Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2008 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Die Klägerin nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin, die in S. eine Apotheke betreibt, bestellte im März 2007 bei zwei in Deutschland ansässigen Pharmaunternehmen Medikamente. Die Versender beauftragten die Beklagte mit dem Transport der Arzneimittel zur Klägerin. Mit der Auslieferung der Sendungen von ihrem Frachtdepot in S. an die Klägerin betraute die Beklagte ihre Streithelferin. Eine Fahrerin der Streithelferin übergab am 30. März 2007 mehrere Pakete an Mitarbeiter der Klägerin. Am 5. April 2007 zeigte die Klägerin bei der Streithelferin den Verlust von zwei Paketen mit einem Gewicht von 3,05 kg und 7,10 kg an. Sie hat behauptet, ihr sei durch den Verlust der beiden Pakete ein Schaden in Höhe von 42.408,05 € entstanden, den die Beklagte, die sich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne, ersetzen müsse. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es ist dabei von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB und einer Anspruchsberechtigung der Klägerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ausgegangen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf die Berufung der Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 95,83 € nebst Zinsen zuerkannt. Es hat angenommen, die Ersatzpflicht der Beklagten sei auf den gemäß § 431 HGB zu ermittelnden Haftungshöchstbetrag begrenzt, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß § 435 HGB nicht vorlägen. Die Klägerin habe ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Streithelferin nicht belegt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach § 435 HGB lägen nicht vor, das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass ihr aufgrund des Umstands, dass der Schadensfall im Dunkeln liege, eine sekundäre Darlegungslast obliege, der sie bis dahin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei mit der Folge, dass in ihrer Person ein qualifiziertes Verschulden vermutet werde. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ihr eine Schriftsatzfrist bis zum 19. November 2008 gewährt. Die Beklagte hat ihren Vortrag daraufhin innerhalb der ihr eingeräumten Frist ergänzt. Mit Verfügung vom 27. November 2008 hat das Berufungsgericht den Parteien mitgeteilt, es neige zu der Auffassung, dass die Beklagte durch den ergänzenden Vortrag ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen sei und dass nunmehr die Klägerin die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder deren Streithelferin zu beweisen hätte. Darüber hinaus enthält die Verfügung den Hinweis, dass die Klägerin bislang keinen geeigneten Nachweis für ein qualifiziertes Verschulden angetreten habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil - ohne die mündliche Verhandlung zuvor wiedereröffnet zu haben - ein Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB verneint. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass die Verfahrensweise des Berufungsgerichts die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
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