reichende Wirkung zu erzielen, kann die Dosis auf 1 Tablette VIOXX 25 mg gesteigert werden. Diese Tageshöchstdosis sollte nicht überschritten werden. Rheumatoide Arthritis (chronische Polyarthritis) Die Tagesdosis beträgt 1 VIOXX 25 mg Tablette (entsprechend 25 mg Rofecoxib). Diese Dosis sollte nicht überschritten werden…“ Im Dezember 2000 wurde die von einem Konzernunternehmen der Beklagten … in Auftrag gegebene sogenannte VIGOR-Studie (vgl. Bl. 653 f d.A.) veröffentlicht, die ergab, dass eine Patientengruppe, die VIOXX 50 mg täglich eingenommen hatte, im Vergleich zu einer Patientengruppe, die stattdessen zweimal 500 mg Naproxen täglich erhalten hatte, ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse wie einen Herzinfarkt aufwies. Die Verfasser der Studie diskutierten u.a, dass Naproxen eine antithrombotische Wirkung aufweise. Im Jahr 2001 wurde angesichts der Ergebnisse der VIGOR-Studie in die Fach- bzw. Gebrauchsinformation von VIOXX hinsichtlich der Nebenwirkungen des Medikaments der Hinweis auf den Herzinfarkt aufgenommen (Anlagen B 120, 121, AB): „Herz-Kreislauf-System: Häufig: Bluthochdruck (Hypertonie). Sehr selten: Herzleistungsschwäche (Herzinsuffizienz). Einzelfälle: Herzinfarkt (ursächlicher Zusammenhang nicht nachgewiesen).“ Die Europäische Kommission führte von 2002 bis 2004 ein Risikobewertungsverfahren zu den COX-2-Hemmern, darunter Rofecoxib, durch; die europäische Arzneimittelagentur EMEA stufte hiernach im Jahr 2004 das Nutzen-Risiko-Verhältnis der COX-2-Hemmer als günstig ein (vgl. Anlage B 107, AB). Ein amerikanisches Konzernunternehmen der Beklagten ließ eine Langzeitstudie, die sogenannte APPROVe-Studie (Adenomatous Polyp Prevention on VIOXX; New England Journal of Medicine 2005, 352), durchführen, in der die
wirkungen der Einnahme von VIOXX 25 mg auf den Magen-Darm-Trakt geprüft werden sollte im Vergleich zu einer Patientengruppe, die lediglich Placebos erhielt. Dabei handelte es sich um eine verblindete, randomisierte klinische Prüfung. In APPROVe zeigte sich, dass nach den ersten 18 Monaten einer täglichen Einnahme von VIOXX 25 mg ein gradueller Anstieg des relativen Risikos für bestätigte kardiovaskuläre Ereignisse gegenüber der Einnahme von Placebo besteht. Daraufhin nahm die Unternehmensgruppe der Beklagten am 30. September 2004 das Medikament VIOXX weltweit vom Markt. Im Rahmen einer sodann im Jahr 2004 veröffentlichten Studie (Jüni et al., Risk of cardiovascular events and rofecoxib: cumulative meta-analysis, Lancet 2004, 2021 ff) vertraten deren Autoren die Auffassung, dass die im Zusammenhang mit der VIGOR-Studie geäußerte Annahme der antithrombotischen Wirkung von Naproxen falsch gewesen, vielmehr davon
zugehen gewesen sei, dass das kardiovaskuläre Risiko von VIOXX erhöht sei. Der im Jahr 1953 geborene Kläger hatte im Oktober 2000 infolge eines Motorradunfalls eine Querschnittslähmung unterhalb D 7 mit Blasen- und Mastdarmlähmung erlitten und ist seitdem rollstuhlpflichtig. Am
gesprochen hohes Risikoprofil für das Erleiden eines Herzinfarktes aufgewiesen. VIOXX habe gegenüber vielen anderen NSAR den Vorteil, dass es nicht zur Schädigung des Magen-Darm-Traktes führe. VIOXX sei als selektiver COX-2-Inhibitor entwickelt worden. Bei nicht selektiven COX-2-Hemmern wie Diclofenac oder Ibuprofen komme es bei vielen Patienten bei längerfristiger Einnahme gleichzeitig zu Schädigungen des Magen-Darm-Trakts. Dieses Risiko bestehe bei dem selektiven COX-2-Inhibitor nicht. Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
führungen des Sachverständigen sei anzunehmen, dass auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fraglich sei, ob die selektiven COX-2-Hemmern ein größeres Risiko für das Entstehen eines Herzinfarktes darstellten als die nicht selektiven COX-2-Hemmer. Wenn ein erhöhtes Risiko bestehe, so ließe sich dieses nicht quantifizieren. Es lasse sich lediglich allgemein sagen, dass statistisch die Einnahme von VIOXX im Vergleich zu Personen, die keine Behandlung erhielten bzw. Placebos einnähmen, ein erhöhtes Risiko für einen Herzinfarkt darstelle. Dies werde durch die von der Beklagtenseite vorgelegten gerichtlichen Gutachten von Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. E.
anderen Verfahren im Wesentlichen bestätigt. Bei der gebotenen Nutzen-Risiko-Abwägung im Vergleich zu alternativen Arzneimitteln sei zu berücksichtigen, dass Rofecoxib gegenüber anderen Medikamenten wie Ibuprofen oder Diclofenac durchaus Vorteile aufgewiesen habe. Rofecoxib schädige den Magen-Darm-Trakt nicht, während bekannt sei, dass es bei den nicht selektiven COX-2-Hemmern insbesondere nach längerer Anwendungszeit zu Schädigungen von Magen und Darm kommen könne. Die
führungen des Sachverständigen hätten gezeigt, dass es auch heute noch durchaus Anwendungsbereiche für Rofecoxib gebe. Der Sachverständige habe vor dem Hintergrund seiner eigenen Schätzung, dass Rofecoxib im Vergleich zu Patienten, die keine Behandlung oder Placebos erhielten, das Risiko eines kardiovaskulären Ereignisses um 20 - 30 % erhöhe,
geführt, es seien auch bei heutigem Kenntnisstand Fälle denkbar, in denen dieses Risiko durchaus hinnehmbar sei. Der Sachverständige habe dazu weiter
geführt, er würde nach heutigem Wissensstand bei einem Patienten mit koronarer Herzerkrankung wie dem Kläger zunächst von der Gabe von VIOXX absehen. Erst wenn die Behandlung mit herkömmlichen Schmerzmitteln keine Linderung der Beschwerden bringe oder sich im Lauf der Anwendung Magen-Darm-Probleme herausstellten, würde er einem Patienten auch VIOXX verabreichen. Vor einer Gabe von VIOXX würde er auf jeden Fall den Patienten auf eine evtl. bestehende koronare Herzerkrankung untersuchen und insbesondere prüfen, ob die Beschwerden des Patienten tatsächlich
dem rheumatoiden Formenkreis herrührten, der den bestimmungsgemäßen Anwendungsbereich von VIOXX darstellte. Diese
führungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zeigten sehr anschaulich, dass es auch heute noch durchaus Anwendungsbereiche für Rofecoxib gebe, in denen dieses Medikament eingesetzt werden könnte, wobei der Sachverständige betont habe, dass dieses nur nach strenger Indikationsstellung erfolgen solle. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG stelle auf die allgemeine Nutzen-Risiko-Relation bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Medikamentes ab, nicht dagegen auf die Frage, ob nach heutigem Kenntnisstand die Anwendung von VIOXX beim Kläger in einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis gestanden hätte. Deshalb sei es unerheblich, ob dem Kläger
heutiger Sicht damals VIOXX verordnet worden wäre. Die Frage, ob der beim Kläger entstandene Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten sei (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG), habe der Sachverständige verneint. Der Sachverständige Prof. Dr. M. habe
geführt, dass die Kennzeichnung, Fachinformation, und Gebrauchsinformation den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen habe. Der Hersteller habe aufgrund der Ergebnisse der VIGOR-Studie im Jahre 2001 reagiert, die Aufsichtsbehörden informiert und zusätzliche Warnhinweise in den Fachinformationen veranlasst. Die dauerhafte Anwendung von hoher Dosen sei in den Fachinformationen auf akute Schmerzzustände reglementiert und dort
geführt worden, dass die Tagesdosis von 25 mg Rofecoxib nicht überschritten werden solle. Auch in die Gebrauchsinformation sei der Hinweis auf Herzinfarkte in Einzelfälle bei nicht nachgewiesenem Zusammenhang aufgenommen worden. Die Haftung der Beklagten zu
führungen des Sachverständigen zu § 84 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AMG zu verweisen. Es sei auch nicht dargelegt, dass die Produktbeobachtung seitens der Beklagten zu 2. unzureichend gewesen wäre. Der Sachverständige Prof. Dr. M. sei als ehemaliger Leiter einer großen kardiologischen Klinik sowie zugleich als klinischer Pharmakologe in hohem Maße sachkompetent. Seine
führungen stünden in Einklang mit gutachterlichen Äußerungen anderer Gutachter in vergleichbaren Verfahren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit im Wesentlichen den folgenden Berufungsangriffen: Das Landgericht verkenne die schädlichen Wirkungen von VIOXX. Das Landgericht habe eine Nutzen-Risiko-Abwägung unter dem Gesichtspunkt, ob ein - nach den Angaben des Sachverständigen - 20 bis 30 % erhöhtes Risiko von thrombotischen Verschlüssen bei einem Schmerzmittel vertretbar sei, nicht vorgenommen. Die möglicherweise letalen Folgen bei der Einnahme von VIOXX seien im Verhältnis zum Nutzen, der Linderung von Rheumaerkrankungen bzw. degenerativen Gelenkerkrankungen, nicht vertretbar. Das Landgericht habe zudem
geführt, das Risiko im Vergleich der selektiven COX-2-Hemmer mit den nicht selektiven COX-2-Hemmern lasse sich nicht quantifizieren. Es sei fraglich, ob VIOXX überhaupt ein größeres Risiko für das Entstehen eines Herzinfarkts darstelle als die nicht selektiven COX-2-Hemmer. Damit überspanne das Landgericht die Darlegungslast des Klägers. Eine Quantifizierung der Erhöhung des Risikos sei vom Kläger nicht zu fordern. An die Darlegungslast des Patienten dürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Zum anderen sei diese Annahme des Landgerichts durch das Gutachten, die Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen, die wissenschaftlichen Studien sowie die durch die Beklagte vorgelegten gerichtlichen Sachverständigengutachten
anderen Verfahren widerlegt. Der Sachverständige habe auf einschlägige Studien hingewiesen, auf deren Grundlage sich das Risiko beziffern lasse, hier sei vor allem die VIGOR-Studie zu nennen. In dieser Studie seien der einen Patientengruppe 50 mg VIOXX verabreicht worden, während die andere Patientengruppe den nicht selektiven COX-2-Hemmer Naproxen (2 x 500 mg täglich) erhalten habe. Diese Studie habe nach den Angaben des Sachverständigen gezeigt, dass schwere thrombotische kardiovaskuläre Ereignisse unter Rofecoxib signifikant häufiger vorkämen. Zudem sei zu beachten, dass die VIGOR-Studie ergeben habe, dass die maximale Wirksamkeit des Wirkstoffs Rofecoxib bereits bei einer Tagesdosis von 25 mg erreicht werde. Das Landgericht lasse bei seiner Nutzen-Risiko-Abwägung außer Acht, dass die besonderen Umstände, unter denen der Sachverständige einem Patienten wie dem Kläger, der bereits an einer koronaren Herzerkrankung leide, auch nach heutigem Erkenntnisstand nachrangig noch VIOXX verabreichen würde, beim Kläger nicht vorgelegen hätten. Insbesondere hätte der Kläger nicht unter starken Schmerzen gelitten, die sich nicht durch die Anwendung anderer Arzneimittel hätten lindern lassen. Magen- und Darmunverträglichkeiten hätten beim Kläger nicht vorgelegen. Unter Berücksichtigung des konkreten Erkrankungsbildes des Klägers hätte das Landgericht zu einer Unvertretbarkeit der schädlichen Wirkungen kommen müssen. Hinsichtlich der Tatsachen, die nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG bei der Nutzen-Risiko-Abwägung zu berücksichtigen seien, sei die Urteilsbegründung widersprüchlich: Zum einen führe das Landgericht
, die Frage der angemessenen Nutzen-Risiko-Abwägung könne nicht allgemein beantwortet werden, sondern müsse stets das konkrete Erkrankungsbild des Patienten berücksichtigen. Im Gegensatz hierzu führe das Landgericht zur
legung des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG
, es komme auf die allgemeine Nutzen-Risiko-Relation bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Medikaments und nicht auf die Frage an, ob nach heutigem Kenntnisstand die Anwendung von VIOXX beim Kläger in einem positivenNutzen-Risiko-Verhältnis gestanden hätte. Die schädlichen Wirkungen von VIOXX würden auch durch ein Schreiben der für die Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Behörde, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, bestätigt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 habe das Bundesinstitut den Klägervertretern mitgeteilt, der Wirkstoff Rofecoxib sei, wie auch andere nicht steriodale Antirheumatika, mit einem erhöhten Risiko für das Auftreten von kardiovaskulären Ereignissen verbunden. Das Landgericht habe die wissenschaftliche Studie von Levesque et al. bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt… Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG habe das Landgericht zu Unrecht abgelehnt. Nach den Ergebnissen der VIGOR-Studie sei der Hinweis in den Fachinformationen und Gebrauchsinformationen nicht
reichend gewesen. Insbesondere habe der Hinweis nicht durch die Ergänzung „Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen" abgeschwächt werden dürfen. Ein den damaligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechender Hinweis hätte lauten müssen: „Nebenwirkungen: Erhöhtes Risiko für Myokardinfarkt, besonders bei Patienten mit koronarer Vorerkrankung". Das Landgericht habe seine Annahme, die Gebrauchsinformationen und Fachinformationen hätten dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis entsprochen, allein auf die
sage des Sachverständigen gegründet. Auf den Antrag des Klägers (Bl. 715 d. A.) hätten zu dieser Frage die Professoren Jüni und Egger als sachverständige Zeugen vernommen werden müssen. Dem Gutachter sei die Studie von Prof. Jüni und Prof. Egger nicht bekannt gewesen. Die beiden Professoren hätten festgestellt, dass spätestens Ende 2000 jene Daten greifbar gewesen seien, die ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch VIOXX belegten. Schließlich verkürze das Landgericht die Reichweite der Instruktionspflichten des Herstellers. Die Beklagte zu
, das Nutzen-Risiko-Verhältnis von VIOXX sei auch nach heutigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand als positiv zu bewerten. Der Kläger berücksichtige nicht, dass ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko - das bestritten werde - nicht per se zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis führe. In dem vom Landgericht zitierten Gutachten von Prof. Z. stelle dieser fest, dass Rofecoxib auch nach aktuellen Erkenntnissen kein klar negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis zugeordnet werden könne. Prof. E. führe in seinem Gutachten
, dass sich inzwischen in Studien gezeigt habe, dass alle COX-Inhibitoren das kardiovaskuläre Risiko erhöhten. Dies ergebe sich auch
dem vom Kläger in der Berufung vorgelegten Schreiben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Anders als der Kläger in der Berufungsbegründung
führe, lasse sich das Risiko kardiovaskulärer Ereignisse von Rofecoxib im Vergleich zu dem Risiko bei nicht selektiven COX-2-Hemmern nicht auf Grundlage der VIGOR-Studie quantifizieren. Die Ergebnisse der Studien seien insofern nicht eindeutig, weil nicht zu klären sei, ob das erhöhte Risiko kardiovaskulärer Ereignisse auf eine kardioprotektive Wirkung von Naproxen und/oder die erhöhte Dosierung von Rofecoxib zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten bestätigt, dass
sagen über die kardiovaskulären Effekte von VIOXX im Bereich der Standarddosierung nicht vorlägen. Vielmehr sei bei einer Fall-Kontroll-Studie von Graham et al.
dem Jahre 2005 keine signifikante Erhöhung der kardiovaskulären Mortalität beobachtet worden. Die Nutzen-Risiko-Abwägung im Sinne von § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG beziehe sich auf die gesamte durch die Indikation eines Arzneimittels festgelegte Patientenpopulation. Es sei daher unerheblich, ob der Sachverständige dem Kläger nach heutigem Erkenntnisstand noch Rofecoxib verordnen würde. Hinsichtlich der Studie von Levesque et al bringe der Kläger schon nicht vor, dass diese tatsächlich zu einer anderen Entscheidung führen würde. Das Gegenteil sei der Fall. Ein etwaiges erhöhtes kardiovaskuläres Risiko führe auch unter Zugrundelegung dieser Studie nicht per se zu einem negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis. Zudem handele es sich bei der Studie nicht um eine kontrollierte klinische Prüfung, sondern um eine Beobachtungsstudie. Die Fach- und Gebrauchsinformationen für VIOXX hätten den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Die Ergebnisse der VIGOR-Studie seien ordnungsgemäß in den Fach- und Gebrauchsinformationen aufgenommen worden, Sie hätten keine Grundlage für die Annahme geboten, dass VIOXX thrombotische kardiovaskuläre Ereignisse verursache. Die Ergebnisse der Studie seien schwer zu interpretieren, da diese zum einen nicht spezifisch dafür konzipiert worden sei, kardiovaskuläre Risiken nachzuweisen, da es keine Placebo-Kontrolle gegeben habe, so dass sich nicht sagen ließe, ob VIOXX das Risiko thrombotischer kardiovaskulärer Ereignisse erhöhe oder Naproxen das Risiko senke. Schließlich sei zu beachten, dass VIOXX in einer Dosierung von 50 mg verabreicht worden sei… Der Senat hat in dem Termin vom 02.10.2013 Beweis erhoben (vgl. Bl. 851 - 866 d.A.) durch Anhörung des Klägers, Vernehmung der Zeugin … zur Einnahme von VIOXX-Tabletten durch den Kläger und Einholung eines ergänzenden und erläuternden mündlichen Gutachtens des bereits vor dem Landgericht tätigen Sachverständigen Prof. Dr. M. II. Die zulässige, insbesondere nach den §§ 511 , 517 , 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts hat auch nach weiterer Beweisaufnahme durch den Senat keinen Erfolg. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2)
1 AMG oder einem anderen Rechtsgrund nicht nachgewiesen. Nach § 84 Abs. 1 S. 2 AMG in der vom 01.08.2002 bis 31.11.2005 geltenden Fassung (nach Art. 229 EGBGB § 8 findet diese Anwendung auf alle Schadensfälle, die sich - wie hier - nach dem 31.07.2002 ereignet haben) besteht die Ersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2), was jeweils vom Geschädigten nachzuweisen ist, wobei dessen Substantiierungslast ermäßigt ist, um ein Leerlaufen der Haftung zu vermeiden (vgl. BGH NJW 1991, 2351 f). A. Haftung der Beklagten zu 1) 1) Eine Haftung der Beklagten zu 1)
1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AMG besteht nicht, weil dessen Voraussetzungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats feststehen.
fallen (BT Drs. 12/8591, S. 163).
führungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. im Termin vom 02.10.2013 sind der Abwägungsentscheidung des Senats die folgenden Aspekte zugrunde zu legen: Bei der Indikation für die Einnahme von VIOXX handelt es sich um eine leichte Indikation, da das Medikament für die Zeit der regelmäßigen Einnahme und eine gewisse Nachwirkungszeit eine Symptomlinderung bei (rheumatischen) Beschwerden - nicht deren Heilung - bewirkt. Nach der in Lancet 2013 publizierten Metaanalyse hat Rofecoxib (VIOXX) mit einem Faktor von 2,32 gegenüber anderen NSAR - etwa Indometacin (Faktor 4,14) - deutlich geringere Nebenwirkungen im gastrointestinalen Bereich. Das Risiko von gastrointestinalen Nebenwirkungen ist bei Naproxen in der gebotenen hohen Dosierung doppelt so hoch wie bei Rofecoxib, so dass dieses Medikament keine Alternative zu Rofecoxib gewesen wäre. Alle NSAR mit
nahme von Naproxen erhöhen das kardiovaskuläre Risiko des Patienten. Die kardiovaskulären Nebenwirkungen liegen bei den NSAR - darunter auch VIOXX - in einem relativ geringen Bereich (etwa Rofecoxib = VIOXX Faktor 1,34 und Diclofenac Faktor 1,38). Das Rauchen erhöht die Wahrscheinlichkeit um das Eintreten von koronaren Herzerkrankungen um den Faktor 4, Bluthochdruck und die Einnahme von Östrogenpräparaten steigern dieses Risiko jeweils um den Faktor 2. Gemessen an dem therapeutischen Nutzen ist das kardiovaskuläre Risiko bei den NSAR verhältnismäßig gering. Bei einem Jahr Behandlung mit einem NSAR treten bei 3 von 1000 Patienten kardiovaskuläre Erkrankungen auf, davon 2 mit schweren Nebenwirkungen (hiervon eine tödlich). Das - vom Kläger später nach Absetzen von VIOXX genommene - Medikament Novaminsulfon ist ein Schmerzmittel, das bei rheumatischen Beschwerden keine guten Wirkungen zeigt, sich nicht für eine Langzeittherapie eignet. Das Risiko für einen kardiovaskulären Tod ist bei Ibuprofen (Faktor 1,9) gegenüber Rofecoxib (Faktor 1,58) deutlich gesteigert. Das Medikament VIOXX weist ein den zugelassenen Antirheumatika (NSAR) vergleichbares Nutzen- und Risikoprofil auf, ist genauso
gewogen oder so wenig
gewogen wie die zugelassenen Antirheumatika. Wenn man VIOXX nicht zuließe, müsste man die anderen Antirheumatika in gleicher Weise behandeln. Auch wenn durch diese Medikamente lediglich die Symptome (Schmerz) der rheumatischen Beschwerden behandelt werden, sind sie auch unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen unverzichtbar. Der Sachverständige würde das Medikament VIOXX auch unter Berücksichtigung der heutigen Kenntnisse zulassen. Diese
führungen des Sachverständigen, der als Facharzt sowohl für Kardiologie als auch für Pharmakologie und ehemaliger Leiter einer kardiologischen Klinik in besonderer Weise für die Erstattung eines Gutachtens für die im Rahmen von § 84 Abs. 1 und Abs. 2 AMG sachverständig zu klärenden Fragen geeignet ist, sind überzeugend. Sie sind insbesondere entgegen der von dem Kläger im Schriftsatz vom 25.11.2013 vertretenen Auffassung (S. 6 ff), mit der er seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens begründet, nicht widersprüchlich. Anlass für eine neue Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO besteht - sowohl im Hinblick auf die Angaben des Sachverständigen im Rahmen der Beweisfragen zu § 84 Abs. 1 AMG als auch bezogen auf die
führungen des Sachverständigen zu Kausalitätsfragen bei § 84 Abs. 2 AMG (hierzu unten 3) - nicht, weil das Gutachten nicht mangelhaft, insbesondere nicht widersprüchlich ist. Vielmehr hat der Sachverständige mit seinen vom Kläger als widersprüchlich zu seinen früheren Angaben bezeichneten
führungen vor dem Senat zu § 84 Abs. 1 AMG lediglich den medizinisch-pharma-kologischen Erkenntnisfortschritt nach Erstattung seines Gutachtens vor dem Landgericht durch die in Lancet 2013, 769 - 779 veröffentlichte Metaanalyse von Originaldaten zu dem Risiko von Komplikationen im oberen Gastrointestinaltrakt und in Gefäßen durch nichtsteroidale Antirheumatika („Vascular and upper gastrointestinal effects of non-steroidal anti-inflammatory drugs: meta-analysis of individual participant data from randomised trials“, Onlinepublikation am 30.05.2013) berücksichtigt. Diese neue Studie, deren deutschsprachige zusammenfassende Bewertung durch die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (veröffentlicht in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 110, Heft 29-30 vom 22.07.2013) der Senat den Parteien im Termin zur Verfügung gestellt hatte, bringt neue Erkenntnisse zu einem bestehenden kardiovaskulären Risiko bei der gesamten Wirkstoffgruppe der NSAR (darunter auch Ibuprofen und Diclofenac mit
nahme von Naproxen). Die Ergebnisse dieser ihm bereits bekannten Studie hatte der Sachverständige bei seinen
führungen vor dem Senat zu berücksichtigen, was die Abweichungen zu seinen
führungen zu § 84 Abs.1 AMG vor dem Landgericht ohne weiteres erklärt. dd) Auf der Grundlage dieser Feststellungen des Senats überwiegt bei der vom Senat vorzunehmenden Abwägung der Nutzen von VIOXX die mit ihm verbundenen Risiken. Die schädlichen Wirkungen von VIOXX gehen nicht über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinaus. Bei VIOXX handelt es sich um ein wirksames Medikament zur Linderung von Schmerz, das wie die weiteren NSAR bei den Patienten zu einer relativ geringen Steigerung des kardiovaskulären Risikos führt, wobei dieses - wie oben
geführt - auf das gesamte durch Indikation und Gegenindikation des pharmazeutischen Unternehmers umfasste Patientenkollektiv zu beziehen ist. Das mag für Patienten, die wie der Kläger bei der Einnahme des Medikaments bereits unter einem erhöhten koronaren Risiko leiden, zu einem gegenüber dem herzgesunden Patienten erhöhten Risiko einer kardiovaskulären Nebenwirkung führen (was nach den
führungen des Sachverständigen zu Protokoll des Senats S. 10 allerdings umstritten ist) und es nahelegen, dass der pharmazeutische Unternehmer (heute) gehalten ist, in der Fach- und Gebrauchsinformation (§§ 11 , 11 a AMG) von NSAR auf kardiovaskuläre Risiken hinzuweisen (so wie die europäische Arzneimittelagentur im Jahr 2013 für das rezeptfreie Medikament Diclofenac) und eine ggf. zeitlich begrenzte und laborärztlich überwachte Dauer der Einnahme des Medikaments (vgl. die sachverständigen
führungen auf S. 13 des Protokolls) vorzugeben. 2) Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1)
1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AMG verneint. Auch nach weiterer Beweisaufnahme durch den Senat hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dieses Haftungstatbestandes nicht nachgewiesen. Eine Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG setzt voraus, dass der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Hierfür sind die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der jeweiligen Charge des Arzneimittels maßgeblich (BGH, NJW 1989, 1544; Rehmann, aaO, § 84 Rdnr. 6; Sander, aaO, § 84 AMG Erl. 17; Prütting-Guttmann, aaO, § 84 Rdnr. 34). Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Gebrauchsinformation Warnhinweise enthalten, wenn auf Grund der Prüfungsunterlagen oder sonst bekannt gewordener Tatsachen davon
zugehen ist, dass ohne entsprechenden Hinweis beim Verbraucher ein Gesundheitsschaden entstehen kann, wobei hierfür ein ernst zu nehmender Verdacht genügt (BGH, NJW 1989, S. 1544; Prütting-Guttmann, aaO, § 84 Rdnr. 34). Der vom Kläger insoweit als haftungsbegründend erhobene Vorwurf, der von der Beklagten zu 1) im Jahr 2001 in die Fachinformation/Gebrauchsinformation aufgenommene Warnhinweis („Nebenwirkungen: …Herz-Kreislauf-System: Einzelfälle: Myokardinfarkt (Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen“) gebe die Erkenntnisse
der VIGOR-Studie und anderen verfügbaren Daten nicht hinreichend wieder, insbesondere hätte hiernach die Abschwächung („Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen“ und „Einzelfälle“) nicht erfolgen dürfen, da ein solcher Kausalzusammenhang schon Ende 2000 erkennbar gewesen sei, hat sich auch nach ergänzender Beweisaufnahme nicht bestätigt. a) Nicht nachzugehen war dem mit der Berufungsbegründung wiederholten Begehren des Klägers, die Professoren Jüni und Egger als sachverständige Zeugen zu ihren Schlussfolgerungen
den Ergebnissen ihrer im Jahr 2004 veröffentlichten Studie zu hören, ein erhöhtes Herzinfarktrisiko von VIOXX sei bereits 2001 erkennbar gewesen, eine kardioprotektive Wirkung von Naproxen sei hingegen nicht zu beobachten gewesen. Hierbei handelt es sich eine dem Sachverständigenbeweis und nicht der Bekundung sachverständiger Zeugen zuzuführende Beweisfrage, nämlich um die Bewertung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei dem Inverkehrbringen des Arzneimittels und der Bewertung von nach dem Inverkehrbringen bekannt gewordener Forschungsergebnisse zu kardiovaskulären Risiken von VIOXX. Diese Beweisfrage ist durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M., wie nachfolgend aufzuzeigen ist, im Übrigen hinlänglich beantwortet worden. b) Nach den vom Landgericht zutreffend gewürdigten und vor dem Senat erläuterten
führungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. war die Beklagte zu 1) auf der Grundlage der im Jahr 2001 bestehenden Erkenntnisse nicht gehalten, weitergehende Hinweise zu kardiovaskulären Risiken in ihre Fach- und Gebrauchsinformation aufzunehmen: Im Jahr 2001 bestand hiernach ein ernst zu nehmender Verdacht für einen Kausalzusammenhang zwischen Myokardinfarkt und der Einnahme von VIOXX nicht. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend
geführt, dass im fraglichen Zeitraum nach den Daten der VIGOR-Studie und vor Veröffentlichung der Daten der APPROVe-Studie
wissenschaftlicher Sicht keine hinreichende Evidenz dafür bestand, dass VIOXX in Tageshöchstdosen von 25 mg einen schädigenden Effekt haben könnte. Hiernach war nicht klar, ob VIOXX das kardiovaskuläre Risiko erhöhe oder Naproxen dieses Risiko mindere. Auf die zutreffenden
führungen des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen. Bei der nach Marktrücknahme von VIOXX veröffentlichen Studie von Jüni und Egger (Lancet 2004, S. 2021 ff), auf die der Kläger nochmals in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat, handelt es sich nach den überzeugenden
führungen des Sachverständigen um eine unkontrollierte Beobachtungsstudie, die Hypothesen generierte, aber nicht bewies; einen sicheren Rückschluss darauf, dass bereits 2001 - 2003 klare Hinweise für kardiovaskuläre Risiken von VIOXX bekannt gewesen sind, erlaubte diese Studie nicht. 3) Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Senats das Vorliegen der Voraussetzungen von § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und/oder § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG bejahte, stünde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die erforderliche haftungsbegründende Kausalität zwischen diesen Sachverhalten zu dem vom dem Kläger am 15.03.2003 erlittenen Herzinfarkt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, was sich zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers
wirkt (vgl. allg. zur Beweislast des Geschädigten für eine (Mit)Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden: BGH NJW 2013, 2901 ff). a) Zwar greift für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Einnahme von VIOXX und dem Herzinfarkt vom 15.03.2003 die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG ein. Hiernach wird eine Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel vermutet, wenn es nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Die Eignung von VIOXX zur Mitverursachung des Herzinfarkts ist nach den
führungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. zu bejahen: Der Sachverständige geht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon
, dass bei dem Kläger ein thrombotischer Verschluss nach einer Plaqueruptur im Bereich der linken Kranzartiere vorgelegen hat (Bl. 657, 731 d.A., Protokoll Landgericht S. 4). Die Plaqueruptur - der entscheidende Faktor für den thrombotischen Verschluss - kann nicht auf das Arzneimittel zurückgeführt werden; das Medikament kann dann allerdings einen Einfluss auf die Gerinnung haben, für die Gerinnselbildung
lösend sein, was nach Loslösung des Plaques über die Frage entscheiden kann, ob diese einen Herzinfarkt verursacht bzw. wie schwer der Herzinfarkt wird (Protokoll Landgericht, S. 4 sowie Protokoll Senat, S. 15). In Anknüpfung an das sich
den Studien ergebende erhöhte relative Risiko für kardiovaskuläre Ereignisse hat der Sachverständige in dem schriftlichen Gutachten vor dem Landgericht (Bl. 657 d.A.)
geführt, dass prinzipiell alle COX-2-Hemmer, insbesondere bei Verabreichung an Patienten mit einem kardiovaskulären Risiko ohne Acetylsalicylsäure und bei dauerhafter Einnahme dazu geeignet sein können, einen Herzinfarkt
zulösen. b) Die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 84 Abs. 2 S. 3 AMG
geschlossen. Hiernach gilt die Kausalitätsvermutung nicht, wenn ein anderer Umstand nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der „Eignung“ im Rahmen von § 84 Abs. 2 S. 3 AMG die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei § 84 Abs. 2 S. 1 und 2 AMG; eine die Vermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG
schließende Alternativursache nach § 84 Abs. 2 S. 3 AMG setzt
reichend konkrete, den Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechende Feststellungen dahingehend voraus, dass sie geeignet ist, allein oder im Zusammenwirken mit anderen, dem in Anspruch genommenen pharmazeutischen Unternehmer ebenfalls nicht zuzurechnenden Ursachen den geltend gemachten Schaden herbeizuführen (vgl. BGH NJW 2013, 2901 ff, iuris Rdnr. 17 f). Das ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der bei dem Kläger damals unabhängig von der Einnahme von VIOXX bestehenden koronaren Gefäßerkrankung der Fall. Der Sachverständige hat bereits vor dem Landgericht
geführt, dass der Kläger zwar ein niedriges Infarktrisiko hatte (low-risk-patient mit Risiko 4,31 % nach der Procam Studie), aber bei ihm eine koronare 1-Gefäßerkrankung vorlag, die unabhängig von der Einnahme von VIOXX aufgrund der Risikofaktoren des erniedrigten HDL-Cholesterins und des früheren Nikotinabusus entstanden ist (Bl. 647, 650, 658 d.A., Protokoll Landgericht S. 7, Bl. 734 d.A.). Auf den Vorhalt der
führungen des Privatgutachters Prof. Dr. R. der Beklagten vom 27.08.2010 (Anlage B 139, AB Parteien 3) hat der Sachverständige im Termin vor dem Senat überzeugend
geführt, dass aufgrund der bei dem Kläger damals vorliegenden koronaren Gefäßerkrankung mit mittelgradigen Einengungen, die er nach wie vor als mild bezeichnen würde, bei diesem eine vielfach - um das 6 bis 8 fache - gesteigerte Wahrscheinlichkeit für ein schwerwiegendes kardiales Ereignis bestanden hatte. Der Sachverständige hat vor dem Senat unter Hinweis auf den bei dem Kläger wahrscheinlichen Schädigungsmechanismus der Plaqueruptur und der anschließenden zu einer Thrombose führenden Gerinnselbildung ferner gut nachvollziehbar
geführt, dass der Kläger den Herzinfarkt auch hätte erleiden können, wenn er VIOXX nicht genommen hätte. Entgegen der vom Kläger in dem Schriftsatz vom 25.11.2013 (S. 10 f) vertretenen Auffassung stehen diese
führungen nicht im Widerspruch zu der Formulierung im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen unter Ziffer 6.1 (Bl. 658 d.A.) „Bei Herrn … lagen keine hochgradigen Verengungen (Stenosen) der Herzkranzgefäße vor, die das Infarktereignis als alleinige Ursache erklären könnten“. Mit diesem Satz ist ersichtlich gemeint, dass das Herzinfarktereignis bei dem Kläger nicht auf einen rein stenosebedingten Verschluss der Herzkranzgefäße, sondern eine nach einer Plaqueruptur aufgetretene Thrombose zurückzuführen ist. Auch im Hinblick auf die
führungen des Sachverständigen zu den Kausalitätsfragen besteht Anlass für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 412 Abs. 1 ZPO nicht, weil das vom Sachverständigen Prof. Dr. M. erstattete Gutachten nicht mangelhaft ist.
(vgl. BGH NJW 2013, 2901 ff, iuris Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 26.01.2010, VI ZR 72/09 , iuris). Der Anscheinsbeweis wird durch feststehende Tatsachen entkräftet, nach welchen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH NJW 2013, 2901 , iuris Rdnr. 28 f). Wie vorstehend
geführt, kann der Herzinfarkt vom 15.03.2003 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unabhängig von der Einnahme von VIOXX allein wegen der bei dem Kläger damals vorliegenden koronaren Herzerkrankung aufgetreten sein, so dass hier bereits ein typischer Geschehensablauf nicht vorliegt. Auf die Einnahme von VIOXX kommt es auch nicht typischerweise zu einem Herzinfarkt, vielmehr ist das Herzinfarktrisiko dann lediglich um den Faktor 1,34 erhöht (s.o. zum Ergebnis der in Lancet 2013 veröffentlichen Metaanalyse). e) Die (Mit)Verursachung des Herzinfarkts vom 15.03.2003 durch die Einnahme von VIOXX ist vom beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen. Zwar kann der bei dem Kläger nach den vom Senat zugrunde gelegten
führungen des Sachverständigen wohl wahrscheinlich nach einer Plaqueruptur aufgetretene thrombotische Verschluss im Bereich der linken Herzkranzarterie aufgrund eines Effekts von VIOXX auf die Thrombozytenaggregation (Gerinnselbildung) durch VIOXX mitverursacht worden sein (vgl. Gutachten Ziffer 6.1, Bl. 658 d.A. und Protokoll Senat S. 15). Eine Mitverursachung des Herzinfarkts durch VIOXX durch ein (Mit)
lösen bei der zur Thrombose führenden Gerinnselbildung nach der Plaqueruptur steht aber nicht fest angesichts der überzeugenden
führungen des Sachverständigen, dass auch junge Patienten mit milder Koronarerkrankungen einen Herzinfarkt erleiden können, ohne dass es hierzu eines zusätzlichen Triggerfaktors bedarf. Das ist ohne weiteres nachvollziehbar, da thrombotische Ereignisse nach dem vom Sachverständigen mitgeteilten Schädigungsmechanismus nach einer Plaqueruptur allein aufgrund der natürlichen Blutgerinnung auftreten können. B. Haftung der Beklagten zu 2. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zu 2, die Herstellerin des Medikaments, nicht als für eine Haftung
1 AMG passiv legitimiert angesehen, weil hiernach nur der pharmazeutische Unternehmer, der das Medikament in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet ist. Eine Haftung der Beklagten zu 2.
dem ProdHaftG ist nach dessen § 15 Abs. 1 i.V.m. § 84 AMG
geschlossen. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2.
Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 ProdHaftG ist vom Landgericht zutreffend verneint worden. Da die Fach- und Gebrauchsinformationen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprachen (vgl. oben A.2), kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 2. schuldhaft Produktbeobachtungs- oder Instruktionspflichten verletzt hat… Permalink: https://openjur.de/u/682932.html ( https://oj.is/682932 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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