G) dürften Erzeugnisse nicht in das Inland verbracht werden, wenn sie nicht den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen würden. Dies sei bei Snus der Fall, denn nach § 5a der Tabakverordnung (TabV) sei es verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt seien, in den Verkehr zu bringen. Ein Inverkehrbringen liege
G bei jedem Abgeben an andere vor. Dabei sei es unerheblich, ob der Empfänger an einem beabsichtigten Inverkehrbringen durch den Versender des Snus beteiligt sei, da das Verbot des § 5a TabV das gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Inland schlechthin verbiete. Die Einfuhr könne auch nicht ausnahmsweise nach § 47a Abs. 1 VTabG gestattet werden. Zwar dürften danach Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedsaat der EU rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den freien Verkehr gebracht werden, in das Inland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen. Dies gelte aber nach § 47a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VTabG dann nicht, wenn die Erzeugnisse anderen zum Schutz der Gesundheit erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Snus widerspreche aber Art. 8 der Richtlinie 2001/37 (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen), der durch § 5a TabV in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Vorschrift verbiete den Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch. Soweit die Vorschrift eine Einschränkung unbeschadet des Art. 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens enthalte, gelte dies nicht für Deutschland. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 24.10.2013 eingegangenen Klage, mit der er weiter die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt. Zu Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der Bescheid des Landratsamtes beruhe hauptsächlich auf einer falschen Auslegung des geltenden Rechts. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ihm zum rein privaten Gebrauch gestattet werde, jährlich 365 Dosen Snus per Internet zu bestellen. Es treffe zwar zu, dass
G i.V.m. § 5a TabV das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Snus in Deutschland verboten sei, aber die Bestellung einer Privatperson sei nicht als gewerbsmäßiges Inverkehrbringen aufzufassen. Zwar handele der Versender der Ware in gewerblicher Absicht, aber es sei nicht Sinn und Zweck des VTabG zu verhindern, dass Snus überhaupt nach Deutschland eingeführt oder konsumiert werde. Der Gesetzgeber wollte nicht den privaten Konsum in Deutschland verhindern, sondern nur den Handel damit. Dies zeige sich in § 47 Abs. 2 Nr. 6-8 VTabG nach dem es zulässig sei, sich Snus von einer anderen Privatperson schicken zu lassen bzw. den Tabak selbst von einer Reise mitzubringen. Es sei völlig egal, ob sich der Kläger den Tabak selbst mitbringe oder über das Internet bestelle. Zudem verstoße die Auslegung, wonach ein gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Snus schon dann vorliegen solle, wenn nur eine Vertragspartei gewerblich handele, gegen die in Art. 28a EUV festgelegte Warenverkehrsfreiheit. Die Warenverkehrsfreiheit werde ferner dadurch verletzt, dass schwedische Firmen durch die Auslegung des Verkaufes von Snus beim Verkauf ihres Produkts unzulässig behindert werden. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an einer Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr von Snus aus den USA. Derzeit bestehe eine erhebliche Rechtsunsicherheit, auch wenn der Kläger sich den Tabak selbst von einer Urlaubsreise mitbringen würde. Der Zoll würde nämlich vor dem Problem stehen klären zu müssen, zu welchen Zwecken der Snus tatsächlich genutzt werde. Durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung könne jedoch ein für alle Mal geklärt werden, dass der Kläger zu rein privaten Zwecken handele. Der Kläger beantragt, 1. der Bescheid des Landratsamtes Freyung-Grafenau vom 27.09.2013 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine unbefristete Ausnahmegenehmigung zur Bestellung und Einfuhr von jährlich 365 Dosen Snus per Internet aus den USA zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen. Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf seinen Bescheid. Daneben trägt er weiter vor: Nachdem der Kläger beabsichtige, Snus gegen Entgelt einzuführen, handele es sich nicht um ein Verbringen von Privatperson zu Privatperson
G. Daneben könne die Einfuhr auch nicht ausnahmsweise
G gestattet werden, da Snus gegen Art. 8 der Richtlinie 2001/37 (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen), der durch § 5a TabV umgesetzt wurde, widerspreche. Dieser Art. 8 greife die Bestimmungen des Art. 8a der Richtlinie 89/622 auf, wonach die Mitgliedstaaten den Verkauf von Tabak zum oralen Gebrauch zu untersagen haben. Diese Tabake seien in der Richtlinie 2001/37 und in der Richtlinie 89/622 definiert als „alle zum oralen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionsbeuteln bzw. porösen Beuteln, oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.“ Der EuGH habe mit Urteil vom 14.12.2004 (Az. C-434/02 ) das bestehende Verbot als angemessen bewertet und dabei auf die schädlichen Wirkungen verwiesen. Dabei habe er festgestellt, dass das in Art. 8 der RL 2001/37 vorgesehene Vermarktungsverbot für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch zwar eine Beschränkung im Sinne des Art. 34 und 35 AEUV (vormals 28 und 29 EGV) darstelle, dies aber zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt sei. In der Beitrittsakte sei zwar Schweden von dem Verbot ausgenommen, aber es habe sich gleichzeitig dazu verpflichtet die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch nicht in den anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden (Abschnitt X „Verschiedenes“, Buchstabe b). Aufgrund dieser Verpflichtungen aus dem Beitrittsvertrag habe Schweden eine Verordnung erlassen, die die Ausfuhr von Snus verbiete. Diese Verordnung trat am
G vom vorläufigen Tabakgesetz erfasst wird. Snus-Tabak ist ein mit Salzen versetzter Tabak, der unter die Ober- oder Unterlippe gesteckt wird und demnach stellt er ein unter Verwendung von Rohtabak hergestelltes Erzeugnis dar, das zwar nicht zum Kauen, aber zum anderweitigen oralen Gebrauch bestimmt ist. b. Nach § 47 Abs. 1 VTabG dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetztes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, nicht in das Inland verbracht werden. Das Verbot richtet sich an die Personen, die den Tatbestand des Verbringens selbst erfüllen oder daran mitwirken (Zipfel/Rathke, Kommentar zum Lebensmittelrecht, § 47 VTabG Rn. 7). Das Tatbestandsmerkmal des „Verbringens“ ist im Gesetz nicht definiert und muss deshalb im Sinnzusammenhang mit dem Ge- und Verbot ausgelegt werden. Da das Verbringungsverbot an das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anknüpft, muss es auch territorial ausgelegt werden. Unter „Verbringen“ sind alle Handlungen zu verstehen, die mit dem „in das Land bringen“ im Zusammenhang stehen (Prinz, in: Praxis der Kommunalverwaltung zum Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 53 Rn. 3.3). Damit ist zwar in erster Linie unmittelbar der Transport über die Grenze gemeint, jedoch erfasst der Begriff auch die Bestellung im Internet. Die Bestellung ist schließlich der Anstoß dafür, die Ware überhaupt über die Grenze bringen zu wollen. Wäre dies vom Verbringungsverbot nicht erfasst, dann wäre es dem deutschen Gesetzgeber nicht möglich, den Versandhandel in das Verbot mit einzubeziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass über das Internet Waren weltweit bestellt werden können, muss aber grade der Versandhandel mit einbezogen werden. Ansonsten würden das Verbot und die vorhandenen Ausnahmen in § 47 Abs. 2 VTabG obsolet werden. c. Snus entspricht auch nicht den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in Deutschland, was aus § 5a TabV deutlich wird. Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
G. a. Nach dieser Vorschrift können auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.
G dürfen unter amtlicher Beobachtung Ausnahmen nur zugelassen werden, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können. Bei der Erteilung einer einzelnen Ausnahme gegenüber einem Konsumenten sind aber solche Ergebnisse eindeutig nicht zu erwarten. Die Vorschrift zielt ihrer Intention nach darauf ab, dass aus einer begrenzten Zulassung, evtl. in Verbindung mit wissenschaftlichen Versuchen, der Gesetzgeber neue Erkenntnisse gewinnen kann. Dies macht auch die amtliche Beobachtung deutlich. Hier begehrt der Kläger jedoch eine Ausnahme zum privaten Konsum, was augenscheinlich ein völlig anderes Begehren darstellt. Eine andere gesetzliche Grundlage zur Erteilung einer Ausnahme von dem generellen repressiven Verbot des § 47 Abs. 1 VTabG sieht das Gesetz nicht vor. b. Schließlich wäre der Freistaat Bayern
GO gar nicht passivlegitimiert für die Erteilung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 1 VTabG. Die Ausnahmeerteilung ist keine Überwachungsmaßnahme, für die das Landratsamt als untere staatliche Behörde zuständig wäre.
G ist für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Richtiger Beklagte wäre demnach nicht der Freistaat Bayern sondern die Bundesrepublik Deutschland. 3. Da die Klage erfolglos blieb, hat der Kläger
GO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus den § 52 Abs. 2 GKG. Nachdem der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, war hier der Auffangwert mit 5.000,-- EUR festzusetzen. Permalink: https://openjur.de/u/682714.html ( https://oj.is/682714 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.