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AG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 - Az. 4 F 30/13

Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen

Artikel 3Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.

4/2009 und haben die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hierüber beantragt.II. Gemäß Artikel 267 AEUV setzt das Familiengericht des Amtsgerichts Karlsruhe das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union die im Tenor des Beschlusses formulierte Frage zur Vorabentscheidung vor. Erforderlichkeit des Ersuchens und Rechtslage nach dem deutschen Recht Die Vereinbarkeit von §

Artikel 3Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.

4/2009 ist entscheidungserheblich. Davon hängt ab, ob für die vorliegende Unterhaltssache das Amtsgericht Karlsruhe oder das Amtsgericht Kehl örtlich zuständig ist. Der vom Amtsgericht Kehl im Verfahrenskostenhilfeverfahren erlassene Verweisungsbeschluss bindet das Amtsgericht Karlsruhe in dem seit dem

  1. März 2013 rechtshängigen Hauptsacheverfahren nicht Zöller Zivilprozessordnung
  2. Auflage § 281 ZPO Randnummer: 7). Die Rechtsfrage betrifft die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehaltene Auslegung von Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/
  3. Bedenken gegen die Vereinbarkeit von §

Artikel 3Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr.

4/2009 § 28 AUG könnte gegen Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 verstoßen. Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 dürfte entsprechend seinem Wortlaut und entsprechend der Begründung sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit regeln (OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 55 ff. mit weiteren Nachweisen). In der Begründung der EG-Verordnung Nr. 4/2009 heißt es: Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und die ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergeben, angepasst werden. So sollte der Umstand, dass ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, nicht mehr die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Zuständigkeit ausschließen, und auch eine Rückverweisung auf innerstaatliche Vorschriften über die Zuständigkeit sollte nicht mehr möglich sein. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, in welchen Fällen ein Gericht eines Mitgliedstaates eine subsidiäre Zuständigkeit ausüben kann. Sollte Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 die internationale und die örtliche Zuständigkeit regeln, dürfte die Vorschrift dahingehend zu verstehen sein, dass für isolierte, grenzüberschreitende Unterhaltssachen entweder das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, örtlich zuständig ist. Seinem Wortlaut entsprechend dürfte Artikel 3 Buchstabe a und b der EG-Verordnung auf das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Beklagten oder der berechtigten Person verweisen. Dies dürfte der für Unterhaltsverfahren allgemeine Gerichtsstand des Beklagten oder des Gläubigers sein. Wenn - wie im vorliegenden Verfahren - ein Unterhaltsgläubiger beispielsweise in Kehl lebt und seinen auf Barbados wohnenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt in Anspruch nimmt, spricht viel dafür, dass der Unterhaltsberechtigte in der isolierten, grenzüberschreitenden Unterhaltssache gemäß Artikel 3 Buchstabe b der genannten EG-Verordnung berechtigt ist, das Gericht anzurufen, an dem er - die berechtigte Person - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die in Kehl wohnhafte Gläubigerin dürfte danach befugt sein, ihren Trennungsunterhaltsanspruch vor ihrem Wohnsitzgericht, vor dem Amtsgericht Kehl, geltend zu machen. Der allgemeine Gerichtsstand der Gläubigerin befindet sich in Kehl und nicht in Karlsruhe. Unabhängig davon dürfte die durch § 28 Absatz 1 Satz 1 AUG bestimmte ausschließliche örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe gegen die Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 verstoßen. Artikel 4 der EG-Verordnung lässt Gerichtsstandsvereinbarungen zu. Artikel 5 der EG-Verordnung erlaubt es, dass die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts durch rügelose Einlassung begründet wird. Im Gegensatz dazu bestimmt § 28 Absatz 1 AUG eine ausschließliche örtliche gerichtliche Zuständigkeit. Gemäß §§ 113 Absatz 1 FamFG, 40 Absatz 2 Nr. 2 und Satz 2 ZPO sind bei einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit sowohl Gerichtsstandsvereinbarungen als auch die Möglichkeit, eine Zuständigkeit durch rügelose Einlassung zu begründen, ausgeschlossen. In der vorliegenden Unterhaltssache bedeutet dies, dass es den Beteiligten rechtlich nicht möglich ist, sich auf den Gerichtsstand vor dem Amtsgericht Kehl zu einigen, obwohl die Antragstellerin dort wohnt, und obwohl der Antragsgegner die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Kehl nicht rügen würde. Die vom Bundesgesetzgeber zur Begründung von § 28 Absatz 1 Satz 1 AUG herangezogene Bezugnahme auf die Gerichtsorganisation dürfte nicht durchdringen. Wenn Artikel 3 Buchstabe a und b der genannten EG-Verordnung die internationale und die örtliche Zuständigkeit regeln sollte, dürfte es den einzelnen Mitgliedstaaten verboten sein, von der EG-Verordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen. Die europäische Unterhaltsverordnung dürfte das nationale Zuständigkeitsrecht in vollem Umfang verdrängen (OLG Düsseldorf a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Eine Regelung des Europarechts dürfte nationalen Bestimmungen vorgehen. Hinzu kommt, dass § 28 Absatz 1 AUG das mit der europäischen Unterhaltsverordnung verbundene Ziel, internationale Unterhaltsansprüche so einfach wie möglich realisieren zu können, verletzen dürfte. Es dürfte nicht der Erleichterung der Durchsetzung eines internationalen Unterhaltsanspruchs dienen, sondern zu der erschwerten Realisierung eines solchen Unterhaltsanspruchs führen, wenn beispielsweise ein in Kehl wohnhafter Unterhaltsberechtigter seine Unterhaltsansprüche nicht vor seinem Wohnsitzgericht im Amtsgericht Kehl, sondern in Karlsruhe geltend machen muss. Der damit verbundene zeitliche Mehraufwand dürfte nicht unerheblich sein, wenn berücksichtigt wird, dass es im Regelfall in einer streitigen Unterhaltssache nicht möglich ist, das Verfahren in der ersten mündlichen Verhandlung abzuschließen. Die Argumentation des Bundesgesetzgebers, die in § 28 Absatz 1 AUG angeordnete Zuständigkeitskonzentration würde der Vereinfachung des Verfahrens dienen, dürfte nicht stichhaltig sein. Im Falle eines Unterhaltsstreits, in dem beispielsweise ein in Deutschland an der Grenze zu Österreich wohnhafter Sohn von seinem in Österreich lebenden Vater Kindesunterhalt fordert, dürfte es sinnvoll sein, wenn das Heimatgericht des Unterhaltsgläubigers für die Unterhaltssache örtlich zuständig ist. Die Leistungsfähigkeit eines im Ausland wohnhaften Unterhaltsschuldners dürfte im Regelfall ohne Rückgriff auf die dort gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bestimmt werden können. Ein in Deutschland an der Grenze zu Österreich liegendes Gericht dürfte die in Österreich gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zweifel besser als ein relativ weit von der Grenze entfernt liegendes Konzentrationsgericht kennen. Das vom Bundesamt für Justiz mit der Zuständigkeitskonzentration verfolgte Ziel, seine Arbeit zu erleichtern, dürfte im Ergebnis die internationale Unterhaltsrealisierung entgegen der EG-Verordnung nicht unerheblich erschweren. Permalink: http://openjur.de/u/684500.html Kommentare

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