der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers
Höhe des zu vollstreckenden Betrages gegen Sicherheitsleistung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit
gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer zweier nebeneinander liegender Grundstücke
der xxx
xxx, eingetragen im Grundbuch von xxx, Grundbuchblatt xxx, Flur xxx, Flurstücke xxx (90 m²) und xxx ( 1442 m²). Das Flurstück xxx wird im Grundbuch/Bestandsverzeichnis mit dem Begriff „Straße“ geführt. Es ist weder bebaut noch umzäunt. Es wurde von den anliegenden Nachbarn des Klägers zum Befahren genutzt.
der xxx, xxx, xxx, xxx und xxx befanden sich schon zu DDR-Zeiten zur Beleuchtung der Straßen Beleuchtungskörper. Die damals noch selbstständige Gemeinde xxx beschloss am
2 folgende Regelung (auszugsweise wiedergegeben): „Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird, sofern die Möglichkeit der Bebaubarkeit im Abrechnungsgebiet unterschiedlich ist, die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfältigt, der im einzelnen beträgt: 1.
Kleinsiedlungsgebieten bei eingeschossiger Bebaubarkeit 60 v.H.bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 80 v.H.für jedes weitere Geschoß erhöht sich derzuletzt genannte Vomhundertsatz um 10 Prozentpunkte. …… 3.
reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten,
besonderen Wohngebieten,
Mischgebieten,
Dorf- und Ferienhausgebieten und
Sondergebieten -soweit deren Nutzungsarten nicht unter
Hinblick auf die durch eine straßenbauliche Maßnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile eine vorteilsrelevante
anspruchnahmemöglichkeit vermittelt wird (z.B. Friedhöfe, Klein- und Dauerkleingärten, Sport-, Spiel- und Tennisplätze, Schwimmbäder) einschließlich der dazu gehörenden Gebäude von untergeordneter (nicht prägender) Bedeutung 50 v.H.“ Die Gemeinde xxx beschloss am 4. Juni 2003 das Bauprogramm für die Erneuerung der Gehwegbeleuchtung
der xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Die Maßnahme wurde am
den vorher aufgeführten Straßen für das Flurstück xxx
Höhe von 1.095,92 €
Anspruch.
die Berechnung des Beitragssatzes bezog die Gemeinde die Grundstücke Flur xxx Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und Flur xxx, Flurstücke xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx bis xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx ein. Die an die Rosenstraße angrenzenden Waldgrundstücke Flur xxx Flurstücke xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx und Flur xxx Flurstück xxx berücksichtigte der Beklagte hingegen nicht. Gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid legte der Kläger am 16. Juni 2004 Widerspruch mit der Begründung ein, die Straßenbeleuchtung sei auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück xxx errichtet worden, ohne dass er der Gemeinde die Nutzung zur Straßenbaumaßnahme gestattet habe. Am 16. Dezember 2004 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde xxx die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG Bbg für die Erschließungsanlage „xxx, xxx, xxx, xxx und xxx“ der Gemeinde xxx, im OT xxx (Sonder-SBS 2004). Darin traf sie
2 folgende Regelung: „Die nach § 5 ermittelte Fläche für baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke wird vervielfacht mit
legte die Sonder-SBS 2004 den Beitragssatz mit 0,76 € fest.
traf sie folgende Regelung: „Für nur land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke sowie Grundstücke für den Gemeinbedarf, Friedhöfe, Kirchengrundstücke, Sportanlagen, Freibäder, Dauerkleingärten wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben“.
Oktober 2003
Kraft trat. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, der Kläger habe die Klage nicht
nerhalb der Klagefrist erhoben, da die vom Beklagten vertretene Gemeinde den Widerspruchsbescheid am
s Straßenverzeichnis eingetragen. Der Straßenausbaubeitragsbescheid habe auf die Straßenausbaubeitragssatzung vom 16. Dezember 2004 gestützt werden können und müssen. Unerheblich sei, dass sich der Beklagte erst im Widerspruchsbescheid auf diese Satzung gestützt habe. Die anderen Straßenausbaubeitragssatzungen seien rechtswidrig gewesen, da es an einer wirksamen Hauptsatzung für xxx gefehlt habe. Der Mangel der Hauptsatzung sei nun behoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
halt der Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Einzelrichterin waren. Gründe Die Einzelrichterin der
der mündlichen Verhandlung verkündeten Urteils galt. Der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2011 weist das Sachgebiet Straßenausbaubeiträge
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem angefochtenen Bescheid fehlt die erforderliche Grundlage
Gestalt einer wirksamen Beitragssatzung gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Gemeinde könnte zwar für die abgerechnete Maßnahme grundsätzlich einen Straßenausbaubeitrag nach § 8 KAG erheben. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 KAG sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Einer Abrechnung nach Straßenausbaubeitragsrecht stehen auch die vorrangig anzuwendenden Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts (§ 127 ff des Baugesetzbuches - BauGB) nicht entgegen. Denn die Anwendung dieser Vorschriften ist im vorliegenden Fall durch § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen und Teile von Erschließungsanlagen
dem
des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für die Straße schon vor der Straßenausbaumaßnahme eine Beleuchtungsanlage existierte, so dass eine vorrangige Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht ausscheidet. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Straßenausbaubeiträge jedoch nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. An einer solchen Satzungsgrundlage fehlt es hier. Der angegriffene Bescheid kann weder auf die Sonder-SBS 2004 (dazu nachfolgend unter 1.) noch auf die SABS 1993 (dazu nachfolgend unter 2.) gestützt werden. 1. Die vom Beklagten vertretene Gemeinde kann den Bescheid nicht auf die Sonder-SBS 2004 stützen. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit angeben (§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG). Der Sonder-SBS 2004 fehlt es an dem danach erforderlichen Mindestinhalt. Denn der festgesetzte Beitragssatz ist nichtig. Die vom Beklagten vertretene Gemeinde hat den Beitragssatz
der Sonder-SBS 2004
Sie hat bei der Ermittlung des Beitragssatzes die an die xxx angrenzenden Waldgrundstücke nicht mit veranlagt, obwohl die Erneuerung der Beleuchtungsanlage diesen Grundstücken einen Vorteil vermittelt. Auch Wald wird durchaus zu Zeiten angefahren,
denen die Beleuchtung eingeschaltet ist. Die Beleuchtung der anliegenden Straße stellt für ein Waldgrundstück einen Vorteil dar, der vor allem die Verkehrssicherheit erhöht. Bei Waldflächen ist nicht auszuschließen, dass sie
den Morgen- oder Abendstunden angefahren werden, z. B. um den Arbeitstag voll auszunutzen, nach Windbruch- und Waldbrandschäden zu Kontrollzwecken, zur Hege, Pflege und Jagd. Zusätzlich kommt eine An- und Abfahrt bei schlechten Witterungsbedingungen (Nebel)
Betracht. Auch Erholung Suchende fahren durchaus den Wald zu früher Stunde an (Pilzsammler), vgl. zur Frage des Vorteils einer Beleuchtungsanlage für ein Waldgrundstück Urteil dieser Kammer vom
dieses Satzungsermessen, auch einen geringeren Beitragssatz festsetzen zu können, eingreifen. Im Übrigen scheidet eine Neuberechnung des auf den Kläger entfallenden Anteils unter Einbeziehung dieser Grundstücke schon deshalb aus, weil die Sonder-SBS 2004
ihrem § 8 für Wald und andere nicht bzw. nur untergeordnet bebaubare Grundstücke einen nicht ihrem Vorteil entsprechenden Nutzungsfaktor von 0,5 ansetzt. Die Satzung ist auch hinsichtlich der zu undifferenzierten Regelung des Nutzungsfaktors unwirksam. Ein Nutzungsfaktor
dieser Höhe ist vom Satzungsermessen der Gemeinde nicht mehr gedeckt, da er sich außerhalb der satzungsrechtlich zulässigen Höchstgrenze bewegt. Ein solch hoher Faktor dürfte nicht mehr der im Vergleich zu anderen Grundstücksnutzungen geringeren Anfahrfrequenz von Waldgrundstücken entsprechen. Waldbau erfordert eine geringere Anfahrhäufigkeit als die landwirtschaftliche Nutzung und die Wohnnutzung. Ein Nutzungsfaktor von 0,0167 wird daher als sachgerecht angesehen (vgl. Driehaus, a.a.O.,8. Auflage 2004, § 36 Rn. 9, Urteil der 7. Kammer dieses Gerichts vom 30. Januar 2004, 7 K 1097/05). Zwar kann auch ein höherer oder geringerer Faktor vom Satzungsermessen umfasst sein, wenn er sich
den Ermessensgrenzen bewegt, d. h. dem Vorteil noch entspricht, den Waldgrundstücke von der ausgebauten Straße haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Sonder-SBS 2004 sieht für eine Bebauung mit einem Vollgeschoss einen Nutzungsfaktor von 1,00 vor. Dies führt dazu, dass der Ziel- und Quellverkehr von Waldgrundstücken gegenüber eingeschossig bebauten Grundstücken
einem Verhältnis von 1 zu 2 stünde, d.h. eingeschossig bebaute Grundstücke nach ihrem Verkehrsaufkommen nur doppelt so viel angefahren würden wie Waldgrundstücke (vgl. Urteil dieser Kammer vom
2 Nr. 5 für Grundstücke, die weder baulich noch gewerblich nutzbar sind, einen nicht dem Vorteil eines Waldgrundstücks entsprechenden Nutzungsfaktor von 50 v.H. (= 0,5). Auf Grund dieser zu undifferenzierten Regelung des Nutzungsfaktors erweist sich die SABS 1993 als unwirksam. Ein Nutzungsfaktor
dieser Höhe ist vom Satzungsermessen der Gemeinde nicht mehr gedeckt, da er sich – wie bereits oben zur Sonder-SBS 2004 dargestellt – außerhalb der satzungsrechtlich zulässigen Höchstgrenze bewegt. Bezogen auf die SABS 1993 kommt hinzu, dass diese für eine Bebauung mit einem Vollgeschoss teilweise sogar nur einen Nutzungsfaktor von 60 v.H. (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) vorsieht. Die Regelung eines Nutzungsfaktors für Wald war im vorliegenden Fall auch dann nicht entbehrlich, wenn man den Grundsatz der regionalen Teilbarkeit berücksichtigt. Denn es gibt umfangreiche Waldflächen, die an die xxx angrenzen. Diese Waldgrundstücke hat die Gemeinde nicht mit
die Ermittlung der Verteilungsfläche einbezogen, obwohl die Erneuerung der Beleuchtungsanlage auch diesen Grundstücken einen Vorteil vermittelt (vgl. Ausführungen des Gerichts zur Sonder-SBS 2004). Hätte die Gemeinde die fehlenden Grundstücke berücksichtigt, würde sich die Verteilungsfläche erhöhen. Dies würde zu einer Verringerung des Beitragssatzes führen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Berufung gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, sind nicht vorhanden. Permalink: http://openjur.de/u/682503.html Kommentare
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