit Bedeutung für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages unter den Zustimmungsvorbehalt des Plenums stelle, sei eine ausdrückliche Regelung der Bundestagsbeteiligung für die Ausgabe neuer Anteile am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus über dem Nennwert gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV nicht erforderlich. Entscheide der Gouverneursrat bei einer Erhöhung des Stammkapitals

Art. 10Abs.

1 Satz 2 ESMV, neue Anteile über dem Nennwert auszugeben, sei die Zustimmung des deutschen Vertreters

vorheriger Zustimmung des Bundestages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ESMFinG notwendig. Der Beschluss des Gouverneursrats selbst würde zudem entsprechend Art. 10 Abs. 1 Satz 3 ESMV erst

Abschluss der nationalen Notifikationsverfahren wirksam werden, was in Deutschland eine bundesgesetzliche Ermächtigung voraussetze (Art. 2 Abs. 1 ESMVertrG). Würden hingegen beim Beitritt eines neuen Mitglieds, wofür eine Zustimmung des Bundestages notwendig wäre, Anteile am Stammkapital zu einem höheren Wert als dem Nennwert ausgegeben, müsste der Gouverneursrat

Art. 5Abs.

6 lit. k, Art. 44 ESMV über den Beitritt entscheiden, woraufhin sich das genehmigte Stammkapital

Art. 10Abs.

3 ESMV automatisch erhöhen würde. Einer zusätzlichen Beteiligung des Bundestages bedürfe es jedoch nicht, weil durch den Beitritt keine Ausdehnung der bisherigen Haftung der "alten" ESM-Mitglieder eintreten könnte. Die Ausgabe der neuen Anteile zu einem höheren Ausgabekurs als dem Nennwert wäre, da die Anteile am bisherigen Stammkapital wertmäßig unverändert blieben, für Deutschland ohne Folgen. Somit fehle es in beiden Fällen an einer Berührung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages, die allein eine explizite Regelung erfordern könnte.

(2)Besondere haushalterische Maßnahmen, um eine Anwendung von Art. 4 Abs. 8 ESMV auf Deutschland und einen Stimmrechtsentzug wegen fehlender oder nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kapitalabrufs zu vermeiden, wie dies vom Senat in der Entscheidung vom 12. September 2012 gefordert worden sei, seien nicht erforderlich. (
  1. a)Um die Einzahlung des abrufbaren Kapitals sicherzustellen, sei es nicht erforderlich, von vornherein und auf Dauer Zugriff auf die Gesamtsumme von rund 168,3 Milliarden Euro zu haben. Vielmehr reiche ein Umfang aus, der aufgrund der potentiellen Verluste und Zahlungspflichten realistisch erscheine. Die Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe ("terms and conditions of capital calls for ESM" vom 9. Oktober 2012) verpflichteten den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einer umsichtigen "Risikopolitik", um die Risiken von Kapitalabrufen einzudämmen. Verluste des Europäischen Stabilitätsmechanismus könnten zudem nur dann entstehen, wenn Mitgliedstaaten empfangene Finanzhilfen nicht zurückzahlten. Aufgrund unterschiedlicher Rückzahlungstermine könne insoweit jedoch stets nur ein Teilbetrag betroffen sein. Es sei daher ausgeschlossen, dass ein Kapitalabruf den Betrag von 168,3 Milliarden Euro erreiche. Für unrealistische Szenarien müsse keine Vorsorge getroffen werden. (
  2. b)Auch in Fällen kurzfristigerer Kapitalabrufe, die eine Berücksichtigung im Rahmen des regulären Haushaltsaufstellungsverfahrens entsprechend Art. 110 GG nicht zuließen, sei ein Stimmrechtsverlust nicht zu befürchten. In Betracht komme entweder ein

tragshaushalt oder die Bewilligung von über- beziehungsweise außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Art. 112 GG und § 37 BHO. Der für eine solche Bewilligung

Art. 112GG erforderliche unvorhergesehene und unabweisbare Bedarf liege vor.

Ein Kapitalabruf sei unvorhersehbar in diesem Sinne, da er bei der regulären Haushaltsaufstellung weder dem Grunde noch der Höhe

festgestanden habe. Wegen der bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Bedienung des Abrufes sei der Bedarf auch sachlich unabweisbar. Ein

tragshaushalt sei im Übrigen auch unter den Voraussetzungen des Notbewilligungsrechts nicht ausgeschlossen und könne bei entsprechender Bereitschaft aller Beteiligten in sehr kurzer Zeit beschlossen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Pflicht, einen Stimmrechtsausschluss zu vermeiden, alle beteiligten Verfassungsorgane treffe. Gemeinsam seien sie rechtlich und tatsächlich in der Lage, einen Verlust der Stimmrechte auszuschließen. (c) Mit einem Kapitalabruf sei nicht jederzeit zu rechnen. Im Rahmen des Risikomanagements des Europäischen Stabilitätsmechanismus seien frühzeitige Informationen für mögliche Verluste und drohende Kapitalabrufe vorgesehen. Ein Kapitalabruf

Art. 9Abs.

3 ESMV mit einer Frist von sieben Tagen sei nur zur Abwendung eines unmittelbaren Zahlungsausfalls vorgesehen; eine Wiederauffüllung des eingezahlten Kapitals könne hierüber nicht erfolgen. Auch im unwahrscheinlichen Fall des Ausfalls mehrerer Mitgliedstaaten sei keine

forderung in voller Höhe aller ausgefallenen Verpflichtungen anzunehmen, sondern nur

Maßgabe der konkreten Fälligkeiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Verhältnis zu Dritten. (d) Art. 9 Abs. 2 ESMV räume dem Direktorium für einen Kapitalabruf Ermessen ("kann") ein, so dass ein Absinken des eingezahlten Kapitals abgewartet werden könne. Ein Kapitalabruf

Art. 9Abs.

3 ESMV sei äußerst unwahrscheinlich, da Verluste aus Operationen des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorrangig aus dem Reservefonds und dem eingezahlten Kapital und erst an letzter Stelle aus dem genehmigten Kapital zu begleichen seien. Auch sei der Europäische Stabilitätsmechanismus zu einer umsichtigen "Risikopolitik" verpflichtet, die Kapitalabrufe

Art. 9Abs.

2 und Abs. 3 ESMV gerade verhindern solle. Umstrittene Zahlungspflichten auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 ESMV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ESMV, könnten schließlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfüllt werden. (e) Zwar lasse sich theoretisch nicht ausschließen, dass ein Abruf extrem hoher Beträge zu Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Beschaffung des erforderlichen Kapitals führen könne; allerdings dürfte dies dann auch für alle anderen Mitgliedstaaten gelten. Dass eine solche Situation von anderen Mitgliedstaaten in den Gremien des Europäischen Stabilitätsmechanismus ausgenutzt würde, sei politisch undenkbar und im Hinblick auf den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 31 WVK) auch unzulässig. Insgesamt könne somit davon ausgegangen werden, dass ein Stimmrechtsverlust für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 4Abs. 8 ESMV praktisch ausgeschlossen sei.

(3)Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die im ESM-Finanzierungsgesetz geregelte Aufgabenverteilung zwischen Plenum und Haushaltsausschuss richteten, seien sie unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Wähler aus Art. 38 Abs. 1 GG Schutz gegenüber einer Aushöhlung des Wahlrechts durch eine Entleerung der Verantwortung des Bundestages aufgrund von Kompetenzübertragungen auf inter- oder supranationale Einrichtungen eingeräumt, jedoch keine Prozessstandschaft für die Geltendmachung einzelner Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. In jedem Fall seien diese Rügen unbegründet. Im Urteil vom 12. September 2012 habe das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zuweisung weniger bedeutsamer Entscheidungen an den Haushaltsausschuss erkennen lassen, zumal § 5 Abs. 5 ESMFinG ein Revokationsrecht des Plenums vorsehe.

§ 4Abs. 1 Satz 1 ESMFin

G müsse das Plenum ohnehin tätig werden, wenn die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages berührt werde. Somit sei sichergestellt, dass alle wesentlichen Entscheidungen durch das Plenum getroffen würden. Lediglich in der bereits vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 BvE 8/11 anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertraulich zu behandelnden Ankaufs von Staatsanleihen entfalle das Zugriffsrecht des Plenums und werde die Entscheidung gemäß § 6 ESMFinG einem Sondergremium aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses übertragen. Unbedenklich sei auch die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESMFinG, wonach Beschlüsse über den Abruf von Kapital

Art. 9Abs.

1 ESMV sowie über die Annahme oder wesentliche Änderung der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe

Art. 9Abs.

4 ESMV nur der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses bedürften, nicht aber der des Plenums. Durch die im ESM-Vertrag vorgesehenen Durchführungsbestimmungen würden keine Regelungen mit grundlegender haushaltspolitischer Bedeutung getroffen, weil die Durchführungsbestimmungen nicht über die Regelungen und Vorgaben des ESM-Vertrages hinausgehen könnten. Soweit die Durchführungsbestimmungen neben rein technischen Regelungen auch inhaltliche Vorgaben enthielten, trage das ESM-Finanzierungsgesetz dem durch abgestufte Beteiligungsrechte Rechnung: Die in § 5 Abs. 2 ESMFinG angeführten Durchführungsbestimmungen bedürften der Zustimmung des Haushaltsausschusses, wohingegen für die in § 5 Abs. 3 ESMFinG angeführten sonstigen Bestimmungen ein Recht zur Stellungnahme und deren Berücksichtigung durch die Bundesregierung vorgesehen sei, soweit die ("einfache") Haushaltsverantwortung des Parlaments berührt werde. Andernfalls sei eine bloße Unterrichtung ausreichend. Schließlich könne das Plenum

§ 5Abs. 5 ESMFin

G Angelegenheiten bei besonderem Interesse oder vermuteter Bedeutung für die haushaltspolitische Gesamtverantwortung jederzeit an sich ziehen. Selbst wenn Durchführungsbestimmungen die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren könnten, müsse dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ESMFinG führen, da eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 ESMFinG möglich und dann auch geboten wäre.

(4)Die Umsetzung der Entscheidungen des Bundestages im Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus sei durch die Entsendung eines Staatssekretärs sichergestellt. Dies sei mit dem ESM-Vertrag vereinbar, der die Unabhängigkeit der Direktoren nicht fordere. Es sei wirklichkeitsfremd anzunehmen, ein weisungsgebundener Beamter des Bundesministeriums der Finanzen werde einem Votum des Deutschen Bundestages zuwiderhandeln.
(5)Die bloße Möglichkeit, dass sich der deutsche Anteil durch künftige Entwicklungen s

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