Tenor Der Widerspruch der Klägerin vom 04.05.2009 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts ... vom 08.05.2009 (...) wird in Höhe eines Betrages von 55.550,50 Euro, der an die Klägerin auszuzahlen is
§ 6EGBGB fallen (vgl. BGH, Urteil vom 5.4.2011 – XIZR 201/09 – juris). aa) Für die Hemmung des Laufs der Verj
ährungsfrist gilt in Übergangsfällen das Stichtagsprinzip. GemäßArt.
§ 6Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verj
ährten Ansprüche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit diesem Tag geltenden Fassung und damit auch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Anwendung. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst aufgrund der Übergangsregelung in Art.
§ 6Abs. 1 EGBGB vor dem Jahr 2002 entstandene, aber noch nicht verj
ährte Ansprüche wie die hier ab dem Jahr 1998 fällig gewordenen Raten, obwohl es nach altem Recht keine entsprechende Regelung gab (BGH, Urteil vom 5.4.2011 – XI ZR 201/09 –juris). Daran ändert Art.
§ 9Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, der § 497 BGB in der seit dem
- August 2002 geltenden Fassung nur auf nach dem
- November 2002 entstandene Schuldverhältnisse für anwendbar erklärt, nichts. Denn das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom
- Juli 2002 betraf § 497 BGB lediglich insoweit, als es in seinem Art. 25 Nr. 14dessen Absatz 1 änderte und einen neuen Absatz 4 aufnahm, den durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
- November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügten Absatz 3 Satz 3 jedoch unberührt ließ. Die von Art.
§ 9Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB erst ab
- November 2002angeordnete Anwendbarkeit bezieht sich daher nicht auf den Sonderhemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB (BGH a.a.O.). bb) Hiervon sind Immobiliardarlehensverträge gerade nicht ausgenommen, weil der eingefügte Absatz 4, der die Absätze 2 und 3Satz 1, 2, 4 und 5 auf Immobiliardarlehensverträge nicht anwendbar erklärt, den Absatz 3 Satz 3 hiervon ausnimmt und es in der Gesetzesbegründung hierzu ausdrücklich heißt, dass die bisherige Nichtanwendbarkeit des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB auf Immobiliardarlehensverträge auf einem Versehen beruht habe. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, eine rückwirkende Verlängerung des Laufs der Verjährung sei nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) hat diesbezüglich ausgeführt: „Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Intervention des Bundesrates eingefügte (BT-Drucks. 14/6040 i.V.m.BT-Drucks. 14/6857 S. 34) Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung nur den Zweck, es zu vermeiden,dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht (BT-Drucks. 14/6857 S. 65 f.). Dass sich dadurch die Verjährung eines vor dem
- Januar 2002 entstandenen und noch nicht verjährten Darlehensrückzahlungsanspruchs im Verhältnis zum alten Recht faktisch verlängern kann (so auch Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl., Art.
§ 6EGBGB Rn. 7), hat der Gesetzgeber dabei in Kauf genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es f
ür alle nach dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüche auf Darlehensrückzahlung wegen der gemäßArt.
§ 6Abs. 1 Satz 1 EGBGB geltenden dreij
ährigen Regelverjährung in Verbindung mit dem Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Vergleich zur vierjährigen Frist des § 197 BGB aF faktisch zu einer derartigen Verlängerung der Verjährungsfrist kommt. Dann ist aber nicht einzusehen, warum dies nicht auch für schon vor dem 1. Januar 2002 entstandene, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährte und damit der Übergangsvorschrift des Art.
§ 6EGBGB unterfallende Anspr
üche möglich sein soll (so auch OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 417 , 418).“
- cc)Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB ist im vorliegend Fall auch anwendbar, weil der Ehemann der Klägerin bei Aufnahme des Darlehens als Verbraucher gehandelt hat. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH, und das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch die GmbH. Ein Geschäftsführer einer GmbH, der wie hier im eigenen Namen ein Geschäft abschließt, sei es auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer, ist jedoch Verbraucher (BGH, Urteil vom 24.7.2007 – XI ZR 208/06 - juris).
- dd)Die Verjährung der seit Januar 1998 fälligen Zinsanteile war danach vom 01.01.2002 bis zum 01.01.2008 gehemmt. Die ab dem 02.01.2008 wieder laufende – nun dreijährige –Verjährungsfrist des §§ 195 , 199 BGB n.F. ist am 31.12.2011vollendet gewesen. Ein Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1Nr. 2 BGB durch die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Grundschuld ist nicht eingetreten. Insoweit verweist die Kammer auf den im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10.05.2010 (Bl. 70 ff. d.A.). Mithin sind auch die Zinsanteile der Raten von Januar 1998 bis Dezember 1998 in Höhe von insgesamt 28.649,71 Euro verjährt.
- c)Nicht verjährt sind dagegen die ab Januar 1999 fällig geworden Zinsanteile. Entsprechendes gilt für die in der Forderungsaufstellung gesondert aufgeführten Nominalzinsen vom 01.12.2004 bis zum 21.12.2004 in Höhe von 678,02 Euro.
- d)Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst sowohl die Vertragszinsen, die Bearbeitungsgebühr als auch den Anspruch auf die Verzugszinsen (BGH, Urteil vom 5.4.2011 – XI ZR 201/09 – juris). Zu den Vertragszinsen gehören auch die in der Position Leistungsrückstände der Forderungsaufstellung enthaltenen Bereitstellungszinsen in Höhe von 35.267,14 Euro, die bis September 1998 angefallen sind, weil der Ehemann der Klägerin nicht die volle Darlehenssumme abgerufen hat. Die Klägerin kann nicht entgegen dem von ihr selbst vorgelegten Darlehensvertrag (Anlage K 10)bestreiten, dass solche geschuldet sind. Ausweislich der Anlage K10 war die Zahlung von Bereitstellungszinsen ab dem 01.04.1995 für nicht ausgezahlte Darlehensbeträge vereinbart. 4. Die Gläubigerin kann sich aber auch wegen der Vorfälligkeitsentschädigung, der Gerichtskosten und sonstigen Kosten befriedigen. Diese Ansprüche sind zwar – spätestens – mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Die Gläubigerin kann sich jedoch wegen dieser Positionen auf § 216 Abs. 1 BGBberufen. III. Die Kammer hat davon abgesehen, den Teilungsplan selbst zu ändern, und von der Möglichkeit des § 880 ZPO Gebrauch gemacht, die Anfertigung eines neuen Teilungsplans und eines neuen Verteilungsverfahrens unter Beachtung dessen anzuordnen, dass der Klägerin in Höhe eines Betrages von 55.550,50 Euro gegenüber der Gläubigerin ein besseres Recht zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der nur die Kosten betrifft, auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711. Permalink: http://openjur.de/u/682569.html Kommentare
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