2 Satz 4 UIG auf eine andere leicht zugängliche Art des Informationszugangs verweisen. Ungeachtet dessen, ob bzw. inwieweit die vom Kläger begehrten Informationen dem Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren überhaupt vorgelegt worden seien, stehe einer Verweisung hierauf jedoch entgegen, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG sich bei richtlinienkonformer Auslegung nur auf bereits öffentlich zugängliche Informationen beziehe. Dem Anspruch auf Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel stehe nicht entgegen, dass beim Beklagten eine solche Datei noch nicht vorhanden sei.
2 Satz 1 UIG könne der Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Hiervon werde nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch die Zusammenstellung und Ordnung bestimmter Umweltinformationen umfasst. Dies dürfe nach den Sätzen 2 und 3 der Bestimmung nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden, insbesondere bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand. Dass die Anfertigung der vom Kläger verlangten Aufstellung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, habe der Beklagte substantiiert nicht vorgetragen. Der Kläger könne nach § 3 Abs. 2 UIG auch verlangen, dass ihm die Daten in digitaler Form auf einem – nach Wahl des Beklagten von ihm oder vom Kläger bereitgestellten – USB-Stick zur Verfügung gestellt werden. Insoweit habe der Beklagte keine gewichtigen Gründe für ein Abweichen von der vom Kläger gewählten Zugangsart dargelegt. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Informationsgewährung wendet. Bei den vom Kläger verlangten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Dem Kläger gehe es ausschließlich um die Überprüfung der nach den Satzungen erhobenen Beiträge. Auswirkungen auf Umweltbestandteile bzw. -faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG habe die Erhebung eines ggf. durch eine Kalkulation zu bestätigenden Beitrags weder unmittelbar noch mittelbar. Selbst wenn es sich um Umweltinformationen handele, stehe dem Anspruch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entgegen, weil der Antrag des Klägers offensichtlich missbräuchlich sei. Von einem solchen Antrag sei auszugehen, wenn das Informationsbegehren nicht dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Dem Kläger gehe es ausschließlich um eine Reduzierung der Beitragssätze. Dass dieses Begehren nicht mit Belangen des Umweltschutzes kollidiere, sei angesichts des Gesetzeszwecks nicht ausreichend. Auch liege ein behördenbezogener Missbrauch vor. Hierfür reiche es aus, dass der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfüge, folglich die Arbeitszeit und -kraft der informationspflichtigen Stelle missbräuchlich in Anspruch nehme. Ein solcher Fall liege auch vor, wenn der Antragsteller die Informationen ohne unzumutbaren Aufwand auf andere Weise beschaffen könne. Vorliegend sei es dem Kläger möglich, sich die von ihm gewünschten Informationen mittels Akteneinsicht im Normenkontrollverfahren zu beschaffen. Die Unterlagen zur Beitragskalkulation einschließlich der Berechnungen des Aufwands seien dem Oberverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden. Soweit diese nach Ansicht des Klägers nicht ausreichten, stehe es ihm frei, im dortigen Verfahren weitere Unterlagen anzufordern. Desweiteren stehe dem Begehren des Klägers auch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG entgegen. Beim Beklagten sei keine Datei vorhanden, die die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Baumaßnahme und unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel beinhalte. Die bei ihm vorhandenen Kalkulationsunterlagen enthielten zwar – gesondert für Trink- und Abwasser – die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie eine Übersicht über die erhaltenen Fördermittel. Desgleichen sei eine gesonderte Aufstellung für die jeweiligen Orte bzw. Ortsteile vorhanden. Eine Zusammenstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Baumaßnahme im Zusammenhang mit den für die jeweilige Baumaßnahme erhaltenen Fördermitteln sei jedoch nicht vorhanden. Insofern lägen dem Beklagten lediglich Rohdaten vor. Nur durch eine Aufbereitung der Daten sei es dem Beklagten möglich, dem Einsichtsverlangen des Klägers nachzukommen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Rohdaten bestehe nicht. Der Kläger könne auch nicht beanspruchen, die gewünschten Informationen in digitaler Form auf einem USB-Stick zu erhalten. Dem stünden Aspekte der Datensicherheit und damit ein gewichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG entgegen. Eine unkontrollierte Verbreitung von Umweltinformationen entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei einer Informationsgewährung beispielsweise durch Übergabe einer CD-Rom könne eine unkontrollierte Verbreitung der Informationen mittels Kopierschutzes verhindert werden. Dies sei bei einer Speicherung der Daten auf einem USB-Stick nicht ohne größeren finanziellen und technischen Aufwand möglich. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2012 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, dass es ihm nicht allein um die Überprüfung der nunmehr beschlossenen Beitragssätze gehe; vielmehr versuche er bereits seit 2008, sich ein umfassendes Bild über die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes zu verschaffen. Der Antrag sei nicht rechtmissbräuchlich. Das UIG ziele darauf ab, den Kenntnisstand der Bürger in Hinblick auf Umweltinformationen zu vergrößern und so zu einer Sensibilisierung der Bürger in Umweltfragen und zu einer Verbesserung des Umweltschutzes zu führen. Dazu dienten auch Kenntnisse zur finanziellen Machbarkeit umweltpolitischer Vorstellungen und etwa der Entwicklung von Ausgaben von Ver- bzw. Entsorgungskonzepten. Auch liege der vom Beklagten gerügte behördenbezogene Missbrauch nicht vor. Er habe keine Möglichkeit, sich für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung die erforderlichen Unterlagen anderweitig zu verschaffen, weil er ein diesbezügliches Normenkontrollverfahren nicht anhängig gemacht habe. In dem von ihm betriebenen Normenkontrollverfahren zur Trinkwasseranschlussbeitragssatzung (OVG 9 A 6/12 ) habe der Beklagte die auch im dortigen Verfahren beantragte Aufschlüsselung bis heute nicht vorgelegt. Davon abgesehen sei nicht gewährleistet, dass der Beklagte im Normenkontrollverfahren die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Unterlagen vollständig vorlegen werde. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nur über Rohdaten zu verfügen. Die bei der Akteneinsicht am 18. Januar 2011 vorgelegten groben Aufschlüsselungen zur „Aufwandsseite“ seien nicht ausreichend, um das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in Bezug auf einzelne Erschließungsmaßnahmen zu überprüfen. Er könne auch die Übermittlung der Informationen auf einem USB-Stick verlangen. Da der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht im Raum stehe, bedürfe es keiner Maßnahme des Beklagten zum Schutz der beantragten Daten. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei bei der Übermittlung durch USB-Stick nicht zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind. Gründe Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im Berufungsverfahren streitigen Informationen einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang aus § 1 BbgUIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG angenommen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
UIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die Vorschriften des UIG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das BbgUIG keine abweichende Regelung trifft. 1. Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle. Hierzu gehören
UIG u. a. Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKG). Vorschriften, die bestimmen, dass sie für Gemeindeverbände gelten, finden
2 GKG auf den Zweckverband entsprechende Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus dem GKG nichts anders ergibt. Dies ist hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen nicht der Fall. 2.
1 Satz 1 UIG hat jede Person und somit auch der Kläger nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. a) Bei den noch streitigen Informationen handelt es sich um Umweltinformationen. Dies sind
3 UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser und Boden (Nr. 1), Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
3 Nr. 5 UIG auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen zählen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, zählen grundsätzlich auch die Angaben zur Finanzierung eines umweltbezogenen Vorhabens und zur Finanzkraft des Vorhabenträgers zu den Umweltinformationen (BVerwG, Urteil vom
3 UIG ein Anspruch auf Aussonderung der zugänglich zu machenden Informationen besteht. Der Beklagte hat sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, zwar über eine Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme zu verfügen, nicht aber über eine konkrete Zuordnung der erhaltenen Fördermittel zu den einzelnen Baumaßnahmen. Insoweit seien lediglich Unterlagen über die Mittelverwendung der erhaltenen Fördermittel vorhanden. Der Senat hat daher den insoweit missverständlichen Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Klammerzusatzes im zweiten Spiegelstrich zur Klarstellung sprachlich neu gefasst. 3. Dem Anspruch des Klägers stehen Ausschlussgründe nicht entgegen.
3 Satz 2 UIG dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als ein solcher gewichtiger Grund gilt
Satz 3 der Norm insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Die Regelungen dienen der Umsetzung des Art. 3 Abs. 4 UIRL ( BT-Drucks. 15/3406 S. 16 ). Nach dessen Satz 1 sind die Daten grundsätzlich in der vom Antragsteller gewünschten Form zu übermitteln, sofern sie ihm nicht bereits in einer leicht zugänglichen Form vorliegen, öffentlich zugänglich sind oder die Übermittlung in der gewünschten Form unverhältnismäßig wäre. Nach Satz 2 der Regelung haben sich die Behörden in angemessener Weise darum zu bemühen, dass die Umweltinformationen in unmittelbar reproduzierbaren und über Computer-Telekommunikation oder andere elektronische Mittel zugänglichen Formen oder Formaten vorliegen (vgl. auch den entsprechenden Erwägungsgrund 14 der Richtlinie). Daran gemessen greift der Einwand des Beklagten nicht durch, die Übermittlung der streitigen Informationen in digitalisierter Form erleichtere dem Kläger die Weitergabe dieser Informationen. Dies ist gerade das Ziel des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Speicherung der Daten auf einem USB-Stick gegenüber einer Speicherung auf einer CD-Rom mit einem dem Beklagten nicht zumutbaren Risiko der Verfälschung verbunden wäre. Auch die auf einem USB-Stick gespeicherten Dateien können ohne unverhältnismäßig großen Aufwand mit einem Schutz gegen unbefugte Veränderungen versehen werden. Davon abgesehen würde etwa auch die dem Kläger bereits mit dem Widerspruchsbescheid angebotene Zurverfügungstellung von Fotokopien den Beklagten nicht verlässlich vor einer Verfälschung der Daten schützen, weil der Kläger die Kopien problemlos mittels eines einfachen Scanners digitalisieren und sodann verfälschen könnte. Bei allen Formen der Informationsgewährung bleibt dem Beklagten die Möglichkeit, eine eventuelle Manipulation der Daten durch einen Abgleich mit den bei ihm verbleibenden Originaldaten als solche aufzudecken. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, liegen die streitgegenständlichen Informationen bei ihm auch in digitalisierter Form vor. Der mit der Abspeicherung dieser Dateien auf einem USB-Stick des Klägers oder aber des Beklagten verbundene Verwaltungsaufwand übersteigt den mit der Anfertigung von Kopien oder mit der Speicherung auf einer CD-Rom verbundenen Aufwand nicht und ist daher nicht unverhältnismäßig i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/683701.html ( https://oj.is/683701 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.