Dabei nannte er seinen Familiennamen, Vornamen, seine Anschrift sowie Geburtsdatum und Ort und Staat der Geburt. Der Antrag war eigenhändig unterschrieben. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 bat das BVA den Kläger um Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie seines Personalausweises/Reisepasses oder Vorlage des ausgefüllten amtlichen Antragsformulars mit einer amtlichen Beglaubigung seiner Unterschrift durch eine siegelführende Stelle. Zur Begründung gab das BVA an, wegen der Schutzbedürftigkeit der im NWR gespeicherten Daten seien an die Identitätsfeststellung der Antragsteller
dem Bundesdatenschutzgesetz hohe Anforderungen zu stellen, sodass die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich sei. Mit Email vom 1. Juni 2013 führte der Kläger aus, er halte die Anforderung von
weisen vor Erteilung der beantragten Auskunft für rechtswidrig. Das Gesetz fordere lediglich im Falle des § 19 Abs. 3 NWRG (elektronische Auskunftserteilung) besondere Identitätsnachweise. Des Weiteren bat er um Erteilung der begehrten Auskunft oder eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Schreiben vom
dem das BVA seinen Auskunftsantrag mit Bescheid vom
1 Satz 1 NWRG zu erteilen. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die schützenswerten personenbezogenen Daten des NWR dürften nur an Auskunftsberechtigte übermittelt werden. Eine Übermittlung an Unberechtigte könne das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Waffenbesitzers verletzen. Das
pflichtgemäßem Ermessen festgelegte Auskunftsverfahren sei an das langjährige Verfahren im Ausländerzentralregister angelehnt. Die Vorlage des Identitätsnachweises diene allein zur Prüfung der Auskunftsberechtigung eines Antragstellers. Auch bei Anträgen
1 NWRG müsse sich die Behörde ausreichend Gewissheit über die Identität des Antragstellers verschaffen, da die Identifikationsmerkmale
2 NWRG auch durch Fremde zu erhalten seien. Sie legt einen Erlass des Bundesministeriums des Innern zur Zulässigkeit der Fertigung von Kopien von Personalausweisen und Reisepässen vom 29. März 2011 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob sie (noch) zulässig ist,
dem der persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger die ihm ausdrücklich vom Vertreter der Beklagten angebotene Erteilung der begehrten Selbstauskunft abgelehnt hat. Insofern könnte der Klage das erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlen und sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnötig bzw. nahezu rechtsmissbräuchlich darstellen, weil dem klagenden Rechtsanwalt ein ersichtlich einfacherer Weg zur Verfügung stand, das begehrte Klageziel zu erreichen. Jedenfalls hat die Klage in der Sache keinen Erfolg; die Ablehnung der begehrten Auskunft ist rechtmäßig erfolgt und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Erteilung der begehrten Auskunft steht entgegen, dass der Kläger den zu Recht aufgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht
gekommen ist. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist § 19 Abs. 1 des aufgrund der
dem Amoklauf von Winnenden geschaffenen "Gesetzgebungsauftragsnorm" des § 43a WaffG aus dem Jahre 2009 erlassenen "Nationales-Waffenregister-Gesetz vom
5 NWRG die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten.
2 NWRG dürfen die protokollierten Daten nur für Zwecke der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers verwendet werden. Sie sind bereits bei der Speicherung gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Daten dürfen
Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie
richtendienste übermittelt werden. Auch bei der Übermittlung der Daten trifft das BVA als Registerbehörde wieder die Pflicht, die
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten. Die Datenübermittlung ist
dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln, § 11 Abs. 6 und 7, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 NWRG.
1 Satz 1 NWRG erteilt die Registerbehörde BVA dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat, § 19 Abs. 1 Satz 2 NWRG. Die Auskunftserteilung erfolgt auf Antrag, wie sich aus § 19 Abs. 2 NWRG ergibt; der Antrag muss zur antragstellenden Personen den Familiennamen, die Vornamen, Anschrift und Tag, Ort und Staat der Geburt enthalten. Die Auskunft ergeht als Verwaltungsakt, weil der Auskunftserteilung
NWRG
Abs. 1 Satz 2 der Norm eine Entscheidung vorausgeht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom
weis der Identität des Auskunftsbegehrenden zu stellen, § 19 Abs. 3 Satz 3 NWRG. Diese kann erfolgen mittels eines elektronischen Identitätsnachweises, eines Identitätsbestätigungsdienstes, einer qualifizierten elektronischen Signatur
dem Signaturgesetz oder eines anderen elektronischen
weisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt. Zwar hat der Kläger einen Antrag gestellt. Er hat jedoch nicht in der vom BVA verlangten qualifizierten Form seine Identität
gewiesen, so dass der Antrag abgelehnt werden konnte. Die Rechtfertigung, einen Identitätsnachweis in qualifizierter Form zu verlangen, ergibt sich formal. aus der Verweisung des § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG auf das SDSG und materiell aus dem Verbot des § 4 BDSG, Daten unbefugt oder an Unbefugte zu übermitteln. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG, dass die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Die Verweisung des § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG auf § 19 BDSG umfasst auch die dortige Ermächtigung in Abs. 1 Satz 4, das Verfahren zu regeln; die weiteren Absätze des § 19 NWRG gehen dem nicht als Spezialregelungen vor. Dies folgt aus Wortlaut und Systematik beider Vorschriften: § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG verweist umfassend und ohne Einschränkung auf § 19 BDSG ("entsprechend § 19 BDSG"). Auch der Umstand, dass ein Antrag auf Auskunftserteilung - als verfahrenseinleitendes Moment - zu stellen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 NWRG, sondern erst im Zusammenspiel von § 19 Abs. 2 NWRG und § 19 Abs. 1 BDSG. Damit sind aber auch die weiteren Sätze des § 19 Abs. 1 BDSG in Bezug genommen, die Regelungen zum Antrag und zur Ablehnung sowie zum Verfahren enthalten. Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 NWRG ergibt sich, dass das BVA die Auskunftserteilung auch ablehnen kann - zu den Ablehnungsgründen sagt aber § 19 NWRG nichts, sondern nur § 19 Abs. 4 bis 6 SDSG. Auch dies spricht klar für eine umfassende Verweisung. Systematisch ist das SDSG zudem sozusagen die "Generalnorm" des Datenschutzrechts, während das NWRG eine bereichsspezifische Ausprägung enthält; soweit das spezielle Gesetz (NWRG) keine Regelungen enthält, ist auf die generelle Norm (BDSG) zurückzugreifen. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers, der ausweislich der Materialien von einer umfassenden Verweisung ausgeht, vgl. BTDrucks 17/8987, Einzelbegründung zu § 19 NWRG, S. 26: "Durch die in Absatz 1 Satz 1 enthaltene Verweisung auf § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden die dortigen Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Gegenstands des Auskunftsanspruchs und der Ausnahmen von der Auskunftserteilung, für entsprechend anwendbar erklärt. Dasselbe gilt für die materiellen Auskunftsbeschränkungen
Absatz 3 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes und das Entfallen der Begründung der Auskunftsverweigerung
Absatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes bei Vorliegen der dort einschlägigen Voraussetzungen." - Hervorhebung nur hier. Auch enthalten die folgenden Absätze des § 19 NWRG keine Spezialregelungen, die die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG ausschließen. Offenkundig ist dies für § 19 Abs. 3 NWRG, der den Spezialfall der Auskunftserteilung via Internet regelt; diese Form der Auskunftserteilung ist im § 19 BDSG nicht vorgesehen und bedarf vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen an einen Identitätsnachweis im Netz wegen der Wesentlichkeitslehre der gesetzlichen Regelung. Aber auch § 19 Abs. 2 NWRG trifft insofern keine § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG ausschließende Sonderregelung. Zwar heißt es in den Materialien a.a.O., dass "
Absatz 2 ... zum Zwecke des Identitätsnachweises die Angabe bestimmter Grundpersonalien erforderlich" ist (Hervorhebung nur hier). Die Formulierung legt zwar nahe, dass diese Angaben grundsätzlich ausreichen und in der Regel mehr nicht verlangt werden kann. Jedoch sagt die Vorschrift des § 19 Abs. 2 NWRG schon nichts zur Form der Angaben. Die danach informell getroffene Verfahrensregelung
1 Satz 1 NWRG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 SDSG (die
Angaben der Beklagten ständiger Praxis bei Auskünften
1 Satz 3 AZRG entspricht - der eine ähnliche Ermächtigung wie § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG enthält -), ist auch rechtmäßig erfolgt.
1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 4 BDSG bestimmt die Registerbehörde BVA das Verfahren
pflichtgemäßem Ermessen. Dabei muss sie sich am Zweck der Ermächtigung orientieren und darf die Grenzen des eingeräumten Verfahrensermessens nicht überschreiten, § 40 VwVfG analog. Zweck der - hier interessierenden - Verfahrensregelungen ist neben verfahrensökonomischen Erwägungen insbesondere zuvörderst die Sicherstellung der Authentizität der antragstellenden Person und erst in zweiter Linie die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Übermittlung der Informationen, vgl. dazu BTDrucks 17/8987, Einzelbegründung zu § 19 NWRG, S. 26: "Zur Wahrung der Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität ist auf Seiten des Antragstellers erforderlich, dass die Urheberschaft durch einen dem Stand der Technik entsprechenden elektronischen
weis geführt wird." Die Auskunft soll nur dem wirklich Betroffenen erteilt werden, weswegen dessen Identität zweifelsfrei festzustellen ist, vgl. Gola/Schomerus, BDSG,
1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 7 BDSG unentgeltlich zu erteilen ist. Neben dem - wie aufgezeigt - hier gegebenen legitimen Zweck verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des gewählten Verfahrens. Die Vorlage der genannten Identitätsnachweise in beglaubigter Form ist zur Zweckerreichung geeignet. Dafür reicht aus, dass das Mittel jedenfalls nicht ersichtlich ungeeignet ist. Deswegen ist auch die Vorlage einer durch eine vom Notar beglaubigten Ausweiskopie geeignet: Auch hier findet eine Überprüfung von Original und Kopie statt, was eine Manipulation zugunsten einer anderen Person ausschließt. Ob dies in die Urkundsrolle eingetragen wird oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie die Möglichkeit, dass ein Vertreter die Beglaubigung beim Notar einholt. Die Verfahrensanforderung ist auch erforderlich im Rechtssinne. Erforderlichkeit bedeutet, dass kein gleich geeignetes, den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gegeben sein muss. Zwar wird hier ins Feld geführt, dass das BVA sich auf die Angaben der Antragsteller verlassend die Auskunft per Postzustellungsurkunde bzw. Einschreiben - nur eigenhändig - unter Ausschluss einer Ersatzzustellung versenden könnte, so auch der Vorschlag bei Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52. Dies ist jedoch zum einen kein den Betroffenen· je
Aufwand bei der Abholung der Postsendung - weniger belastendes Mittel; jedenfalls ist es allenfalls gleich geeignet. Überdies verkennt dieser Argumentationsansatz den Schutzzweck der getroffenen Verfahrensregelung: Im Vordergrund steht, dass die Behörde mit insoweit noch gerechtfertigtem Selbstschutzinteresse, eine Auskunft nicht unbefugt (§ 4 BDSG) zu erteilen, sich der Identität des Antragstellers sicher sein muss. Erst als Folge daraus ergibt sich, dass - in dem von der Registerbehörde zu beeinflussendem Umfang - auch sichergestellt ist, dass die Auskunft auch bei demjenigen ankommt, der sie rechtmäßigerweise beantragt hat. Die gewählte Verfahrensart ist auch angemessen, der Aufwand steht in angemessenem Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck (vgl. zu diesem Maßstab § 9 Satz 2 BDSG). Insoweit ist zu beachten, dass je
Art der Daten, über die Auskunft verlangt wird, die schutzwürdigen Belange des (wirklich) Betroffenen in unterschiedlicher Weise zu gewichten sind. Je heikler die Daten sind, desto höhere Anforderungen sind an den Identitätsnachweis zu stellen, der ohnehin schon strengen Anforderungen unterliegt, vgl. Mallmann, a.a.O., § 19 Rn. 52. Hier ist in den Blick zu nehmen, dass zum einen den persönlichen Lebensbereich erheblich tangierende Daten im Nationalen Waffenregister gespeichert sind. Dies betrifft zum Beispiel auch Daten zu Rücknahme und Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen (§ 3 Nr. 23 NWRG) oder Waffen(besitz)verboten (§ 3 Nr. 21 NWRG). Soweit einem Widerruf oder einer Rücknahme Straftaten zugrundeliegen (vgl. den Katalog des § 5 WaffG) oder mangelnde Eignung wegen körperlicher/geistiger Gebrechen (vgl. § 6 WaffG) ist es offenkundig, dass diese Daten in hohem Maße schutzwürdig sind. Nichts anderes gilt für die Erfassung der Angaben zu einem waffenrechtlichen Bedürfnis für gefährdete Personen
G (§ 3 Nr. 5 NWRG), die einen Rückschluss auf die Gefährdungssituation und eventuell die Schutzmaßnahmen zulassen. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass mit der Erteilung einer Auskunft zu den Einzelheiten der beim Betroffenen vorhandenen Waffen (§ 4 Nr. 4 NWRG) an Unbefugte die Gefahr besteht, dass der Unbefugte versucht, sich in den Besitz der Waffen zu setzen, um sie seinerseits rechtswidrig einzusetzen. Berücksichtigt man weiter, dass einfache Fotokopien heutzutage ohne weiteres zu manipulieren sind, wovon auch der vom BVA in Bezug genommene Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur Zulässigkeit von Vervielfältigungen von Personalausweisen und Reisepässen aüsgeht, liegt auf der Hand, dass gegenüber der Belastung des Antragstellers mit den Kosten für eine Beglaubigung von Kopie oder Unterschrift sowie dem damit verbundenen Zeitaufwand der Schutzweck überwiegt und die Verfahrensregelung daher auch angemessen ist. Deswegen wird im Schrifttum auch die Vorlage von beglaubigten Kopien der Ausweisdokumente oder einer beglaubigten Unterschrift - unter Umständen sogar bei persönlicher Vorsprache des Antragstellers - für ohne weiteres zulässig gehalten, vgl. Gola/Schomerus und Mallmann, jeweils a.a.O. Nur dies wird auch den oben dargelegten durchgehenden hohen Schutzauflagen für die Registerbehörde gerecht. Angesichts des Schutzzwecks verstößt die Verfahrensanforderung auch nicht gegen das Verbot des Kopierens von Personalausweisen und Reisepässen (abgeleitet aus § 14 PAuswG). Auch die Unentgeltlichkeit der Auskunftserteilung
1 Satz 1 NWRG i.V.m. § 19 Abs. 7 BDSG wird durch die Vertahrensanforderunq nicht konterkariert, die Auskunftserteilung selbst bleibt unentgeltlich. Der Auskunftsbegehrende kann vor dem Hintergrund der Unentgeltlichkeit beispielsweise auch nicht verlangen, dass die Registerbehörde ihm Fahrtkosten ersetzt, die er zu einer persönlichen Vorsprache hat aufwenden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidunq über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO, insbesondere ist das allein verfahrensrechtliche Nebenfragen betreffende Verfahren nicht rechtsgrundsätzlicher Art. Permalink: http://openjur.de/u/684687.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.