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VG Ansbach, Beschluss vom 18.12.2013 - AN 6 K 13.01024

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger ist seit dem Monat 05.2011 als privater Rundfunkteilnehmer bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ), jetzt ARD ZDF Deutschlandradio, unter der Teilnehmernummer ... mit einem Radio- und Fernsehgerät gemeldet. Für die Zeit von 06/2011 bis einschließlich 09/2012 war der Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a RGebStV (nicht bei den Eltern lebender Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am

  1. Oktober 2012 beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a RGebStV. Beigefügt war eine Immatrikulationsbescheinigung der ...Hochschule ... für das Wintersemester 2012/2013 (1.10.2012 bis 14.3.2013). Auf Aufforderung des Beklagten übersandte der Kläger einen Bescheid des Studentenwerks ...vom
  2. September 2011, wonach für das zum Wintersemester 2012/2013 beabsichtigte Studium der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre (Bachelor) Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet werden konnte. Mit Bescheid vom
  3. November 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Die dem Antrag beigefügten Unterlagen wiesen nicht nach, dass er die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
  4. Dezember 2012 Widerspruch ein. Er finanziere seinen Lebensunterhalt aus einem 400 Euro-Job und der Hilfe seiner Eltern. Das BAföG sei noch in Bearbeitung und so könne er nicht sagen, ob ihm dieses gewährt werde oder nicht. Der Beklagte bat mit Schreiben vom
  5. Januar 2013 den Kläger um Vorlage des Bewilligungsbescheides, sobald ihm die Entscheidung der Behörde vorliege. Mit Schreiben vom
  6. Februar 2013 teilte der Kläger mit, in der Zeit bis zum
  7. Oktober 2012 bei seinen Eltern in ... als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen zu sein, die Rundfunkgebühren entrichten. Seit dem
  8. Oktober 2012 sei er in ... mit Hauptwohnsitz in einem Studentenwohnheim gemeldet. Auf Grund gesundheitlicher Untauglichkeit habe er ab Wintersemester 2012 den Chemiestudiengang, in dem er eingeschrieben gewesen sei, nicht mehr aufnehmen und den Studiengang wechseln müssen. Sein Antrag auf BAföG sei ab Oktober 2012 abgelehnt worden. Sein hiergegen eingelegter Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid des Studentenwerks ... vom
  9. Januar 2013 zurückgewiesen worden. Zurzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt aus einen 400 Euro-Job, einer kleinen Unterstützung der Eltern und einer Unterstützung des Staates in Form von Wohngeld. Er lebe am Existenzminimum, seine finanzielle Lage sei schwächer als die der Empfänger der Sozialleistungen und der Empfänger des Harz IV. Er bitte seinen Antrag als Härtefall anzusehen. Außerdem verfüge sein Zimmer über keinen Kabelanschluss, er habe weder ein Radiogerät, Smartphone oder ein Navigationssystem. Mit Schreiben vom
  10. März 2013 bat der Beklagte den Kläger um Übersendung eines aktuellen Ablehnungsbescheids der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit, aus dem hervorgehe, dass ihm eine der folgenden Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt wurde: Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII, BAföG-Leistungen, Sozialgeld/Arbeitslosengeld II SGB II. Außerdem müsse aus dem Bescheid ersichtlich sein, um wie viel sein Einkommen nachweislich den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite. Alternativ könne er eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde schicken. Der Kläger teilte mit Schreiben vom
  11. März 2013 mit, dass die Leistungen nicht wegen der Einkommensüberschreitung versagt worden seien, sondern weil er Student sei. Als Student habe er gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder auf Harz IV, da er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Er habe lediglich einen 400 Euro-Job und beziehe noch Wohngeld in Höhe von 63,00 EUR monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom
  12. Mai 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 6 RGebStV seien sämtliche Befreiungen an den Erhalt bestimmter staatlicher Leistungen gebunden. Alle Befreiungstatbestände für den Kreis einkommensschwacher Personen knüpften an die in § 6 Abs. 1 RGebStV im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an. Nur bei Vorliegen eines solchen Bescheids dürfe die Landesrundfunkanstalt Gebührenbefreiung gewähren. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zeigten, dass er nicht Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei, er erfülle damit nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV. Ein besonderer Härtefall liege nicht vor, wenn der Antragsteller einem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 RGebStV zuzuordnen sei, die dort maßgeblichen Voraussetzungen jedoch nicht erfülle. Dabei sei es grundsätzlich nicht relevant, aus welchem Grund der Antragsteller keinen Anspruch auf die jeweilige soziale Leistung habe. Die Studienbescheinigung der ...Hochschule ... weise ihn als Studenten und damit dem Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV zugehörig aus. Eigenen Angaben zufolge habe er jedoch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mehr. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV lägen damit nicht vor. Eine Befreiung auf Grund der Härtefallregelung würde § 6 Abs. 3 RGebStV damit zu einem unzulässigen Umgehungstatbestand machen. Mit am
  13. Juni 2013 bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten ließ der Kläger Klage erheben und beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  14. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. Mai 2013 zu verpflichten, den Kläger ab dem
  16. Oktober 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Kläger erhalte Leistungen nach dem BAföG allein deshalb nicht, weil mit der Aufnahme dieses Studiums ein zweiter Fachwechsel einhergegangen sei. Er erhalte jedoch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Beim Kläger seien die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG nur deshalb nicht erfüllt, da die zusätzlichen Leistungshürden infolge des Fachwechsels nach Auffassung des Amtes für Ausbildungsförderung nicht erfüllt seien. Wegen des Anspruchs dem Grunde nach habe der Kläger aber auch grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II). Bei dem vom Kläger bezogenen Wohngeld handele es sich ebenfalls um eine von staatlicher Seite gewährte soziale Leistung, welche an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden sei. Wenngleich der Bezug dieser Leistung nicht im Katalog des § 6 Abs. 1 RGebStV enthalten sei, so seien die Bedürftigkeit und die soziale Notlage doch vergleichbar manifestiert und quasi behördlich festgestellt in Form des Wohngeldbescheides. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag habe mit der Regelung der Befreiungstatbestände von der Rundfunkgebührenpflicht samt Härtefallregelung hierzu sozial schwach gestellte Personen von der Gebühr entlasten wollen. Dies müsse nach der Intention der Vorschrift dann aber erst recht für solche Personen gelten, die nach ihrer grundsätzlichen Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis, bei gleichzeitig entsprechender Einkommenslage Anspruch auf die genannten Sozialleistungen hätten, diese aber aus anderen formalen Gründen nicht erhalten. Denn diese Personen seien sozial noch schwächer gestellt als jene, denen der Rundfunkstaatsvertrag eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Erwägungen ausdrücklich zuerkennt. Ihnen fehle nämlich jegliche soziale Absicherung trotz vergleichbarer Bedürftigkeit. Diese Personen fielen quasi durch die sozialen Maschen, obgleich sie - wie vorliegend - sich gesellschaftlich etwa durch das Betreiben eines Studiums einbringen. Solche Fälle seien von der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV erfasst. Dies führe entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht zu einer unzulässigen Umgehung des § 6 Abs. 1 RGebStV. Vielmehr stelle § 6 Abs. 3 RGebStV einen Auffangtatbestand zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse dar und sei die Einbeziehung des vorliegenden Einzelfalles von der Intention der Regelung nach Sinn und Zweck gedeckt. Mit einer Erledigung im schriftlichen Verfahren und mit einer Übertragung auf den Einzelrichter bestehe Einverständnis. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger eine Befreiung für den Monat 10/2012 begehre, scheitere seine Klage bereits an § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV, da der Antrag erst im Oktober 2012 gestellt wurde und eine Befreiung frühestens ab
  17. November 2012 in Betracht komme. Es werde anheimgestellt, die Klage insoweit zurückzunehmen. Rechtsgrundlage für die Befreiung für Zeiträume bis zum
  18. Dezember 2012 sei § 6 RGebStV, für die Zeiträume ab dem
  19. Januar 2013 der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Der anzulegende Maßstab habe sich durch die Reform der Rundfunkfinanzierung jedoch nicht geändert. Von der Rundfunkabgabe könnten sich grundsätzlich nur solche Menschen befreien lassen, die ergänzende Sozialleistungen wie zum Beispiel BAföG oder Arbeitslosengeld II erhielten. Die entsprechenden Sozialleistungen werden in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgezählt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung könnten dann durch Vorlage des entsprechenden Sozialleistungsbescheids nachgewiesen werden, auf diese Weise erübrigten sich eigene Berechnungen der Rundfunkanstalten, die dafür weder die nötigen Rechtsgrundlagen noch Kapazitäten hätten. Für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV müsse eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliegen, die der Gesetzgeber versehentlich nicht berücksichtigt habe. Ob die Bedürftigkeit vergleichbar sei, könne aber nur eine Sozialbehörde ermitteln, da nur sie in der Lage und befugt sei, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu durchleuchten und entsprechend den einschlägigen Regelbedarfssätzen einzuordnen. Es sei daher erforderlich, zunächst einen Antrag auf eine ergänzende Sozialleistung zu stellen. Werde die Sozialleistung abgelehnt und übersteigt das Einkommen bzw. anrechenbare Vermögen den Regelbedarf um mehr als 17,98 EUR (monatlicher Rundfunkbeitrag), liege keine vergleichbare Konstellation bzw. kein Härtefall vor, überschreite das Einkommen bzw. anrechenbare Vermögen den Regelbedarf dagegen um weniger als 17,98 EUR, könne eine Härtefallbefreiung beantragt werden. Auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 23.11.2012 - 7 ZB 12.1016 ) wurde hingewiesen. Der Umstand, dass der Kläger keinen Anspruch mehr auf BAföG habe, begründe keinen besonderen Härtefall. Nach Ansicht des Gesetzgebers sollten nämlich nur solche Studenten in den Genuss der Beitragsbefreiung gelangen, die auch einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben. Dies seien nur solche Studenten, die ihr Studium konsequent und zügig absolvierten. Wer dagegen - wie der Kläger - auf Grund nicht hinreichend begründeter Fachwechsel und der Nichtteilnahme an Klausuren (vgl. den bestandskräftigen Widerspruchsbescheid des Studentenwerks ... vom 16.1.2013) seines BAföG-Anspruchs verlustig gehe, solle auch keinen Befreiungsanspruch haben. An die Positiventscheidung der BAföG-Behörde sei der Beklagte dabei ebenso gebunden wie an die Negativentscheidung. Ein rundfunkbeitragsrechtlicher Härtefall käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Jobcenter einen Härtefall annehmen würde. Solange der Kläger einen solchen primären Härtefallantrag beim Jobcenter nicht gestellt habe, komme auch keine Härtefallbefreiung nach dem RGebStV bzw. RBStV in Betracht. Das Sozialrecht gebe hier den Maßstab für das Rundfunkbeitragsrecht vor (Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung). Denn die Befreiung von der Rundfunkabgabenpflicht sei Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, das auch die Teilhabe an der Grundversorgung umfasst. Mit der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid bestehe Einverständnis. Mit Beschluss vom
  20. Dezember 2013 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungs- bzw. Bewilligungsreife (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942 und vom 28.4.2003 - 12 C 03.488 ). Als Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird grundsätzlich der Zeitpunkt nach Eingang der Behördenakten und der (Klage- bzw. Antrags-)Erwiderung angenommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.12.2004 - 12 CE 04.2960 u. a.). Maßstab für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfe-Bewilligungsgesuch ist das vom Grundgesetz aufgestellte Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise nicht überspannt werden. Prozesskostenhilfe muss danach nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.3.1990 - 2 BvR 1439/88 ). Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch bspw. dann, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.4.2003 - 12 C 03.488 ) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4.2.2003 - 12 C 02.1942 ). Nach summarischer Überprüfung wird sich voraussichtlich der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
  21. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom
  22. Mai 2013 als rechtmäßig erweisen. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Soweit der Kläger mit seiner Klage Befreiung von der Rundfunkgebühr ab dem
  23. Oktober 2012 begehrt, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil grundsätzlich eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (jetzt: Rundfunkbeitragspflicht) nicht möglich ist. Nach § 6 Abs. 5
  24. Halbsatz des insoweit hier maßgeblichen Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) wird der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf den
  25. des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Nachdem vorliegend der Antrag im Oktober 2012 gestellt wurde, könnte der Kläger allenfalls frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung, d.h. ab November 2012, für die Zukunft befreit werden. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (BayVGH vom 7.1.2009 - 7 C 08.1821 -; BayVGH vom 11.5.2010 - 7 ZB 10.313 -), selbst dann nicht, wenn die materiellen Befreiungsvoraussetzungen in der Vergangenheit tatsächlich vorgelegen hätten (vgl. BayVGH vom 10.5.2010 - 7 C 09.2743 -; BayVGH vom 7.1.2009, a.a.O. ). Die Klage hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als Befreiung ab dem
  26. November 2012 begehrt wird. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebühr (bis Ende 2012) bzw. vom Rundfunkbeitrag (ab Januar 2013). Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkgebühr war bis Ende 2012 § 6 Abs. 1 RGebStV in der bis Ende Dezember 2012 geltenden Fassung. Ab dem
  27. Januar 2013 gilt die insoweit inhaltsgleiche Neuregelung in § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Sowohl nach § 6 Abs. 1 RGebStV als auch § 4 Abs. 1 RBStV ist eine Befreiung an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Der Katalog der Befreiungstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 RBStV knüpft an den Katalog der Befreiungstatbestände des bis
  28. Dezember 2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrags (§ 6 Abs. 1 RGebStV) an. Dieser Katalog der genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 - 6 C 34.10 -). Es gilt das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft wurde (BVerwG vom 12.10.2011 a.a.O. ). Im Übrigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und auch § 4 Abs. 1 RBStV im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen nicht durch Auslegung oder Analogie erweiterbar (BVerwG vom 12.10.2011, a.a.O. ). Daraus ergibt sich, dass der Kläger als Empfänger von Wohngeldleistungen keine Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbefreiung beanspruchen kann, da solche Leistungen explizit nicht in den Befreiungstatbeständen gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. gemäß § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführt sind. Lediglich Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
  29. Kapitel des XII. Buches des Sozialgesetzbuches oder nach §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des II. Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sowie besonders Fürsorgeberechtigte z. B. im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetzes sind von der Gebühren- bzw. Beitragspflicht befreit. Der Kläger ist insbesondere auch nicht Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 5 a RBStV, da gemäß dem bestandskräftigen Ablehnungsbescheid des Studentenwerks ... vom
  30. September 2012 Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht - mehr - geleistet wird. Laut einem Bescheid des Jobcenters ... vom
  31. Februar 2013 steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ebenfalls nicht zu, so dass auch insoweit eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. vom Rundfunkbeitrag nicht in Betracht kommt. Da eine analoge Anwendung, wie ausgeführt, grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf Empfänger „niedriger Einkommen“ ausgeschlossen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV. Danach kann die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen. Ein Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung aus dem Katalog der Befreiungstatbestände in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6 RGebStV vom 9.11.2011 - 1 BvR 665/10 -). Aus dem Wortlaut der neugeregelten Härtefallregelung wird ersichtlich, dass abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist (vgl. auch VG Gelsenkirchen vom 7.10.2013 - 14 K 2595/13 -; juris). Unter dem Begriff des „besonderen Härtefalls“ wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel ein Fall verstanden, der mit den in § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV genannten Fällen weitgehend vergleichbar ist und es deshalb nicht vertretbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen (vgl. zu § 6 Abs. 1 RGebStV OVG Lüneburg, Urteil vom 18.7.2006 - OVG 12 LC 87/06 -; BVerwG vom 12.10.2011, a.a.O. ). Die bloße Einkommensschwäche führt aber nicht zu einer solchen vergleichbaren Situation, da die Rundfunkanstalten bei der Befreiung von umfangreichen und schwierigen Berechnungen entlastet werden sollen. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit sollen nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht oder nicht mehr erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden (vgl. BVerwG vom 12.10.2011 a.a.O. ). Allein der Umstand, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen zur Verfügung stand, das dem in § 6 Abs. 1 bzw. in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 bis 10 RBStV genannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine „atypische Fallkonstellation“, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist. Härtefallregelungen wie in § 6 Abs. 3 RGebStV und § 4 Abs. 6 RBStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (BayVGH, Urteil vom 16.5.2007 - 7 BV 06.1645 -). Mit dem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsstaatsvertragsrecht in der hier jeweils anzuwendenden Fassung wurde eine Erleichterung des Verfahrens angestrebt, um die früher umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Sowohl durch § 6 Abs. 1 RGebStV als auch durch § 4 Abs. 1 RBStV sollte für einkommensschwache Personen eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten. Angesicht dieses hierin klar zum Ausdruck kommenden Normzwecks, kann die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit regelmäßig nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der aufgezählten Sozialleistungen erhalten, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden (vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen a.a.O.). Ein atypischer Fall kann lediglich dann angenommen werden, wenn zu der allgemeinen Einkommenssituation noch besondere Lebensumstände beim Kläger hinzukommen. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt darunter jedoch nicht der Umstand, dass er zwischenzeitlich vom Bezug von BAföG-Leistungen ausgeschlossen ist, weil mit der Aufnahme des derzeitigen Studiums ein zweiter Fachwechsel einhergegangen ist und weil er wegen des Anspruchs auf BAföG-Leistungen dem Grunde nach grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (§ 7 Abs. 5 SGB II) hat. Es erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern ein wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und auch kraft Gesetzes von allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossener studierender Rundfunkteilnehmer trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen erhalten sollte. Auf Grund der ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse ist davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, grundsätzlich zumutet, die Deckung ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studierende, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, auch durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern wollte (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 16.5.2007 - 7 BV 06.1645 - ). Nach alledem war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten abzulehnen. 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