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LG Essen, Urteil vom 10. Juli 2013 - Az. 42 O 86/12

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 5.10.2010 zu; ihm ist der Beweis für seine Behauptung, der Beklagte habe gegen die vereinbarte Verpflichtung verstoßen nicht gelungen. Das Gericht hat nicht die Überzeugung dafür gewinnen können, dass die vom Kläger angeführte Anzeige im Stadtbranchenbuch F (www.stadtbranchenbuch.com) auf ein schuldhaftes, dem Beklagten zuzurechnendes Verhalten zurückzuführen ist. Der Zeuge E hat zwar bekundet, dass die hier in Rede stehende Anzeige ihrer äußeren Erscheinung nach auf die Ausfüllung eines Eintragsformulars zurückzuführen ist, das online unter Nennung einer email-Adresse ausgefüllt wird, wobei die email-Adresse durch Zusendung eines zu bestätigenden Codes verifiziert wird. Allerdings konnte der Zeuge keinerlei Angaben machen zur konkreten Auftragserteilung, da nach seinen Bekundungen die dem Auftrag zugrundeliegenden Datensätze alle gelöscht worden sind. Damit steht noch nicht einmal fest, von welcher email-Adresse aus die Anzeige in Auftrag gegeben worden ist. Der Zeuge M, die Zeugin N und der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO haben in sich schlüssig und glaubhaft ausgesagt, die hier im Streit stehende Anzeige in keiner Weise veranlasst zu haben. Für die Behauptung des Klägers streitet auch kein Anscheinsbeweis. Allein der Umstand, dass im Internet eine Werbung für einen Unternehmer erscheint, löst nicht die Annahme aus, der Unternehmer habe in wettbewerbsrechtlich verantwortlicher Weise daran mitgewirkt (vgl. BGH NJW 1997, 2757 ff.). Auch lässt der besondere Geschäftsablauf, der zur Eintragung im Stadtbranchenbuch führt, nicht auf einen solchen Anscheinsbeweis schließen. Selbst bei Wahrunterstellung der Aussage des Zeugen E ließe sich kein Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der Beklagte die Anzeige in Auftrag gegeben hat. Denn die sog. Verifizierung der email Adresse beschränkt sich nach den Bekunden des Zeugen E eben nur darauf, dass der Benutzer der email-Adresse die in Auftrag gegebene Anzeige auch tatsächlich wünscht. Keine Verifizierung erfolgt dahingehend, dass der Betreiber der email-Adresse auch zur Aufgabe der Anzeige berechtigt ist, etwa weil er die Anzeige in eigener Sache aufgibt oder weil er von dem Berechtigten beauftragt worden ist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angefügt, dass der Kammer auch nach der Aussage der Zeugen E und Lange Zweifel geblieben sind, ob nicht die ursprüngliche Anzeige im Branchenbuch "F" doch -auf welchem Wege auch immer- autorisiert oder unautorisiert- kopiert worden sind und auf eine Weise Eingang in das Stadtbranchenbuch gefunden hat , die dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Zu Recht verweist der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang auf die Interessenlage der Betreiber eines solchen Branchenverzeichnisses, die nur bei möglichst vielen Einträgen auf viele Benutzer hoffen können. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 , 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/683914.html Kommentare

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