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AG Schwedt, Urteil vom 18. Dezember 2012 - Az. 3 C 20/12

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Betriebskostenabrechnung der Beklagten gegenüber den Klägern für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 bezüglich der Wohnung … in Bezug auf die Kosten der Abfallentsorgung unrichtig ist.
  2. Es wird weiterhin festgestellt, dass bezüglich der Abrechnung der Beklagten gegenüber den Klägern für den Zeitraum 01.
  3. bis 31.12.2010 und die Folgejahre, soweit die Kläger noch in der Wohnung wohnen, und für die … in …, die Betriebskostenvorauszahlungen in Bezug auf die Abfallentsorgung so anzurechnen sind, dass keine Mindestschüttmenge (Mindestmenge der Müllentsorgung) berechnet wird.
  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  6. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen. Gründe II. Die Klage hat vollumfänglich Erfolg. Sie ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich im Hinblick auf künftige Abrechnungen an die Feststellungen des Gerichts halten wird. Die Feststellungsklage ist auch ausnahmsweise nicht subsidiär, weil die Kläger ihren Rückforderungsanspruch nicht oder nicht zumindest nicht ohne Einholung eines aufwendigen Sachverständigengutachtens beziffern könnten. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben Anspruch auf beide begehrten Feststellungen, weil der der Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegte Abrechnungsmodus für die Müllentsorgung, welche eine Mindestschüttmenge von 7 Litern pro Person (entspricht 104 kg pro Person im Jahr) ansetzt, die auch dann zu bezahlen ist, wenn weniger Müll von einer Person geschüttet wurde, nicht mit § 556a Abs. 2 BGB vereinbar ist. Gemäß § 556a Abs. 2 BGB ist dem Vermieter ein Abweichen von der Abrechnung nach Wohnflächenanteil nur dergestalt möglich, dass er nach einem Maßstab umlegt, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Bei Müllkosten ist eine verbrauchsabhängige Erfassung möglich, wenn eine Einrichtung vorhanden ist, durch die der Müll nach Gewicht oder Volumen gemessen werden kann (Blank/Börstinghaus,
  7. Aufl., § 56a BGB, Rn. 29). Dahinstehen kann vorliegend, ob die beklagtenseits eingesetzte Vorrichtung hierzu in der Lage ist. Denn jedenfalls wird sie nicht verbrauchsbezogen im Sinne des § 556a BGB eingesetzt, wenn die Beklagte – wie erfolgt – der Abrechnung gleichwohl eine bestimmte Mindestmüllmenge jeder Person berechnet und damit gerade nicht den echten Verbrauch bzw. echten Anfall, falls dieser unter dieser Menge liegt, zugrunde legt. Ein Rechnungstragen des unterschiedlichen Verbrauchs oder der unterschiedlichen Verursachung im Sinne des § 556a Abs. 2 BGB ist gerade nicht gewährleistet, wenn diejenige Person, die 7 Liter Müll verursacht, in gleicher Höhe für Abfallbetriebskosten aufkommt, wie die Person, welche etwa bei einjähriger Ortsabwesenheit gar keinen Müll verursacht. Soweit das kommunale Satzungsrecht den Wertungen des § 556a BGB entgegenstünde, kann dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis führen, weil eigene Regelungen von Gebietskörperschaften niemals Bundesrecht außer Kraft setzen können. Soweit die Beklagte meint, dass ihr eine echte verbrauchsbezogene Abrechnungsmodalität aus satzungsbedingtem oder technikbedingtem Grunde nicht möglich sei, steht ihr frei, die Einhaltung der mietvertraglichen Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches wiederherzustellen, indem sie zu einem Abrechnungsmaßstab im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB zurückkehrt. Soweit der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 04.12.2012 neuen Tatsachenvortrag enthalten mag, konnte er keine Berücksichtigung mehr finden, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung einging. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts: Die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob eine vermieterseitige Wahl eines Abrechnungsmodus, der Mindestschüttmengen beim Müll zugrunde legt, verbrauchsabhängig im Sinne des § 556a Abs. 2 BGB ist, ist spezifisch. Ob eine größere Zahl von Mietern der Beklagten von diesem Maßstab beeinträchtigt sind und sich gegen bisherige Betriebskostenabrechnungen fristgemäß deshalb zur Wehr gesetzt hat, ist nicht vorgetragen. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass die Klägerin angesichts der vorliegenden Entscheidung ihre Abrechnungspraxis ändert, gegebenenfalls auch durch Rückkehr zur Abrechnung nach Anteil der Wohnfläche. Amts- oder landgerichtliche Entscheidungen aus dem Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder), die der hiesigen Entscheidung entgegenliefen, sind nicht bekannt, so dass auch im Blick auf eine einheitliche Rechtssprechung die Berufungszulassung nicht geboten ist. Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt. Das Feststellungsinteresse bezüglich des Klagantrages zu Ziffer
  8. bemisst sich maximal in Höhe des Betrages von 86,39 €, der für die angegriffene Abrechnung der Kosten der Abfallentsorgung angesetzt wurde. Das Feststellungsinteresse bezüglich des Klagantrages zu Ziffer
  9. bemisst sich in Höhe des Einjahreswertes der zu prognostizierenden Kosten der Abfallentsorgung des Klägers, wenn die Beklagte ihre bisherige Abrechnungspraxis fortführte. Diese Prognose ist unter Zugrundelegung der Kosten für das Jahre 2010 ebenfalls mit 86,39 € anzusetzen. Damit ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 172,78 €. Permalink: http://openjur.de/u/682634.html Kommentare

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