marrokanischem Recht vereinbarte Brautgabe dem deutschen Recht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge im Sinne des Art. 17 EGBGB n.F. bzw. um eine allgemeine Wirkung der Ehe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Ziffer 1 EGBGB a.F.. Die Brautgabe kann in der Regel weder dem Unterhaltsrecht, noch dem Güterrecht noch dem Erbrecht zugewiesen werden. Tenor Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin 4.857,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem
deutschem Recht. Anlässlich der Eheschließung am 11. Mai 1989 in Marokko vereinbarten die Ehegatten und anderem folgendes: „Die Geschiedenen: … haben zueinander gefunden
der Scheidung, welche vom o.g. Ehemann am 06 Rabis I
ehelicher Unterhaltsanspruch scheitere an der fehlenden Bedürftigkeit der Antragstellerin. Desweiteren sei ein Anspruch auch verwirkt, da die Antragstellerin die Morgengabe seit der Eheschließung nicht gefordert habe. Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Friedberg mit dem AZ: 710 F 659/11 zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner aufgrund der Vereinbarung vom 11. Mai 1989 noch 9.500,00 DM (=4.857,27 Euro) verlangen. Die anlässlich ihrer zweiten Eheschließung getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten unterliegt dem deutschen Recht. Die vereinbarte Brautgabe stellt eine allgemeine Wirkung der Ehe dar, für die
dem für das vorliegende Verfahren noch anzuwendenden Art. 14 Abs. 1 EGBGB das deutsche Recht gilt (vgl. BGH in: FamRZ 2010, 533 ff. Rdnr .14). Aber auch
dem neu gefassten Art. 17 Abs. 1 EGBGB wäre auf die Brautgabe das deutsche Recht anzuwenden.
1 Ziffer 1 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Bei der Eheschließung waren beide Ehegatten zwar marokkanische Staatsangehörige und sind dies auch
wie vor, sie haben jedoch beide während der Ehe noch vor der Zustellung des Scheidungsantrages auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, so dass die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem deutschen Rechts unterlagen, seitdem beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten. Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist
1 S. 1 EGBGB das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Und ist die Person auch Deutscher, so geht
1 S. 2 EGBGB diese Rechtsstellung vor. Beide Beteiligten haben nicht nur schon vor Zustellung des Scheidungsantrages die deutsche Staatsangehörigkeit erworben sondern waren auch schon zu Beginn ihrer zweiten Ehe dem deutschen Recht am engsten verbunden. Sie hatten beide schon damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Bei der zwischen den Beteiligten bei ihrer Wiederheirat vereinbarten Morgengabe handelt es sich um ein im deutschen Recht nicht vorgesehenes Rechtsinstitut. Der danach begründete Anspruch ist als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren. Eine Brautgabe kann je
Fallgestaltung aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw.
ehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und Erbrecht aufweisen (vgl. BGH a.a.O.). Es lässt sich aber weder generell noch für den vorliegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen. Die Brautgabe wurde
dem Wortlaut der Vereinbarung für die „Rücknahme der Frau“ vereinbart und diente daher zunächst als eine Art Gegenleistung für die Eingehung der Ehe also eine Art Hochzeitsgeschenk. Da die Brautgabe jedoch zu 95% gestundet wurde und erst beim Tod des Antragsgegners oder bei einer erneuten Scheidung fällig werden sollte, weist die Brautgabe auch einen Bezug zum
ehelichen Unterhaltsrecht, zum Güterrecht und zum Erbrecht auf.
1 EGBG (in der seit dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung) unterliegen die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, die nicht von anderen Vorschriften des dritten Abschnitts des EGBGB erfasst sind, dem
der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Da die vereinbarte Brautgabe zu 95% bis zum Tod des Antragsgegners oder der Scheidung gestundet war, spricht viel dafür, den Anspruch nicht nur als eine allgemeine Wirkung der Ehe sondern darüber hinaus auch als eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge zu qualifizieren. Da
1 EGBGB des Art. 229 EGBGB Art. 17 Abs. 1 in der am 29. Januar 2013 geltenden Fassung nur dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren auf Ehescheidung
dem
1 EGBGB n.F. auf die Brautgabe das deutsche Recht anzuwenden. Die Scheidung unterlag sowohl
dem alten als auch dem neuen Kollisionsrecht dem deutschen Recht.
1 EGBGB a.F. unterlag die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend war. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterlagen - wie bereits ausgeführt - bei der Zustellung des Scheidungsantrages, dem 4. Mai 2010, dem deutschen Recht. Und
a) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 unterliegt die Ehescheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn die Ehegatten keine Rechtswahl
Beide Ehegatten hatten seit der Eheschließung immer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und leben auch
wie vor in Deutschland. Auch eine Rechtswahl haben die Ehegatten nicht getroffen. Die zwischen den Ehegatten vereinbarte Brautgabe ist
deutschem Recht als eine unbenannte Zuwendung und somit als ein Vertrag sui generis zu qualifizieren (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 11.03.2010 – 1 UF 146/08 ).
dem klaren Wortlaut der Vereinbarung hat der Antragsgegner sich gegenüber der Antragstellerin zur Zahlung von 10.000,00 DM verpflichtet, wovon ihm 9.500,00 DM bis zu seinem Tod oder bis zur Scheidung gestundet wurden. Mit Rechtskraft der Scheidung ist der Antragsgegner aufgrund dieser Vereinbarung verpflichtet, der Antragstellerin 9.500,00 DM (= 4.857,27 Euro) zu zahlen (§ 241 BGB). Soweit der Antragsgegner im
gelassenen Schriftsatz vorträgt, er könne aus der arabischen Fassung der Heiratsurkunde keine Stundung herauslesen, ist der Vortrag unsubstanziiert. Die Antragstellerin hat eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde vorgelegt, so dass es dem Antragsgegner oblegen hätte, nicht nur den Inhalt dieser Übersetzung einfach zu bestreiten, sondern seinerseits eine beglaubigte Übersetzung einzureichen. Da die Ehegatten bei der Vereinbarung ausdrücklich den Fall einer Scheidung bedacht haben, kommt eine Anpassung des Vertrages
Dem Anspruch steht auch eine fehlende Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die vereinbarte Brautgabe nicht mit einem Unterhaltsanspruch
deutschem Recht gleich zu setzen. Vereinbart wurde die Brautgabe als eine Art Hochzeitsgeschenk, wobei sie aber durch die vereinbarte Stundungsabrede auch einen Bezug zum Güterrecht und zum Erbrecht aufweist. Aber auch dann, wenn die Brautgabe dem Unterhaltsrecht zuzuweisen wäre, wären die deutschen Unterhaltsvorschriften nicht anwendbar. Auch soweit gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, kann ein (zusätzlicher) Unterhaltsanspruch auf einer rein vertraglichen Grundlage vereinbart werden. Die Ehegatten haben die Brautgabe ohne Rücksicht auf eine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners und ohne Rücksicht auf eine Bedürftigkeit der Antragstellerin vereinbart. Es würde sich –unterhaltsrechtlich- betrachtet also um eine eigenständigen Unterhaltsanspruch handeln, der sogar neben einem etwaigen Unterhaltsanspruch
den gesetzlichen Vorschriften von der Antragstellerin geltend gemacht werden könnte. Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder Verjährung des Anspruchs sind nicht ersichtlich. Der Anspruch wurde erst mit Rechtskraft der Scheidung, also dem 10. Januar 2012 fällig. Bis zum 10. Januar 2012 war die Verjährung daher
Januar 2012 konnte die Antragstellerin den Anspruch auch nicht geltend machen, so dass der Antragsgegner auch nicht darauf vertrauen durfte, dass die Antragstellerin die vereinbarte Brautgabe nicht werde geltend machen. Unmittelbar
Eintritt der Fälligkeit hat die Antragstellerin den Anspruch auch mit Schreiben vom
den §§ 199 , 205 , 209 BGB begann die Verjährungsfrist daher erst am
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286 , 288 BGB. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG. Permalink: https://openjur.de/u/684780.html ( https://oj.is/684780 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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