G ergehen. Jedenfalls wenn und solange eine entsprechende Duldungsanordnung z.B. im Wege der einstweiligen Verfügung nicht ergangenist, kommt für den Fall, dass der zu untersuchende Gegenstand nicht frei zugänglich ist, die Durchführung eines selbstständigen Beweisvefahrens nicht in Betracht. Tenor
hoher Wahrscheinlichkeit wortsinngemäß verletze. Die Antragstellerin hat beim Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt,
welcher der Antragsgegnerin zu 1 aufgegeben werden sollte, Schnittstellenspezifikationen und Unterlagen betreffend das Bezahlverfahren der Antragstellerin, hilfsweise ihrem Prozessbevollmächtigten auszuhändigen.
Verfügung vom 21.09.2012 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin durch Aushändigung an sich selbst oder an ihre anwaltlichen Vertreter begehrte Vorwegnahme der Hauptsache bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des Verfügungsgrundes nicht für gewährbar erachte. U.a. dürfe der erforderliche Schutz nach § 140c Abs. 3 Satz 2 PatG erst in einem Hauptsacheprozess bzw. nach Anhörung der Antragsgegnerin hinreichend zu gewähren sein, so dass lediglich eine Sicherung der vorzulegenden Unterlagen gewährt werden könne.
Beschluss vom 05.10.2012 (Az. 7 O 225/12) hat das Landgericht auf einen entsprechend geänderten Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung den Beschwerdegegnerinnen (fortan: Antragsgegnerinnen) u.a. aufgegeben, einem von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zwecks Beweissicherung die im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen und/oder von Dritten für die Antragsgegnerin verwahrten
den vorzulegenden Originaldokumenten die herausgegebenen bzw. gefertigten Ablichtungen auf Kosten der Antragstellerin in Verwahrung nimmt bis zur Freigabe durch die Antragsgegnerin oder bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Freigabe (im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens und/oder eines selbständigen Beweisverfahrens) .
Vollziehung der Beschlussverfügung am 18.10.2012 wurden die im Besitz der Antragsgegnerin zu 1 befindlichen Schnittstellenspezifikationen durch eine Gerichtsvollzieherin sichergestellt und in Verwahrung genommen. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 05.11.2012 im Verfahren 7 O 225/12 (AS 107 der beigezogenen Akten), hat das Landgericht, nachdem die Gerichtsvollzieherin die Sequestration im Hinblick auf den anstehenden Mutterschutz abgelehnt hat, verfahrensleitend angeordnet, dass die weggenommenen Unterlagen auf der Geschäftsstelle der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim niederzulegen und bis auf weiteres dort zu verwahren sind. Die Antragstellerin hat beantragt, im Wege des selbständigen Beweisverfahrens einen Beschluss
folgendem Inhalt zu erlassen: Es soll das schriftliche Gutachten eines Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden: 1. Die im europäischen Patent EP 0 782 732 B 1 (Prioritätstag des hier relevanten Patentanspruchs 7: 25.9.1994 - Tag der Erstanmeldung in Israel) unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln: a) Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis
der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Patentanspruchs 7 sind?
denen eine Transaktion einem Kunden und einem Konto zugeordnet und autorisiert wird? (...) Die Antragsgegnerinnen haben beantragt, den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie haben einer Freigabe der im Vollzug der Beschlussverfügung sichergestellten Dokumente an einen Sachverständigen widersprochen.
dem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens kostenpflichtig zurückgewiesen. Die in Ziffer I.1 des Antrags aufgeworfenen Fragen seien, weil es sich um Rechtsfragen handele, einer sachverständigen Begutachtung nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO von vornherein nicht zugänglich. Soweit die unter Ziffer I.2 des Antrags aufgeworfenen Fragen - jedenfalls nach Auslegung - auf feststellungsfähige Tatsachen zum Bezahlverfahren ... nach § 485 Abs. 2 Satz 1 S. 1 Nr. 1 ZPO gerichtet seien, sei das angestrebte Beweismittel des schriftlichen Sachverständigengutachtens zumindest derzeit unerreichbar, weil die einer Begutachtung zugrunde zu legenden Schnittstellenspezifikationen im selbständigen Beweisverfahren auf unabsehbare Zeit einem Sachverständigen nicht zugänglich gemacht werden könnten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren habe die Antragstellerin keine Duldung der Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt und erwirkt, wie dies im kombinierten Besichtigungsverfahren nach dem sog. Düsseldorfer Modell geschehe. Die Kammer könne im selbständigen Beweisverfahren, also außerhalb eines Erkenntnisverfahrens über einen etwaigen Besichtigungsanspruch nach § 140c Abs. 1 PatG die fehlende Freigabe der Antragsgegnerin zu 1 nicht ersetzen. Dem selbständigen Beweisverfahren seien Duldungsanordnungen nicht immanent. Dies ermögliche allein die Beweisaufnahme nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften (§ 492 Abs. 1 ZPO). Eine Duldungs- oder
wirkungsverpflichtung des Gegners hinsichtlich der Beweiserhebung, die nicht an sich in der Öffentlichkeit abspielende Vorgänge anknüpfe, sondern die Rechts- und Freiheitssphäre des Gegners berühre, sei dem deutschen Zivilprozess fremd. Das Beweismittelrecht im deutschen Zivilprozess löse diese widerstreitenden Interessen ausschließlich im Erkenntnisverfahren über die Grundsätze der Beweisvereitelung und die sich insoweit für die Prozessparteien ergebenden Obliegenheiten, ohne dass dem Gericht - anders als etwa im Strafprozessrecht - Zwangsmaßnahmen zur Einwirkung auf die Parteien und Herbeischaffung dieser Beweismittel zu Gebote stünden. Gegenüber den Antragsgegnerinnen könne im selbständigen Beweisverfahren keine auf eine Duldung der Begutachtung bzw. Freigabe der sichergestellten und amtlich verwahrten Unterlagen zur Begutachtung gerichtete Vorlageanordnung nach §§ 142 , 144 ZPO getroffen werden. Die §§ 142 , 144 ZPO fänden im selbständigen Beweisverfahren weder direkt noch analog Anwendung. Zur effektiven Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie sei es nicht erforderlich, in einem (isolierten) selbständigen Beweisverfahren und damit außerhalb jeglicher materiellen Sach- und Erheblichkeitsprüfung eine zwangsweise Besichtigung einer Sache oder eines Verfahrens zu ermöglichen. Vielmehr sei der von der Richtlinie angestrebte effektive Schutz des Rechteinhabers im deutschen Recht sichergestellt durch eine - nicht auf Zwangsmaßnahmen gerichtete sondern allenfalls auf eine Würdigung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zielende Anwendung der §§ 142 , 144 ZPO i.V.
G im Patentverletzungsprozess und durch die der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zugängliche Durchsetzung des materiell-rechtlichen Besichtigungsanspruchs nach § 140c PatG im Wege eines Erkenntnisverfahrens (Klageverfahren bzw. einstweiliges Verfügungsverfahren) vor einem eigentlichen Patentverletzungsprozess. Das einstweilige Verfügungsverfahren zur Durchsetzung eines Besichtigungsanspruchs könne dabei je nach Verfügungsgrund lediglich auf Sicherung der zu besichtigenden Sache vor Veränderung gerichtet sein quasi als Zwischenschritt zur Durchsetzung des Anspruchs im Klageverfahren, wobei das Klageverfahren gegebenenfalls darauf beschränkt sein möge, dem Gegner die Duldung der Besichtigung durch einen Sachverständigen im Rahmen eines anzustrengenden selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Soweit die Antragstellerin hilfsweise eine Vorlageanordnung gegenüber der R. GmbH als Dritte begehre, könne dahinstehen, ob Raum für eine solche Anordnung gegenüber Dritten im selbständigen Beweisverfahren sei. Denn die Vorlage sei jedenfalls nicht zumutbar, weil sie zur Durchsetzung von Ansprüchen des Rechteinhabers nicht erforderlich sei. Durch die Vollziehung der Beschlussverfügung sei die Antragstellerin gegen einen Beweisverlust bereits gesichert. Gegen diesen ihr am 24.04.2013 (AS 80) zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin
ihrer sofortigen Beschwerde (eingegangen beim Landgericht am 07.05.2012, AS 87),
der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.
Beschluss vom 17.06.2013 (AS 105) hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.II. Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat angenommen, die in Ziffer I. 1 des Antrags aufgeworfenen Fragen seien, weil es sich um Rechtsfragen handele, einer sachverständigen Begutachtung nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von vornherein nicht zugänglich. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
dem jeweiligen Schutzrecht unter Schutz gestellten Lehre eigenständig durch Auslegung der Patentansprüche gegebenenfalls unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II). Zwar kann es unter Umständen erforderlich sein, im Hinblick auf die vom Gericht vorzunehmende Auslegung der Patentansprüche einen Sachverständigen hinzuzuziehen (BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 25 - Kettenradanordnung II). Dies gilt jedoch nur für solche Umstände, die des unmittelbaren Beweises
zivilprozessual zulässigen
teln zugänglich sind und als solche für sich zusammen
anderen derartigen Umständen Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein könnte, welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte etc. (BGH, GRUR 2010, 314 Rn 27 - Kettenradanordnung). Da es sich bei der Frage nach dem Ausbildungsstand und der beruflichen Erfahrung des angesprochenen Durchschnittsfachmanns um eine solche dem unmittelbaren Beweis zugängliche Tatsache handelt (vgl. BGH, GRUR 2010, 314 Rn. 28 - Kettenradanordnung II), wäre diese allerdings - entgegen der Auffassung des Landgerichts dem Sachverständigenbeweis zugänglich. 2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht auch die Anträge Ziffer I.2
der Freigabeerklärung erst die Voraussetzungen für eine Besichtigung der Sache geschaffen werden, kann diese nicht anders behandelt werden als eine Duldungsanordnung nach § 144 ZPO. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass im selbständigen Beweisverfahren keine auf Duldung der Begutachtung gerichtete Vorlageanordnung nach § 142 ZPO bzw. § 144 ZPO getroffen werden kann. Die Frage, ob und inwieweit § 142 ZPO bzw. § 144 ZPO im selbständigen Beweisverfahren Anwendung finden, ist streitig (vgl. zur Darstellung des Streitstands KG Berlin, Beschl. v. 10.04.2013 - Az. 9 W 94/12 Rn. 12 ff.) und höchstrichterlich noch nicht entschieden (offenlassend: BGH, WuM 2013, 436, 437 Rn. 9). Der Senat geht
dem Landgericht davon aus, dass § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren keine Anwendung findet. Dasselbe gilt für § 144 ZPO. Gemäß § 492 Abs. 1 ZPO erfolgt die Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren nach den für die Aufnahme des Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften. Dies sind bei der hier allein in Betracht kommenden Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO in erster Linie die Vorschriften über den Beweis durch Sachverständige in den §§ 402 bis 414 ZPO, ergänzend über § 402 ZPO die Vorschriften über den Zeugenbeweis in den §§ 373 bis 401 ZPO sowie soweit von Belang die allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme in den §§ 355 bis 370 ZPO (vgl. KG aaO Rn. 9). Dass § 492 Abs. 1 ZPO lediglich auf die genannten Bestimmungen verweist, ergibt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. In der Begründung des Entwurfs für das Rechtspflegevereinfachungsgesetz (v. 01.12.1988, BT-Dr. 11/3621, S. 23 ) wurde auf eine Verweisung auf § 404 ZPO
der Begründung verzichtet, dass die Vorschrift durch den geltenden § 492 ZPO in Bezug genommen ist, ebenso wie die allgemeinen Vorschriften in §§ 355 ff. und die anschließenden Regelungen über den Augenschein, Zeugenbeweis und den Sachverständigenbeweis im Beweissicherungsverfahren
den dort vorgesehenen Besonderheiten anzuwenden sind. Auch eine entsprechende Anwendbarkeit des § 144 ZPO oder auch des § 142 ZPO im selbständigen Beweisverfahren kommt entgegen häufig vertretener Auffassung (KG, NJW-RR 2006, 241 ; Herget in Zöller, ZPO,
der Regelung in § 140c PatG nur in Betracht, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für die Patentverletzung spricht (vgl. BGH, GRUR 2013, 316 , 318 Rn. 22 ff. - Rohrmuffe). Es kommt hinzu, dass eine solche Vorlageanordnung im selbständigen Beweisverfahren - anders als eine solche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens - nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 27 ; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 951 , 952; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 101a UrhG Rn. 10; Seichter, WRP 2006, 391, 395; Kühnen, in Schulte, PatG,
dem Patentinhaber zu vermeiden und nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens dem Gegner Gelegenheit zu geben, zu etwaigen Geheimhaltungsinteressen Stellung zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2010, 318 - Lichtbogenschnürung). Die einstweilige Verfügung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 356 ZPO eine Frist zur Beibringung der Schnittstellenspezifikation zu setzen. Denn für den Streit um die Vorlage von Augenscheinsobjekten gilt § 356 ZPO nicht, da insoweit § 371 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Sonderregelung enthält (vgl. Stadler in Musielak, ZPO,
2 ZPO). Wie ausgeführt ist die Frage, ob § 142 ZPO bzw. § 144 ZPO im selbständigen Beweisverfahren zur Anwendung kommen können, höchstrichterlich noch nicht geklärt. Höchstrichterlich nicht geklärt ist auch, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen eine Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren wegen im Raum stehender Patentverletzung angeordnet werden kann (offenlassend: BGH, GRUR 2010, 318 , 319 Rn. 14 - Lichtbogenschnürung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/684507.html ( https://oj.is/684507 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.