belehrung im Umgang mit LM (Warenpflege)
gereicht werden.“-Unter der Überschrift „Verlässlichkeit der Eigenkontrollen“ werden zum Stichwort „HACCP-Verfahren“ drei Punkte mit der Begründung „Aktualisierung der Warenpflege in der OGS-Abteilung fehlt“ vergeben. Die „Untersuchung von Produkten/Wareneingangskontrolle“ ist mit der Begründung „Bei den Kontrollen im Januar und September 2013 war die Eigenkontrolle in der Obst/Gemüseabteilung zu beanstanden“ mit zwei Punkten bewertet.-Unter der Überschrift „Hygienemanagement“ werden für die Rubrik „Reinigung und Desinfektion“ zwei Punkte mit der Begründung vergeben „Kleine Schmutzecken in der OGS-Abteilung wurden noch während der Kontrolle behoben.“ Zum Stichwort „Personalhygiene“ sind mit der Begründung „Hygienebewusstsein im Umgang mit LM muss verbessert werden“ drei Punkte und zum Stichwort „Produktionshygiene“ mit der Begründung „Kontrolle der Ware ist zu verbessern, insbesondere anfällige Obstsorten“ sieben Punkte notiert.Hieran orientiert sich das sog. aktuelle Kontrollergebnis, das der Antragsgegner im Internet veröffentlichen will, wobei nur die vorgenannten Rubriken sowie die Zahlen der jeweils möglichen und der tatsächlich vergebenen Minuspunkte (einschließlich der in drei hier nicht erwähnten Rubriken vergebenen „null“ Minuspunkte) gelistet werden sollen. Für die Gesamtpunktzahl 19 lautet das Gesamtergebnis „gut“, wobei diese „Zensur“ vom Antragsgegner für drei bis 20 Minuspunkte vergeben wird. Der Antragsgegner hat vor, zum Stichwort „betroffene Lebensmittel“ Folgendes in den zu verlautbarenden Text aufzunehmen: „Eier, Eiprodukte, Fertiggerichte, zubereitete Speisen ausgenommen 480000, Fische, Fischzuschnitte, Fleisch warmblütiger Tiere auch tiefgefroren, Milchprodukte ausgenommen 030000 und 040000“. Am 13. September 2013 meldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und teilten mit, diese widerspreche der in Aussicht genommenen Information. Mit dem am 17. September 2013 bei Gericht eingegangenen Eilantrag begehren sie, dem Antragsgegner die Veröffentlichung zu untersagen. B. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. I. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 123 Abs. 5 VwGO ist erfüllt. Denn die - vorrangige - Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
GO kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es sich bei dem die Veröffentlichung ankündigenden Schreiben vom
vollziehbar, dass sie deutliche - irreversible - Umsatzeinbußen befürchtet (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 13 ME 18/13 , juris, Rdn. 21), die sie mit der begehrten einstweiligen Anordnung abwehren will. II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch für die begehrte Sicherungsanordnung
GO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die geplante Verlautbarung ist bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten freien unternehmerischen Betätigung und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt, beeinträchtigen marktbezogene Informationen des Staates den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber nicht (vgl. - zu sog. Glykolwarnung - BVerfG, Urteil vom
teile zielen. Die Veröffentlichungen haben Wirkungen, die denen eines ordnungsrechtlichen Instruments entsprechen: Der betroffene Gastronom wird an den „elektronischen Pranger“ gestellt, was deutlich belastender ist als eine ordnungsbehördliche Aufforderung zur Beseitigung der monierten Mängel, so dass die Veröffentlichung
der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist (so auch - zur Veröffentlichung von Prüfberichten der Heimaufsicht im Internet - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
1 Satz 3 VIG kann die informationspflichtige Stelle Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag
1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Damit wird auf § 2 VIG, die Regelung über den Anspruch auf Zugang zu Informationen, verwiesen, so dass die Berechtigung zur Internet-Veröffentlichung zunächst davon abhängt, dass es sich um Informationen im Sinne dieser Bestimmung handelt. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht der Fall. a. § 6 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG lassen sich als Rechtsgrundlage nicht heranziehen.
1 Satz 1 Nr. 7 VIG gilt der freie Zugang auch zu Informationen über Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 26 Abs. 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen. Diese Regelung bezieht sich wie bereits ihr Vorläufer § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG a. F. nicht auf die Veröffentlichung von Daten über konkrete Betriebe, sondern auf generelle Maßnahmen, die dem Verbraucherschutz dienen, wie z. B. Informationskampagnen oder die Förderung von Verbraucherorganisationen sowie die Veröffentlichung von Statistiken (vgl. die Ausführungen in der Bundestagsdrucksache 16/1408, S. 10 zu der Ursprungsregelung). b. § 6 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG beziehen sich zwar auf Auskünfte, die konkrete Betriebe betreffen, erlauben aber nur die Verlautbarung von Informationen über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Die beabsichtigte Verlautbarung liefert jedoch keine Aufklärung der Verbraucher über die seitens der Behörde angenommenen Verstöße. Hier handelt es sich vielmehr um zusammenfassende Bewertungen (dazu
folgend unter
folgend unter
1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder
Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den
Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen „festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen“ der dort genannten lebensmittelrechtlichen Regelwerke; gleichfalls besteht der Anspruch auf Zugang zu allen Daten über Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen worden sind. Diese Bestimmung hat die vorher in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG a. F. enthaltene Regelung über den Zugang zu allen Daten über „Verstöße … sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen worden sind“ abgelöst. Eine Mitteilung von Werturteilen wird hiervon nicht umfasst. Zu Recht hat die Antragstellerin insoweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23/94 - hingewiesen. Dort wird ausgeführt (siehe bei juris, Rdnr. 26): „Wenn der Gesetzgeber die Veröffentlichung von Warentests mit ihren
teiligen Folgen für die betroffenen Unternehmen gestatten will, muss er dies eindeutig und klar zum Ausdruck bringen. Dazu ist er auch in der Lage.“ Die Minuspunktvergabe mit der Gesamtnote „Gut“, über die der Antragsgegner informieren will, ist, wie er selbst vorträgt, anhand der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften“ (AAV Rahmen-Überwachung - AAV RÜb) vorgenommen worden, der die europarechtliche Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zugrundeliegt. Die auf § 6 AVV RÜb beruhende Beurteilung dient allein dazu, die notwendige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen festzulegen, und bezieht deshalb auch Gesichtspunkte mit ein, die deutlich im Vorfeld von „festgestellten nicht zulässigen Abweichungen“ von lebensmittelrechtlichen Vorschriften liegen. Es kann hier offen bleiben, ob sich, wie der Antragsgegner geltend macht, jeder einzelne von ihm für die Veröffentlichung vorgesehene Minuspunkt auf eine „nicht zulässige Abweichung“ zurückführen lässt. Denn Mitteilungen über in diversen Kategorien vergebene Minuspunkte ermöglichen dem durchschnittlichen, nicht den Fachkreisen angehörenden Leser einen zutreffenden Rückschluss auf den zugrundeliegenden Vorwurf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Solche Minuspunkte haben für ihn vielmehr den Charakter einer reinen Bewertung, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG betrifft indes nur Informationen über tatsächliche Erkenntnisse; diese sollen zudem für den Verbraucher verständlich dargestellt werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 VIG). Im vorliegenden Fall führt die geplante Verlautbarung von Mängelpunkten für die Produkthygiene den Verbraucher sogar in die Irre, weil nicht die Obst/Gemüse-Abteilung in der Betreffzeile des (entworfenen) Datenblattes auftaucht, sondern dort von Eiprodukten, Fischen, Fleisch und Milchprodukten und damit von hygienisch hochsensiblen Bereichen die Rede ist.
VIG erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher „freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse), … damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen … sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen … verbessert wird.“ Eine Verlautbarung von Informationen ohne Bezug auf konkrete Erzeugnisse dürfte jenseits des in § 1 Nr. 1 VIG neu definierten Anwendungsbereichs liegen (anders zur alten Fassung des VIG: OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 3 A 270.10 -, juris, Rdnr. 35). In den Gesetzesmaterialien - der Regierungsvorlage in der Bundestagsdrucksache 17/7374, S. 14 - heißt es zur Begründung des neuen § 1 VIG: „Der bisher nur aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird im Rechtstext selbst definiert, um die Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen Vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermöglichen.“ Diese Passage bezieht sich offenbar auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 VIG a. F. in der Bundestagsdrucksache 16/1408, S. 9 , wo explizit von Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gesprochen wird.
träglichen Untermauerung der von ihm geltend gemachten Verstöße die Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Art. 4 Absatz 3 (gemeint ist offenbar Absatz 2) Anhang II, Kapitel VI, IX, X und XI angeführt. Diese Zuordnung ist bei summarischer Prüfung nicht überzeugend. Kapitel VI behandelt „Lebensmittelabfälle“. Vorliegend geht es zwar um schlechte Ware, nicht aber um „Abfälle“. Von Lebensmittelabfällen kann bei summarischer Prüfung erst gesprochen werden, wenn die Entscheidung gefallen ist, die betreffenden Teile bzw. Produkte nicht mehr zum Verzehr anzubieten bzw. zur Produktion zu verwenden. Dass der Zustand der Zitronen und Zwetschgen diese dazu prädestiniert haben mag, als Abfall entsorgt zu werden, spielt keine Rolle. Eine „Kontamination“, wie sie Kapitel IX behandelt, das heißt das Vorhandensein oder das Hereinbringen einer Gefahr (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 852/2004), wurde ebenfalls nicht festgestellt. Ein Beleg für einen Verstoß gegen die allein in Betracht zu ziehende Bestimmung der Nr. 3 dieses Kapitels („3. Lebensmittel sind auf allen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs vor Kontaminationen zu schützen, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre.“) liegt nicht vor. Worauf das „Angegatscht“-Sein der Zitronen beruhte, wurde nicht fixiert, so dass eine Kontamination als Ursache nicht unterstellt werden kann. Da von Schimmelstellen nicht die Rede war, drängt es sich auch nicht auf anzunehmen, dass in absehbarer Zeit eine Beeinträchtigung weiterer Früchte zu befürchten war. Ob der Obstfliegenbefall auf eine „Kontamination“ (z.B. durch einen anderen Obstfliegenbefall) innerhalb des Betriebes der Antragstellerin oder auf die Lieferung schon überreifer Früchte zurückgeht, ist ebenfalls ungeklärt. Dass er sich auf andere Produkte auszuweiten drohte, ist nicht selbstverständlich, sondern insbesondere vom Reifegrad in der Nähe platzierter Früchte abhängig. Für den Vorwurf eines Verstoßes wäre es Sache des Antragsgegners gewesen, hierzu genauere Feststellungen zu treffen. Im Übrigen gelten Obstfliegen zwar als lästig, aber gemeinhin nicht als gesundheitsgefährdend. Die Vorschriften über Umhüllungen - Kapitel X - und geschlossene Behälter - Kapitel XI - sind von vornherein nicht einschlägig. Ein Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) schließlich wurde vom Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht und dürfte im Übrigen auch nicht belegbar sein.
VO dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden.
Absatz 2 gelten auch nicht gesundheitsgefährdende Lebensmittel als nicht sicher, wenn sie - b - für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Die Verzehrseignung könnte hier zwar fehlen, wenn der Zustand der Ware vom Verzehr abschreckte. Mangels Fotografien ist dies aber unklar. Zudem lässt sich auch an einen Verzehr im gekochten Zustand (Zwetschgenkompott etc.) denken. Gemäß Art. 14 Abs. 3 BasisVO sind bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher sowie die dem Verbraucher vermittelten Informationen oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie zu berücksichtigen. Die deutliche Erkennbarkeit der Verzehruntauglichkeit z. B. im Rohzustand kann deshalb dazu führen, dass ein Verstoß zu verneinen ist (vgl. Bayer/Streinz, LFGB; Basis VO, Kommentar, Basis VO Art. 14, Rdnr. 38). So liegt es hier, da die Mängel der Zitronen und Zwetschgen nicht verborgen waren, sondern spätestens bei der Verwendung der Produkte „in der Küche“ für den Verbraucher offen zutage getreten wären. Im Übrigen fällt auf, dass der Befund - zwei Beutel mit „angegatschten“ Zitronen sowie von Obstfliegen umschwirrte Zwetschgen - in mehrfacher Hinsicht seitens des Antragsgegners negativ „bepunktet“ worden ist: So offenbar unter dem Stichwort „HACCP-Verfahren“ (vgl. hierzu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) mit der Begründung „Aktualisierung der Warenpflege in der OGS-Abteilung fehlt“ mit drei Minuspunkten sowie unter der Überschrift „Untersuchung von Produkten / Wareneingangskontrolle“ mit zwei Minuspunkten und der Begründung „Bei den Kontrollen im Jan. und Sept. 2013 war die Eigenkontrolle in der Obst/Gemüseabt. zu beanstanden.“ Insoweit fehlt es indes schon an einem Beleg dafür, dass der „Zitronenbefund“ seine Ursache in mangelnder Eingangskontrolle oder Warenpflege und nicht etwa - z. B. - in einem zeitlich kurz vor der Kontrolle liegenden, vom Personal noch nicht bemerkten Herunterfallen der Ware hatte. Was das im Spätsommer nicht seltene Auftreten von Obst/Fruchtfliegen angeht, dürfte zwar ein früheres Aussortieren der Ware geboten gewesen sein. Für einen strukturellen Mangel des Systems der Eingangskontrolle und/oder der Warenpflege liefert dieser einzelne Befund jedoch allenfalls ein Indiz, mangels darauf bezogener Klärung der betrieblichen Abläufe jedoch keinen Beweis. Bei den sonstigen Minuspunkten kann von einer Feststellung, wie sie § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG explizit verlangt, hier schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die intern angeführten Vorwürfe im Protokoll zur Betriebsüberprüfung nicht aufgelistet sind und dort zum Teil sogar das Gegenteil zu lesen ist. So heißt es z. B. unter 1. „Sauberkeit gut“. Weiter heißt es unter 4. „Temp., Reinigung + Belehrung nicht zu beanstanden. Arbeitsanweisungen vorhanden“. Dies lässt sich mit der Vergabe von zwei Minuspunkten für „Reinigung und Desinfektion“ sowie zwei Minuspunkten für „Mitarbeiterschulung“ nicht vereinbaren. Zum Stichwort „Personalhygiene“ enthält das Protokoll zur Betriebsüberprüfung keinerlei Feststellungen. Soweit die diesbezüglichen zwei Mängelpunkte darauf zurückzuführen sein sollten, dass die Kontrolleurin die von ihr als unzureichend eingestufte Warenpflege als Ausdruck mangelnder Personalhygiene ansieht, wäre dies ohnehin zu beanstanden: Der Begriff der mangelnden Personalhygiene (vgl. Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel VIII) steht für unzureichende persönliche Sauberkeit - sei es der Arbeitskleidung, sei es der Hände etc. Hierzu weist das Protokoll der Betriebsüberprüfung keinerlei Recherchen aus. Insgesamt geht es nicht an, interne,
träglich gefertigte Notizen, deren Grundlage nicht einmal stichwortweise im Protokoll zur Betriebsüberprüfung auftaucht, als „Feststellungen“ von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu begreifen. III. Die Abwägung der im vorliegenden Fall berührten Interessen unter Berücksichtigung der Folgen, die sich voraussichtlich an die Gewährung oder Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes knüpfen würden, führt zum Überwiegen des Interesses der Antragstellerin. Mit der gegenständlichen Veröffentlichung im Internet wird ohne Zweifel in ihre Grundrechte eingegriffen. Die Rechtmäßigkeit des Eingriffs ist bei summarischer Prüfung zu verneinen. Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist irreversibel; daran vermögen bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts zu ändern, da die faktischen Wirkungen von Information, zumal im Internet, regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013, 9 S 2423/12 , juris, Rdn.6). Ein Schutz gesundheitlicher Belange steht nicht in Rede, die Verlautbarung dient nur allgemein dem Verbraucherschutz. Dem Interesse der Antragstellerin an deren Untersagung gebührt der Vorrang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG, wobei der Auffangwert angesetzt und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abgesehen worden ist. Permalink: https://openjur.de/u/682615.html ( https://oj.is/682615 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.