Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die (erneute) Genehmigung zum Betrieb einer Biopolderanlage. Auf ihren Antrag vom
Polders verblieben und die HELALIM-Boxen lediglich eine Sicherheitsfunktion für den Fall erfüllten, dass das Rückhaltevermögen
Polders erschöpft sei, ordnete das Amt für Immissionsschutz unter dem
Verwaltungsgerichts vom
laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Beseitigungsanordnung, beantragte die Klägerin eine neue Genehmigung, nach der die errichtete Biopolderanlage unverändert bestehen bleiben sollte, für den zukünftigen Betrieb der Anlage aber nur noch die Entwässerung besonders überwachungsbedürftiger flüssig-pastöser Abfälle und die Zwischenlagerung entwässerter Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung in damit erheblich eingeschränkter Betriebsweise vorgesehen war. Im Verlauf
Genehmigungsverfahrens wiesen die beteiligten Wasserbehörden darauf hin, dass für die Biopolderanlagen, in denen die Behandlung und Lagerung wassergefährdender Stoffe stattfinden solle, eine Eignungsfeststellung gemäß § 19 Buchst. h WHG (i.d.F. v. 19. August 2002) und § 17 der Verordnung über wassergefährdende Stoffe
Landes Brandenburg (v.
Verfahrens erklärte die Klägerin, dass sie die vorhandenen Polderbecken aus anlagenhistorischen und wirtschaftlichen Gründen nicht mit einem geforderten Sicherheitssystem ausstatten könne, da es sich bei der zur Genehmigung stehenden Anlage nicht um einen Neubau, sondern lediglich um eine geänderte Betriebsweise unter ausdrücklicher Beibehaltung
bestehenden Anlagenaufbaus handele, und legte stattdessen als einzig realisierbare Maßnahme ein Grundwasser-Monitoring-Konzept vor, mit dem der Anlagebetrieb überwacht werden sollte. Mit Bescheid vom
sen Begründung sie insbesondere anführte, dass es sich bei ihrer Anlage nicht um eine gem. § 19h WHG zu beurteilende Anlage, sondern um eine Abfallentsorgungsanlage handele, auf die die Verordnung über wassergefährdende Stoffe nicht unmittelbar anwendbar sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe
Ausgangsbescheides zurückgewiesen. Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage vom
Wassers in bestimmten Bereichen durch die spezielleren Regelungen
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts verdrängt würden, treffe jedenfalls für die Biopolderanlage nicht zu. Die Anforderungen, die gemäß § 62 WHG an eine besorgnisfreie Errichtung bzw. Betrieb zu stellen seien, erfülle die Anlage jedenfalls
halb nicht, weil die Abdichtung nach unten im wesentlichen nur durch eine einwandige PEHD-Folie (ohne Leckanzeigegerät) erfolge, die auch im entleerten Zustand nicht einsehbar sei. Auf die von der Klägerin geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit einer Verbesserung der Abdichtung der Polder komme es im Rahmen
1 WHG nicht an, denn es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Schließlich entfalte die Genehmigung vom 1. November 1997, die sich auf eine andere Anlage mit anderem Anlagenbetrieb bezogen habe, entgegen der Ansicht der Klägerin keine Feststellungswirkung für die jetzt beantragte Genehmigung. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen, fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Genehmigungsantrag weiter. Die sich aus § 31 Abs. 1 Krw-/AbfG (inzwischen: § 35 Abs. 1 KrwG), § 6 BImSchG ergebenden Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung seien erfüllt. Denn entgegen der Auffassung
Verwaltungsgerichts komme über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht nur das Wasserrecht, sondern auch das gesamte Abfallrecht einschließlich der Bestimmung
G (nunmehr § 15 Abs. 2 Satz 1 KrwG) zur Anwendung. Bei § 10 Abs. 4 Krw-/AbfG handele es sich um eine anlagenbezogene Vorschrift, mit deren Anwendung auch keine Änderung
Zulassungsmaßstabes verbunden sei. Mit der Berücksichtigung
Allgemeinwohlvorbehaltes sei die Maßgabe verbunden, daß abfallwirtschaftliche und andere Belange in die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen Eingang fänden und die Genehmigungsbehörde eine Bilanzierung der durch die geplante Anlage berührten Belange vorzunehmen habe, die bedeute, dass gegebenenfalls auch das Wasserrecht in seinen Anforderungen zurückzutreten habe. Dies werde auch von der Rechtsprechung so gesehen. Wende man diese Maßgaben auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall an, ergebe sich, dass die Genehmigung einer Anlage in Rede stehe, die der „zeitweiligen Lagerung“ wassergefährdender Stoffe diene. Für diese habe die Klägerin ein Grundwasser-Monitoring vorgesehen, das eine frühzeitige Erkennung eines Lecks gewährleiste. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gemeint, dass die Abdichtung der Polder nicht den Anforderungen genüge, die an einen besorgnisfreien Betrieb der Anlage zu stellen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schadstoffe eine hohe Gefahr für das Grundwasser darstellten, denn die Klägerin habe in der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen- und Betriebsbeschreibung (dort S. 17/18) dargelegt, dass organische Schadstoffe sich weder neu bilden noch ausgetragen werden könnten und es müsse angenommen werden, dass die Schwermetalle entsprechend der Behandlungsweise komplett in der Miete verblieben sowie in der Drainage oder in der HELALIM-Schüttung fixiert würden. Da sogar bei Deponien - bei denen wassergefährdende Stoffe auf Dauer abgelagert würden - die strengen Anforderungen der VaWS nicht zur Anwendung kämen, könne schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen für Anlagen zur Zwischenlagerung der hier in Rede stehenden Art nichts anderes gelten. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die geplante Biopolderanlage den Anforderungen der VaWS unterfalle. Denn in der Anlage würden weder wassergefährdende Stoffe „gelagert“ im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 VaWS noch würden derartige Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Satz 2 VaWS „behandelt“, denn es werde nur auf die Schlämme und nicht auf darin enthaltene Stoffe eingewirkt, um deren Eigenschaft zu verändern. Die Klägerin beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2010 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung
Ablehnungsbescheides vom 12. Januar 2006 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Verwaltungsgerichts. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses sowie
Verfahrens OVG 11 B 3.13 und die zu beiden Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge (insgesamt 10 Ordner) Bezug genommen Gründe Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine dem Genehmigungsantrag vom
Anhangs der
halb anders zu beurteilen, weil es sich bei der Anlage, deren Genehmigung sie begehrt, um eine Anlage i.S.d. § 35 Abs. 1 KrwG handelt, in der eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt werden soll. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin können die sich für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlage aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 62 WHG - der den zuvor geltenden § 19g WHG a.F. abgelöst hat - ergebenden Anforderungen nicht im Rahmen einer gem. § 15 Abs. 2 KrwG (früher § 10 Abs. 4 Krw-/AbfG) durchzuführenden Abwägung der Allgemeinwohlverträglichkeit relativiert oder „weggewogen“ werden (a.). Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn man von einer Beachtlichkeit
G im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgehen wollte, im konkreten Fall nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse an dem zur Genehmigung gestellten Anlagenbetrieb so schwer wiegen könnte, dass es eine Zulassung unter Zurückstellung der wasserrechtlichen Sicherheitsanforderungen rechtfertigen könnte (b.). Davon ausgehend hat der Beklagte die an die Anlage der Klägerin zu stellenden wasserschutzrechtlichen Anforderungen zu Recht anhand von § 62 WHG (bzw. der entsprechenden Vorgängervorschrift in § 19g WHG) i.V. mit den einschlägigen Ausführungsvorschriften konkretisiert. Denn bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlage handelt es sich um eine Anlage zum Behandeln und Lagern wassergefährdender Stoffe i.S.
1 WHG (c.) und den an eine derartige Anlage gestellten Anforderungen genügt die von der Klägerin bereits errichtete Biopolderanlage nicht (d.). Der 1997 erteilten Genehmigung kommt schließlich auch keine Feststellungswirkung zu, die einen Anspruch auf Genehmigung der hier verfahrensgegenständlichen Anlage unter Verzicht auf die in Rede stehenden wasserrechtlichen Schutzanforderungen begründen könnte (e.). a. Die sich aus § 62 WHG ergebenden wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, stehen für die Anlage der Klägerin nicht
halb unter dem Vorbehalt einer Allgemeinwohlabwägung, weil es sich bei dieser Anlage um eine Abfallentsorgungsanlage handelt. Zu den Vorschriften
öffentlichen Rechts, die der Errichtung und dem Betrieb der Anlage gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG „nicht entgegenstehen“ dürfen, gehören neben denen
Wasserrechts zwar grundsätzlich auch diejenigen
Abfallrechts (vgl. Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrwG,
G ist als solche keine Voraussetzung der Anlagenzulassung, sondern wird erst durch eine ausdrückliche Einbeziehung - wie bei der Deponiezulassung in § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrwG - zu einer solchen (Spoerr, a.a.O. § 31 Rn 163 ff.; Mann, a.a.O. § 35 Rn 51; Paetow, a.a.O. § 31 Rn 69). Gerade die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrwG enthaltene ausdrückliche Aufnahme
Wohls der Allgemeinheit als zwingende Zulassungsvoraussetzung zeigt, dass die abfallrechtliche Gemeinwohlklausel nicht ohne weiteres und in jedem Fall, sondern nur dann zu den Zulassungsvoraussetzungen einer Abfallentsorgungsanlage gehört, wenn sie in den Zulassungstatbestand inkorporiert worden ist. Eine solche ausdrückliche Einbeziehung oder Bezugnahme auf die Regelung in § 15 Abs. 2 KrwG findet sich in § 35 Abs. 1 KrwG oder § 6 BImSchG gerade nicht, obwohl die entsprechende, bereits zur Anwendbarkeit
G geführte Diskussion dem Gesetzgeber
Kreislaufwirtschaftsgesetzes hinreichenden Anlass gab, die Gemeinwohlprüfung auch für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Abfallentsorgungsanlagen ausdrücklich anzuordnen, wenn er sie denn tatsächlich für erforderlich gehalten hätte. Dies gilt um so mehr, als mit § 35 Abs. 1 KrwG ein gegenüber dem bisherigen § 31 Abs. 1 Krw-/AbfG weiterer, nunmehr auch nicht ortsfeste Anlagen umfassender Kreis von entsorgungsrelevanten Anlagen in den Rechtsgrundverweis nach § 35 Abs. 1 KrwG einbezogen wurde (Mann, a.a.O. § 35 Rn 14). Dass der Gesetzgeber für die von § 35 Abs. 1 KrwG erfassten Anlagen keine Gemeinwohlprüfung vorgeschrieben hat, ist aber auch in der Sache gerechtfertigt. Denn während das Kreislaufwirtschaftsgesetz für die Deponiezulassung sonst kaum materiell-rechtliche Maßstäbe für die Beachtung öffentlicher Belange enthält, gewährleistet im Immissionsschutzrecht bereits das in sich geschlossene System
Anlagenzulassungsrechts, dass bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre eine zusätzliche Gemeinwohlprüfung anhand einer Generalklausel wie § 15 Abs. 2 KrwG überflüssig und systemfremd (dazu und zum Folgenden: Paetow, a.a.O. § 31 Rn 69; Mann, a.a.O. § 35 Rn 51). Unabhängig davon, ob damit notwendig eine Einführung planerischer Elemente verbunden wäre oder - wie die Klägerin meint - nur eine davon zu unterscheidende „Bilanzierung“ der durch die Anlage betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, widerspräche die damit ermöglichte Ablehnung
Genehmigungsantrags trotz Erfüllung der sich nach Bundesimmissionsschutzgesetz ergebenden Anforderungen den mit Unterstellung dieser Anlagen unter dieses Zulassungsregime verfolgten Absichten
Gesetzgebers, und für die entgegengesetzte Möglichkeit einer abwägenden Überwindung fachgesetzlicher, sonst über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG strikt zu beachtender Anforderungen kann nichts anderes gelten. Für eine derartige Besserstellung der von § 35 Abs. 1 KrwG erfassten Abfallentsorgungsanlagen gegenüber anderen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen ist kein sachlicher Grund erkennbar. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus einer zu unterstellenden besonderen „Gefahrgeneigtheit“ jeder Art von Abfallentsorgungsanlage. Im Gegenteil dürften etliche immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen, die nicht zu diesen Abfallentsorgungsanlagen gehören, ein mindestens gleich hohes oder sogar höheres Gefährdungspotential aufweisen. Auch aus den von der Klägerin für ihre Auffassung angeführten Entscheidungen ergibt sich insoweit nichts anderes. Denn sowohl das von der Klägerin für ihre Auffassung angeführte OVG Schleswig-Holstein (Urteil v. 19. Januar 1993 - 2 L 78/92 -, zit. nach juris Rn 44) als auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil v. 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, zit. nach juris Rn 18) haben eine Relativierung der Anforderungen
Gewässerschutzes nur für - nunmehr in § 35 Abs. 2 KrwG gesondert geregelte - Deponien in Betracht gezogen, weil derartige Anlagen wegen der langfristig kaum jemals hinreichend sicher auszuschließenden Gefährdung
Grundwassers andernfalls kaum noch zugelassen werden könnten. Für die von der Klägerin behauptete Notwendigkeit einer Abwägung der Belange und einer daraus - quasi automatisch - resultierenden Zurückstellung der wasserrechtlichen Anforderungen
Allgemeinwohls auch in einem - für Deponien gerade nicht anwendbaren - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist keiner der beiden Entscheidungen etwas zu entnehmen. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin weiter angeführte Entscheidung
OVG Schleswig-Holstein (v. 17. Juni 1997 - 2 L 363/95 -, hier zit. nach juris Rn 28), in der das Gericht lediglich klarstellt, dass die „Legalisierungswirkung“ einer abfallrechtlichen Genehmigung, bei deren Erteilung wasserrechtliche Belange umfassend geprüft worden sind, insoweit einen Vorrang
Abfallrechts vor dem Wasserrecht begründen, als es einem auf die Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften gestützten behördlichen Einschreiten entgegensteht. Auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 16. März 1999 - 7 A 11674/98 -, Langtext in BRS 62 Nr. 64) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung dieser Frage. Die dort aufgrund einer teleologischen Reduktion der geltenden Regelungen angenommene Anwendbarkeit
G betraf einen Fall, der maßgeblich durch den Fachplanungsvorbehalt
GB (in der als missglückt geltenden und durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081 geänderten Fassung; zu diesem Problem ausführlich Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG, § 31 Rn 66-67b) für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen und die sich daraus ergebenden Besonderheiten bestimmt war, und eine Berücksichtigung entgegenstehender, außerhalb
GB gem. §§ 29 bis 37 BauGB strikt zu beachtender städtebaulicher Belange im Rahmen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens auf anderem Wege nicht angemessen sicherstellte. Mit dieser vom Gesetzgeber inzwischen auf andere Weise - durch Änderung
GB (vgl. dazu auch Runkel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 38 Rn 4 ff., 65) - „reparierten“ besonderen Konstellation ist die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht zu vergleichen (i.d.S. auch Weidemann, in: Jarass/Petersen/Weidemann, Krw-/AbfG, § 10 Rn 62, der für die Unanwendbarkeit der abfallrechtlichen Gemeinwohlklausel „außerhalb der Belange
Städtebaus“ auf die „guten Gründe“ Spoerrs, a.a.O., verweist). b. Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn man von einer Beachtlichkeit
G im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ausgehen wollte, im konkreten Fall nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse an dem zur Genehmigung gestellten Anlagenbetrieb so schwer wiegen könnte, dass es eine Zulassung unter Zurückstellung der wasserrechtlichen Sicherheitsanforderungen rechtfertigen könnte. Denn der Begriff „Wohl der Allgemeinheit“ verlangt, dass die Durchführung der Abfallbeseitigung - deren in § 10 Abs. 1 Krw-/AbfG noch enthaltene prinzipielle Anerkennung als gemeinwohldienlich sich so in § 15 KrwG nicht mehr findet - nicht zu einer Beeinträchtigung
Wohls der Allgemeinheit führt. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare und konkrete Abwägung im Einzelfall, wobei es für eine Beeinträchtigung
Allgemeinwohls ausreichen kann, wenn die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt werden. Hier sind weder dem Vorbringen der Klägerin noch sonst aus den Akten ersichtlichen Umständen irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass an dem zur Genehmigung gestellten Anlagenbetrieb ein derartig gewichtiges Gemeinwohlinteresse bestehen könnte, dass es einen Verzicht auf die Einhaltung wasserrechtlicher Schutzanforderungen rechtfertigen könnte. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass eine anderweitige Behandlung und Entsorgung der für die Anlage der Klägerin vorgesehenen Abfälle erheblich erschwert oder sogar gefährdet sein könnte, und auch eine besondere umweltrechtliche Qualität der in der Anlage beabsichtigten Vorbereitung der anderweitigen Entsorgung durch Trocknung ist nicht ersichtlich. Allein ein Interesse der Klägerin an der (Weiter-)Nutzung der bereits errichteten Anlage zwecks Refinanzierung ihrer bereits getätigten Investitionen oder zur Finanzierung der Entsorgung der bereits dort gelagerten Abfälle genügt insoweit jedenfalls nicht. Entsprechendes gilt für die gerügte „Unverhältnismäßigkeit“ der Schutzmaßnahmen, die im konkreten Fall wesentlich daraus resultieren dürfte, dass die für die Aufnahme der neu anzunehmenden Abfälle vorgesehenen, den Anforderungen nicht genügenden Biopolder bereits vorhanden sind und eine Nachrüstung aufwändige und kaum wirtschaftlich realisierbare Umbauten erfordern würde. Dass die Anforderungen auch im Fall einer Neuerrichtung nicht realisierbar wären, ist nicht ersichtlich. c. Bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlage handelt es sich, wie vom Beklagten und vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, um eine Anlage zum Behandeln und Lagern wassergefährdender Stoffe i.S.
1 WHG (bzw. § 19g WHG a.F.). Dass die zur Annahme in der Biopolderanlage vorgesehenen flüssig-pastösen Abfälle wassergefährdende Stoffe in diesem Sinne darstellten, hat die aufgrund einer Anfrage der Klägerin beim Bundesministerium für Umwelt (v. 3. Mai 2004) mit deren Einstufung befasste Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) bestätigt, da diese Abfälle durch die Annahmebedingungen nicht ausreichend qualitativ und quantitativ beschrieben werden könnten, um sicher eine Wassergefährdung auszuschließen. Einwände gegen diese Einstufung hat die Klägerin im Berufungsverfahren - auch nach Auffassung
Senats zu Recht - nicht mehr erhoben. Davon ausgehend handelt es sich sich bei der zur Genehmigung stehenden Anlage auch um eine solche zum „Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln“ wassergefährdender Stoffe. Ein „Lagern“ (auch) i.S.
1 Satz 1 WHG ist das Aufbewahren wassergefährdender Stoffe zur weiteren Nutzung (Verwendung, Be- oder Verarbeitung), Abgabe oder Entsorgung (Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Loseblattslg. Stand
Überschusswassers über die Drainage sowie durch Verdunstung an der Oberflächen“ entwässert sowie - nach Erreichen eines hinreichenden Trocknungsgrades - bis zu einer nachfolgenden Entsorgung zwischengelagert werden. Der Einwand der Klägerin, dass in ihrer Anlage keine Lagerung stattfinde, da dort keine wassergefährdenden Stoffe „vorgehalten“ würden, um sie „zu einem weiteren Zweck - etwa der Entsorgung anderer Stoffe - zu verwenden“, überzeugt nicht. Denn auf eine “Verwendung“ der Abfälle - bei denen es sich um die insoweit maßgeblichen wassergefährdenden Stoffe handelt - für einen anderen späteren Zweck kommt es angesichts der hier jedenfalls vorgesehenen, dem Trocknen und zeitweiligen Lagern notwendig jeweils nachfolgenden weiteren bzw. endgültigen Entsorgung dieser Stoffe nicht an. Ob das vorgesehene Trocknen der Abfälle darüber hinaus auch eine Behandlung i.S.d. § 62 Abs. 1 Satz 1 WHG darstellt, kann dahinstehen. Dem steht jedenfalls nicht entgegen, dass durch die Trocknung auf die zur Annahme vorgesehenen Abfälle und nicht auf darin enthaltene Stoffe eingewirkt würde, denn wassergefährdende Stoffe i.S.d. § 62 Abs. 3 WHG sind nicht etwa - wie die Klägerin in diesem Zusammenhang offenbar meint - (nur) die in den zu trocknenden Schlämmen enthaltenen Stoffe, sondern jedenfalls auch diese Abfälle selbst. d. Den danach gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 62 WHG beachtlichen wasserschutzrechtlichen Anforderungen an Anlagen zum Behandeln und Lagern wassergefährdender Stoffe genügt die zur Genehmigung gestellte Anlage der Klägerin nicht. Dabei kann dahinstehen, ob bis zum Inkrafttreten der bisher nur im Entwurfsstadium vorliegenden Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (gem. § 23 , § 62 Abs. 4 WHG) die zu § 19g WHG a.F. ergangene und bisher nicht aufgehobene Brandenburgische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS Bbg, v. 19. Oktober 1995, GBl. II s. 634, i.d.F. der Änderung v. 17. Dezember 2009, GVBl. II Nr. 46 S. 1) weiter anwendbar ist (i.d.S. Gößl, in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Loseblattslg. Stand 45. Erglfg. 1. April 2013, § 62 Rn 21 ff.). Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären jedenfalls die aus dem Besorgnisgrundsatz
Wa - erarbeiteten und fortgeschriebenen Muster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Muster-VAwS 1990 i.d. Fassung v. März 2001, diese weitgehend übernehmend § 3 VAwS Bbg) konkretisiert worden sind (Gößl, a.a.O. Rn 110 ff.) sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik (gem. § 62 Abs. 2 WHG), zu denen die in der Praxis erprobten und bewährten, nicht notwendig schriftlich niedergelegten Prinzipien und Lösungen gehören, zu beachten. Bereits die aus dem Besorgnisgrundsatz abzuleitenden Grundanforderungen sehen u.a. vor, dass Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden müssen, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können und einwandige unterirdische Behälter nicht (§ 3 Nr. 1 Muster-VAwS) bzw. jedenfalls nicht zur Lagerung flüssiger wassergefährdender Stoffe der hier in Rede stehenden Art (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VAwS Bbg) zulässig sind. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden, im Regelfall müssen Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Muster-VAwS; vgl. auch § 13 Abs. 2 Muster-VAwS). Diesen Anforderungen genügt die Anlage der Klägerin unstreitig nicht, denn die für die Aufnahme der Abfälle bestimmten Biopolder sind weder doppelwandig noch verfügen sie über ein Leckanzeigegerät. Die Einhaltung dieser Grundanforderungen ist im konkreten Fall auch nicht etwa
halb entbehrlich, weil auf Grund der besonderen Umstände
Einzelfalls die wasserrechtlichen Voraussetzungen der § 62 Abs. 1 bis 3 WHG (früher § 19g Abs. 1 bis 3 WHG a.F.) dennoch erfüllt sind (zu einer solchen Möglichkeit vgl. § 7 Abs. 2 VAwS Bbg ). Der Beklagte und auch das Verwaltungsgericht haben insoweit bereits zutreffend ausgeführt, dass das von der Klägerin anstelle eines nicht „nachrüstbaren“ Leckanzeigegeräts vorgesehene erweiterte Grundwassermonitoring dem nicht genügt, da damit nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts verringert, sondern lediglich die Möglichkeit einer Entdeckung eines bereits eingetretenen Schadens erhöht wird. Angesichts der Größe der Fläche der Polderbecken wäre der Schaden allein anhand der Ergebnisse eines solchen Monitorings zudem nicht einmal präzise lokalisierbar. Die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen nach Doppelwandigkeit der Lager und Ausrüstung mit einem Leckanzeigegerät ist auch nicht etwa
halb entbehrlich, weil es - wie die Klägerin unter Hinweis auf einzelne Passagen einer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Anlagen- und Betriebsbeschreibung vom
aus den Polderbecken abfließenden Wassers unter Einsatz einer HELALIM-Box als „Sicherheitsfilter“ für eluierte Schwermetalle und einer Pflanzenkläranlage vorgesehen ist (vgl. z.B. S. 9 ff., 22). Hinzu kommt, dass die Anlage in einem Gebiet liegt,
sen sandige Sedimentböden sich durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit auszeichnen und der Grundwasserspiegel nur ca. 2,5 m unter der Geländeoberkante liegt. Die Anlagen- und Betriebsbeschreibung (S. 28) geht
halb ausdrücklich davon aus, dass bei einem oberflächigen Schadstoffeintrag ein hohes Gefährdungspotential für das - bisher nicht kontaminierte - Grundwasser besteht (S. 28 der Anlagenbeschreibung). e. Die von der Klägerin neu zur Genehmigung gestellte und hier verfahrensgegenständliche Anlage ist schließlich auch nicht
halb unter Verzicht auf die in Rede stehenden wasserrechtlichen Schutzanforderungen zu genehmigen, weil der 1997 für einen abweichenden Anlagenbetrieb erteilten Genehmigung eine entsprechende Feststellungswirkung zukäme. Es liegt auf der Hand, dass eine - möglicherweise seinerzeit schon zu Unrecht erteilte - Genehmigung für einen ganz anderen, nach entsprechender Untersagungsverfügung aufgegebenen Anlagenbetrieb die Behörde nicht daran hindern kann, einen nachfolgenden neuen Genehmigungsantrag entsprechend der geltenden Rechtslage zu beurteilen. Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin keinen neuen Antrag gestellt, sondern vor dem Erlöschen der alten Genehmigung gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG „nur“ deren Abänderung durch Genehmigung
geänderten Anlagenbetriebs (gem. § 16 BImSchG) beantragt hätte. Denn diesen Weg hat die Klägerin hier nicht gewählt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Frage nach der Anwendbarkeit
Grundsatzes der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 15 Abs. 2 KrwG) kommt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Abfallentsorgungsanlage gem. § 35 Abs. 1 KrwG keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu, da sie jedenfalls für die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene Rechtslage nicht mehr klärungsbedürftig ist, sondern sich auf der Grundlage
Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten lässt. Im Übrigen ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, da selbst eine von der Klägerin begehrte Anwendung der Vorschrift im konkreten Fall nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde. Permalink: https://openjur.de/u/682653.html ( https://oj.is/682653 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.