Geht nach Abgabe der Vermögensauskunft das elektronische Dokument vor Hinterlegung beim zentralen Vollstreckungsgericht verloren, wird dadurch nicht die Sperrfrist des § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO ausgelöst. Tenor Es wird am 16.01.2014 Haftbefehl nach § 802 g Absatz 1 ZPO erlassen. Gründe Bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle ging am 25.02.2013 ein Auftrag zur Zwangsvollstreckung und zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Am 10.05.2013 erteilte der Schuldner die Vermögensauskunft. Laut Aktenvermerk der Gerichtsvollzieherin vom 18.06.2013 sind die Daten aus unerfindlichen Gründen verloren gegangen. Der Schuldner wurde erneut für 20.11.2013 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen und ist zu diesem Termin nicht erschienen. Die Voraussetzungen nach § 802 g Absatz 1 ZPO zum Erlass eines Haftbefehls liegen vor. Der Schuldner ist zum Termin am 20.11.2013 unentschuldigt nicht erschienen. Trotz der bereits am 10.05.2013 abgegeben Vermögensauskunft ist der Schuldner zur erneuten Abgabe verpflichtet. Insoweit kann er sich nicht auf § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO berufen. Hier wurde von der Gerichtsvollzieherin Schuldner eine Aufstellung mit den nach § 802 c Absatz 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument errichtet, diese Angaben wurden dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802 c Absatz 3 ZPO vorgelesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiedergegeben und anschließend erfolgte die Versicherung an Eides statt (Vgl. auch § 138 Absatz 2 GVGA). Gemäß § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Nach dem Wortlaut von § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO löst die Abgabe der Vermögensauskunft die Sperrfrist aus. Danach kommt es an sich auf die Hinterlegung nach § 802 f Absatz 6 ZPO nicht an. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung bedarf es indes einer sog. teleologischen Reduktion d.h. einer Einschränkung des Anwendungsbereiches der Norm des § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO dahingehend, dass die Sperrfrist nur beginnt, wenn überhaupt die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Vermögensauskunft für Gläubiger besteht, was bei einem Datenverlust nicht gegeben ist. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass man die Problematik des Datenverlustes nach der Abgabe des Vermögensverzeichnisses bis zur Hinterlegung gesehen hat. Damit liegt eine planwidrige Lücke vor. Aus der Gesetzesbegründung folgt hingegen, dass nach wie vor der Normzweck von § 903 ZPO a.F. maßgeblich sein soll, weil weiterhin eine Sperrfrist in Anlehnung nach § 903 ZPO a.F. gewollt war (Bundesdrucksache 16/10069, Seite 25 und 26). Der Zweck der Sperrfrist in § 903 ZPO und damit auch in § 802 d ZPO ist es, im Interesse des Schuldners und zur Entlastung der Rechtspflege eine wiederholte Abgabe der Vermögensauskunft zu unterbinden. Die Vermögensauskunft muss dabei zur Wahrung der Gläubigerinteressen den Gläubigen zugänglich sein, damit für alle Gläubiger der zur Durchführung der Vollstreckung erforderliche Kenntnisstand gewährleistet ist. Erst dann wäre die Pflicht, für jeden Gläubiger und immer aufs Neue offenbaren zu müssen, unverhältnismäßig, weil sie keinem Gläubiger mehr verschaffen könnte, als er ohnehin erhält; sie wäre nichts anderes als allenfalls ein Druckmittel zur Herbeiführung von Zahlungsbereitschaft, das jedoch ist nicht der Sinn des Verfahrens. Wenn nun die Zugänglichkeit für die Gläubiger wegen Datenverlustes nicht besteht, kann die Sperrfrist nach § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO nicht ausgelöst werden, weil die abgegebene Vermögensauskunft keinerlei Informationswert für Gläubiger hat. Permalink: http://openjur.de/u/684758.html Kommentare
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