dem SGB II für die Zeit von 1.11.2006 bis 31.10.2007. Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Er bewohnte seit dem 1.1.1995 eine 2-Zimmerwohnung, für die er eine Miete von 416,70 Euro brutto kalt zu zahlen hatte. Im Bescheid vom 28.4.2006 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm zu zahlende Nettokaltmiete von 363,02 Euro unangemessen sei. Angemessen sei eine Kaltmiete von 229,95 Euro monatlich. In einer Übergangszeit bis zum 31.10.2006 könne der unangemessene Bedarf noch berücksichtigt werden. Der Kläger müsse sich jedoch um eine Kostensenkung bemühen und seine Bemühungen
weisen. Das durch Bescheid vom 23.10.2006 bewilligte Alg II für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.12.2006 beinhaltete sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 278,90 Euro. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 19.4.2007 Alg II für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2007, erneut unter Berücksichtigung von abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Auf die als Antrag
SGB X gewertete Vorlage von
weisen für Bemühungen um angemessenen Wohnraum in den Monaten Januar sowie April bis Juli 2007 führte der Beklagte im Bescheid vom 14.9.2007 aus, dass dem Kläger, da er sich
seinen eigenen Angaben zwischen Oktober 2006 und März 2007 nicht um eine angemessene Wohnung bemüht habe, weiterhin nur die als angemessen befundenen Aufwendungen ersetzt werden könnten. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 2.11.2007 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren gegen den Bescheid vom 14.9.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.11.2007 (S 13 AS 6275/07) haben die Beteiligten vor dem SG einen vom Gericht durch Schreiben vom 3.3.2010 unterbreiteten und ausführlich begründeten Vergleich geschlossen (Annahme durch den Beklagten am 9.3.2010 und durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.3.2010). Der Vergleichstext lautet: 1. Der Beklagte gewährt dem Kläger für die Zeit vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 448,96 Euro. 2. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt. 3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde
zu einem Viertel. Das SG ist dabei von einem angemessenen Kaltmietzins für das Jahr 2006 von 262,98 Euro und für das Jahr 2007 von 268,24 Euro ausgegangen und hat die Differenz zu den von dem Beklagten bewilligten Beträgen errechnet. Die Auszahlung des zuvor benannten Betrags durch den Beklagten erfolgte wenige Tage später. Mit der Begründung, dass sich neue Erkenntnisse im Hinblick auf die Ermittlung der abstrakten angemessenen Unterkunftskosten ergeben hätten, beantragte der Kläger am 6.5.2010 eine Überprüfung der Bescheide vom 14.9.2007 gemäß § 44 SGB X. Dies lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 12.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2010 unter Hinweis auf den gerichtlichen Vergleich - zunächst nur bezogen auf die Monate September und Oktober 2007 - ab.
Erläuterung des Klägers, dass der Überprüfungsantrag vom 6.5.2010 den gesamten Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 erfasse, teilte der Beklagte am 28.9.2010 mit, dass sich der Bescheid vom 14.9.2007 durch Vergleich im Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen S 13 AS 6275/07 erledigt habe und daher kein überprüfbarer Verwaltungsakt vorliege. Diese Rechtsauffassung bestätigte er im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 und führte aus, dass das Schreiben vom 28.9.2010 keinen Verwaltungsakt darstelle. Das SG hat die Klage hiergegen durch Gerichtsbescheid vom 27.1.2012 ( S 2 AS 6581/10 ) abgewiesen; das LSG hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 17.7.2012 zurückgewiesen. Es hat dem nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung geladenen, nicht erschienen und am Terminstag nicht vertretenen Kläger ferner Gerichtskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei entgegen der Auffassung des SG zulässig. Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nicht gegeben, denn der Gerichtsbescheid, mit dem das SG über die Leistungshöhe für den Zeitraum September und Oktober 2007 entschieden habe, sei am 7.5.2012 rechtskräftig geworden. Auch sei das Schreiben des Beklagten vom 28.9.2010 ausgehend vom Empfängerhorizont des Klägers als Verwaltungsakt zu werten. Der Kläger habe jedoch deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil einem solchen Anspruch der gerichtliche Vergleich aus März 2010 entgegenstehe. Der Vergleich enthalte zugleich einen Verzicht auf weitere Leistungen. Hierauf sei der Kläger auch hingewiesen worden und er habe den Rechtsstreit gleichwohl weiter betrieben. Die Hinweise auf die Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Festhaltens an dem Klagebegehren und die Folge der Verhängung einer "Missbrauchsgebühr" seien in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Kläger sei zwar nicht anwesend gewesen, da jedoch auch eine schriftliche Belehrung ausreiche, sei die Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung insoweit unschädlich gewesen. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat das BSG die Revision durch Beschluss vom 30.1.2013 zugelassen. Der Kläger begründet seine Revision damit, dass zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sei, dass bei einem rechtswidrigen Konzept zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 WoGG abzustellen sei. Hieraus folge jedoch ein höherer Leistungsanspruch für Unterkunftsaufwendungen im streitigen Zeitraum. Einer solchen Entscheidung stehe auch der gerichtliche Vergleich aus März 2010 nicht entgegen, denn dieser enthalte weder einen ausdrücklichen, noch einen konkludenten materiell-rechtlichen Verzicht auf weitere Leistungen. Im Hinblick auf die "Missbrauchsgebühr" sei der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, denn er sei hierüber nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2012 sowie den Bescheid vom 28. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bescheide vom 23. Oktober 2006 und 19. April 2007 zu ändern und dem Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. Er hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend. Gründe Die zulässige Revision ist in der Hauptsache unbegründet. Nur soweit das LSG dem Kläger Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt hat, ist ihr stattzugeben und das Urteil des LSG aufzuheben.
dem das LSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG vom 11.1.2012 durch Beschluss vom 7.5.2012 zurückgewiesen hat.
Erhebung der Klage zu dem Aktenzeichen S 2 AS 4872/10 erließ der Beklagte den hier vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 28.9.2010, mit dem er eine Überprüfung
UH für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.10.2007 ablehnte, da der Kläger durch den gerichtlichen Vergleich insoweit auf höhere Leistungen verzichtet habe. Den Widerspruch hiergegen wies er durch Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 zurück. Die dagegen erhobene Klage vom 22.12.2010 zu dem Aktenzeichen S 2 AS 6581/10 liegt dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde. In beiden Streitverfahren war mithin die Überprüfung der Höhe des Alg II für den Zeitraum vom 1.
Vm § 17 Abs 1 S 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (hierzu BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a V 1/06 R - RdNr 22; BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104 , 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 , juris-RdNr 31; BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 13/98 R - SozR 3-1200 § 42 Nr 8 , juris-RdNr 14). Legt man das Schreiben vom 28.9.2010
diesen Grundsätzen aus, so ergibt sich aus der Sicht des Beklagten und eines verständigen Empfängers Folgendes: Der Beklagte wollte keine Überprüfung der Bescheide vom 23.10.2006 und 19.4.2007 vornehmen und hat damit verfügt, den Antrag des Klägers
Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte in diesem Schreiben die Auffassung vertritt, eine Überprüfung
SGB X komme nicht in Betracht, weil hier ein gerichtlicher Vergleich und kein Verwaltungsakt zur Überprüfung anstünde sowie im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 darauf verwiesen wird, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.9.2010 um keinen Verwaltungsakt handele. Dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 28.9.2010 als Träger der öffentlichen Verwaltung eine einseitige, also hoheitliche Entscheidung iS des § 31 S 1 SGB X getroffen hat, steht außer Zweifel. Es ist die Entscheidung, § 44 SGB X hier nicht anwenden zu wollen, also dem Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Entscheidungen nicht stattzugeben. Damit hat der Beklagte auch eine Regelung getroffen, indem er verbindlich festgestellt hat, was im Einzelfall rechtlich zutreffend ist. 3. Auch für den Zeitraum vom 1.11.2006 bis 31.8.2007 hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf höheres Alg II, als ihm von dem Beklagten mit den bestandskräftigen Bescheiden in der Gestalt des gerichtlichen Vergleichs bewilligt wurde. Dem geltend gemachten Anspruch des Klägers steht dieser gerichtliche Vergleich aus März 2010 in dem Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen S 13 AS 6275/07 entgegen. Es sind im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 44 SGB X zur Durchbrechung der Bestandskraft nicht gegeben.
Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Grundsätzlich - und hieran hält der Senat fest - steht ein gerichtlicher Vergleich der Anwendung des § 44 Abs 1 S 1 SGB X nicht entgegen (BSG Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr 115 , juris-RdNr 13 f; s auch BSG Urteil vom 22.5.1975 - 10 RV 153/74 - SozR 3900 § 40 Nr 2 , juris-RdNr 20 f; vgl auch BSG Urteil vom 13.10.1959 - 11/8 RV 49/57 - BSGE 10, 248 , 249, juris-RdNr 15; s zum rechtskräftigen Urteil Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 38a). Der Grundsatz der Rechtssicherheit muss auch in den Fällen hinter dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit zurücktreten, in denen sich die Verwaltung von der Unrichtigkeit ihrer - zum
teil des Leistungsberechtigten ergangenen - Entscheidung überzeugt bzw überzeugen muss (vgl BSG Urteil vom 15.11.1961 - 9 RV 54/59 - SozR Nr 3 zu § 40 VerwVG, juris-RdNr 7 f; BSG Urteil vom 14.3.1967 - 10 RV 504/66 - BSGE 26, 146 = SozR Nr 10 zu § 40 VerwVG, juris-RdNr 17). Ob in einem gerichtlichen Vergleich andererseits zugleich ein die erneute Überprüfung für die Vergangenheit hindernder - konkludenter - Verzicht auf Sozialleistungen iS des § 46 SGB I zu erkennen sein kann, lässt der Senat offen (so BSG Urteil vom 15.10.1985 - 11a RA 58/84 - SozR 2200 § 1251 Nr 115 ; aA für den Fall der Klagerücknahme mit gewichtigen Argumenten Baumeister in juris-PK-SGB X, 2013, § 44 RdNr 35, 36). Ein derartiger Verzicht ist vorliegend nicht ausdrücklich erklärt worden und der "Konstruktion" des konkludenten Verzichts bedarf es hier nicht. Denn aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich im konkreten Fall, dass die Beteiligten mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im März 2010 eine endgültige Regelung in der Sache - betreffend die Höhe des Alg II für den Zeitraum 1.11.2006 bis 31.8.2007 - treffen und eine erneute Überprüfung ausschließen wollten. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des LSG an. Zwar kann der Senat über die Auslegung des Vergleichs selbst entscheiden und ist nicht an die Auslegung durch das LSG gebunden. Anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen, bei denen das Revisionsgericht nicht in die auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Tatsachengerichts eingreifen darf, sondern lediglich die Rechtsanwendung zu überprüfen hat, also festzustellen hat, ob die Tatsacheninstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133 , 157 BGB) beachtet und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (s BSG Urteil vom 27.9.1994 - 10 RAr 1/93 - BSGE 75, 92 , 96 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 mwN), hat das Revisionsgericht bei Prozesserklärungen die Auslegung der Erklärung in vollem Umfang zu überprüfen. Es ist "das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln" (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 25.10.2012 - B 9 SB 70/11 B , RdNr 8; s auch BSG Urteil vom 25.7.2002 - B 11 AL 23/02 R - RdNr 21; BSG Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - RdNr 8; BSG Urteil vom 16.4.1964 - 11/1 RA 206/61 - BSGE 21, 13 , 14 = SozR 5 zu § 156 SGG, juris-RdNr 13 f). Es handelt sich hier auch um eine Prozesserklärung im Sinne eines gerichtlichen Vergleichs, obwohl er im schriftlichen Verfahren geschlossen worden ist.
Vm § 278 Abs 6 S 1 ZPO gilt: Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Bereits die Überlegungen des LSG zur Auslegung des Vergleichs sind hier jedoch überzeugend. Das LSG hat im Hinblick auf die Endgültigkeit der durch den gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung zwischen den Beteiligten insbesondere auf die sorgfältige und ausführliche Begründung des SG bei der Unterbreitung des Vergleichsvorschlags abgestellt. Dort hat das SG alle einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkte abgewogen, auch den nun vom Kläger geltend gemachten Aspekt der Heranziehung der Werte der Wohngeldtabelle
dem WoGG zur Begrenzung der angemessenen Referenzmiete. Zutreffend folgert das LSG hieraus, dass angesichts dessen nicht angenommen werden könne, die Beteiligten hätten sich nur vorläufig einigen wollen, insbesondere nicht, dass der Kläger sich vorbehalten hätte, nur sechs Wochen später eine erneute Überprüfung der vergleichsweisen Einigung herbeiführen zu können. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten über fast vier Jahre hinweg, kann der Vergleich nur so verstanden werden, dass die Beteiligten eine Befriedung und endgültige Lösung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen für die Vergangenheit erreichen wollten. Insoweit unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich hier auch von einem rechtskräftigen Urteil, das die Rechtmäßigkeit eines Bescheides schon einmal bestätigt hat und einer erneuten Überprüfung dieses Bescheides
Im vorliegenden Fall haben sich die Beteiligten - wenn auch auf Vorschlag des Gerichts - selbst entschlossen, eine Beendigung des Rechtsstreits und damit der Überprüfung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Sie haben einen "Kompromiss" mit gegenseitigem
geben,
Erwägung aller einschlägigen rechtlichen Überlegungen, geschlossen. 4. Auf die Revision des Klägers ist jedoch die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro durch das Berufungsgericht aufzuheben. Das BSG hat hierüber im Rahmen der Kostenentscheidung des Revisionsurteils zur Hauptsache
SGG von Amts wegen zu befinden, denn die Auferlegung von Verschuldenskosten betrifft den Inhalt der Entscheidung und nicht das Verfahren (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.