← Deutschland

Niedersächsisches FG, Beschluss vom 19.08.2013 - 7 K 112/13

Obsah (30)§ 62§ 28§ 18§ 17§ 81§ 39§ 42§ 101§ 16§ 69§ 1§ 2§ 169c§ 32§ 36§ 66§ 65§ 25§ 52§ 23§ 53§ 54§ 56§ 9§ 19a§ 7§ 4§§ 18a§ 20§ 21

gesetz in der für den Streitfall geltenden Fassung verfassungswidrig ist. Gründe Sachverhalt Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine vier Kinder im Zeitraum von Jan

der gesetzlichen Regelung des § 62 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld hatte. Es geht darum, ob allein aufgrund des fehlenden günstigeren Aufenthaltstitels unabhängig von den tatsächlichen Umständen des Aufenthalts und unabhängig von der vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts durch eine lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zwingend und ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises von einem voraussichtlich nicht dauerhaften Aufenthalt im Inland ausgegangen wird und deshalb

der gesetzlichen Regelung zwingend ein Ausländer, der nicht den „richtigen“ Aufenthaltstitel hat - unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen - vor Erlangung eines

§ 62Abs. 2 ESt

G berücksichtigungsfähigen Aufenthaltstitels niemals einen Anspruch auf Kindergeld haben kann. Der Kläger und seine Ehefrau sind … Staatsbürger. Sie sind Eltern der vier Kinder A, geb. …1997 in .., B, geb. …1998 in Deutschland, C, geb. …2001 in Deutschland und D, geb. …2003 in Deutschland. Der Kläger hielt sich vor dem Streitzeitraum seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf. Eine Anerkennung als Flüchtling (z.B.

der Genfer Konvention oder im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) liegt nicht vor. Der Kläger hatte zunächst von …bis …in Deutschland studiert und musste dann das Studium abbrechen wegen …. Von 1997 bis 2002 setzte der Kläger in .. sein Medizinstudium bis zu dessen Abschluss fort. Seit … 1997 leben der Kläger und seine Familie in Deutschland.

dem Abschluss seines Studiums war der Kläger zunächst bis zum ….2003 als angestellter Krankenpfleger lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig in … beschäftigt. In der Zeit ab …2003 bis … 2004 war er als Arzt im Praktikum in der Klinik für … des Krankenhauses X lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit seit dem …2004 bis zum …2008 war er als Assistenzarzt in der Klinik für … des Krankenhauses X beschäftigt in der Weiterbildung zum Facharzt für …; das Arbeitsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom …2004 zeitlich befristet bis zum Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit für das Gebiet der …, bis längstens …2008 …. Seit dem …2008 ist der Kläger als Assistenzarzt in der Facharztweiterbildung zum … in den …Kliniken in Y lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Bezirksregierung … erteilte dem Kläger mit Bescheid vom …2004 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande Niedersachsen, beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit als Assistenzarzt im Krankenhaus X. Die Ärztekammer Niedersachsen verlängerte diese Erlaubnis mit Bescheid vom …2005 bis zum …2008 weiterhin beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit im Krankenhaus X; die Erlaubnis wurde „im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung“ erteilt. Der Aufenthaltsstatus des Klägers entwickelte sich wie folgt: Vom …1997 bis zum …2001 war der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

dem Ausländergesetz (AuslG) mit der Auflage: „berechtigt nur zum Studium im Fach Medizin an der Uni … und erlischt mit der Beendigung oder Aufgabe dieses Studiums. Ferienarbeit/Teilzeitarbeit erlaubt mit Zustimmung des Arbeitsamtes (bzw. in der Form

Verlängerung: die Anzahl der Stunden bestimmt das Arbeitsamt)“. § 28 AuslG - Aufenthaltsbewilligung - Abs. 1 - 3 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung lautete:

(1)Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur

einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt.

(2)Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(3)Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG gilt

der Übergangsregelung des § 101 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) fort als Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gemäß § 16 AufenthG. Vom …2001 bis zum …2003 war der Kläger weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

§ 28Ausl

G, mit der Auflage: „Die Aufenthaltsgenehmigung berechtigt nur zum Studium im Fach Medizin an der Uni …. Gilt auch für eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Klinik für … des Krankenhauses X, wenn eine Zustimmung der Bundesärztekammer vorliegt. Ferienarbeit/Teilzeitarbeit erlaubt. Die Anzahl der Stunden bestimmt das Arbeitsamt. Die Aufenthaltsgenehmigung ersetzt nicht die Arbeitserlaubnis.“. Am …2003 erhielt der Kläger eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung. Diese bestimmte: „Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag gilt der Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt (§ 69 Abs. 3 Ausländergesetz).“ Für den Aufenthalt galten weiterhin die zuvor geltenden Auflagen und Bedingungen. Die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung wurde am …2003 zunächst verlängert bis zum …2003, dann jeweils weiter

folgend mit weiteren Verlängerungen, bis der Kläger schließlich am …02.2005 eine Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (Aufenth

G) erhielt; am …2006 erhielt der Kläger eine bis zum …2008 befristete Aufenthaltserlaubnis

§18Aufenth

G. Danach erhielt der Kläger eine bis zum …2010 befristete Aufenthaltserlaubnis

§ 17Aufenth

G. Am …2010 erhielt der Kläger wieder eine bis zum …2011 befristete Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 4 Satz 1 Aufenth

G. Danach erhielt er eine bis zum …2011 gültige Fiktionsbescheinigung

§ 81Aufenth

G. Am …2011 erhielt er eine bis zum …2013 gültige Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 4 Satz 1 Aufenth

G, die aktuell bis zum …2015 verlängert wurde. Mittlerweile (seit 2012) ist dem Kläger auch die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit erlaubt. § 69 - Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung - Abs. 3 Satz 1 AuslG, der u.a. die Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltsgenehmigung regelt - lautete: Beantragt ein Ausländer, der

  1. mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder
  2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist dem Ausländer … eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. Die inhaltlich entsprechende

folgevorschrift findet sich in § 81 des seit dem 01.01.2005 geltenden AufenthG. § 17 AufenthG - sonstige Ausbildungszwecke - in der vom 28.08.2007 bis zum 31.07.2012 geltenden Fassung lautete: Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit

§ 39

zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung

§ 42

oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. § 18 Abs. 4 AufenthG lautet:

(4)Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung

Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung

§ 42zugelassen worden ist.

Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Entsprechend der in § 62 Abs. 2 EStG unterschiedlich geregelten Folgen für den Anspruch auf Kindergeld erhielt der Kläger bis Februar 2008 Kindergeld (Aufenthaltserlaubnis

§ 18Aufenth

G), von März 2008 bis Dezember 2009 kein Kindergeld (Aufenthaltserlaubnis

§ 17Aufenth

G) und ab Januar 2010 wieder Kindergeld (Aufenthaltserlaubnis

§ 18Aufenth

G); an den tatsächlichen Umständen seiner Tätigkeit hatte sich in dieser Zeit nichts geändert. Der Kläger und seine Familie haben zu keinem Zeitpunkt (gegenüber dem Kindergeld

rangige) Sozialleistungen bezogen. Vielmehr war der Kläger in 1998 und sodann seit 1999 fortlaufend das gesamte Jahr über lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig tätig (vgl. den Versicherungsverlauf der Rentenversicherung vom …; seit dem …2004 ist der Kläger als Arzt nicht bei der Deutschen Rentenversicherung, sondern bei der Ärzteversorgung Niedersachsen versicherungspflichtig). Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 werden der Kläger und seine Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 (vom …) und 2004 (vom …) wäre für die Jahre 2003 und 2004

der Günstigerprüfung gemäß § 31 EStG das Kindergeld günstiger als der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge. Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 (vom …) war für das Jahr 2005

der Günstigerprüfung gemäß § 31 EStG das (ab Februar 2005 bezogene) Kindergeld günstiger als der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge; dies wäre auch bei einem Anspruch auf Kindergeld für Januar 2005 der Fall. Der Kläger stellte am …2005 erstmals einen Antrag auf Kindergeld für seine vier Kinder. Mit Bescheid vom …2005, übersandt mit einfacher Post, lehnte die Familienkasse den Antrag ab, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfülle. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger mit Schreiben vom …2005 (Eingang …2005) Einspruch ein. Zur Begründung übersandte er eine Ablichtung des Arbeitsvertrages, des Aufenthaltstitels und der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Er bat um Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend bis zur Festsetzungsverjährung. Mit Bescheid vom …2005 änderte die Familienkasse den Bescheid vom …2005 dahingehend ab, dass sie das Kindergeld ab Februar 2005 festsetzte. Der Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom …2005, übersandt (ohne Absendevermerk) mit einfacher Post, wies die Familienkasse den Einspruch gegen den Bescheid vom …2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom …2005 zurück, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht erfülle. Für die Zeit bis zum 31.12.2004 habe er lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, nicht aber über eine Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. Für die Zeit ab 01.01.2005 (bzw. für Januar 2005) sei er nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis gewesen. Die Klage hiergegen ging am …2006 bei Gericht ein. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend,

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97) sei auf ihn das bis zum 31.12.1993 geltende Recht anzuwenden, da der Gesetzgeber innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist bis zum 01.01.2006 keine Regelung getroffen habe. Der Kläger wies ferner auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25.10.2005 (59140/00, Okpisz) hin. Eine zunächst beim Verwaltungsgericht erhobene Klage zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zog der Kläger auf anwaltlichen Rat wegen fehlender Erfolgsaussichten zurück.

der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG macht der Kläger geltend,

der Entscheidung des EGMR dürfe die Auszahlung von Kindergeld nicht von dem Innehaben eines bestimmten Aufenthaltstitels abhängig gemacht werden. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei er seit dem Jahr 1998 (mit entsprechendem Beitragsanteil für das Arbeitsamt) sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Mindestens als Arbeitnehmer, der seine Beiträge in die Sozialkasse gezahlt habe, müsse er auch Ansprüche aus der Sozialkasse (Kindergeld) geltend machen können. Seit Ende 1997 sei er mit seiner Familie in der Bundesrepublik und sei spätestens mit Aufnahme seiner Tätigkeit als Krankenpfleger Anfang des Jahres 2002 in den Arbeitsmarkt integriert. Seit dieser Zeit habe er Sozialabgaben als Arbeitnehmer entrichtet. Es wäre völlig unverständlich, wenn er dennoch keinen Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder hätte. Im Hinblick auf beim BVerfG anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG (Vorlagebeschlüsse des Finanzgerichts Köln) und

folgend zur Verfassungsmäßigkeit der gleichlautenden Regelungen des Erziehungsgeldgesetzes war das Klageverfahren ausgesetzt.

Wiederaufnahme des Klageverfahrens macht der Kläger sein Vorbringen weiterhin geltend. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, das Kindergeld in gesetzlicher Höhe festzusetzen für die Kinder A und B für den Zeitraum von Januar 2001 bis einschließlich Januar 2005, für das Kind C für den Zeitraum von ... 2001 bis einschließlich Januar 2005 und für das Kind D für den Zeitraum von ... 2003 bis einschließlich Januar 2005. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltsbewilligung

§ 28Ausl

G gelte

der Übergangsvorschrift des § 101 Abs. 2 AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt fort. Die dem Kläger erteilte Aufenthaltsbewilligung wäre zu subsumieren unter die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen

§ 101Abs. 2 Aufenth

G und entspreche einer Aufenthaltserlaubnis

§ 16Abs. 1 Aufenth

G. Der Kläger bleibe auch

der Neureglung des § 62 Abs. 2 EStG vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen, denn

§ 62Abs. 2 Nr. 2a ESt

G reiche eine Aufenthaltserlaubnis

§ 16oder § 17 Aufenth

G für den Kindergeldanspruch nicht aus. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Bescheinigung

§ 69Abs. 3 Ausl

G bzw. § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG, die wie eine fortbestehenden Aufenthaltsbewilligung wirke. Rechtsgrundlagen und Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts 45Das vorlegende Gericht hält die Regelung in § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006,

der ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer - abhängig von der Art seines Aufenthaltsstatus - teilweise keinen Anspruch auf Kindergeld hat, teilweise ohne weitere Voraussetzungen und teilweise nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld hat, für verfassungswidrig. Das Verfahren ist deshalb gemäß Artikel (Art) 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. I. Rechtsentwicklung der im Streitfall maßgeblichen Vorschriften und der Rechtsprechung zum Kindergeld

dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und

dem EStG Das Kindergeld wurde (in der Zeit

1945) seit der Einführung durch das Kindergeldgesetz vom 13.11.1954 (BGBl I 1954, 333) zur Förderung der Familie gezahlt.

folgend wurde es durch das Kindergeldkassengesetz vom 18.07.1961 und sodann das BKGG (Gesetz vom 14.04.1964) geregelt. Seit 1996 ist das Kindergeld im Wesentlichen Teil des Einkommensteuerrechts. Für das Kindergeld

dem BKGG verbleibt ein quantitativ kleiner - im vorliegenden Streitfall nicht einschlägiger - Anwendungsbereich (z.B. Anspruch von Vollwaisen auf Kindergeld für sich selbst). In der ehemaligen DDR wurde Kindergeld aufgrund des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27.09.1950 neben Kinderfreibeträgen gewährt. Bis zum 30.06.1989 hatte Anspruch auf Kindergeld

§ 1Abs.

1 Nr. 1 BKGG, wer im Geltungsbereich des Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (oder soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 1 Abs. 2 BKGG vorlagen).

§ 2Abs.

5 BKGG wurden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, im Wesentlichen nicht berücksichtigt (mit einigen Sonderregelungen). Der Anspruch auf Kindergeld war weder an die Staatsangehörigkeit noch an den Aufenthaltstitel geknüpft, sondern wurde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen allen im Inland mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt lebenden Eltern gezahlt. D.h. im Wesentlichen wurde den im Inland lebenden Eltern für die im Inland lebenden Kinder bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (z.B. Alter, Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes wegen Ausbildung) Kindergeld gezahlt. Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30.06.1989 wurde mit Wirkung ab 01.07.1989 folgender Absatz 3 in § 1 BKGG hinzugefügt: Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch

diesem Gesetz nur, wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie auf Grund landesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens jedoch für die Zeit

einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Mit Wirkung ab 01.01.1991 lautete § 1 Abs. 3 BKGG: Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben einen Anspruch

diesem Gesetz nur, wenn sie

den §§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühestens jedoch für die Zeit

einem gestatteten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Mit Wirkung ab 01.01.1994 lautete § 1 Abs. 3 BKGG: Ein Ausländer hat einen Anspruch

diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch

diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch

diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder

§ 169cNr.

1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. Mit Wirkung ab 01.01.1996 wurde das Kindergeldrecht im Wesentlichen in das EStG übernommen; durch das Jahressteuergesetz 1996 wurden die Vorschriften zum „Familienleistungsausgleich“ § 31 EStG und in den §§ 62 ff. EStG die Vorschriften über das Kindergeld eingefügt. § 31 EStG lautete mit Wirkung ab 01.01.1996: Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes - in der Fassung mit Wirkung ab 01.01.2000: des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs - wird durch den Kinderfreibetrag

§ 32

oder durch Kindergeld

dem X. Abschnitt bewirkt. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. In diesen Fällen sind das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen

§ 36Abs.

2 zu verrechnen, auch soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen. Wird

ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als

§ 66gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes. § 31 Sätze 1 bis 4 ESt

G wurden (mit einigen hier nicht bedeutsamen Änderungen) im Wesentlichen beibehalten; die aktuelle Fassung mit Wirkung seit dem 01.09.2009 lautet: 1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge

§ 32Abs.

6 oder durch Kindergeld

Abschnitt X

bewirkt.

2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die

Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge

§ 32Abs.

6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen

§ 65

. 6 Besteht

ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt. § 62 EStG regelt den Kreis der Anspruchsberechtigten des Kindergeldes. § 62 Abs. 1 EStG lautete mit Wirkung ab 01.01.1996:

(1)Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld

diesem Gesetz, wer

  1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a)

§ 1Abs.

2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b)

§ 1Abs.

3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

§ 62Abs. 2 ESt

G hatten und haben nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nur bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld; die mit Wirkung ab 01.01.1996 bis zum 28.04.1997 geltende Regelung des § 62 Abs. 2 EStG entspricht inhaltlich § 1 Abs. 3 BKGG in der vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1995 und in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung und lautete: Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung in das Inland entsandt ist, hat keinen Anspruch auf Kindergeld; sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder

§ 169cNr.

1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. § 1 Abs. 3 BKGG lautete mit Wirkung ab 1.1.1996: Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung

Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder

§ 169cNr.

1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. Im vorliegenden Streitfall kommt es auf die Regelungen in § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG an. Ein Fall der Entsendung (§ 62 Abs. 2 Satz 2 EStG) liegt nicht vor; das Gericht verzichtet deshalb auf die Darstellung der im Streitfall nicht erheblichen Änderungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 EStG. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmte auch in

folgenden Fassungen weiterhin: 1Ein Ausländer hat nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Inhaltlich gleich bestimmte § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG auch in

folgenden Fassungen (mit zusätzlichen Regelungen für entsandte Arbeitnehmer) weiterhin: 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20.06.2002 sollte § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab 01.01.2003 wie folgt gelten:

(2)1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs.

1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. 2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung

Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld. § 1 Abs. 3 BKGG wurde durch das Zuwanderungsgesetz wortgleich mit § 62 Abs. 2 EStG gefasst. Entscheidung des BVerfG vom 18.12.2002 Das BVerfG entschied mit Urteil vom 18.12.2002 (2 BvF 1/02, BVerfGE 106, 310): Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 1946) ist mit Artikel 78 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. In der Fassung der Bekanntmachung des EStG vom 19.10.2002 lautete § 62 Abs. 2 mit Wirkung ab 01.01.2003 (identisch mit der Fassung des § 62 Abs. 2 EStG durch das Zuwanderungsgesetz vom 20.06.2002):

(2)1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs.

1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. 2 Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung

Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld. In der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 lautete § 62 Abs. 2 EStG mit Wirkung ab 01.01.2005: Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz 1. einer Niederlassungserlaubnis, 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, 3. einer Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs.

1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung

Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.

§ 52Abs. 61 a ESt

G war § 62 in der Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2004 Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvL 4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97, BVerfGE 111, 160) zur Nichtgewährung von Kindergeld in den Jahren 1994 und 1995 an Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfügten: § 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2353) war

Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum

  1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene Verfahren das bis zum
  2. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Das BVerfG führte zur Begründung seiner Entscheidung u.a. aus: § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des
  3. SKWPG war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. I. 43 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>). 44 Für den Gesetzgeber ergeben sich aber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten

teilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96>; 106, 166 <176>). Der hierbei zu berücksichtigende Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG von Ehe und Familie enthält keine Beschränkung auf Deutsche (vgl. BVerfGE 31, 58 <67>; 51, 386 <396>; 62, 323 <329>). 45 Strengere Anforderungen an eine an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfende Unterscheidung sind auch dann zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Ihr ausländerrechtlicher Status war für die Kläger der Ausgangsverfahren im Wesentlichen unabhängig von ihrem eigenen Verhalten. Die zur Prüfung vorgelegte Regelung konnte im Gegenteil dazu beitragen, dass sie ihren Status nicht durch eigene Leistung verbessern konnten. Denn der Verlust des Kindergeldes konnte die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ergänzender Sozialhilfe erhöhen, was wiederum der Verfestigung ihres Aufenthaltsstatus entgegenstehen konnte. 46 Ob die zur Prüfung gestellte Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestanden, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen konnten. II. 47 Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis verloren mit dem In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG durch das 1. SKWPG ihren Anspruch auf Kindergeld oder der Anspruch wurde ihnen bei erstmaliger Antragstellung

dem

  1. Dezember 1993 von vornherein versagt. Damit wurden sie schlechter gestellt als Deutsche und Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis. 48
  2. Allerdings wurde diese Ungleichbehandlung durch steuer- und sozialhilferechtliche Regelungen gemildert. Im Steuerrecht verblieb den betroffenen Eltern der Kinderfreibetrag. … Trotz dieser steuerrechtlichen Begünstigung blieben betroffene Eltern aber schlechter gestellt, soweit der Kindergeldbezug günstiger war als der Freibetrag, insbesondere wenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden war. …. 49
  3. Im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs änderte sich das verfügbare Familieneinkommen durch die zur Prüfung vorgelegte Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG im Ergebnis nicht, weil Kindergeld auch vor dem Jahr 1994 beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ohnehin nicht an die Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs an den subsidiär leistenden Sozialhilfeträger ausgezahlt wurde (§ 104 SGB X), denn Kindergeld zählte zum anrechenbaren Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG. Da der Wegfall des Kindergeldes aber dazu führen konnte, dass die betroffenen Familien auf die Inanspruchnahme von ergänzender Sozialhilfe angewiesen waren, verringerten sich ihre Chancen, ihren Aufenthaltsstatus zu verbessern. 50 Die Ungleichbehandlung traf damit besonders ausländische Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, deren Einkommen einerseits so niedrig war, dass sie nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang von den Kinderfreibeträgen profitierten, andererseits aber doch so hoch, dass sie nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten. III. 51 Diese Ungleichbehandlung war sachlich nicht gerechtfertigt. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Auch in Anerkennung eines Gestaltungsspielraums für den Gesetzgeber fehlte es daran bei der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG in der Fassung des
  4. SKWPG. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die so gewichtig wären, dass sie die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten. 52
  5. Die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dem Gesetzgeber bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklichen will, ein Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 43, 108 <124>; 82, 60 <81>; 106, 166 <177>). 53 Der Gesetzgeber hat neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten (vgl. BVerfGE 82, 60 <82>; 87, 1 <35 f.>; 103, 242 <259>; 106, 166 <177 f.>). Demgemäß lässt sich der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist (vgl. BVerfGE 87, 1 <36>; 103, 242 <259>; 106, 166 <178>). Es darf jedoch nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung ausgeschlossen werden, die anderen gewährt wird. Der Ausschluss muss vielmehr sachlich gerechtfertigt sein. Daran fehlt es hier. 54
  6. Das Kindergeld war seit seiner Einführung dazu bestimmt, die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 11, 105 <115>; 22, 28 <36>; 22, 163 <168>; 23, 258 <263>; 29, 71 <79>). 55 Mit der Einführung eines einheitlichen Familienlastenausgleichs in Form der Kindergeldgewährung durch das Einkommensteuerreformgesetz vom
  7. August 1974 (BGBl I S. 1769) erhielt das Kindergeld zusätzlich die Funktion, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass infolge der Abschaffung der Kinderfreibeträge die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt für ihre Kinder im Steuerrecht nicht mehr berücksichtigt wurde (vgl. BVerfGE 43, 108 <123>). 56 Neben der steuerlichen Entlastungsfunktion des Kindergeldes behielt dieses aber den Charakter einer allgemeinen Sozialleistung, denn es war weiterhin zugleich zur Abmilderung der kindesbedingten Belastungen bestimmt (vgl. BVerfGE 45, 104 <131>). 57 Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 wird die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes durch den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) oder durch das Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) bewirkt. Soweit das Kindergeld zu der gebotenen steuerlichen Freistellung nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). 58 Das Kindergeld behält seine Funktion als Sozialleistung, wenn - wie in den Ausgangsverfahren - keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zu zahlen ist oder wenn der Bezug von Kindergeld günstiger ist als die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer. 59 Für den streitbefangenen Zeitraum hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Familienförderung rückwirkend eine entsprechende Regelung vorgenommen. Familien, die ihre Bescheide angefochten hatten, erhielten entweder über § 53 EStG einen das existentiell Notwendige sichernden Kinderfreibetrag oder § 21 BKGG ermöglichte die Umrechnung erhöhten Kindergeldes in die Steuerentlastung. Kindergeld wurde dabei angerechnet. Es blieb aber in Höhe der nicht realisierbaren Steuerersparnis in den Fällen Sozialleistung, in denen - wie in den Ausgangsverfahren - keine oder wenig Steuern gezahlt wurden. Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis verloren mit der zur Prüfung vorgelegten Neuregelung den diesen überschießenden Teil des Kindergeldes als Sozialleistung, wenn sie von den steuerlichen Vergünstigungen mangels zu versteuerndem Einkommen nicht oder nicht in vollem Umfang profitieren konnten. 60 § 1 Abs. 3 BKGG fügte sich nicht in das abgestimmte System des Verhältnisses von Steuerentlastung und Sozialleistung ein. Das Kindergeld als Sozialleistung ist für Eltern umso wichtiger, je niedriger ihr Einkommen und je höher ihre Kinderzahl ist. Zweck der Kindergeldzahlungen für die Gruppe der nicht steuerlich Begünstigten bleibt der Ausgleich der (im Vergleich zu Kinderlosen) verminderten finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie (vgl. BVerfGE 108, 52 <70>). Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal leben, sind in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet. Diese besondere Belastung wurde bei Eltern oberhalb der Einkommensgruppe der hier Betroffenen durch Steuererleichterungen ausgeglichen, bei Eltern unterhalb dieser Einkommensgruppe erfolgte der Ausgleich durch Sozialhilfe, und zwar unabhängig von dem Grad der Verfestigung des Aufenthaltsstatus. Demgegenüber wurde bei Familien, die nicht oder nicht in vollem Umfang von den steuerrechtlich vorgesehenen Kinderfreibeträgen profitierten, gleichzeitig aber auch nicht ausschließlich von Sozialhilfe leben mussten, die verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. 61 Für eine solche Durchbrechung eines in der Erfüllung seines sozialstaatlichen Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber geschaffenen Systems bedürfte es besonders gewichtiger Gründe. Diese sind nicht ersichtlich. 62
  8. Soweit es Ziel der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG war, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben (vgl. BTDrucks 12/5502, S. 44), war die Regelung ungeeignet, das Ziel zu erreichen. 63 a) Die für die Erteilung des Aufenthaltstitels Aufenthaltsbefugnis maßgeblichen Gründe sind nicht typischerweise von nur vorübergehender Natur. Der Wegfall und der Zeitpunkt des Wegfalls des Aufenthaltszwecks sind ungewiss (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar,
  9. Aufl. 1999, § 30 Rn. 2; Dienelt, in: Fritz, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 30 Rn. 2 <Stand: Juli 2001>). Diesem Umstand trägt auch der Gesetzgeber Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, die Aufenthaltsbefugnis zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG) oder zu einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) werden zu lassen. Insofern stellt die Aufenthaltsbefugnis eine mögliche Vorstufe zum Daueraufenthalt dar, ein Umstand, auf den auch in der Gesetzesbegründung anlässlich der Einführung dieses Aufenthaltstitels ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 66). Die Aufenthaltsbefugnis allein eignet sich deshalb nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Kindergeld. 64 b) Die vom Gesetzgeber gefundene Abgrenzung ist auch aus anderen Gründen nicht geeignet, Ausländer ohne zu erwartenden Daueraufenthalt vom Kindergeldbezug auszuschließen. 65 Zum einen wurde durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz BKGG in der zur Prüfung vorgelegten Fassung eine Ausländergruppe privilegiert, von der in der Regel gerade kein Daueraufenthalt zu erwarten war. Ehegatten von Ausländern, die vorübergehend

Deutschland entsandt sind, bleiben aller Wahrscheinlichkeit

selbst nur vorübergehend hier. Ein Daueraufenthalt erscheint jedenfalls unwahrscheinlicher als im Falle der Kläger der Ausgangsverfahren. Zum anderen reichte für einen Anspruch auf Kindergeld eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 15 f., § 12 Abs. 2 Satz 1 AuslG), obwohl

der Systematik des Ausländerrechts nicht jede befristete Aufenthaltserlaubnis in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, also in einen Daueraufenthalt, übergeht. 66 Zudem wurden von der Regelung gerade die Angehörigen der Gruppe betroffen, die rechtstatsächlich eher auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren. 67 4. Ungeeignet war die Regelung auch zur Erreichung des in der Stellungnahme der Bundesregierung genannten Regelungszwecks, vermeintlich vorhandene Zuwanderungsanreize für - insbesondere kinderreiche - Ausländer abzubauen. Dass die Frage des Kindergeldes für die hier betroffene Gruppe Einfluss auf das Zuwanderungsverhalten hatte, ist weder belegt noch

vollziehbar. Die Regelung benachteiligte nur Ausländer, die legal in Deutschland lebten und bereits in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren. Ebenfalls mit Beschluss vom 06.07.2004 (1 BvR 2515/95, BVerfGE 111,176) erklärte das BVerfG die Regelung im Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG),

der Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis generell von der Gewährung von Erziehungsgeld ausgeschlossen waren, für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Soweit es legitimes Ziel der Regelung gewesen sei, Erziehungsgeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen erwartet werden konnte, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben, sei die Regelung ungeeignet gewesen, das Ziel zu erreichen. Denn die Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Erziehungsgeld. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.10.2005 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

  1. Sektion entschied mit Urteil vom 25.10.2005 (59140/00 - Opitz - BFH/NV 2006, Beilage 3, 357): Der Ausschluss von im Inland lebenden Ausländern ohne Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsberechtigung vom deutschen Kindergeld verstößt gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er stellte fest, dass das Kindergeld in den Anwendungsbereich des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 der EMRK falle. Artikel 8 Abs. 1 der EMRK - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - lautet: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ Artikel 14 der EMRK - Diskriminierungsverbot - lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Der EGMR führte im Urteil u.a. aus:
  2. Durch die Gewährung von Kindergeld können die Staaten unter Beweis stellen, dass sie das Familienleben im Sinne des Artikels 8 der Konvention achten; das Kindergeld fällt deshalb in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. sinngemäß Rechtssache Petrovic, a. a. O., Nr. 30). Daraus folgt, dass Artikel 14 – in Verbindung mit Artikel 8 – in der vorliegenden Rechtssache anwendbar ist. 33.

der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend, wenn es für sie „keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt“, d.h. wenn mit ihr kein „legitimes Ziel“ verfolgt wird oder „die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen“. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. u. a. Rechtssache Willis, a. a. O., Nr. 39). 34. Der Gerichtshof ist nicht aufgefordert, grundsätzlich zu entscheiden, inwieweit es gerechtfertigt ist, bei Sozialleistungen zwischen Inhabern verschiedener Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden. Der Gerichtshof muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob das deutsche Kindergeldrecht, wie es im vorliegenden Fall angewandt wurde, die Rechte der Beschwerdeführer aus der Konvention verletzt hat. Der Gerichtshof erkennt wie das Bundesverfassungsgericht in den Musterverfahren (vgl. Nr. 18, oben) keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Ausländern bei dem Kindergeldbezug in Abhängigkeit davon, ob sie über eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung verfügten oder nicht. Folglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden. Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG durch das Gesetz vom 13.12.2006 Aufgrund der Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Kindergeldanspruchs von Ausländern

§ 1Abs. 3 BKGG vom 06.07.2004 (1 Bv

L 4/97, 1 BvL 5/97 und 1 BvL 6/97) wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (in Artikel 2 Nr. 2) § 62 Abs. 2 EStG - rückwirkend - mit Wirkung ab 01.01.2006 wie folgt gefasst: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a)

§ 16

oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b)

§ 18Abs.

2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf

der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c)

§ 23Abs.

1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder

den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

  1. a)sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
  2. b)im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen

dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Anwendungsregelung des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG

§ 52Abs. 61 a Satz 2 ESt

G ist § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13.12.2006 in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Entwicklung des Gesetzes zur Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 06.07.2004 Die mit der Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 zusammenhängenden ausländer- und beschäftigungsrechtlichen Vorschriften sind weiter unten dargestellt.

dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. hierzu Bundesrats-Drucksache vom 27.01.2006, 68/06, Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundestags-Drucksache 16/1368 vom 03.05.2006) sollten rückwirkend ab 01.01.2006 Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (in der Vergangenheit) berechtigt hatte, grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld erhalten.

der Begründung des Entwurfs sollte die vom BVerfG nicht beanstandete Zielsetzung, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, beibehalten bleiben. Der Entwurf sah einen generellen Ausschluss für diejenigen Ausländer vor, denen die Aufenthaltserlaubnis

den §§ 16, 17, 24 oder 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt wurde und für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 2 Aufenth

G unter den in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 aufgenommenen Voraussetzungen. Dies bedeutete, dass Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (

den §§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 3-5 AufenthG), sofern diese zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder (in der Vergangenheit) berechtigt hatte, grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld erhalten sollten (ebenso auf Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss). Weiterhin ausgeschlossen bleiben sollten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis, aber ohne Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit. Allerdings sollte unabhängig vom Aufenthaltsstatus ein möglicher dauerhafter Aufenthalt dann angenommen werden können, wenn

einem Zeitablauf von fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland eine gewisse Integration auch in das Erwerbsleben stattgefunden hatte (entsprechend den in § 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 geregelten Voraussetzungen). Unabhängig von der Frage der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sollten gestattete und geduldete Ausländer weiterhin vom Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen bleiben. In der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16/1368) wird im Allgemeinen Teil ausgeführt: „Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Beschlüssen“ (vom 06.07.2004, 1 BvL 4/97 zum Kindergeld, und 1 BvR 2515/95 zum Erziehungsgeld) „die Zielsetzung des Gesetzgebers, Familienleistungen nur für die ausländischen Staatsangehörigen vorzusehen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten, nicht beanstandet. Es hat jedoch die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung für ungeeignet gehalten, dieses Ziel zu erreichen.

den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts waren die Gründe für die Erteilung des in den streitigen Fällen vorliegenden Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbefugnis“ nicht typischerweise nur vorübergehender Natur. Deshalb eignete sich die Aufenthaltsbefugnis allein nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und damit auch nicht als Abgrenzungskriterium bei der Gewährung von Familienleistungen. Unter Beibehaltung der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Zielsetzung des Gesetzgebers werden die Anspruchsvoraussetzungen unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der neuen Systematik der Aufenthaltstitel

dem Aufenthaltsgesetz neu geregelt. Von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland kann bei Personen ausgegangen werden, die über eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis verfügen. Da

Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich jede Aufenthaltserlaubnis einer Verfestigung zugänglich ist, muss bei Personen, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, ein weiteres Indiz hinzukommen, das einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt in Deutschland plausibel erscheinen lässt. Dieses wird vor allem die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. der Umstand sein, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch knüpft die Ansprüche von ausländischen Staatsangehörigen ebenfalls an die Möglichkeit, eine Beschäftigung auszuüben. Auch

dem Aufenthaltsgesetz dürfen einige Personengruppen, für die der Gesetzgeber eine von Beginn an bestehende Daueraufenthaltsperspektive prognostiziert, schon von Gesetzes wegen jede selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Auch bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht von Gesetzes wegen einer Erwerbstätigkeit

gehen dürfen, sind die Ausübung einer Beschäftigung bzw. die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt ein Indikator für einen dauernden Verbleib in Deutschland. Die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit ist in der Regel für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich und war in der Vergangenheit regelmäßig Voraussetzung für die Anwendung von Gruppenbleiberechtsregelungen für Asylsuchende und Geduldete. Auch das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus: „Zudem wurden von der Regelung gerade die Angehörigen der Gruppe betroffen, die rechtstatsächlich eher auf Dauer in Deutschland bleiben werden. Die Regelung benachteiligte nämlich im Wesentlichen Eltern, die in den deutschen Arbeitsmarkt integriert waren, da Eltern, die ausschließlich von Sozialhilfe lebten, nicht betroffen waren.“ (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 68). Von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ist bei ausländischen Staatsangehörigen auszugehen, deren Aufenthalt in Deutschland erkennbar begrenzt ist, z. B. bei denjenigen, die sich nur zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten oder bei denen eine Verlängerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

Ablauf eines Höchstzeitraums rechtlich ausgeschlossen ist. … Im Übrigen ist bei ausländischen Staatsangehörigen, die einer Erwerbstätigkeit nicht

gehen dürfen, in aller Regel davon auszugehen, dass sie

rangige staatliche Fürsorgeleistungen beziehen. Hinsichtlich dieser Personengruppe hat das Bundesverfassungsgericht am Beispiel des Sozialhilfebezugs darauf hingewiesen, dass sich im Fall durchgehenden Sozialhilfebezugs das verfügbare Familieneinkommen durch das Kindergeld (gilt auch für den Unterhaltsvorschuss) im Ergebnis nicht ändert, weil vorrangige staatliche Leistungen beim Bezug von

rangigen Fürsorgeleistungen ohnehin nicht den Eltern, sondern im Wege des Erstattungsanspruchs (oder der Einkommensanrechnung) dem subsidiär leistenden Fürsorgeleistungsträger zugute kommen (BVerfG, 1 BvL 4/97 vom 6. Juli 2004, Absatz-Nr. 51, 62). … Auch bei ausländischen Staatsangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wird, kann, unbeschadet der zunächst bestehenden Befristung, von einem dauerhaften Aufenthalt ausgegangen werden, wenn die Aufenthaltserlaubnis und die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden können oder wenn es einer solchen Zustimmung nicht bedarf. Die gleiche Annahme eines potenziell dauerhaften Aufenthalts gilt für ausländische Staatsangehörige, die über eine sonstige Aufenthaltserlaubnis verfügen und erwerbstätig oder nur vorübergehend nicht erwerbstätig sind. Ausgenommen hiervon sind diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, bei denen der Aufenthalt befristet und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht absehbar bzw. ausgeschlossen ist. Deshalb erhalten ausländische Staatsangehörige, die sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland aufhalten, kein Kindergeld. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit indiziert dann keinen dauerhaften Aufenthalt, wenn sich die aktuelle Zustimmung auf eine bestimmte Tätigkeit bezieht und die Verlängerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

einem Höchstzeitraum rechtlich ausgeschlossen ist. Dies ist

der Beschäftigungsverordnung z. B. bei Saisonarbeitskräften, Spezialitätenköchen oder Au-pair-Kräften der Fall. Unabhängig vom Aufenthaltsstatus ist jedoch ein möglicher dauerhafter Aufenthalt anzunehmen, wenn

einem Zeitablauf von fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland eine gewisse Integration auch in das Erwerbsleben stattgefunden hat.“ Anders als in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 sah der Entwurf mithin vor, dass bereits bei in der Gegenwart bestehender oder in der Vergangenheit bestandener Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld für die

dem Entwurf nicht vom Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossenen Aufenthaltstitel bestehen konnte. Es kam also nicht darauf an, ob der Ausländer - sei es wegen der Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen - tatsächlich erwerbstätig war bzw. sein konnte oder nicht. Für Ausländer mit einem nicht grundsätzlich begünstigten Aufenthaltstitel berücksichtigte der Entwurf die durch tatsächliche Verhältnisse begründete Prognose eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts bei mindestens fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt und Erfüllung weiterer Voraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Bezug von Geldleistungen

dem SGB II oder Elternzeit). Dieser Entwurf ist so nicht Gesetz geworden. In der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 16/1368 – (Bundestags-Drucksache vom 13.10.2006, 16/2940) wurde der Gesetzentwurf so geändert, wie er als Gesetz in der Fassung vom 13.12.2006 verabschiedet wurde. Der Bericht führt u.a. aus: „Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Anspruchsvoraussetzungen unter Beachtung der differenzierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt werden, wobei der vom Gericht nicht beanstandete Grundsatz beibehalten wird, dass ausländische Staatsangehörige nur dann Kindergeld bzw. Unterhaltsvorschuss oder Erziehungsgeld erhalten sollen, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten. … Die vorgesehenen Neuregelungen gehen davon aus, dass dies zunächst bei solchen Personen der Fall ist, die über eine Niederlassungserlaubnis verfügen, da diese

dem Aufenthaltsgesetz als unbefristeter Aufenthaltstitel ausgestaltet ist. Bei Personen, die nur über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, muss demgegenüber ein weiteres Indiz hinzukommen. Dies ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. der Umstand, dass eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Der Gesetzentwurf sieht deshalb auch für Personengruppen, die

dem Aufenthaltsgesetz uneingeschränkt erwerbstätig sein dürfen, eine Anspruchsberechtigung vor. Bei ausländischen Staatsangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wird, geht der Entwurf von einem dauerhaften Aufenthalt aus, wenn die Aufenthaltserlaubnis und die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden können oder wenn es einer solchen Zustimmung nicht bedarf. Die gleiche Annahme eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts gilt für Personen, die über eine sonstige Aufenthaltserlaubnis verfügen und erwerbstätig oder nur vorübergehend nicht erwerbstätig sind. Ausgenommen hiervon sind diejenigen ausländischen Staatsangehörigen, bei denen der Aufenthalt befristet und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht absehbar bzw. ausgeschlossen ist. Weitere Regelungen knüpfen an die Dauer des Aufenthalts und an eine gewisse Integration in das Erwerbsleben an.“ Der Bericht gibt den Inhalt der Ausschussberatungen wieder: Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung, „Mit dem vorgelegten Änderungsantrag würden die hierfür bestehenden verfassungsrechtlichen Spielräume im Hinblick auf die Anknüpfung an Aufenthaltstitel, Dauer des Aufenthalts und Erwerbstätigkeit gegenüber dem Gesetzentwurf differenzierter ausgelegt. Es werde deutlich gemacht, dass bestimmte Fallgruppen von vorn herein ausgeschlossen seien. Dies betreffe zunächst diejenigen, die ausschließlich zeitlich befristet zum Zweck des Studiums, der Ausbildung oder für eine befristete Berufsausübung in Deutschland seien. In anderen Fallgruppen, in denen die Betroffenen aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen aufgenommen worden seien oder sich im Rahmen einer Härtefallregelung in Deutschland aufhielten, komme es auf die Dauer des Aufenthalts an. Ein Aufenthalt von länger als drei Jahren in Deutschland könne als ausreichend für die Prognose betrachtet werden, dass die Betroffenen voraussichtlich auf Dauer ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründeten und damit auch einen Anspruch auf Familienleistungen hätten. Diese differenziertere Betrachtungsweise bewege sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anknüpfungspunkte für die Prognose, so dass verfassungsrechtlich insoweit keine Bedenken bestünden.“ Die Fraktion der SPD „begrüßte die Intention des Gesetzentwurfs, den Bezug von Familienleistungen im Lichte der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in verfassungskonformer Weise zu regeln. Die Anknüpfung an die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts sei ein sachgerechtes Kriterium, wobei die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ein geeignetes Indiz für eine entsprechende Prognose abgäbe. Mit dem vorgelegten Änderungsantrag werde der Personenkreis, der keine Berechtigung haben solle, ausgedehnt. Ursprünglich hätten nur diejenigen Personen vom Bezug der Familienleistungen ausgeschlossen werden sollen, von denen klar sei, dass sie sich lediglich befristet in Deutschland aufhielten wie beispielsweise Studierende, Auszubildende oder Saisonarbeitskräfte. Nunmehr sei dieser Ausschluss auf Ausländerinnen und Ausländer erweitert worden, die sich aus humanitären Gründen in Deutschland aufhielten. Dabei müsse allerdings betont werden, dass die ursprünglich vorgesehene Wartefrist von fünf Jahren nunmehr auf drei Jahre verkürzt werde. Auch aus Sicht der Fraktion der SPD bewegen sich diese Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Rahmens.“ Die Fraktion der FDP „führte aus, man habe sich bereits mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf schwer getan, ihn aber im Ergebnis als zustimmungsfähig erachtet. Das Ziel einer verfassungskonformen Regelung der Anspruchsberechtigung für Familienleistungen werde auch von der Fraktion der FDP begrüßt. Die Anknüpfung an aufenthaltsrechtliche Regelungen erscheine indes bereits in dem Ursprungsentwurf sehr restriktiv. Tatsächlich hielten sich viele Menschen etwa aufgrund von Entscheidungen der Härtefallkommissionen, als Kriegsflüchtlinge, aufgrund eines Abschiebeschutzes bzw. Unmöglichkeit der Rückkehr oder aus humanitären Gründen längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf. Es müsse als problematisch erachtet werden, diese auszugrenzen. Der nunmehr vorgelegte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen verstärke diese Tendenz noch und erscheine auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben als fragwürdig. Insgesamt könne die Fraktion der FDP dem so nicht zustimmen.“ Die Fraktion DIE LINKE „bezweifelte bereits die Notwendigkeit des vorgelegten Änderungsantrags. Im Vergleich zu dem ursprünglichen Entwurf stelle dieser für die Betroffenen eine Verschlechterung dar. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Änderungen. Das Bundesverfassungsgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass das Kriterium nicht der Aufenthaltstitel sein könne, sondern die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts. Davon weiche der Änderungsantrag klar ab. … Mit diesen Änderungen sei der Gesetzentwurf aus Sicht der Fraktion DIE LINKE nicht zustimmungsfähig.“ Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „erklärte ebenfalls, ursprünglich habe man dem vorgelegten Gesetzentwurf zustimmen wollen. Die mit dem Änderungsantrag vorgelegten Regelungen ließen dies jedoch nicht mehr zu. Insbesondere bestünden Zweifel an deren Verfassungskonformität. Selbst die Verkürzung der Wartefrist von fünf auf drei Jahre könne nicht darüber hinwegtäuschen, welcher Personenkreis hier angesprochen sei. Es handele sich nicht nur um Begünstigte von Entscheidungen der Härtefallkommission, sondern auch um Kriegsflüchtlinge und Menschen, die aus humanitären und aus menschenrechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden könnten. Damit seien also im Grunde Menschen betroffen, denen es dauerhaft unmöglich sei, in ihre Heimat zurückzukehren. Auch sei die Zahl der Betroffenen so gering, dass man an dieser Stelle gut auf die nunmehr vorgesehene Bürokratie hätte verzichten können.“ Mit ihrem Entschließungsantrag zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 16/1368, 16/2940 – (Bundestags-Drucksache 16/3029 vom 18.10.2006) machten mehrere Abgeordnete und die Fraktion der FDP (ohne Erfolg) geltend: „4. Gegen einen so weitgehenden Ausschluss von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern bestehen Bedenken aus verfassungsrechtlicher und systematischer Hinsicht. a) Die Aufenthaltserlaubnisse

den §§ 23a, 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 25 Abs. 5 AufenthG gehen über einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus. § 23a AufenthG betrifft die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, d. h. bei dringenden humanitären oder persönlichen Gründen; ein Hinweis auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt ist in der Vorschrift nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen sowohl die ersuchende Härtefallkommission als auch das anordnende Innenministerium von einem besonderen Härtefall ausgehen, letztlich ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet die Regel sein wird. § 25 AufenthG regelt den Aufenthalt aus humanitären Gründen. § 25 Abs. 3 ermöglicht den Aufenthalt bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Im Gegensatz zur Duldung, die regelmäßig kurzfristig behebbare Ausreisehindernisse voraussetzt und den rechtswidrigen Aufenthalt nicht beendet, muss

§ 25Abs.

3 zumindest ein vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt ermöglicht werden. Die Erfahrung zeigt, dass es sich bei den zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen oft um langjährige Zustände handelt, also ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt die Folge ist. § 25 Abs. 4 Satz 2 enthält im Gegensatz zu Satz 1 keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt und stellt eine eigenständige Regelung dar; hierunter werden Fälle wie etwa die Betreuung eines geistig behinderten Kindes gefasst. § 25 Abs. 5 schließlich stellt ausdrücklich darauf ab, dass eine Ausreise auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Das Problem der sog. Kettenduldungen ist hiermit allerdings, so die bisherigen Praxiserfahrungen, noch nicht gelöst. b) Sicherlich stellt die Erwerbstätigkeit ein starkes Indiz für eine Integration in den Arbeitsmarkt und für die Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland dar. Solange allerdings die bereits in dem Antrag „Kulturelle Vielfalt – Universelle Werte – Neue Wege zu einer rationalen Integrationspolitik“ (Bundestagsdrucksache 15/4401) enthaltene Forderung danach, dass alle rechtmäßig in Deutschland lebenden Personen die Möglichkeit haben sollten, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, nicht umgesetzt ist, stellen grundsätzlich auch die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bzw. die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ein starkes Indiz der Integration beim Bezug von Familienleistungen dar.“ Mit ihrem Entschließungsantrag zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 16/1368, 16/2940 – (Bundestags-Drucksache 16/3030 vom 18.10.2006) machten einige Abgeordnete und die Fraktion DIE LINKE (ohne Erfolg) geltend: „2. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/1368 berücksichtigt bei der Frage der Gewährung von Familienleistungen für Ausländer und Ausländerinnen weitgehend die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings wurden langjährig geduldete Menschen und Asylsuchende, bei denen ebenfalls von einem Daueraufenthalt ausgegangen werden kann, pauschal vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Im allgemeinen Begründungsteil (S. 8) wird hierzu sinngemäß ausgeführt, dass es einer Neuregelung in Bezug auf diesen Personenkreis (Kettenduldungen) nicht bedürfe, da CDU, CSU und SPD in ihrem Koalitionsvertrag den Willen erklärt hätten, hierfür eine „befriedigende Lösung

dem Aufenthaltsgesetz“ zu finden. Dies überzeugt nicht, da eine zu erwartende einmalige Bleiberechtsregelung durch die Innenministerkonferenz künftige Fälle der Ungleichbehandlung langjährig Geduldeter nicht verhindern würde, und eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Praxis der Kettenduldung ebenfalls nicht absehbar ist (der Evaluationsbericht des Bundesministeriums des Innern zum Zuwanderungsgesetz vom 24. Juli 2006 sieht hier keinen Gesetzesänderungsbedarf, vgl. ebd., S. 77). 3. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 16

(13)140 enthält weitere Ausschlüsse vom Kindergeld, dem Erziehungsgeld und dem Unterhaltsvorschuss, die verfassungsrechtlich bedenklich sind. Dies gilt vor allem deshalb, weil mit dem Ausschluss von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis

den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gerade solche Aufenthaltsgründe betroffen sind, die auf einen voraussichtlichen Daueraufenthalt schließen lassen: Insbesondere bei Menschen, die infolge einer Härtefallkommissionsentscheidung (§ 23a AufenthG),

Feststellung menschenrechtlicher Abschiebungshindernisse (§ 25 Abs. 3 AufenthG) oder außergewöhnlicher Härtefallgründe, die nicht nur vorübergehend gegen eine Ausreise sprechen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), sowie bei langjährig Geduldeten, bei denen auf absehbare Zeit eine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG), sind die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung bei familienrechtlichen Leistungen

Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der gegebenen Bleiberechtsperspektive offensichtlich erfüllt. Die

dem Änderungsantrag jeweils in Unterpunkt 3 enthaltene Auffangklausel sichert nicht für jede Fallkonstellation eine verfassungskonforme Gewährung der Familienleistungen. Die geforderten Anspruchsvoraussetzungen eines dreijährigen Mindestaufenthaltes sowie einer Erwerbstätigkeit, eines ALG-I-Bezugs oder einer gewährten Elternzeit schließen Familienleistungen für zahlreiche Familien mit einer humanitär oder menschenrechtlich begründeten Aufenthaltserlaubnis aus. Betroffen sind Ausländer und Ausländerinnen, die wegen Schulbesuchs, einer schulischen Berufsausbildung, eines Hochschulstudiums oder wegen Erwerbsunfähigkeit, Krankheit, Behinderung oder längerfristiger Arbeitslosigkeit derzeit nicht erwerbstätig sind. Ausgeschlossen werden auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen), die z. B. aufgrund der vielfach üblichen nur befristeten Beschäftigungs-verhältnisse oder mangels Bereitschaft von Unternehmen in der Praxis keine Elternzeit in Anspruch nehmen können. Auch wenn ein Partner/eine Partnerin in Vollzeit und der/die andere gar nicht arbeitet, besteht für Letztere demnach kein Leistungsanspruch. Nicht erwerbstätige Alleinerziehende mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären oder menschenrechtlichen Gründen werden von allen drei in Frage kommenden Familienleistungen ausgeschlossen. Weitere Konstellationen sind denkbar. Allen gemeinsam ist, dass nicht das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene maßgebliche Kriterium der voraussichtlichen Aufenthaltsperspektive in Deutschland die Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Familienleistungen begründet.“ § 62 Abs. 2 EStG (ebenso § 1 Abs. 3 BKGG) in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 macht (neben den allgemein geltenden Voraussetzungen) den Anspruch auf Kindergeld eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers von seinem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus und damit verbunden ggf. weiteren Voraussetzungen abhängig. Vorschriften des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Ab 01.01.1991 bis zum 31.12.2004 galt das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG). Seit dem 01.01.2005 gilt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Vorschriften des Ausländergesetzes

dem

  1. Abschnitt des AuslG gab es:
  2. Aufenthaltsgenehmigung (§§ 5 bis 14 AuslG)
  3. Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung (§§ 15 bis 27a AuslG) Nur die unter Nr. 2 geregelten Aufenthaltstitel berechtigten

§ 1Abs. 3 BKGG bzw. § 62 Abs. 2 ESt

G a.F. zum Anspruch auf Kindergeld. Die

folgenden Aufenthaltstitel der §§ 28 ff. und die Duldung berechtigten nicht hierzu.

  1. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28 und 29 AuslG)
  2. Aufenthaltsbefugnis (§§ 30 bis 35 AuslG). § 30 AuslG lautete: § 30 Aufenthaltsbefugnis

(1)Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Versagungsgründe entgegensteht.
(2)Einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
  1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und
  2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde; soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
(3)Einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
(4)Im übrigen kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
(5)Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis nur

Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden. Die in § 30 AuslG in Bezug genommene Vorschrift des § 55 AuslG befindet sich im

  1. Abschnitt des AuslG. Der
  2. Abschnitt des AuslG regelte die Beendigung des Aufenthalts, und zwar
  3. Begründung der Ausreisepflicht (§§ 42 bis 48 AuslG)
  4. Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 49 bis 57 AuslG). Die Regelungen in §§ 49 bis 57 AuslG beinhalten u.a. die Duldung in § 55 AuslG:

(1)Die Abschiebung eines Ausländers kann nur

Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden (Duldung).

(2)Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder

§ 53Abs. 6 oder § 54 ausgesetzt werden soll.

(3)Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(4)Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder

§ 54ausgesetzt werden soll.

Die Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist zulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden ist.

§ 56Abs. 1 Ausl

G bleibt die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers unberührt. Der Aufenthalt des geduldeten Ausländers im Inland ist jedoch nicht strafbar. Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes Seit dem 01.01.2005 gilt das AufenthG.

§ 1Abs. 2 (Nr. 1) Aufenth

G findet das Gesetz u.a. keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt sind, unterfallen sie nicht der Regelung in § 62 Abs. 2 EStG. Es handelt sich damit bei den von § 62 Abs. 2 EStG betroffenen Ausländern um Ausländer, auf die das AufenthG Anwendung findet. Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 101 AufenthG regelt die Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte:

(1)Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die

§ 1Abs.

3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis

§ 23Abs. 2.

(2)Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Mit Wirkung ab 28.08.2007 wurde Abs. 3 hinzugefügt:
(3)Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort. Arten der Aufenthaltstitel

dem AufenthG Das AufenthG sieht befristete und unbefristete Aufenthaltstitel vor. Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG § 9 AufenthG regelt die Niederlassungserlaubnis. § 9 Abs. 1 AufenthG bestimmt: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (§ 47 AufenthG regelt Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung.)

§ 9Abs. 2 Aufenth

G ist einem Ausländer bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen die Niederlassungserlaubnis u.a. zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist. Begriffsbestimmung: Sicherung des Lebensunterhalts, § 2 AufenthG Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist

der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Als öffentliche Mittel bleiben dabei außer Betracht bzw. gelten nicht u.a. das Kindergeld. Niederlassungserlaubnis: Anspruch auf Kindergeld Die Niederlassungserlaubnis berechtigt

§ 62Abs. 2 Nr. 1 ESt

G in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung in Bezug auf die Eigenschaft als Ausländer ohne weitere Voraussetzungen zum Anspruch auf Kindergeld. Andere Aufenthaltstitel: nur zum Teil ein Anspruch auf Kindergeld Die

folgenden Aufenthaltstitel berechtigen, soweit sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben, teilweise ohne weitere Voraussetzungen, teilweise nur bei Vorliegen der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannten Voraussetzungen zum Anspruch auf Kindergeld. Teilweise berechtigen sie generell nicht zum Anspruch auf Kindergeld und zwar auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG vorliegen. Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, §§ 4, 18 AufenthG Ein Aufenthaltstitel kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AufenthG zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen. § 4 Abs. 2 AufenthG lautet: Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es

diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Die Regelung bedeutet, dass - sofern sich die Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit nicht aus dem Gesetz ergibt - bei jeder Art Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann, soweit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AufenthG, insbesondere in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegen (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, Rdz. 80 ff. zu § 4 AufenthG). Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung, Grundlagen der Ermessensausübung § 18 AufenthG - Beschäftigung - Abs. 1 und 2 lauten:

(1)Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
(2)Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit

§ 39

zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung

§ 42

oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Die Regelung betrifft nicht nur Erlaubnis einer Beschäftigung für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit anstreben, sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch Ausländer, die keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzen. Sie betrifft insbesondere auch Ausländer, die im Besitz der im Abschnitt 5 des AufenthG geregelten Aufenthaltstitel sind, ferner geduldete und gestattete Ausländer. § 18 Abs. 1 AufenthG regelt die ermessenslenkenden Vorgaben für die Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit (vgl. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 18 AufenthG, Wiedergabe in Röseler/Sußmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Kommentar zum Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013) § 39 AufenthG - Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung - lautete in der vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung:

(1)Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2)Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

§ 18zustimmen, wenn 1.

a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern

teilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die

dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

(3)Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken

den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(4)Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken. Die Fassung wurde teilweise geändert. Abs. 1 und Abs. 3 sind im Wesentlichen unverändert geblieben. Abs. 2 lautet in der seit dem 01.07.2013 geltenden Fassung:
(2)Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

§ 18

oder einer Blauen Karte EU

§ 19azustimmen, wenn 1.

a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern

teilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die

dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. § 39 Abs. 2 BeschV regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Zustimmungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit und legt die dabei zu berücksichtigenden - arbeitsmarktorientierten - Ermessenserwägungen fest. Negative Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt durch die Beschäftigung dürfen nicht zu erwarten sein und im konkreten Fall dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Es dürfen sich keine

teiligen Auswirkungen vor allem auf die Beschäftigungsstruktur, die Regionen und die Wirtschaftszweige ergeben (vgl.Röseler/ Sußmann, in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rdz. 17 zu § 39 AufenthG). Begriffsbestimmung: Erwerbstätigkeit, § 2 AufenthG Erwerbstätigkeit im Sinne des AufenthG ist gemäß § 2 AufenthG die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV ist gemäß Abs. 1 die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit

Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungen. Gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV gilt als Beschäftigung … auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Aufenthaltserlaubnis: befristet, § 7 AufenthG

§ 7Abs. 1 Aufenth

G ist die Aufenthaltserlaubnis ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den

folgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Aufenthaltserlaubnisse ohne Anspruch auf Kindergeld: §§ 16 und 17 AufenthG und § 8 Abs. 2 AufenthG i.V.m. der Beschäftigungsverordnung

der Rückausnahme in § 62 Abs. 2 Nr. 2 a und b EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, kein Kindergeld, wenn die Aufenthaltserlaubnis

§ 16oder § 17 Aufenth

G erteilt wurde oder wenn die Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 2 Aufenth

G erteilt wurde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf. Abschnitt 3. des AufenthG (§§ 16 und 17 AufenthG) regelt den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung. § 16 AufenthG § 16 AufenthG regelt den Aufenthalt für Studium, Sprachkurse und Schulbesuch. Die Aufenthaltserlaubnis

§ 16Aufenth

G berechtigt

Abs. 3 mit teilweisen Beschränkungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG bis zu 18 Monaten (in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung, vorher: bis zu einem Jahr) zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er

den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Diese Regelung trägt

der Kommentierung dem Umstand Rechnung, „dass an der dauerhaften Beschäftigung von Absolventen ein staatliches Interesse besteht. Die Übernahme einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit im unmittelbaren Anschluss an den Studienabschluss erfordert aber die Erteilung einen neuen Aufenthaltstitel und ggf. zusätzlich die Einhaltung der Zulassungsverfahren der §§ 18 bis 21 AufenthG. In aller Regel ist ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel nicht gegeben. Allerdings kann in diesen Konstellationen nunmehr nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Begründung eines Daueraufenthalts unerwünscht sei; bei Vorliegen der Erteilensvoraussetzungen sind kaum noch Ermessengründe vorstellbar, die angesichts eines in der Regel bereits langjährigen Aufenthalts, gelungener Integration (Examen) und dem staatlichen Interesse im ‚Wettbewerb um die besten Köpfe‘ die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten. … Mit Abs. 4 wird eine Erwerbstätigkeit im Anschluss an ein erfolgreiches Studium nicht mehr als Ausnahme, sondern als erwünschter Normalfall ermöglicht. Trotz der Formulierung ‚Suche eines … Arbeitsplatzes‘ ist auch die selbständige Erwerbstätigkeit einbezogen, worauf die Erwähnung von § 21 eindeutig hinweist.“ (Röseler in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., Rdz. 30 ff. zu § 16 AufenthG).

§ 16Abs. 5b Aufenth

G (in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung) kann

erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er

den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Auch bei einer

§ 16Abs. 4 oder Abs. 5b Aufenth

G verlängerten Aufenthaltserlaubnis besteht kein Anspruch auf Kindergeld, obwohl diese der Begründung eines Daueraufenthalts durch das Finden eines angemessenen Arbeitsplatzes dienen sollen. § 17 AufenthG § 17 AufenthG regelt den Aufenthalt für sonstige Ausbildungszwecke.

§ 17Satz 1 (bzw. in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung Abs. 1 Satz 1) Aufenth

G kann einem Ausländer … eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit

§ 39

zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung

§ 42

oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gilt und eine Beschäftigung im Sine von § 7 SGB IV gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG eine Erwerbstätigkeit ist, bedeutet dies, dass eine Aufenthaltserlaubnis

§ 17Aufenth

G zu einer Erwerbstätigkeit (im Rahmen der betrieblichen Aus- und Weiterbildung) berechtigt.

§ 17Abs. 2 Aufenth

G in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung berechtigt darüber hinaus die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche, wenn es sich es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handelt. Ebenso wie in § 16 Abs. 4 und Abs. 5b AufenthG geregelt kann gemäß § 17 Abs. 3 AufenthG in der ab 01.08.2012 geltenden Fassung

erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung … die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er

den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. §§ 18 - 21 AufenthG: Anspruch auf Kindergeld mit Ausnahme (teilweise) bei Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG Abschnitt 4. des AufenthG - §§ 18 - 21 AufenthG - regelt den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Die dort genannten Aufenthaltserlaubnisse berechtigen

§ 62Abs. 2 ESt

G in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung zum Anspruch auf Kindergeld, sofern sie nicht der Rückausnahme des § 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG unterfallen: wenn die Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 2 Aufenth

G erteilt wurde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

der Beschäftigungsverordnung (BschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf; letzteres ist nur für einen Teil der von der BeschV geregelten Beschäftigungen der Fall. Unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

der Beschäftigungsverordnung (BschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf - mit der Folge, dass bei einer Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 2 Aufenth

G gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG kein Anspruch auf Kindergeld besteht - hängt nicht mit der tatsächlichen oder voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Inland zusammen. § 18 Abs. 2 AufenthG § 18 Abs. 2 AufenthG bestimmt: Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit

§ 39

zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung

§ 42

oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Zustimmungsregelungen der BeschV Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) beruht auf den Ermächtigungen in § 42 AufenthG und §§ 288 und 292 SGB III. § 1 BeschV in der ab 01.01.2005 bis zum 31.07.2012 bzw. bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung lautete: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 - in der Fassung ab 01.08.2012 auch des § 19a Abs. 1 - des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes. § 1 BeschV lautet in der seit dem 01.07.2013 geltenden Fassung:

(1)Die Verordnung steuert die Zuwanderung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen sie und die bereits in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländer zum Arbeitsmarkt zugelassen werden können. Sie regelt, in welchen Fällen 1. ein Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt,

§ 39

Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, 2. die Bundesagentur für Arbeit

§ 39

Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes einem Aufenthaltstitel, der einer Ausländerin oder einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, zustimmen kann, 3. einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt,

§ 4

Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden kann, 4. die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers, die oder der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt,

§ 4

Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen kann und 5. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abweichend von § 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden darf.

(2)Vorrangprüfung ist die Prüfung

§ 39Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Zustimmung

der Beschäftigungsverordnung nicht erforderlich: In der seit dem 01.07.2013 geltenden BeschV ist in Teil 2 - Zuwanderung von Fachkräften - in den §§ 2 bis 9 BeschV geregelt, dass die Erteilung u.a. einer Aufenthaltserlaubnis an dort genannte Berufsgruppen bzw. in dort genannten Bereichen keiner Zustimmung bedarf. In der bis zum 30.06.2013 geltenden BeschV regelte Abschnitt 1 - Zustimmungsfreie Beschäftigungen - in den §§ 2 bis 16, dass die Erteilung u.a. einer Aufenthaltserlaubnis an dort genannte Berufsgruppen bzw. in dort genannten Bereichen keiner Zustimmung bedarf. Betroffen von der Zustimmungsfreiheit waren und sind u.a. Hochqualifizierte (§ 2, zuvor § 3), Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen (seit dem 01.07.2013: § 2, seit dem 01.08.2013 gemäß § 3b BeschV: Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss), Führungskräfte (§ 3, zuvor § 4), unter weiteren Voraussetzungen Journalistinnen und Journalisten (§ 18, zuvor § 8), in der Fassung seit dem 01.07.2013: Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen. Keiner Zustimmung bedarf ferner die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die in den Bereichen des internationalen Straßen- und Schienenverkehrs bzw. des Schifffahrt- und Luftverkehrs tätig sind (§§ 20 und 24, zuvor §§ 13 und 14). §§ 25 ff. der BeschV in der Fassung bis zum 30.06.2013 regelte weitere Bereiche und Berufe, für die die Zustimmung bis auf Sprachlehrer und Spezialitätenköche nicht zwingend zeitlich begrenzt zu erteilen war; betroffen sind u.a. Fachkräfte, Leitende Angestellte und Spezialisten, im Bereich der Sozialarbeit Tätige und Pflegekräfte. § 5 BeschV: Zustimmung auch für voraussichtlich nur vorübergehende Tätigkeit nicht erforderlich Keiner Zustimmung bedurfte und bedarf auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die

der begrifflichen Definition sich von vornherein geplant voraussichtlich nur vorübergehend im Inland aufhalten werden, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit einer Gasttätigkeit; § 5 BeschV - Wissenschaft, Forschung und Entwicklung - in der Fassung bis zum 30.06.2013 lautete: Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an

  1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre, von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen,
  2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,
  3. Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers oder
  4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen. § 5 BeschV in der Fassung seit dem 01.07.2013 lautet: Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
  5. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
  6. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung,
  7. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
  8. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder
  9. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen. Keine Zustimmung für besondere Berufsgruppen erforderlich, von der Dauer des Aufenthalts unabhängig Keiner Zustimmung bedarf u.a. die Erteilung eines Aufenthaltstitels für besondere Berufsgruppen, u.a. unter weiteren Voraussetzungen für Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufstrainerinnen und Berufstrainer (§ 22 Nr. 4, zuvor § 7 Nr. 4) und für Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dressmen (§ 22 Nr. 5, in der Fassung bis zum 30.06.2013: wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme angezeigt hat). Keine Zustimmung für bestimmte Staatsangehörige erforderlich, von der Dauer des Aufenthalts unabhängig Keiner Zustimmung bedarf ferner die Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger; gemäß § 26 (zuvor § 34) kann für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, (in der Fassung seit dem 01.07.2013 auch: der Republik Korea), von Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika … die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden. Zeitliche Begrenzungen für Berufsgruppen mit keiner oder eher geringer qualifizierter Berufsausbildung Für Berufsgruppen, die keine oder eine eher geringer qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sieht die BeschV zeitliche Begrenzungen für die Zustimmung vor (in der Fassung bis zum 30.06.2013: Abschnitt 2, §§ 17 bis 24, seit dem 01.07.2013: Teil 3, vorübergehende Beschäftigung, §§ 10 bis 15 c). Dies betrifft u.a. Saisonbeschäftigte, Au-Pair-Beschäftigungen Schaustellergehilfen und Haushaltshilfen (vgl. die Darstellung der Betroffenen in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs - DAFamEStG -, Fassung vom 16.07.2012, BStBl I 2012, 734 ff., Ziffer 62.4.1 Abs. 1 Satz 18, aktuelle Fassung über www.bzst.de, Stand 01.07.2013, Ziffer 63.3.3.1, anzuwenden grundsätzlich in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen). Aufenthaltserlaubnis

§ 18Abs. 2 ESt

G: in der Regel Anspruch auf Kindergeld, weil

der BeschV zustimmungsfrei Die Regelungen der BeschV bedeuten in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld

§ 62Abs. 2 ESt

G: ein Ausländer, auf den das AufenthG Anwendung findet (der also insbesondere auch nicht EU-freizügigkeitsberechtigt ist), der eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung

§ 18Abs. 2 Aufenth

G innehat, hat bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen (in der Regel: einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG - und gemäß § 63 EStG berücksichtigungsfähige Kinder) in der Regel - bis auf Angehörige bestimmter Berufsgruppen, für die die Zustimmung nur zeitlich begrenzt erteilt werden darf - einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Ausländer sich voraussichtlich oder tatsächlich auf Dauer im Inland aufhalten wird oder nicht. Anspruch auf Kindergeld auch bei voraussichtlich nicht dauerhaftem Aufenthalt, weil

der BeschV zustimmungsfrei Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn der Aufenthalt im Inland typischerweise von vornherein voraussichtlich nicht dauerhaft angelegt ist, wie im Falle der Gastwissenschaftler und Gastwissenschaftlerinnen und der Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers im Sinne des § 5 BeschV. Aufenthaltserlaubnis

§§ 18abis 21 Aufenth

G: Anspruch auf Kindergeld Neben § 18 Abs. 2 AufenthG, für den die Rückausnahme des § 62 Abs. 2 Nr. 2 a EStG gilt, ist gemäß §§ 18 a bis 21 AufenthG teilweise die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis - die gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG bezüglich der Eigenschaft als Ausländer ohne weitere Voraussetzungen zum Anspruch auf Kindergeld berechtigt - vorgesehen, teilweise ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich, die (teilweise mit Beschränkungen) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. § 18 a AufenthG (gültig seit dem 01.01.2009, bezüglich der als Fachkraft erforderlichen Vorbeschäftigungszeit geändert mit Wirkung ab 26.11.2011) regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung; die Regelung setzt gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG u.a. voraus, dass der Ausländer innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war. § 20 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung § 20 AufenthG regelt (gültig seit dem 28.08.2007, mit

folgenden Änderungen) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung. Gemäß § 20 Abs. 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis … für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet. Gemäß § 20 Abs. 6 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis (teilweise beschränkt) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Anspruch auf Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis

§ 20Aufenth

G auch bei befristetem Aufenthalt unter einem Jahr Der Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis

§ 20Aufenth

G erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG für einen Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Ausländer sich voraussichtlich oder tatsächlich auf Dauer im Inland aufhalten wird oder nicht. Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn der Aufenthalt im Inland von vornherein voraussichtlich nicht dauerhaft angelegt ist, nämlich wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum als in einem Jahr durchgeführt wird und deshalb die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet ist. Zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen bei kurzfristigem Aufenthalt (mehr als 6 Monate) und Aufenthaltserlaubnis

§ 20Aufenth

G Der Anspruch auf Kindergeld setzt bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis

§ 20Aufenth

G (wie allgemein) gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraus, dass der Ausländer berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 63 EStG und im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 63 EStG sind z.B. vorhanden, wenn der Ausländer seine Kinder für die Dauer seiner inländischen Tätigkeit mit in das Inland nimmt oder diese Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder z.B. in einem in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgeführten Land haben, z.B. wenn sie in einem EU-Land studieren. Bei einer Aufenthaltserlaubnis

§ 20Aufenth

G ist den minderjährigen Kindern und dem Ehegatten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die gemäß § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt (mit der Folge, dass auch der Ehegatte des Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis

§ 20Aufenth

G die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfüllt). Denkbar ist auch, dass die Kinder zum Zwecke des Schulbesuchs oder Studiums ohnehin aufgrund einer ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnis

§ 16oder § 17 Aufenth

G im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dass dies in einem in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG aufgeführten Land der Fall ist. § 8 AO - Wohnsitz - bestimmt: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Auch wenn der Ausländer eine Wohnung nur vorübergehend anmietet und benutzt, ist

der Rechtsprechung des BFH ein Zeitmoment zu berücksichtigen. Zur Bestimmung des Zeitmoments greift der BFH auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurück; der Ausländer kann auch mehrere Wohnsitze oder einen Wohnsitz im Ausland und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inhalt haben (BFH-Urteil vom 30.08.1989, I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956, Urteil vom 28.01.2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, vom 22.08.2007, III R 89/06, BFH/NV 2008, 351, Urteil vom 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001). § 9 AO - gewöhnlicher Aufenthalt - bestimmt: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Ein Aufenthalt zu beruflichen bzw. zu Forschungszwecken ist kein Aufenthalt zu ausschließlich privaten Zwecken im Sinne des § 9 Satz 3 AO (vgl. Koenig in Pahlke / Koenig, Kommentar zur AO, 2. Aufl. 2009, Rdz. 21 zu § 9 AO, Gersch in Klein, Kommentar zur AO, 11. Aufl. 2012, Rdz. 5 zu § 9 AO.) Die Familie eines Ausländers mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken hat mithin bei Vorliegen der allgemein geltenden Voraussetzungen ab einem von vornherein befristeten bzw. nicht dauerhaften - nur zumindest länger als sechs Monate dauernden - Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Kindergeld. Aufenthaltserlaubnis

§ 21Aufenth

G § 21 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie ist gemäß § 21 Abs. 4 AufenthG auf längstens drei Jahre befristet; danach kann unter weiteren Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Eine selbständige Tätigkeit ist gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG eine Erwerbstätigkeit, sodass dieser Aufenthaltstitel gemäß § 62 Abs. 2 EStG zum Kindergeld berechtigt. Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen: teilweise Anspruch auf Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen, teilweise mit weiteren Voraussetzungen Abschnitt 5 des AufenthG (§§ 22 bis 26 AufenthG) regelt den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG stellt für einen Teil der Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld auf: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, die (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 c EStG)

§ 23

Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder

den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, hat nur dann und - nur für den Zeitraum des Erfüllens dieser Voraussetzungen - einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

  1. a)sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
  2. b)im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen

dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. Erwerbstätigkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 3 b EStG ist eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG, d.h. die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV.

der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG, Fassung vom 16.07.2012, BStBl I 2012, 734 ff., Ziffer 62.4.1 Abs. 1 Satz 21 ff., aktuelle Fassung über www.bzst.de, Stand 01.07.2013, Ziffer 62.3.3.2, anzuwenden grundsätzlich in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen), die die Rechtslage unter Einbeziehung der ergangenen Rechtsprechung wiedergibt, ist unter berechtigter Erwerbstätigkeit … jede erlaubte selbständige und nichtselbständige Tätigkeit zu verstehen einschließlich der Ausbildungen, bei denen den Auszubildenden eine Vergütung gezahlt wird, sowie der geringfügigen Beschäftigung und geringfügigen selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV (sog. „Minijobs“). … Während des mindestens dreijährigen rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts

§ 62Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ESt

G muss keine der in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Arten der Aufenthaltstitel, §§ 22 bis 25 a AufenthG Abschnitt 5 des AufenthG sieht Aufenthaltstitel aus verschiedenen Gründen vor. §§ 22 bis 25 a AufenthG regeln die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter den dort genannten Voraussetzungen. Allgemeine Regelung zur Dauer des Aufenthalts, § 26 AufenthG § 26 AufenthG enthält Regelungen zur Dauer des Aufenthalts für die in den §§ 22 bis 25 a AufenthG geregelten Aufenthaltserlaubnisse. § 26 AufenthG lautete in der vom 01.01.2005 bis zum 25.11.2011 geltenden Fassung:

(1)Die Aufenthaltserlaubnis

diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2)Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3)Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs.

1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

(4)Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis

diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. § 26 AufenthG lautete in der vom 26.11.2011 bis zum 30.11.2013 geltenden Fassung:

(1)Die Aufenthaltserlaubnis

diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnisse

§ 25Absatz 4a und 4b werden für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2)Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3)Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs.

1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

(4)Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis

diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres

Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. In der seit dem 01.12.2013 geltenden Fassung lautet § 26 AufenthG:

(1)Die Aufenthaltserlaubnis

diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse

§ 25Absatz 4a und 4b werden für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2)Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3)Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis

§ 25

Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

(4)Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis

diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kin

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.