RÄ stellen in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Landes- wie auch für die Zulassungsausschüsse verbindliches Recht dar (BSG vom 09.02.2011 - B 6 KA 1/10 R ). Das Moratorium des GBA im Beschluss vom 06.09.2012 regelt unter I Abs. 2 Satz 1 ein solches prozedurales Entscheidungsmoratorium mit der Folge der Wirksamkeit von nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Bayern vom 15.02.2013 und den darin verfügten Zulassungsbeschränkungen auch für die in diesem Zeitraum ab dem 06.09.2012 eingegangenen Zulassungsanträge. Zu einer solchen Regelung ist der GBA befugt (vgl. BSGE 86, 242 , 246 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 Seite 29;
1 Randnr. 6). Die Befugnis des GBA zur Normkonkretisierung - auch gerade im Bereich der Bedarfsplanung - hat das BSG in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl.
R 4-2500 § 103 Nr. 2 Randnr. 9; BSGE 82, 41 , 47 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 2 Seite 17;
1 Randnr. 5 ff). Eine funktionelle Zuständigkeit des GBA gemäß § 101 SGG V ist jedenfalls dann begründet, soweit es sich um Regelungen handelt, die bundeseinheitlich getroffen werden müssen (vgl. BSGE 86, 242 , 246 = SozR 3-2500 § 101 Nr. 5 Seite 30; BSG vom 28.06.2000 - B 6 KA 27/99 R = Medizinrecht 2001, 265 = USK 2000-161), denn die Festlegung und Berechnung der Überversorgung, die die Grundlage für die Anordnung von Zulassungsbeschränkung bildet, bezwecken bundesweit einheitlich den durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Zugang von Ärzten in die vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten. Vorliegend ergibt die Auslegung der untergesetzlichen Norm des GBA vom 06.09.2012, dass dieser damit Verfahrensvorschriften zur Behandlung solcher Zulassungsanträge erlassen hat, die im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Neuregelung bis zur Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens von Überversorgung durch den hierfür zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern auf Basis der neuen bedarfsrechtlichen Grundlage einhergehen (vgl. zur Normqualität BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5 jeweils Randnr. 28). Mit der Regelung, dass der ZA über Zulassungsanträge sowie Anträge auf Genehmigung von Anstellung der Arztgruppe der Strahlentherapeuten bei Vertragsärzten, die nach dem 06.09.2012 gestellt werden, erst dann entscheiden kann, wenn der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern festgestellt habe, ob eine Überversorgung vorliegt, hat der GBA für Übergangsfälle eine Regelung getroffen, die der vom Gesetzgeber in Art. 33 § 3 Abs. 3 GSG bzw. in § 95 Abs. 12 SGB V für vergleichbare Problemlagen vorgenommenen Ausgestaltung entspricht. Diese Übergangsregelung im Zusammenhang mit der Richtlinienänderung im Beschluss vom 06.09.2012 ist rechtmäßig. Der GBA ist hierzu durch die gesetzlichen Bestimmungen in ausreichender Weise ermächtigt. Die Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. In § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V hat der Gesetzgeber dem GBA in nicht zu beanstandender Weise die Befugnis zur Normkonkretisierung im Bereich der vertragsärztlichen Bedarfsplanung durch Erlass von Richtlinien übertragen ( BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2 ). Die Übergangsregelung in Abschnitt I Abs. 2 des Beschlusses des GBA vom 06.09.2012 zur Änderung der BPlRÄ enthält eine Ausgestaltung des Verfahrens zur Umsetzung von Zulassungsbeschränkungen für diejenigen Zulassungsanträge, die im zeitlichen Kontext mit einer Änderung von Grundlagen der Bedarfsplanung gestellt werden. Die Regelung erfolgt in Umsetzung des gesetzlichen Auftrages an den GBA, in Richtlinien die erforderlichen Vorschriften für eine funktionsfähige und deren Sinn und Zweck verwirklichende Bedarfsplanung zu schaffen. Das Instrument der Bedarfsplanung ist nach der Beurteilung des Gesetzgebers zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zumindestens im ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Bereich nach wie vor notwendig. Dieses Instrument kann seinen Zweck aber nur dann erfüllen, wenn abrupte Veränderungen und vor allem die kurzzeitige völlige Freigabe von Zulassungen in für Neuzulassungen attraktiven Bereichen vermieden werden. Die im vorliegenden Fall fehlende Zulassungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass in einem kurzen Zeitraum ohne Rücksicht auf eine erneut entstehende Überversorgung alle zulassungswilligen Ärzte zugelassen werden müssen ( BSGE 94, 181 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 2 , jeweils Randnr. 12). Anderenfalls könnte sich der Versorgungsgrad in einem Planungsbereich sprunghaft erhöhen und der als bedarfsgerecht festgestellte Versorgungsgrad verfehlt werden. Dieselbe Erwägung steht einer Schaffung von Zeitfenstern für eine unbeschränkte Zulassung sämtlicher zulassungswilliger Strahlentherapeuten bei der Einführung der Bedarfsplanung entgegen. Vielmehr ist eine nachhaltige Regulierung des Zugangs neuer Leistungserbringungen im Bereich der Strahlentherapie anzustreben, die gewährleistet, dass die nachrückenden Bewerbergenerationen möglichst gleichmäßige Teilhabechancen erhalten. Dies kann jedoch nur durch Anordnung einer Entscheidungssperre bis zum Vorliegen der Beschlussfassung des zuständigen Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in Bayern auf der neuen bedarfsplanungsrechtlichen Grundlage bewerkstelligt werden, so wie dies für vergleichbare Konstellationen durch die Regelungen in Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GSG und in § 95 Abs. 12 SGB V ebenfalls umgesetzt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Übergangsregelung in Nr. 3 des Beschlusses des GBA in § 48 Abs. 2 BPlRÄ deshalb nicht gegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV. Die vom GBA in seinem Beschluss vom 06.09.2012 unter I Abs. 2 Satz 3 getroffene Übergangsregelung verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot. Die maßgeblichen Grundsätze zur Rückwirkung von Normen sind vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhand formeller Gesetzes entwickelt worden und gelten in gleicher Weise auch für untergesetzliche Rechtsnormen z. B. des Vertragsarztrechtes (
4 Randnr. 10 m. w. N.). Hiernach liegt eine - nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen rechtmäßige - echte Rückwirkung vor, wenn eine Norm nachträglich abändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalte eingreift, eine - unter erleichterten Voraussetzungen zulässige - unechte Rückwirkung dann, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, in dem sie Rechtspositionen nachträglich entwertet. Nach diesem Maßstäben bewirkt die streitige Übergangsregelung jedenfalls für Zulassungsanträge, die ordnungsgemäß und vollständig erst nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Beschlusses vom 06.09.2012, hier nach dem 21.09.2012, bei den Zulassungsbehörden eingereicht wurden, allenfalls eine unechte Rückwirkung. Der Beschluss zur Änderung der BPlRÄ wurde am Tage seiner Bekanntmachung um Bundesanzeiger am 21.09.2012 rechtlich existent (§ 94 Abs. 2 SGB V). Eine unechte Rückwirkung ist rechtmäßig, wenn ausreichende Gemeinwohlgründe sie erfordern und das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nicht überwiegt (vgl.
G in NZS 2008, Seite 34 , Randnr. 7). Die hiernach gebotene Interessenabwägung ergibt, dass die hier streitbefangene Übergangsregelung im Beschluss vom 06.09.2012 jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich ist, als sie allenfalls lediglich eine unechte Rückwirkung zur Folge hatte. Schutzwürdiges Vertrauen potentieller Zulassungsbewerber, wie die des Klägers, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Änderung der BPlRÄ noch keinen konkret und hinreichend verbindlich vorbereiteten Niederlassungswunsch durch Abgabe eines vollständigen Zulassungsantrages dokumentiert hatten, wird dadurch nicht beeinträchtigt (
R 4-2500 § 103 Nr. 2 , Randnr. 22). Nichts anderes gilt sinngemäß für Antragsteller - wie den Kläger -, die die Genehmigung der Anstellung eines Arztes, wie die des Beigeladenen zu 8), begehren. Die allgemeine Erwartung, dass sich die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit einer Vertragsarztzulassung (bzw. einer Anstellungsgenehmigung) nicht verändern werde, ist nicht Gegenstand des von der Verfassung gewährten Vertrauensschutzes (
G in NZS 2008, Seite 34 Randnr. m. w. N.; BSG in USK 2007-95). Zulassungsbewerber müssen - ebenso wie die sonstigen von der Bedarfsplanung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Antragsteller - unter dem Regime der Bedarfsplanung stets damit rechnen, dass in bestimmten Bereichen bislang noch bestehende Zulassungsmöglichkeiten (o. ä.) aufgrund neuer Entwicklungen wegfallen (vgl. BSG a. a. O.). Regelungen zur Bedarfsplanung und Zulassungssperren bei Überversorgung zur Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV - einem im Sozialstaat überragend wichtigem Gemeinwohlbelang ( BVerfGE 114, 196 , 244, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 9 Randnr. 131, 139; BVerfGE in NZS 2008, Seite 34 Randnr. 12) -sind nach der insoweit nicht zu beanstandenden Beurteilung des Gesetzgebers weiterhin erforderlich. Eine diesem Zweck entsprechende Umsetzung der Bedarfsplanungsvorschriften verlangt zugleich, dass es anlässlich von Änderungen in den rechtlichen Grundlagen der Bedarfsplanung nicht zu einer sprunghaften Überversorgung kommt. Dies rechtfertigt es, in Übergangsregelungen für solche Konstellationen eine sofort wirksame Entscheidungssperre vorzusehen und die vom Landesausschuss erst noch zu treffenden Feststellungen zur Überversorgung und zu daraus resultierenden Zulassungsbeschränkungen auch auf während dieses Zeitraumes eingehende Zulassungsbegehren anzuwenden. Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Gehört in einem Rechtszug - wie im vorliegenden Fall - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden nach § 197 a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall waren danach dem Kläger als dem gemäß § 154 Abs. 1 VwGO unterliegenden Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Bezüglich des Streitwertes in Zulassungssachen finden nach § 197 a Abs. 1 SGG ebenfalls die Vorschriften des GKG Anwendung. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der für den Kläger sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist der Streitwert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die der Kläger mit Hilfe der Anstellung des Beigeladenen zu 8) im Falle der Genehmigung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen können (entsprechend BSG vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/01 R -), wobei die erzielten Einkünfte um die durchschnittlichen Praxiskosten zu vermindern sind (vgl. BSG vom 07.01.1998 in MDR 1998, Seite 186 ), denn der angestellte Arzt ist bezüglich der Einnahmenseite nicht anders zu beurteilen, als der zugelassene Vertragsarzt. Kann nicht auf eigene Umsatzzahlen des anzustellenden Arztes zurückgegriffen werden, ist auf den durchschnittlichen Umsatz abzustellen. Nach der Umsatzstatistik für Strahlentherapeuten erzielten diese im Jahre 2012 - neuere Zahlen liegen der Kammer nicht vor - durchschnittliche Honorarumsätze in Höhe von 950.676,00 Euro. Abzüglich der durchschnittlichen Betriebskosten in Höhe von 82,5 % (also in Höhe von 784.307,70 Euro) errechnet sich ein Einnahmeüberschuss in Höhe von gerundet 166.386,30 Euro, bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von gerundet 499.105,00 Euro, der als Streitwert festzusetzen war. Permalink: http://openjur.de/u/683761.html Kommentare
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