2 verpflichtet sich der Verkäufer zur Errichtung der Anlage "nach Maßgabe der Baubeschreibung vom 21.12.2010" (vgl. Anlage K 9) und "unter sorgfältiger Beachtung aller Regeln der Baukunst". In § 2 Abs. 3 wird auf die Teilungserklärung vom 21.12.2010 (vgl. Anl. K 7) Bezug genommen. Zur Fälligkeit des Kaufpreises ist in § 4 des Vertragstextes unter anderem folgendes geregelt:
den vereinbarten Ratenplan nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen
Abs.
Abs.
der weiteren Regelung ist der Restbetrag von 5 % der Vertragssumme zur Zahlung fällig nach Erbringung einer Sicherheit durch die Klägerin für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von mindestens 5 % der Gesamtvergütung. Diese Sicherheit hat die Klägerin unstreitig erbracht. In Bezug auf die Abnahme ist in § 7 unter anderem folgendes bestimmt: ...
den als Anl. K2 vorliegenden Abnahmeprotokollen am 17.7.2012 abgenommen. Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums fand am 22.8.2012 unter Teilnahme von Vertretern der Klägerin, der Streithelferin als Generalunternehmer sowie - zumindest zeitweise -mehrerer Wohnungseigentumserwerber und Mitglieder des Verwaltungsbeirats mit dem Gutachter E. eine Begehung statt. Im schriftlichen Abnahmeprotokoll vom selben Tag (Anl. K3) ist festgehalten, dass die Leistungen insgesamt abgenommen wurden unter Vorbehalt der Nachbesserung der in der dortigen Anlage 1 aufgeführten Mängel. Mit Schreiben vom 18.2.2013 (Anl. K4) hat die Klägerin die Beklagten als "5. Zahlungsanforderung" die Zahlung der Schlussrate von 3,5 % "nach vollständiger Fertigstellung" in Höhe von 23.800,00 Euro verlangt. Mit Schreiben vom 4.3.2013 (Anl. B1) haben die Beklagten die fehlende Fälligkeit der Rechnung wegen im einzelnen aufgeführter Mängel gerügt. Mit Schreiben vom 13.10.2013 (Anl. B3) haben die Beklagten die Nichtbeseitigung von Protokollmängeln des Sondereigentum sowie nach der Abnahme sichtbar gewordene weitere Mängel im Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum gerügt. Am 17.10.2013 haben die Beklagten eine Zahlung von 7.800,00 Euro geleistet. Weitere Zahlungen verweigern Sie. Die Klägerin sowie ihr folgend auch die Streithelferin sind der Ansicht, die Beklagten seien zur Zahlung des noch offenen Teils der Schlussrate verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Gemeinschaftseigentum auch ihnen gegenüber wirksam abgenommen worden.
dem TOP 10 des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.7.2012 (Anlage K 5), bei der auch die Beklagten anwesend gewesen seien, sei die Verwaltung beauftragt worden, zusammen mit dem Verwaltungsbeirat die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchzuführen. Die Abnahme sei am 22.8.2012 wirksam erfolgt. Die Klägerin habe die von ihr geschuldete Leistung mangelfrei erbracht. Die von den Beklagten behaupteten Mängel am Gemeinschaftseigentum lägen nicht vor. Ebenso seien die bei Abnahme vorbehaltenen Mängel des Sondereigentums ordnungsgemäß beseitigt worden. Die von dem Beklagten geforderte Bewässerung der Außenanlage sei von der Klägerin nicht geschuldet. Die Klägerin beantragt, zu erkennen: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch 16.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Zinsstaffel zu zahlen: aus 22.800,00 Euro vom 29.9.2013 bis 17. 10. 2013,aus 16.000,00 Euro seit dem 18.10.2013. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferin sind der Ansicht, die Klage sei jedenfalls derzeit unbegründet. Es bestünden abnahmehindernde Mängel am Gemeinschaftseigentum, unter anderem in Bezug auf den Schallschutz
dem Schreiben des von den Beklagten beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. K. vom Büro R. & Partner vom 17.2.2014 (Anlage B4) sowie bezüglich der Ausführungsqualität der Schotterrasenfläche
dem Gutachten des von den Beklagten beauftragten Sachverständigen Dr. F. vom 3.2.2014 (Anlage B5). Auch sei eine Möglichkeit zur Bewässerung der Außenanlage des Gemeinschaftseigentums, insbesondere ein Außenwasserhahn von der Klägerin nicht hergestellt worden. Nach wie vor seien auch die Protokollmängel am Sondereigentum nicht vollständig beseitigt. Wegen der weiteren Mängelrügen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.1.2014, Seite 4 ff. verwiesen. Die Klageforderung sei nicht fällig. Wegen der Mängel liege bereits eine vollständige Fertigstellung
4 des Kauf- und Werkvertrages nicht vor. Ebenso fehle es an einer auch gegenüber dem Beklagten wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentum. Die Vereinbarung in § 7 Abs. 7 des Vertrages sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie die Erwerber unangemessen benachteilige. Der Verwaltungsbeirat sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft allenfalls beauftragt, nicht aber bevollmächtigt worden, das Gemeinschaftseigentum mit Wirkung für die einzelnen Wohnungseigentümer abzunehmen. Ausweislich des Protokolls sei eine Vollmacht auch nur zur Abnahme am "12.7.2012" erteilt, an diesem Tag aber unstreitig keine Abnahmebegehung erfolgt. Bei der Abnahmebegehung am 22.8.2012 sei ausweislich des Protokolls der Verwaltungsbeirat H. gar nicht zugegen gewesen. Der Verwaltungsbeirat L. habe die Begehung bereits um 12:30 Uhr verlassen, der dritte Verwaltungsbeirat X. um 18:00 Uhr. Soweit sich offenbar der Teilnehmer Dr. U. bereit erklärt habe, das Protokoll zu unterzeichnen, sei dies weder durch eine Genehmigung der drei Verwaltungsbeiräte noch durch den Beschluss der Eigentümerversammlung gedeckt. Die Streithelferin erwidert in dem ihr in verlängerter Frist nachgelassenen Schriftsatz, das Schreiben des Sachverständigen K. vom 17.2.2014 beurteile den Schallschutz unzutreffend. Zwar sei mit dem Sachverständigen die Schallschutzstufe II als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen. In der Tabellenübersicht auf Seite 2 seines Gutachtens vergleiche der Gutachter allerdings nicht die von ihm ermittelten Werte mit denen der Schallschutzstufe II, sondern setze dort die Werte der überhaupt nicht geschuldete Schallschutzstufe III ein. Bei der Verlegung des Schotterrasens habe sich die Streithelferin konsequent an die Vorgaben der Baugenehmigung gehalten, um die Sicherheit der Bewohner bei einem Brand und einem damit verbundenen Feuerwehreinsatz zu gewährleisten. Dies habe vorausgesetzt, dass entsprechend grobkörnige Materialien hätten verwendet werden müssen. Im Notfall müsse diese Fläche von einem schweren LKW der Feuerwehr (16 t und mehr) befahren werden, ohne dass es zu maßgeblichen Verformungen komme. Entsprechend diesen Auflagen könne nicht eine Grünfläche im Stil eines englischen Gartens errichtet werden. Dies habe die Streithelferin in ihrem Leistungsverzeichnis der Außenanlage auch entsprechend ausgeschrieben. Die von dem Sachverständigen Dr. F. in seinem Gutachten herangezogene FLL-Richtlinie sei weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern sie lediglich den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und sei daher nicht maßgebend. Der Eigentümergemeinschaft sei auch kein Außenwasserhahn geschuldet. Vorschläge zur Bewässerung der Außenanlage durch eine Kostenbeteiligung bei einer anderen, benachbarten Eigentümergemeinschaft, durch die nachträgliche kostenneutrale Installation eines Außenwasserhahns über den Kellerlichtschacht an der Seitenwand des Hauses A 2 der Beklagten hätten diese und die Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien wurden informatorisch gehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 6.3.2014 (As. 147 ff.) wird Bezug genommen. Gründe Die Klage ist derzeit unbegründet, da der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis bzw. die restliche Fertigstellungsrate
dem Kauf- und Werkvertrag vom 24.2.2011 derzeit nicht fällig ist. 1.
4 Satz 1 des Vertrages ist der Kaufpreis nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen
Abs. 3 in Raten zu zahlen.
4 Satz 2 lt. m) darf der Verkäufer die letzte Rate in Höhe von 3,5 % (der Vertragssumme bzw. des Gesamtkaufpreises) "nach vollständiger Fertigstellung" fordern. Diese Formulierung ist unmissverständlich und kann, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes "vollständig", bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssen. Dabei genügt es nicht, wenn wesentliche, die Abnahmefähigkeit im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB hindernde Mängel beseitigt sind. Nicht vollständig fertig gestellt ist die Leistung vielmehr nach zutreffender, vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84,09 - NJW 2012, 56 Tz. 23) bestätigter Ansicht auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Der Verkäufer muss grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben. Eine einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung, bei der es sich (unbestritten) um eine von der Klägerin den Beklagten als Verbrauchern gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handelt, dass nur wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel der Fälligkeit entgegenstehen, wäre auch mit der
2 BGB gebotenen kundenfreundlichen Auslegung zum Nachteil des Verwenders unvereinbar. Dabei regelt die Bestimmung - wenn man hier eine solche Unterscheidung überhaupt machen möchte -
ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Fälligkeitsvoraussetzung sowohl der letzten Kaufpreisratenforderung als auch des Anspruchs auf den restlichen Kaufpreis (bzw. Den restlichen Werklohn) überhaupt. Ob der Käufer sich im Einzelfall auf die genannte Vertragsbestimmung auch dann berufen kann, wenn lediglich noch derart unwesentliche Mängel vorliegen, dass die Zurückhaltung der Schlussrate als treuwidrig erschiene, bedarf für den Streitfall keiner Entscheidung. Weder die Klägerin noch die Streithelferin haben ein solch treuwidriges Verhalten der Beklagten behauptet. Die Mängel der von der Klägerin erbrachten Leistung sind, wie sogleich auszuführen ist, auch erheblich.
ZPO hinreichend erhebliche Einwendungen gegen die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen K., der in dem einschlägigen Fachgebiet als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist, erheben die Klägerin und die Streithelferin, die gegenüber dem qualifizierten Parteivortrag der Beklagten darlegungsbelastet sind, nicht. Sie treten insbesondere weder den von dem Sachverständigen niedergelegten Messergebnissen näher entgegen noch seiner Darstellung der konkreten Anforderungen an den Schallschutz. Soweit die Streithelferin behauptet, der Sachverständige vergleiche in der Tabellenübersicht auf Seite 2 seines Gutachtens die von ihm ermittelten Werte nicht mit denen der Schallschutzstufe II, sondern setze dort die Werte der überhaupt nicht geschuldeten Schallschutzstufe III ein, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es wie dargelegt jedenfalls auf den erhöhten Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 ankommt und nicht (bzw. nicht zwingend noch zusätzlich) auf die Schallschutzstufen
der VDI 4100.
4 des Vertrages nicht entscheidend ankommt (vgl. Oben 1.), vermag das Gericht im erreichten Sach- und Streitstand von einer auch gegenüber den Beklagten wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht auszugehen. a) Die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft konnte die Abnahme am 22. 8.2012 insoweit nicht wirksam erklären. Die formularmäßige Bevollmächtigung
7 des Vertrages ist unbeachtlich. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Erwerber unangemessen. Denn es besteht die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte (BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.