Verfahrens einschließlich der Kosten
Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (Az.: V R 2/11 ) trägt der Beklagte. 3. Die Entscheidung ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist die Entscheidung hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist die Entscheidung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Vornamens seiner Ehefrau, der Gesellschafterin b A, und seines eigenen Vornamens sowie den ersten beiden Buchstaben ihres gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Das Nutzerkonto war durch ein von aA gewähltes Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt. In der Folgezeit wurde über die Plattform ebay unter dem gewählten Nicknamen n. n. eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer veräußert; dabei ist bei den einzelnen Verkaufsvorgängen streitig, ob sie der Klägerin, aA oder bA als ausführendem Unternehmer zuzuordnen sind. Die zu verkaufenden Gegenstände waren bei der Erstellung
jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet worden, so vor allem den Gruppen ... Daneben wurde noch eine Vielzahl anderer Gegenstände veräußert, die sich keiner bestimmten Kategorie zuordnen ließen. Wegen der einzelnen Verkäufe und der daraus erzielten Erlöse wird auf die darüber angefertigte 19-seitige Aufstellung (Rechtsbehelfsakten
beklagten Finanzamts -
Beklagten -, unpaginiert, hinter Sektion Ebay verk. liste ) verwiesen, die auf einer von dem Unternehmen ebay erstellten Liste der getätigten Auktionsgeschäfte beruht. Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um über 1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Hieraus wurden Erlöse erzielt, die sich im Jahre 2001 (bei 16 Verkäufen) auf xxx DM, im Jahre 2002 (bei 356 Verkäufen) auf xxx EUR, im Jahre 2003 (bei 328 Verkäufen) auf xxx EUR, im Jahre 2004 (bei 226 Verkäufen) auf xxx EUR und im Jahre 2005 (bei 287 Verkäufen) auf xxx EUR beliefen. Die Erlöse wurden jeweils über ein von den beiden Gesellschaftern der Klägerin gemeinschaftlich gehaltenes Ehegattenkonto bei der Bank I vereinnahmt. Bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform ebay wurde jeweils angegeben, es handle sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände wurde gegenüber dem jeweiligen Käufer nicht übernommen. Nach der vom Beklagten nicht bestrittenen Darstellung der Klägerin und ihrer Gesellschafter wurde das ebay -Nutzerkonto n. n.
wegen allein auf den Namen
aA eingerichtet, weil das Unternehmen ebay damals nicht die Möglichkeit angeboten habe, auf einen gemeinschaftlichen Namen beider Ehegatten ein Konto zu eröffnen. Bei ebay war es damals zumindest für Privatpersonen erforderlich, das Nutzerkonto nur auf den Namen einer einzelnen natürlichen Person zu führen. Der Gesellschafter aA war zeitlich der erste der beiden Ehegatten, der über ebay einen Gegenstand versteigern wollte, so dass es er war, der das streitige Nutzerkonto eröffnete. Seinerzeit hatten jedoch bereits beide Ehegatten und Gesellschafter konkret in Erwägung gezogen, über dieses Konto bei ebay Gegenstände zu verkaufen, und zwar sowohl solche aus dem jeweils eigenen Besitz als auch Gegenstände, die im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten und Gesellschafter standen. In der Folgezeit wurde für die getätigten Geschäfte weder von aA noch von bA noch von der Klägerin eine Umsatzsteuererklärung abgegeben; den Erlös erklärten die Gesellschafter der Klägerin auch im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 nicht. Am 21. Dezember 2004 erhielt der Beklagte ein Schreiben
Vereins C mit einer Anregung
Vereins, der Beklagte möge im Zuge der steuerlichen Behandlung der Gesellschafterin b A die Versteuerung der aus der Verkaufstätigkeit auf der Verkaufsplattform ebay erzielten Einnahmen überprüfen. Hierzu führte der Verein aus, bei ihm habe sich die Gesellschafterin bA mit der Behauptung gemeldet, es seien lediglich Waren aus Privatbesitz verkauft worden. Vor dem Hintergrund
Umfangs der Verkaufstätigkeit habe man daran erhebliche Zweifel. Der Beklagte übergab die Anzeige
Vereins der bei der Oberfinanzdirektion (OFD) gebildeten EDV-Prüfgruppe, die sie im Januar 2005 an die Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt (FA) X (Steuerfahndung) weiterleitete. Aufgrund der Erkenntnisse der Steuerfahndung erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen er der Klägerin steuerpflichtige Umsätze von xxx EUR (für das Jahr 2003), xxx EUR (für das Jahr 2004) und xxx EUR (für das Jahr 2005) zurechnete und die sich daraus ergebende Umsatzsteuer für 2003 auf xxx EUR, für 2004 auf xxx EUR und für 2005 auf xxx EUR festsetzte. Die Bescheide datierten vom
BFH habe bei einem Briefmarkensammler die Veräußerung seiner Sammlung in einem Wert von 386.000 DM als nichtunternehmerisch im Sinne
Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewertet und diese Rechtsprechung später auf einen Münzsammler übertragen, der seine Sammlung im Wert von 190.000 DM veräußert habe. Aus diesem Grunde seien die angefochtenen Bescheide mangels Unternehmereigenschaft aufzuheben. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom
G tätig gewesen. Ob eine Betätigung als nachhaltig anzusehen sei, sei anhand einer Reihe verschiedener Kriterien zu beurteilen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen Nachhaltigkeit sprächen. Da es auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankomme, könne nicht bereits mit Rücksicht auf das Vorliegen eines dieser - im Übrigen nicht abschließenden - Merkmale die nachhaltige Betätigung eindeutig bejaht oder verneint werden; vielmehr müssten die für und gegen die Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden. Die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin sei von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt gewesen und daher als nachhaltig zu beurteilen. Das folge zum einen aus der Vielzahl von Auktionsverkäufen, nämlich insgesamt 1.200 Vorgängen, was im Jahr 2004 durchschnittlich viereinhalb und im Zeitraum Januar bis Juni 2005 durchschnittlich elf Geschäftsvorfälle je Woche bedeutet habe. Auch die Höhe der erzielten Erlöse von durchschnittlich 70 EUR im Jahr 2002 über 84 EUR und 92 EUR in den Jahren 2003 und 2004 auf zuletzt 121 EUR im Jahr 2005 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die Verkaufsauktionen mit einem erheblichen Organisationsaufwand verbunden gewesen. Aus den BFH-Urteilen vom 29. Juni 1987 - X R 23/82 ( BFHE 150, 218 , BStBl II 1987, 744 ) und vom 16. Juli 1987 - X R 48/82 ( BFHE 150, 224 , BStBl II 1987, 752 ) zur Veräußerung von Briefmarken- bzw. Münzsammlungen ergebe sich mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte für den Streitfall nichts anderes. Der Beklagte habe die in Rede stehenden Umsätze auch der Höhe nach zutreffend der Umsatzbesteuerung unterworfen. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Senatsurteil mit Urteil in BFHE 237, 286 , BStBl II 2012, 634 auf und verwies die Sache an den erkennenden Senat zurück. Die Feststellungen
Senats reichten nicht aus, um beurteilen zu können, ob die zwischen den Eheleuten aA und bA bestehende GbR (mithin die Klägerin) oder aber deren Gesellschafter aA Unternehmer gewesen sei. Dazu führte der BFH zunächst im Einzelnen aus, entgegen der Auffassung der Klägerin unterlägen die streitigen Leistungen der Umsatzsteuer. Nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) liege keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit vor, wenn - wie hier - der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternehme, indem er sich ähnlicher Mittel bediene wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i. S. von Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; jetzt: Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -). Dabei könnten derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen. Dem entspreche es, dass nach der Rechtsprechung
BFH im Einzelfall aufgrund
Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i. S.
G erfüllt seien. Dabei sei eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen könnten. Insbesondere seien zu würdigen: die Dauer und die Intensität
Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden, das Unterhalten eines Geschäftslokals. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, sei entgegen der Auffassung der Klägerin kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal. Die im ersten Rechtsgang erfolgte Würdigung
erkennenden Senats, wonach es sich bei den Verkäufen im Streitfall um eine nachhaltige Tätigkeit i. S.
G gehandelt habe, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat habe ausdrücklich auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt und berücksichtigt, dass mehrere, nicht allein ausschlaggebende Merkmale gegeneinander abgewogen werden müssten. Ohne Verstoß gegen Denkgesetze habe der Senat die nach seinen Feststellungen durchschnittlich in den Streitjahren ca. 280 über das Jahr, im Jahr 2005 nur über ein Halbjahr verteilten Einzelverkäufe als intensives Tätigwerden am Markt beurteilt und als einen Gesichtspunkt für das Vorliegen einer nachhaltigen Tätigkeit i. S.
G bewertet. Der Streitfall sei mit den vom X. Senat
BFH in
sen Urteilen in BFHE 150, 224 , BStBl II 1987, 752 (zu einem Münzsammler) und in BFHE 150, 218 , BStBl II 1987, 744 (zu einem Briefmarkensammler) entschiedenen Fällen eines Sammlers, der seine Sammlung en bloc aufgibt und versteigern lässt, nicht vergleichbar. Dass die Streitsache dennoch an den erkennenden Senat zurückzuverweisen war, stützte der BFH darauf, dass die Feststellungen
Senats zu der Frage, wer im Rechtsverkehr die streitigen Leistungen erbracht habe und
halb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen
G - als Unternehmer die Umsatzsteuer schulde, widersprüchlich seien. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen sei, ergebe sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender sei in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführe oder durch einen Beauftragten ausführen lasse. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen sei, hänge
halb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten sei. Für die Frage, ob bei Eheleuten der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft als Unternehmer in Betracht komme, gelte nichts anderes; auch insoweit komme es darauf an, wer als Unternehmer nach außen aufgetreten sei. Der erkennende Senat werde
halb im zweiten Rechtsgang Feststellungen dazu treffen müssen, ob im Rechtsverkehr als Verkäufer die Eheleute aA und bA gemeinsam aufgetreten seien oder nur aA Hierbei könnten auch die den Kunden erteilten Rechnungen mit herangezogen werden. Im zweiten Rechtsgang, in dem das Klageverfahren nunmehr unter dem Az.: 1 K 1939/12 geführt wird, macht die Klägerin geltend, die streitigen Umsätze seien verschiedenen Personen zuzurechnen, und zwar einerseits ihr selbst, andererseits aber auch zum einen bA und zum anderen aA Die Differenzierung müsse danach erfolgen, wessen Sammlung jeweils berührt gewesen sei und in wessen Eigentum die verkauften Artikel jeweils gestanden hätten. Auf diese Weise verringere sich der Umfang der jeweiligen Tätigkeit bei jeder der drei handelnden Rechtspersonen in nicht unerheblichem Maße, denn die Anzahl der Verkäufe je Person sei nunmehr deutlich geringer. Dies wirke sich auch auf die Frage der Nachhaltigkeit aus. Daher falle letztlich die Unternehmereigenschaft fort, weil der Tätigkeitsumfang bei weitem nicht dem entspreche, von dem der BFH in seinem Urteil in BFHE 237, 286 , BStBl II 2012, 634 ausgegangen sei. Jedenfalls aber sei nunmehr die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden, so dass, selbst wenn die Umsätze überhaupt steuerbar seien, die Umsatzsteuer nicht zu erheben sei. In der Sache trägt die Klägerin durch ihre Gesellschafter vor, es sei für diese eine Selbstverständlichkeit gewesen, dass als Verkäufer stets nur derjenige Ehegatte aufgetreten sei, dem der zum Verkauf angebotene Gegenstand auch tatsächlich gehört habe. So seien etwa während einer laufenden Auktion E-Mails von Kaufinteressenten jeweils von dem Ehegatten, der Eigentümer der Sache gewesen sei, im eigenen Namen beantwortet worden. Nachdem die jeweilige Auktion abgeschlossen gewesen sei, habe der jeweilige Eigentümer-Ehegatte den Käufer im eigenen Namen per E-Mail angeschrieben und ihn zum Kauf der ersteigerten Sache beglückwünscht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei dem jeweiligen Käufer mithin klar gewesen, wer sein konkreter Vertragspartner gewesen sei. Das Paket mit dem versteigerten Gegenstand habe anschließend jeweils der Ehegatte versandt, der
sen Eigentümer gewesen sei, und man habe auf dem Paket jeweils als Absender auch nur
sen Namen angegeben. Nachweise darüber könnten jedoch nicht mehr geführt werden. Die besagten E-Mails seien nicht mehr vorhanden. Rechnungen habe man den Erwerbern von vornherein nicht gestellt, weil man davon ausgegangen sei, dass es sich ja um Privatverkäufe gehandelt habe. Die Klägerin beantragt weiterhin, die gegenüber der aA und bA GbR ergangenen Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom
erkennenden Senats hat am 13. August 2013 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, wegen
sen Verlaufs auf die darüber angefertigte Niederschrift vom
Beklagten vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender - und damit als Unternehmer und als Schuldner der Umsatzsteuer - anzusehen ist. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt
halb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - hier dem Leistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom
Geschäfts verbleibt. Maßgeblich ist damit für die Zurechnung einer Tätigkeit nicht - wie im Einkommensteuerrecht -, wessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Tätigkeit gemehrt wird, sondern wer im Außenverhältnis zum Leistungsempfänger auftritt. Grundsätzlich ist damit die Tätigkeit eines Vertreters dem Vertretenen nur dann zuzurechnen, wenn die Vertretung für den Leistungsempfänger - mithin nach außen - erkennbar ist (vgl. Korn in Bunjes, UStG, § 2 Rn. 36). 2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf die Lieferung von Gegenständen, die - wie im Streitfall - unter Einschaltung der Internet-Auktionsplattform ebay verkauft werden, kommt es daher gleichfalls darauf an, welcher Rechtsträger dort im Rechtsverkehr als anbietender Verkäufer aufgetreten ist. a) Ein zivilrechtlich wirksamer Kaufvertrag über eine Sache entsteht auch bei deren Versteigerung über ebay nach den Rechtsnormen
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) allein durch Angebot und Annahme.Die bei ebay unter Berücksichtigung der von der Plattform verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) übliche Form der Internet-Auktion vollzieht sich dabei nach ständiger Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs (BGH) dergestalt, dass bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot
Unternehmers darstellt, welches der Meistbietende durch sein Angebot annimmt (vgl. BGH-Urteile vom
Internettextes ein Vertragsangebot
Einlieferers, jedenfalls aber die antizipierte Annahme
Höchstgebots und nicht lediglich eine bloße sog. invitatio ad offerendum (also eine unverbindliche Aufforderung an die Bietenden, Kaufangebote abzugeben). Der zivilrechtlich wirksame Kaufvertrag kommt dann durch das Höchstgebot als die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung
Bieters zustande. b) Dies vorausgeschickt, kommt es bei einem Vertragsschluss über ebay für die Frage, wer Vertragspartner
Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne wird, entscheidend darauf an, welcher Rechtsträger das bindende Verkaufsangebot durch Einstellen
zu versteigernden Gegenstands auf der Internetplattform im eigenen Namen oder unter Einschaltung eines in seinem Namen handelnden Vertreters abgegeben hat. Dafür maßgebend ist - wie auch sonst im bürgerlichen Recht - der sog. objektive Empfängerhorizont
anderen Vertragspartners, mithin die auf einer verständigen Würdigung der nach außen erkennbaren Umstände beruhende Sichtweise
Bieters. Entscheidend ist dabei, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstellt. c) Dabei wird in der Praxis danach zu differenzieren sein, inwieweit sich auf der vom Anbieter erstellten Internetseite mit der Beschreibung der versteigerten Sache Hinweise auf die konkrete Person
Verkäufers finden lassen. Ist dieser Verkäufer dort namentlich (und ggf. sogar unter Angabe seiner Anschrift) im Einzelnen mit Vor- und Nachnamen benannt, wie dies bei gewerblich tätigen Anbietern regelmäßig der Fall ist, dann wird diese Person damit auch zum Vertragspartner
Meistbietenden. Findet die Internetauktion hingegen - wie fast durchgehend bei den sog. Privatverkäufen über ebay - ausschließlich unter Verwendung
sog. Nicknamens statt, dann ist derjenige, der ihm das Verkaufsangebot unterbreitet hat, aus der verständigen Sicht
Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen ebay bei Eröffnung
Nutzerkontos hat zuweisen lassen. Denn kommt es zum Streitfall (also etwa dann, wenn der Versteigernde die Sache nach Ablauf der Bietefrist nicht an den Meistbietenden herausgibt), so hat der mit dem Höchstgebot zum Zuge kommende Erwerber gegenüber ebay einen Anspruch auf Nennung nur der Person, die sich hinter dem Pseudonym
sog. Nicknamens verbirgt. Nur diese Person kann dann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Die Person
jenigen, der das Verkaufsangebot tatsächlich (physisch) auf der Plattform eingestellt hat, ist ebay hingegen regelmäßig nicht bekannt. d) Demgegenüber können nach den Maßstäben
bürgerlichen Rechts spätere Vorgänge, die sich erst nach Beendigung der Bietephase und damit erst nach dem erfolgten Vertragsschluss ereignen, in der Regel keinen Einfluss mehr auf die getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Meistbietenden und dem ursprünglichen Anbieter nehmen. Der Umstand allein, dass dem Ersteigerer ein Bestätigungsschreiben - oder auch die Ware selbst - von einer anderen Person als derjenigen zugeht, die als ebay -Kontoinhaber hinter dem verwendeten Nicknamen steht, kann noch nicht dazu führen, dass dadurch der Verkäufer im Rechtssinne einseitig ausgewechselt wird. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn sich der Erwerber mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden erklärt. Das mag z. B. dann der Fall sein, wenn der Käufer eine an ihn gerichtete Rechnung
Dritten über die ersteigerte Ware vorbehaltslos akzeptiert und bezahlt. 3. Nach dem Gesamtergebnis
Verfahrens steht zur Überzeugung
Senats fest, dass sämtliche streitigen Umsätze nicht von der Klägerin, sondern von deren Gesellschafter aA in eigener Person ausgeführt worden sind. Nur aA ist gegenüber den Meistbietenden als Verkäufer im Rechtsverkehr aufgetreten. Er war derjenige, der sich als Pseudonym den Nutzernamen n. n. , unter dem die streitigen Internetverkäufe abgewickelt worden sind, bei Eröffnung
ebay -Kontos zugelegt hat. Der innere Wille
a A, dass über das Nutzerkonto künftig auch Verkäufe für seine Ehefrau bA und Verkäufe von Gegenständen, die im gemeinsamen Miteigentum beider Eheleute gestanden haben, stattfinden sollten, ist insoweit ohne Belang. Denn dieser Vorbehalt ist nach außen hin nicht verlautbart worden und war damit für potentielle Bieter nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass sich in dem Nutzernamen n. n. neben den beiden ersten Buchstaben
Vornamens
aA auch die ersten beiden Buchstaben
Vornamens der bA wiederfanden, genügt nicht, um die Umsätze insgesamt der Klägerin als der zwischen den beiden Ehegatten gebildeten GbR oder auch nur teilweise der bA zuzurechnen. Rechnungen über die gelieferten Gegenstände haben - auch wenn sie in ihrem Eigentum gestanden hatten und daher für deren Rechnung verkauft werden sollten - weder die Klägerin noch b A (noch, worauf es allerdings nicht ankommt, aA selbst) den Käufern erteilt. Dass es in einzelnen Fällen bA war, die - was indessen nicht nachgewiesen ist - den Käufern der in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände nach erfolgtem Zuschlag per e-Mail ein Bestätigungsschreiben zugesandt hat, ist demgegenüber ohne Bedeutung, weil dadurch der Vertragspartner
Käufers nicht ohne
sen Zustimmung ausgetauscht werden kann. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass bA verschiedentlich während der laufenden Internetauktion Interessentenanfragen von potentiellen Bietern zu einzelnen Eigenschaften der angebotenen Waren in eigenem Namen beantworten haben will. Selbst wenn dies so gewesen wäre, stünde noch nicht fest, dass damit auch der letztlich zum Zuge gekommene Meistbietende einen tragfähigen Hinweis auf die Person der bA als Leistungserbringerin erhalten hat. Außerdem pflegen derartige Interessentenanfragen bei Benutzung der Plattform ebay im Regelfall anonym unter Verwendung
bei der Versteigerung verwendeten Nutzernamens beantwortet zu werden.
Revisionsverfahrens V R 2/11 . Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/684467.html ( http://oj.is/684467 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitate 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English -->
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.