Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 4. Juli 2012 auf die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben. Der am 30. September 1964 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Lokschlosser Dampf/Diesel. Im Anschluss hieran war er von 1983 bis 1985 als Dampflokheizer beschäftigt. In der Zeit von 1986 bis 1990 studierte der Kläger an der Offiziershochschule der Marine als Schiffsmaschinen-Ingenieur; einen Abschluss erreichte er nicht. Von 1990 bis 1994 war als Instandhaltungsmechaniker Rangiertechnik beschäftigt. Im Rahmen einer Umschulung von 1994 bis 1996 erwarb der Kläger einen Berufsabschluss als Trockenbaumonteur und war im Anschluss an diese Ausbildung von 1996 bis 30. Oktober 2003 als Trockenbaumonteur und „Allrounder“ in einem Bauunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 1. November 2003 ist der Kläger arbeitslos. Am 4. Juli 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation). Zur Begründung gab er u.a. an, dass er wegen der Beschwerden der Lendenwirbelsäule ständige Schmerzen in den Beinen habe und nicht lange Stehen und Gehen könne. Außerdem leider er unter einem Tinnitus und könne deswegen keine laute Umgebung ertragen, da das Ohrengeräusch ein kreischender Ton sei. Außerdem leider er seit 2006 unter Bluthochdruck und habe schlechte Cholesterinwerte. Die Beklagte zog das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit Stralsund vom 22. Mai 2012 und den Entlassungsbericht der stationären Rehabilitation in der MEDIAN Klinik Bad Sülze vom 31. Januar bis zum 21. Februar 2013 bei, holte einen Befundbericht der behandelnden FÄ für Innere Medizin Dr. XXX vom 20. Juli 2012 ein und veranlasste eine Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes. Der Gutachter Dr. XXX stellte dort fest, dass der Kläger zwar den zuletzt ausgeübten Beruf eines Trockenbauers nicht mehr weiterhin verrichten können. Er sei allerdings in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen und im Sitzen, in Tages-, Früh- und Spätschicht unter Beachtung weiterer im Entlassungsbericht der MEDIAN-Klinik genannten Einschränkungen (ohne ausdauernde Zwangshaltungen, ohne schweres heben und Tragen über 15 Kg, ohne häufiges Hocken und Knien, ohne häufiges Klettern und Steigen unter Absturzgefahr) vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 16. April 2013 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, weil der Kläger in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Den hiergegen am 10. Mai 2013 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung – auf die im Übrigen zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird - führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vom Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel und ohne Zwangshaltungen für sechs Stunden und mehr verrichtet werden könnten, zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nicht erforderlich seien. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei auf die bisherige Tätigkeit abzustellen. Dies sei grundsätzlich der zuletzt ausgeübte Beruf. Es seien aber auch die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht in allzu lange zurückliegender Zeit, einzubeziehen. Der Kläger sei zuletzt 2003 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und sei seitdem arbeitsuchend. Bei einer Arbeitslosigkeit von mittlerweile 10 Jahren sei somit der Bezugspunkt bei der Prüfung der Erwerbsfähigkeit der allgemeine Arbeitsmarkt. In Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers weder erheblich gefährdet noch gemindert. Mit der am 1. August 2013 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Ansicht, dass hier sowohl die persönlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB VI erfüllt seien. Abzustellen sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Trockenbaumonteur. Diese Tätigkeit könne von ihm unstreitig im Hinblick auf seine Erkrankungen nicht mehr ausgeübt werden. Dies habe auch die MEDIAN Klinik Bad Sülze mit Schreiben vom 2. Mai 2013 bestätigt. Soweit die Beklagte meinen würde, dass er im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen sei, sei dies nicht zutreffend. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 zu verpflichten, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 9 ff SGB VI, 33 ff. SGB IX zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. In Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach ihren Feststellungen weder erheblich gefährdet noch gemindert. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit einen Zeitraum von 10 Jahren vor Antragstellung als „nicht allzu lang zurückliegend“ bestätigt (SG Gießen vom 20. August 2009, Az. D 2 R 1026/07 ; SG Berlin vom 28. Januar 2011, Az. S 12 R 1778/09). Die Kammer hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben innerhalb der vom Gericht eingeräumten Stellungnahmefrist ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt. 2. Die hier statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungs-(Bescheidungs-)klage ist begründet. Der Bescheid vom 16. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen Anspruch auf die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hinsichtlich der geeigneten Maßnahmen hat die Beklagte den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Rentenversicherung erbringt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des 6. Sozialgesetzbuches _ gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Diese Leistungen haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Diese sind hier nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) erfüllt. Der Kläger hat nicht nur die Wartezeit von 15 Jahren und damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), sondern entgegen der Auffassung der Beklagte gilt dies auch für die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erforderliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit. Schließlich bestehen vorliegend keine gegen die Annahme sprechenden Anhaltspunkte, dass die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter b)) voraussichtlich durch die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
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