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LG Osnabrück, Urteil vom 20. September 2013 - Az. 10 KLs 16/13

Obsah (6)§ 170§ 55§ 222§ 4§ 3§ 13

Tenor Die Angeklagten Heinrich R., Hermann R., H. und A. sind der fahrlässigen Tötung schuldig. Die Angeklagten Heinrich R. und Hermann R. werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ver

§ 170Abs. 2 St

PO eingestellt wurde, hat zwar in der Hauptverhandlung unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht

§ 55St

PO eine Zeugenaussage verweigert, die bei der Polizei gemachten ausführlichen Angaben des Sicherheitsbeauftragten Udo G. sind aber über den Vernehmungsbeamten POK K. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Danach hatte auch der Sicherheitsbeauftragte G. angegeben, dass die beiden Gebrüder R. alle wesentlichen Unternehmensentscheidungen gemeinsam aber ohne die Einbeziehung Dritter getroffen hätten und es nahezu ausgeschlossen sei, dass einer der Brüder über den Kopf des anderen Bruders hinweg entschieden habe. Der Umstand, dass der Angeklagte Hermann R. im Gegensatz zu dem Angeklagten Heinrich R. speziell bei der Y.-Glas GmbH & Co. KG keine förmliche Geschäftsführerstellung innegehabt hat, erschüttert die Überzeugung der Kammer von der Einbeziehung des Angeklagten Hermann R. in die Manipulationsentscheidung nicht. Das unmittelbare Interesse und der unmittelbare Einfluss des Angeklagten Hermann R. am und auf das operative Geschäft der Y.-Glas GmbH & Co. KG ergibt sich bereits daraus, dass er schon nach seiner eigenen Einlassung als Unternehmensgruppengründer und Unternehmensgruppeninhaber regelmäßig auch in der Y.-Glas-Fabrikationshalle gewesen sei, dort mit den Mitarbeitern gesprochen und auch die dortigen Maschinen in Augenschein genommen habe. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Einlassung des Angeklagten Ro., wonach es der Angeklagte Hermann R. gewesen sei, der den Aufbau der Y.-Glas-Geschäftssparte finanziert habe. Dem entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte Hermann R. nicht nur ein wirtschaftliches Interesse an der Yachtglas-Produktion hatte, sondern auch aktiv in die Entscheidungsprozesse eingebunden war. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte Ro. über die Maschinenmanipulation mit- oder gar allein entschieden hat. Die Kammer nimmt dem Angeklagten Ro. ab, dass er sich auf kreative Aufgaben sowie den Vertrieb und die Akquise beschränkt und sich um den Maschinenpark nicht gekümmert hat. Dies steht auch in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten Heinrich R., wonach er selbst - Heinrich R. - den Geschäftsführungsbereich der Produktion und des Maschinenparks bei der Y.-Glas GmbH & Co. KG innegehabt habe. Des Weiteren korrespondiert dies auch mit den Angaben des Zeugen Adolf S., wonach sich der Angeklagte Ro. praktisch nie um den Y.-Glas-Maschinenpark gekümmert habe und dieser selbst Gesprächen über die Arbeitssicherheit im Maschinenpark ausgewichen sei. Es sind auch keine anderen Personen ersichtlich, die für die Entscheidung der bewussten Manipulation der Maschine in Betracht kämen: Zwar hat der Angeklagte A. das technische Verständnis zur Überbrückung der Maschine gehabt und die Überbrückung der Maschine zur Überzeugung der Kammer auch vorgenommen, worauf noch nachstehend eingegangen werden wird. Der Angeklagte A. ist jedoch ausschließlich angestellter Leiter der Instandhaltungsgruppe der H.-GLas Unternehmensgruppe, die den zur Gruppe gehörenden Unternehmen lediglich helfend zur Seite steht, aber keine eigene operative Entscheidungskompetenz hat. Der Angeklagte A. hat auch weder das betriebswirtschaftliche Ergebnis der H.-GLas Unternehmensgruppe im Allgemeinen noch das der Y.-Glas GmbH & Co. KG im Speziellen zu verantworten. Er hat demnach kein Motiv, die Überbrückung der Maschine zur Gewährleistung des Betriebes ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung ohne vorherige Beauftragung durchzuführen. Der Angeklagte A. hat insoweit lediglich die Stellung eines etwas herausgehobenen Angestellten und Anweisungsempfängers; ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Umsatz der Unternehmensgruppe hat er - trotz des Verwandtschaftsverhältnisses zum Angeklagten Hermann R. - insofern nicht. Dies gilt ebenso für den Angeklagten H., der zum einen erst nach der Umsetzung und Betriebsaufnahme der Maschine bei der Y.-Glas GmbH & Co. KG eingestellt worden ist und schon dadurch als Veranlasser der Manipulation der bereits von Anfang an in der Y.-Glas-Fabrikationshalle ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung betriebenen Maschine ausscheidet. Zum anderen ist er ebenfalls faktisch ein nur leicht höher gestellter Angestellter und Anweisungsempfänger gewesen. Letztlich kommt auch der ehemalige Mitbeschuldigte Udo G. nicht als Veranlasser der Manipulationsentscheidung in Betracht. Zwar waren dem ehemals Mitbeschuldigten G. als internem Sicherheitsbeauftragtem zumindest formell Unternehmerpflichten in Bezug auf den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit übertragen worden. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob eine solche Übertragung überhaupt rechtlich zulässig war. Jedenfalls vermochte der Zeuge G. diesen Pflichten faktisch nicht nachzukommen. Er war nach den überzeugenden Angaben des Zeugen Adolf S., externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, als technischer Zeichner und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr allenfalls dazu befähigt, Belange des Brandschutzes eigenständig wahrzunehmen, den Bereich der Maschinensicherheit habe er aufgrund seiner fehlenden Fachkenntnisse jedoch nicht abdecken können. Hierfür habe nicht zuletzt das Budget gefehlt. Die Gebrüder R. hätten dem internen Sicherheitsbeauftragtem G. lediglich ein minimales Jahresbudget von 300,- EUR zur Verfügung gestellt. Entscheidungen über darüberhinausgehende Investitionen zugunsten des Arbeitsschutzes bzw. der Arbeitssicherheit habe der Zeuge G. stets den Angeklagten Heinrich und Hermann R. überlassen müssen. Auch Anliegen und Beanstandungen des Zeugen S. habe der ehemalige Mitbeschuldigte G. stets mit den Angeklagten Heinrich und Hermann R. besprechen müsse; eigene Entscheidungsbefugnis habe er nicht gehabt. Diese Angaben des Zeugen Adolf S. finden wiederum indizielle Bestätigung in den durch den Vernehmungsbeamten POK K. eingeführten Schilderungen des Sicherheitsbeauftragten G. in seiner polizeilichen verantwortlichen Vernehmung. Daher kommen zur Überzeugung der Kammer nur - und zwar gemeinschaftlich - die beiden Angeklagten Hermann R. und Heinrich R. als Urheber der Maschinenmanipulationsentscheidung in Betracht. Sie haben sowohl die Entscheidungsbefugnis für das operative Geschäft als auch ein durchgreifendes gemeinsames Motiv für die produktivitätssteigernde und glasstückschadensvermeidende Maschinenmanipulation gehabt.

  1. cc)Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Hinweise Die Kammer wertet ferner den Umstand, dass der Zustand der Maschine ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung trotz der eindringlichen mündlichen Warnungen der externen Fachkraft für Arbeitssicherheit Adolf S. gegenüber den Angeklagten Hermann R. und Heinrich R. und dessen ergänzender Eingabe des schriftlichen Begehungsprotokolls vom 21.08.2006 nicht behoben worden ist, als weiteres Indiz dafür, dass die Überbrückung der Lichtschranke von den Angeklagten Heinrich und Hermann R. beschlossen und angeordnet worden war und sie sich auch nach den Hinweisen des Zeugen S. weigerten, diese Entscheidung zu revidieren. Bereits der Zeuge Sch. als zuständiger Sachbearbeiter der VBG Berufsgenossenschaft hat glaubhaft bekundet, dass die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit Adolf S. deshalb in der H.-GLas Unternehmensgruppe eingesetzt worden sei, weil dort ein weit überdurchschnittliches Aufkommen an schwerwiegenden Arbeitsunfällen festgestellt worden sei. Der Zeuge Adolf S. hat glaubhaft bekundet, sowohl dem Angeklagten Heinrich R. als auch dem Angeklagten Hermann R. in jeweils persönlichen mündlichen Gesprächen das Fehlen der Sicherheitslichtschranke an der Glaskantenschleifmaschine in der Y.-Glas-Halle mitgeteilt zu haben. Der Zeuge hat dabei detailliert beschrieben, wie er bei einer Betriebsbegehung der Y.-Glas-Fabrikationshalle am 21.08.2006 erstmals auf die fehlende Lichtschranke an der Glaskantenschleifmaschine aufmerksam geworden sei. Dies steht im Einklang mit dem von ihm an die H.-GLas Veredelungs GmbH in D. adressierten Betriebsbegehungsprotokoll vom 21.08.2006, in dem unter der fettgedruckten Überschrift Halle 5 „Y.-Glass“ Schleifautomat Bavelloni Folgendes aufgeführt ist: Die Sicherheitslichtschranken sind ohne Funktion! Dieser Mangel ist umgehend abzustellen. Lichtschranken sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Der Zeuge Adolf S., der auf Grund seiner langjährigen Beratertätigkeit für die H.-GLas Unternehmensgruppe einen genauen Einblick in die dortigen Betriebsabläufe gehabt hat, hat eindrucksvoll beschrieben, dass es in der familiendominierten Unternehmensgruppe lediglich zwei Personen gebe, die nachhaltige Entscheidungen treffen dürften. Dabei handele es sich um den Unternehmensgruppengründer Hermann R. und seinen jüngeren Bruder Heinrich R.. In der Unternehmensgruppe gebe es praktisch keinen Bereich, in dem die Gebrüder R. nicht auf ihr alleiniges Entscheidungsrecht pochen würden. Wenn er sich auch nicht mehr an das genaue Datum und an den genauen Ort auf dem Firmengelände erinnern könne, könne er dennoch versichern, dass er sowohl den Angeklagten Heinrich R. als auch den Angeklagten Hermann R. kurz nach seiner Entdeckung vom 21.08.2006 in Ergänzung zu seinem schriftlichen Begehungsprotokoll in jeweils mündlichen Gesprächen über die fehlende Lichtschrankensicherheitseinrichtung an der Glaskantenschleifmaschine in der Y.-Glas-Fabrikationshalle informiert habe. Die Angaben des Zeugen Adolf S. über die jeweilige schriftliche und mündliche Information an die Angeklagten Heinrich R. und Hermann R. sind glaubhaft. Zwar hat sich der Zeuge Adolf S. nicht mehr an die genauen Daten und genauen Orte der mündlichen Gespräche mit den Gebrüdern R. erinnern können; dies lässt sich indes zwanglos mit dem Zeitablauf von sieben Jahren seit 2006 erklären. Der Zeuge Adolf S. hat der Kammer in der Hauptverhandlung einen ausführlichen Abriss über seine langjährige Beratertätigkeit bei der H.-GLas Unternehmensgruppe gegeben. Die Kammer hat dabei den Eindruck gewonnen, dass dem Zeugen Adolf S. seine Berateraufgabe im Hinblick auf Arbeitsschutz und Maschinensicherheit sehr am Herzen gelegen und er teilweise auch überobligatorischen Einsatz gezeigt hat. Die Kammer hat auf Grund der detaillierten Beschreibungen durch den Zeugen Adolf S. keinen Zweifel, dass dieser sowohl den Angeklagten Heinrich R. als auch den Angeklagten Hermann R. in mündlichen Gesprächen auf den konkreten Lichtschrankenmangel an der Glaskantenschleifmaschine aufmerksam gemacht hat. Dafür spricht auch, dass der Zeuge Adolf S. bei seiner Schilderung der Gespräche klar zwischen dem Angeklagten Ro. auf der einen Seite und den beiden Angeklagten Heinrich R. und Hermann R. auf der anderen Seite differenziert hat. Während er beim Angeklagten Ro. von sich aus sofort eingeräumt hat, dass er diesem den konkreten Lichtschrankenmangel leider nicht habe beschreiben können, hat er jene konkrete Informationsweitergabe sowohl an den Angeklagten Hermann R. als auch an den Angeklagten Heinrich R. ausdrücklich und mehrfach erwähnt. Diesen Angaben sind sämtliche Angeklagte substantiell nicht entgegengetreten; auch ist nach dem persönlichen Eindruck der Kammer ein Motiv des Zeugen S. zur Übertreibung oder Aufbauschung seiner Schilderungen in der Hauptverhandlung nicht zutage getreten. Die Aussage der Zeugin G. ist dagegen nicht geeignet gewesen, die Angeklagten Heinrich und Hermann R. zu entlasten. Nach den Bekundungen dieser Zeugin, die nach ihren Angaben seit 35 Jahren zuerst für Hermann und später auch für Heinrich R. als Chefsekretärin tätig war und ist, soll sie die vom Zeugen Adolf S. an die Firmenleitung gerichteten Briefe selbst geöffnet und sodann unmittelbar an den Sicherheitsbeauftragten G. weitergeleitet haben, ohne diese Briefe Hermann oder Heinrich R. zur Kenntnis gegeben zu haben. Die Zeugin G. hat allerdings auch eingeräumt, den sachlichen Inhalt der Schreiben nicht beurteilen zu können, was wiederum grundsätzlich ausschließt, dass die Zeugin so gehandelt haben könnte, da sie sich als gewissenhafte Kraft darzustellen bemüht hat. Entscheidend ist aber, dass nach den Bekundungen der anderen Zeugen die Angeklagten Hermann und Heinrich R. in allen Belangen der Unternehmensgruppe die Entscheidungen fällten, was zur Überzeugung der Kammer auch die Kenntnis von den entsprechenden technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten voraussetzt. Insoweit erscheint es völlig lebensfern, dass die Angeklagten Hermann und Heinrich R. es der Zeugin G. überlassen haben könnten zu entscheiden, was sie wissen müssten und was nicht.
  2. dd)Vertuschungsverhalten Ein weiteres Indiz dafür, dass die Angeklagten Hermann R. und Heinrich R. gemeinsam entschieden haben, die Lichtschrankensicherheitseinrichtung bei der Glaskantenschleifmaschine für die Y.-Glas-Produktion aus Produktivitätsgründen außer Kraft zu setzen, stellt das von Vertuschung und Täuschung geprägte Verhalten des Angeklagten Heinrich R. im Anschluss an den Unfall des Björn S. dar. Obwohl der Unfall von Björn S. erst wenige Stunden vergangen war und der Polizeibeamte K. - wie vom Angeklagten Heinrich R. und dem Polizeibeamten K. übereinstimmend geschildert - gegenüber dem Angeklagten Heinrich R. ausdrücklich die polizeiliche Beschlagnahme der unfallbetroffenen Glaskantenschleifmaschine ausgesprochen hat, hat der Angeklagte Heinrich R. noch am Nachmittag des Unfalltages telefonisch versucht, eine berufsgenossenschaftliche Freigabe der Unfallmaschine zu erreichen. Soweit sich der Angeklagte Heinrich R. dahingehend eingelassen hat, er habe die Y.-Glas-Belegschaft mit der beabsichtigten Entfernung der Maschine aus der Y.-Glas-Fabrikationshalle, zu dessen Vorbereitung er die Berufsgenossenschaft telefonisch kontaktiert habe, vor psychischen Belastungen schützen und die Y.-Glas-Produktion sicherstellen wollen, hält die Kammer dies für eine reine Schutzbehauptung. Der Polizeibeamte K. hat nämlich in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er sich dem Angeklagten Heinrich R. gegenüber nicht nur auf den Ausdruck „polizeiliche Beschlagnahme“ beschränkt habe, sondern diesem dazu ausdrücklich erklärt habe, dass weder eine Veränderung an der Maschine selbst noch ein Standortwechsel der Maschine vorgenommen werden dürfe. Der Angeklagte R. hat demnach durchaus gewusst, dass die Maschine nicht hat bewegt werden dürfen. Der Angeklagte Heinrich R. ist zur Überzeugung der Kammer nicht nur gewillt gewesen, sich über die polizeiliche Beschlagnahmeanordnung hinwegzusetzen, sondern hat sich von seinem Vorhaben, die Maschine zu entsorgen, auch nicht dadurch abhalten lassen, dass der Angeklagte B. als Gewerbeaufsichtsbeamter die manipulative Überbrückung der Maschine bereits bemerkt und eine dementsprechende Berichtserstellung angekündigt hatte. Vielmehr hat der Angeklagte Heinrich R. zur Überzeugung der Kammer erkannt, dass der Polizei am Unfalltag die Maschinenmanipulation noch nicht aufgefallen war und darin die konkrete Möglichkeit gesehen, die von ihm und seinem Bruder Hermann R. veranlasste Umgehung der Lichtschrankensicherheitseinrichtung noch rechtzeitig vor einer Maschinenbegutachtung durch die Ermittlungsbehörden zu vertuschen. Er nahm die Anwesenheit des ihm gut bekannten Gewerbeaufsichtsbeamten B. zum Anlass, diesen durch Überreden zu einem Verzicht auf einen wahrheitsgemäßen Unfallbericht und zu einer Falschdarstellung gegenüber der Berufsgenossenschaft zu bewegen. Denn durch die Erwirkung einer berufsgenossenschaftlichen Freigabe mit Hilfe des Angeklagten B. und das anschließende Entfernen der Maschine, wären nicht nur eine berufsgenossenschaftliche Begutachtung der Maschine, sondern auch weitere Maßnahmen der Ermittlungsbehörden verhindert worden. Sowohl der Polizeibeamte H. als erstanwesender Polizeibeamter am Unfallort als auch der Polizeibeamte K. haben hierzu zeugenschaftlich ausgesagt, auf Grund ihres maschinentechnischen Laienverständnisses das Fehlen der Lichtschrankensicherheitseinrichtung am Unfalltag noch nicht bemerkt zu haben. Vielmehr hat der Polizeibeamte K. anschaulich erklärt, er habe erst am Folgetag im Rahmen einer zufälligen Erkundigung in einem anderen Ermittlungsverfahren erfahren, dass Produktionsmaschinen wie die Glaskantenschleifmaschine normalerweise mit einer Lichtschrankensicherheitseinrichtung ausgestattet seien. Hingegen hat der Angeklagte B. angegeben, er habe dem Angeklagten Heinrich R. in einem Vieraugengespräch seine Entdeckung der manipulativen Maschinenüberbrückung mitgeteilt und einen gewerbeaufsichtsamtlichen Bericht angekündigt. Dies nimmt die Kammer dem Angeklagten B. ab. Der Angeklagte B. hat als technischer Aufsichtsbeamter des Gewerbeaufsichtsamts nämlich das technische Verständnis gehabt, um das Fehlen eigentlich erforderlicher Lichtschrankensicherungen umgehend zu erkennen. Abgesehen davon ist auf einem polizeilichen Lichtbild vom Unfalltag anhand der nicht gebrauchten Bohrlöcher am Maschinenpfeiler ohne weiteres erkennbar, dass dort der eigentlich vorgesehene linke Lichtschrankenträger gefehlt hat. Die Kammer glaubt dem Angeklagten B. auch, dass der Angeklagte Heinrich R. vehement versucht habe, ihn davon abzubringen, einen wahrheitsgemäßen Unfallbericht unter Erwähnung der manipulativen Maschinenüberbrückung zu verfassen und ihm einen solchen Berichtsverzicht damit schmackhaft gemacht habe, dass die in die Jahre gekommene Maschine eh verschrottet werde und damit keine Personen mehr gefährden könne. Dass der Angeklagte Heinrich R. höchstpersönlich ohne Einschaltung seines Sekretariats nur wenige Stunden nach dem Unfall in dem Bewusstsein der polizeilichen Beschlagnahme der Maschine und dem Wissen um die Kenntnis des anwesenden Gewerbeaufsichtsbeamten vom manipulierten Betrieb der Maschine trotz alledem nicht von dem Versuch abgesehen hat, die Freigabe der Unfallmaschine durch die Berufsgenossenschaft zu erwirken, spricht klar dafür, dass der Angeklagte Heinrich R. alles ihm Mögliche hat tun wollen, um die von seiner Person und der Person seines Bruders Hermann R. ausgegangene Veranlassung des Betriebs der Glaskantenschleifmaschine ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung zu verbergen. Die Einlassung des Angeklagten Heinrich R., er habe zur Klärung der Formalitäten bei der Berufsgenossenschaft angerufen, das Gespräch auf Lautsprecher gestellt und den Hörer nach Schilderung des Sachverhalts sogleich dem Mitangeklagten B. übergeben, das Gespräch dann aber nicht weiter verfolgt, sondern nur mitbekommen, wie Herr B. dem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft einige technische Details übermittelt habe, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und ist eine widerlegte Schutzbehauptung. Immerhin ist es der Angeklagte Heinrich R. selbst gewesen, der bei der Berufsgenossenschaft angerufen und sodann den Hörer an den Angeklagten B. weitergegeben hatte. Es lag also gerade im Interesse des Angeklagten Heinrich R. zu erfahren, was der Angeklagte B. dem Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft mitteilte. Dass er dann dem weiteren Gesprächsverlauf keine Aufmerksamkeit geschenkt habe, ohne dass es zu irgendeiner Ablenkung gekommen war, hält die Kammer schon für ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass nach den Bekundungen des Zeugen Ga. dieser am Unfalltage im allgemeinen Bereitschaftsdienst den Anruf des Angeklagten Heinrich R. entgegengenommen habe, jener wiederum nach einem kurzen Gespräch den Hörer an eine andere Person weitergegeben habe, die sich als Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht ausgegeben habe. Der Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht habe ihm einige technische Dinge der Maschine mitgeteilt und auf seine ausdrückliche Frage, ob er eine Begutachtung der Maschine durch die Berufsgenossenschaft für erforderlich halte, geantwortet, die Maschine sei in Ordnung und könne von Seiten der Berufsgenossenschaft freigegeben haben. In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände geht die Kammer davon aus, dass es dem Angeklagten Heinrich R. in dem von ihm initiierten Telefongespräch zwischen dem Zeugen Ga. und dem Angeklagten B. darum ging, die - noch polizeilich beschlagnahmte - Maschine mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft zu entfernen und der Angeklagte Heinrich R. dies sehr wohl mitverfolgt hat. Gegen die Urheberschaft der beiden Angeklagten Hermann R. und Heinrich R. für die Entscheidung über die Maschinenmanipulation spricht auch nicht der Umstand, dass der Maschinensachverständige Dr. G. die unfallbetroffene Maschine doch noch am Unfallort in der Y.-Glas-Halle hat begutachten können. Nach dem Unfallereignis am Donnerstag, den 22.07.2010, hat der Sachverständige Dr. G. unter Anwesenheit des Polizeibeamten K. die Maschine - ungewöhnlicher Weise - bereits während des Wochenendes am Samstag, den 24.07.2010 besichtigt. Dass die Angeklagten Hermann R. und Heinrich R. zu diesem Zeitpunkt noch nicht für die Entfernung der Maschine gesorgt hatten, lässt sich damit erklären, dass sie mit einer solch frühen behördlichen Begutachtung der Maschine noch am Wochenende nicht gerechnet haben. Die Angeklagten Hermann R. und Heinrich R. sind von dem Ermittlungseifer des Polizeibeamten K., der sich kurzfristig zum Wochenende mit dem von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Dr. G. verabredet hatte, zur Überzeugung der Kammer schlichtweg überrascht worden. Unter Abwägung sämtlicher vorgenannter Indizien ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass es die Angeklagten Heinrich R. und Hermann R. gewesen sind, die die Entscheidung zur Manipulation der tatrelevanten Maschine gemeinsam getroffen haben, als diese Anfang des Jahres 2006 in der hochwertigen Y.-Glas-Glasproduktion eingesetzt wurde.
  3. e)Verantwortlichkeit des Angeklagten A. Die Überzeugung der Kammer, dass es der Angeklagte A. gewesen ist, der im Auftrag der Angeklagten Heinrich R. und Hermann R. die elektronische Überbrückung der Glaskantenschleifmaschine zur Gewährleistung des Maschinenbetriebes ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung durchgeführt hat, beruht auf folgenden Umständen: Der Angeklagte A. kam als einziger Mitarbeiter der H.-GLas Unternehmensgruppe für die technische Ausführung der Überbrückung in Betracht. Er selbst ist als gelernter Elektroinstallateur auf Grund des damit zusammenhängenden elektronischen Grundverständnisses in der Lage gewesen, eine solche Überbrückung vorzunehmen. Bereits nach seiner eigenen Einlassung haben er und sein Instandsetzungsteam praktisch alle Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten in den Maschinenparks der H.-GLas Unternehmensgruppe eigenständig ausgeführt; auch habe er im Jahr 2007 die Lichtschranke einer anderen Maschine bei der H.-GLas Veredelungs GmbH auf Aufforderung der Berufsgenossenschaft problemlos eigenständig instand gesetzt. Darüber hinaus hat der einvernommene Zeuge U. als Mitarbeiter des von dem Angeklagten A. geleiteten Instandsetzungsteams bekundet, der Angeklagte A. verfüge als einziges Mitglied des Instandsetzungsteams über elektronische Fachkenntnisse, während er selbst zum Beispiel lediglich Schlosserarbeiten ausführen könne. Vor dem Hintergrund dieses Wissens und Könnens erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte A. die ausgebaute Lichtschranke auch während der von ihm und seinem Team durchgeführten regelmäßigen Wartungs- und Reparaturarbeiten zu keinem Zeitpunkt bemerkt haben könnte, wie er in seiner Einlassung glauben machen wollte. Soweit der Angeklagte A. in Übereinstimmung mit den aktuell noch bei der H.-GLas Unternehmensgruppe tätigen Zeugen P. und U. die Vermutung geäußert hat, dass Mitarbeiter einer holländischen Unterfirma des Maschinenherstellers Bavelloni die Manipulation der Maschine vorgenommen haben könnten, schließt die Kammer dies aus. Auffällig ist, dass weder der Angeklagte A. noch die beiden Zeugen P. und U. den oder die Techniker jener holländischen Unterfirma direkt bei den Überbrückungsarbeiten gesehen haben wollen und diese externen Techniker die Manipulation wohl heimlich gemacht haben sollen. Die Kammer hatte den Eindruck, dass die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten A. und die entsprechenden Bekundungen der noch bei der H.-GLas Unternehmensgruppe arbeitenden Zeugen P. und U. zur Entlastung der Angeklagten Gebrüder R., Ro., A. und H. vorher abgesprochen worden sind. Beispielsweise hat der Zeuge U. während seiner ausführlichen freien Sachverhaltsschilderung noch kein Wort zu der holländischen Unterfirma verloren und hat diese Information erst auf gezielte Nachfrage des Vertreters der Staatsanwaltschaft von sich gegeben. Maßgebend für die Überzeugungsbildung der Kammer ist, dass der plausibel und detailreich aussagende Zeuge N., ehemals K., der im Übrigen nicht mehr für die H.-GLas Unternehmensgruppe arbeitet, sich noch gut an den Aufbau der Glaskantenschleifmaschine in der Y.-Glas-Fabrikationshalle hat erinnern können und auf Nachfrage des Gerichts bekundet hat, dass keine externen Techniker, sondern lediglich das Instandsetzungsteam um den Angeklagten A. die Glaskantenschleifmaschine seinerzeit aufgebaut habe.
  4. f)Verantwortlichkeit des Angeklagten H. Die Überzeugung der Kammer von der Kenntnis des Angeklagten H. vom Fehlen der eigentlich dazugehörigen Lichtschrankensicherheitseinrichtung an der Glaskantenschleifmaschine bei der Ausarbeitung der auch Björn S. betreffenden Ausbildungspläne für die Flachglasmechaniker-Auszubildenden beruht auf folgenden Umständen: Dieser Angeklagte hatte aufgrund seiner beruflichen Laufbahn als Glasermeister Kenntnis von der Funktion und Arbeitsweise von Flachglasbearbeitungsmaschinen. Als Produktionsleiter der Y.-Glas GmbH & Co. KG ist er zur Überzeugung der Kammer auch über den Zustand der in seinem Betrieb eingesetzten Maschinen informiert gewesen, anderenfalls wäre er für diese Tätigkeit völlig ungeeignet gewesen. Ungeachtet dessen, dass der Angeklagte H. aufgrund Funktion und Vorkenntnissen schon erkannt haben muss, dass zu der Glaskantenschleifmaschine in der Y.-Glas-Fabrikationshalle eigentlich eine Lichtschrankensicherheitseinrichtung gehört hätte, zumal auf der rechten Seite des Glaskantenschleifbereichs noch der Lichtschrankenträger angebracht gewesen ist, auf der linken Seite jedoch gefehlt und an dessen Stelle der Maschinenschrank gestanden hat, ist für die Überzeugungsbildung der Kammer maßgebend, dass der ehemals bei der Y.-Glas GmbH & Co. KG beschäftigte Zeuge N., ehemals K., glaubhaft bekundet hat, dass er seinerzeit selbst mit dem Angeklagten H. über die Problematik der fehlenden Lichtschranke an der Glaskantenschleifmaschine gesprochen habe. Bezeichnenderweise hat der Zeuge N., ehemals K., auf die Frage des Gerichts, ob der Angeklagte H. von der fehlenden Lichtschrankensicherheitseinrichtung gewusst habe, vor der Schilderung des eigenen Gesprächs mit dem Angeklagten H. über die fehlende Lichtschranke spontan glaubhaft ausgestoßen: „Natürlich hat Herr H. davon gewusst. Der ist doch genauso Meister wie ich.“. Daher handelt es sich bei der Einlassung des Angeklagten H., ihm sei das Erfordernis der Lichtschrankensicherheitseinrichtung an der Glaskantenschleifmaschine nicht bewusst gewesen, zur Überzeugung der Kammer um eine widerlegte Schutzbehauptung. Die ursächliche Mitwirkung des Angeklagten H. an dem Arbeitsunfall ist bewiesen durch das Eingeständnis dieses Angeklagten, dass er selbst in den Ausbildungsplänen niedergelegt habe, mit welchen Produktionsmaschinen die Flachglasmechaniker-Auszubildenden vertraut gemacht werden sollten, wozu auch der Einsatz des Björn S. an der Unfallmaschine gehört habe.
  5. g)Verantwortlichkeit des Angeklagten Ro. Dass der Angeklagte Ro. als Mitgeschäftsführer fahrlässig die zur Unfallvermeidung gebotenen Aufsichtsmaßnahmen verletzt hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Adolf S.. Dieser hat bekundet, dass er nach der mündlichen Information der Angeklagten Hermann und Heinrich R. auch den Angeklagten Ro. als zweiten Geschäftsführer der Y.-Glas GmbH & Co. KG auf die fehlenden oder funktionsuntüchtigen Sicherheitseinrichtungen an den Maschinen in der Y.-Glas-Fabrikationshalle - und zwar auch bezüglich der tatrelevanten Maschine - mündlich angesprochen habe. Es sei ihm aber nicht gelungen, in dem Gespräch mit dem Angeklagten Ro. die Mängel konkret zu beschreiben, weil der Angeklagte Ro. weitergehende Erläuterungen des Zeugen S. unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit für die Y.-Glas-Maschinen dadurch unterbunden habe, indem er ihn im Gespräch in den Betriebsräumen schlicht stehen gelassen habe. Aus dieser glaubhaften Bekundung zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte Ro., obwohl er durch den Zeugen S. auf bestehende Mängel hingewiesen war, diesen Bedenken nicht nachgegangen ist.
  6. h)Tatbeitrag des Angeklagten B. Soweit sich der Angeklagte B. dahingehend eingelassen hat, er könne sich nicht mehr daran erinnern, gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Ordnungsgemäßheit der Maschine bescheinigt zu haben, beruht die Überzeugung der Kammer vom festgestellten Sachverhalt auf folgenden Erwägungen: Der Zeuge Ga., Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft VBG Bielefeld, hat in Übereinstimmung mit seinem für die Berufsgenossenschaft gefertigten Gedächtnisprotokoll vom 01.12.2010 und seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 16.12.2010 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, am 22.07.2010 habe ein Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht ihm in einem nachmittäglichen Telefonat gegen 17:00 Uhr versichert, dass die Unfallmaschine in Ordnung sei und seitens der Gewerbeaufsicht keinerlei Einwände gegen eine berufsgenossenschaftliche Freigabe beständen. Der Zeuge Ga. hat detailliert und widerspruchsfrei geschildert, wie er nach Behördenschluss auf dem allgemeinen Servicetelefon einen Anruf von einem Geschäftsführer einer Firma erhalten habe, der einen Unfall habe melden wollen. Der Zeuge Ga. hat weiter ausgesagt - in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten Heinrich R. und B. -, dass der Geschäftsführer auf einmal den Hörer weitergegeben habe und er mit einer Person gesprochen habe, die sich als Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht ausgegeben habe. Der Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht habe ihm einige technische Dinge der Maschine mitgeteilt. Auf seine explizite Frage an den Mitarbeiter der Gewerbeaufsicht, ob dieser eine Begutachtung der Maschine durch die Berufsgenossenschaft für erforderlich halte, habe der Gewerbeaufsichtsmitarbeiter geantwortet, die Maschine sei in Ordnung und es spreche nichts gegen eine berufsgenossenschaftliche Freigabe der Maschine. Als er dann wiederum nach Rückgabe des Telefonhörers mit dem Geschäftsführer der Firma gesprochen habe und Details zu dem Unfall habe aufnehmen wollen, sei das Gespräch von dem Geschäftsführer unter dem Hinweis, dass dies ja auch schriftlich möglich sei, abrupt beendet worden. Der Zeuge Ga. hat ein ausgesprochen konstantes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Dass der Zeuge Ga. den Angeklagten B. falsch verstanden hat, schließt die Kammer aus. Schließlich hat der Zeuge Ga. bekundet, die Ordnungsgemäßheit der Maschine sei von dem Gewerbeaufsichtsmitarbeiter am Telefon nicht von allein, sondern erst auf seine explizite Frage nach der Erforderlichkeit einer berufsgenossenschaftlichen Begutachtung erfolgt. Bewusste Falschbelastungstendenzen sind bei dem Zeugen Ga. nicht erkennbar. Die Feststellungen zur Art der Ausfüllung des gewerbeaufsichtsamtlichen Unfalluntersuchungsbogens vom 26.07.2010 beruhen auf dem in der Hauptverhandlung sowohl in Augenschein genommenen als auch verlesenen Unfalluntersuchungsbogen. Der Angeklagte B. hat selbst bestätigt, dass er diesen Unfalluntersuchungsbogen am 26.07.2010 erstellt habe und ihm zu diesem Zeitpunkt der tödliche Ausgang des Arbeitsunfalls vom 22.07.2010 bewusst gewesen sei. Soweit der Angeklagte B. sich dahingehend eingelassen hat, er könne nicht verstehen, was falsch daran sei, wenn bei einer manipulativen Maschinenüberbrückung zur Ausschaltung einer Lichtschrankenfunktion von „Versagen einer sicherheitstechnischen Einrichtung“ anstatt von „Umgehung einer sicherheitstechnischen Einrichtung“ gesprochen werde, hält die Kammer dies für eine reine Schutzbehauptung. Der Angeklagte B. ist ein langjähriger und erfahrener Gewerbeaufsichtsbeamter, der ohne weiteres erkennt, dass im gewerbeaufsichtsamtlichen Unfallbogen mit der Ankreuzalternative „Versagen“ ein versehentlicher ungewollter Sicherheitseinrichtungsausfall und mit der Ankreuzalternative „Umgehung“ ein absichtlich herbeigeführter Sicherheitseinrichtungsausfall gemeint ist, und dass damit die gewerbeaussichtsamtlichen Aktenvorgänge bei strafrechtlichen Ermittlungen beigezogen werden. IV. Rechtliche Würdigung 1) Angeklagter Heinrich R.: Der Angeklagte Heinrich R. hat sich der fahrlässigen Tötung

§ 222St

GB in Form der bewussten Fahrlässigkeit schuldig gemacht. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt bei dem Angeklagten Heinrich R. vor: Ein Arbeitgeber hat die Pflicht, die in seinen Betriebsräumlichkeiten beschäftigten Mitarbeiter soweit wie möglich vor gesundheitlichen Risiken zu schützen. Diesen Anforderungen hat der Angeklagte Heinrich R. als intern für den Maschinenpark zuständiger Geschäftsführer konträr entgegengehandelt, indem er absichtlich aus Produktivitätsgründen die vom Hersteller aus Arbeitsschutzgründen ausdrücklich vorgesehene Lichtschrankensicherheitseinrichtung an der Glaskantenschleifmaschine hat entfernen und die Glaskantenschleifmaschine hat manipulativ überbrücken lassen. Nach der Vorschrift des § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er unter anderem den Stand der Technik zu berücksichtigen.

§ 4Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (Arb

StättV) hat der Arbeitgeber die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit einzustellen.

§ 3Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb

SchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

§ 3Abs. 1 Sätze 2 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb

SchG) hat der Arbeitgeber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat der Arbeitgeber

§ 3Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb

SchG) eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

§ 4des Arbeitsschutzgesetzes (Arb

SchG) hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass bei den Maßnahmen der Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten nach dem ArbSchG ist neben dem Arbeitgeber insbesondere

§ 13Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb

SchG) das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person und damit auch der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft wie der Y.-Glas GmbH & Co. KG. Der Angeklagte Heinrich R. ist Geschäftsführer der Y.-Glas GmbH & Co. KG mit der internen Verantwortlichkeit für den Maschinenpark. Den vorgenannten Vorschriften, die Ausfluss des Arbeitsschutzgedankens sind, hat der Angeklagte Heinrich R. aktiv entgegengehandelt. Dass die Entscheidung eines Geschäftsführers wie des Angeklagten Heinrich R. zur Umgehung der Lichtschrankensicherheitseinrichtung bei einer Glaskantenschleifmaschine mit einem beweglichen Oberwagen zu schweren und insbesondere auch tödlichen Verletzungen durch Einklemmungen und Quetschungen bei der Bedienung der Glaskantenschleifmaschine führen kann, ist auch objektiv vorhersehbar gewesen. Die Voraussehbarkeit des Verlaufs im Allgemeinen genügt. Alle konkreten Einzelheiten brauchen nicht voraussehbar zu sein. Indizielle Bedeutung für die Voraussehbarkeit hat in der Regel - wie hier geschehen - die Verletzung von Sicherheitsvorschriften (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl. 2012, § 222, Rdnr. 26). Dass Björn S. sind in den gesundheits- und sogar lebensgefährdenden Bereich begeben würde, war ebenfalls voraussehbar, da es betrieblich Übung in der Y.-Glas GmbH & Co. KG gewesen ist, manuelle Verrichtungen bei laufendem Maschinenbetrieb im Maschinenarbeitsbereich zu verrichten. Dieses Verhalten ist den Auszubildenden zum Flachglasmechaniker von Anfang an beigebracht worden. Nicht zuletzt zur Ermöglichung jener manuellen Verrichtungen während des laufenden Maschinenbetriebes hat der Angeklagte Heinrich R. - gemeinsam mit seinem Bruder Hermann R. - schließlich die Umgehung der Lichtschrankensicherheitseinrichtung beschlossen. Die gemeinsam mit seinem Bruder Hermann getroffene Entscheidung des Angeklagten Heinrich R. zum Betrieb der Maschine ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung ist auch ursächlich für das tödlich verlaufende Einquetschen des Björn S. gewesen. Ohne die Anordnung des Angeklagten Heinrich R. zum Betreiben der Glaskantenschleifmaschine ohne Lichtschrankensicherheitseinrichtung hätte die Lichtschrankensicherheitseinrichtung dafür gesorgt, dass der bewegliche Oberwagen der Maschine beim Herantreten des Björn S. an den Maschinenarbeitstisch und seinem Hineinbeugen in den linken Maschinenarbeitsbereich abrupt gestoppt hätte und es nicht zu dem tödlich verlaufenden Einquetschen des Björn S. zwischen dem Maschinenoberwagen und dem feststehenden Maschinenrahmenaufbau gekommen wäre. Die durch die Manipulationsanordnung geschaffene Gesundheits- u

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