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VG München, Urteil vom 07.10.2013 - M 8 K 12.5228

Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung und sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen Einbau eines Aufzugs in ein denkmalgeschütztes Treppenhaus; gewichtige Gründe des Denkmalschutzes; Tenor I. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom

  1. Juli 2010 beantragte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für den Einbau eines Personenaufzuges zu erteilen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG und Eigentümerin des als Einzeldenkmal geschützten Anwesens ...str. 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Mit Antrag vom
  2. Juli 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz für den Einbau eines Personenaufzugs in das Treppenauge sowie zur Instandsetzung der Treppenläufe. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein fünfgeschossiges Mehrfamilienhaus, das als Einzelbaudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 1 DSchG in die Bayerische Denkmalliste nach Art. 2 DSchG eingetragen und dort als „Mietshaus, Neurenaissance, um 1900“ beschrieben ist. Der Aufzug soll in das Treppenauge des Treppenhauses eingebaut werden. Bei einem Aufzug mit 80 cm Ausmaß sind hierfür 15 cm tiefe Einschnitte in die Treppenpodeste erforderlich, da das Treppenauge einen Durchmesser von 55 cm bzw. 65 cm aufweist. Ebenso sind für den Einbau die Kürzung der Sichtbalken, eine Auswechslung der Randbalken sowie ein Entfall der Randverkleidung der Treppenpodeste erforderlich. Aufgrund der Lage des Treppenhauses bestehen keine Alternativen, insbesondere kann hofseitig kein Außenaufzug angebracht werden. Die Beklagte hatte den Antrag zunächst mit Bescheid vom ... April 2011 abgelehnt, gegen die Klägerin am
  3. Mai 2011 Klage erhoben hatte (M 8 K 11.2359). In diesem Verfahren wurde am
  4. März 2012 ein Augenschein durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag hob der Vertreter der Beklagten auf entsprechende Empfehlung des Gerichts (u.a. wegen fehlender Ausführungen zu Art. 6 Abs. 4 DSchG) den Ablehnungsbescheid vom ... April 2011 auf, woraufhin die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten und das Verfahren eingestellt wurde. Mit Schriftsatz vom
  5. Oktober 2012, der am
  6. Oktober 2012 bei Gericht einging, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Untätigkeitsklage erhoben, da seit dem Einstellungsbeschluss vom
  7. März 2012 der Antrag der Klägerin von der Beklagten nicht verbeschieden worden ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Treppenhaus sei dringend sanierungsbedürftig. Es sei seit dem Augenschein am
  8. März 2012 abgesackt und habe im Zuge von Notmaßnahmen provisorisch abgestützt werden müssen. Es bestehe ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung, soweit denkmalschutzrechtliche Belange nicht tangiert seien. Solche seien ersichtlich nicht tangiert und es bestehe wohl keine Denkmaleigenschaft des Treppenhauses. Im Übrigen wird auf die klägerischen Ausführungen im Verfahren M 8 K 11.2359 vollumfänglich Bezug genommen. Unter dem ... Februar 2013 erließ die Beklagte einen Ablehnungsbescheid, in dem die Erlaubnis für die Instandsetzung der Treppenläufe erteilt und die Erlaubnis für den Aufzugseinbau versagt wurde. Zur Begründung wird im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich um ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal einschließlich der zugehörigen historischen Ausstattungsstücke, Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 DSchG. Der Aufzugseinbau sei eine Veränderung des Baudenkmals, wofür die Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG bestehe. Grundsätzlich sei ein Baudenkmal in der überkommenen Form zu erhalten. Ziel des Denkmalschutzes sei der Schutz der historischen Substanz sowie die Verhinderung nicht erforderlicher Eingriffe, damit der Geschichtswert des Denkmals erhalten bleibe und Verfälschungen verhindert würden. Die Erlaubnis könne versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung sprächen. Daher sei zu prüfen, inwieweit der Lifteinbau zu einer Beeinträchtigung des Denkmales führe. Derartige Beeinträchtigungen, bei deren Prüfung die denkmalpflegerische Bedeutung des Gebäudes zu berücksichtigen sei, lägen nach Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörde vor. In der Denkmalliste sei das Denkmal mit dem Eintrag „Mietshaus, Neurenaissance, um 1900“ beschrieben. Das viergeschossige Etagenmietgebäude besitze im Wesentlichen noch seine bauzeitliche Ausstattung und gehöre damit zu den wohlüberlieferten Beispielen gutbürgerlichen Geschosswohnungsbaus aus der Prinzregentenzeit in ... Das Treppenhaus sei ein in der zweiten Hälfte des
  9. Jahrhunderts und zu Beginn des
  10. Jahrhunderts vorkommender Typus eines schmalen, längs-rechteckigen Treppenhauses, bei dem die Geschosspodeste mit den Wohnungszugängen eine der Längsseiten besetzten und in dem etwas größeren Teil des Treppenhauses eine doppelt gewendelte Treppe um ein längsrechteckig schmales Treppenauge laufe. Bei diesem Treppenhaustyp sei das Treppenauge jeweils so schmal, dass es für sich genommen für den Einbau eines Aufzuges nicht eigne. Beantragt sei die Realisierung eines Aufzuges, der zwar den Treppenlauf einschließlich der Geländer substanzmäßig schone, jedoch in allen Geschossen in Geschosspodeste hineingeschoben werde. In allen Geschossen im mittleren Bereich müsse eine Kürzung von etwa drei Podestbalken erfolgen. In diesem Bereich müssten dann auch die zum Treppenhausauge zeigenden Randverkleidungen der Geschosspodeste und das dortige Treppengeländer entfallen. Unter dem Aspekt des Substanzeingriffes halte die untere Denkmalschutzbehörde den Eingriff für so schwerwiegend, dass die Realisierung des Aufzuges denkmalfachlich sehr problematisch gesehen werden müsse. Anders als bei großen Treppenaugen erfolge nicht nur ein kleiner Geländerabschnitt in jedem Geschoss, sondern sei der Substanzeingriff mit massiven konstruktiven Eingriffen in die Treppenanlage verbunden. Unter dem Aspekt der Anschaulichkeit sei davon auszugehen, dass die notwendigen Wechsel in den Treppenpodesten nicht nur zu unschönen Randabschlüssen im Bodenverlag führten, sondern in der Regel auch problematische Verschneidungen in den Deckenuntersichten nach sich zögen, welche die Anschaulichkeit erheblich belasteten. In der Vergangenheit sei bei ähnlichen Situationen im Sinne einer Kompromisslösung eine Genehmigung erteilt worden (...pl. 2 und ...str. 6). Hier seien die formalen Beeinträchtigungen aber derart erheblich, dass die Bedenken - auch im Hinblick auf die Präzedenzfallwirkung - nicht zurückgestellt werden könnten. Alternativen - wie ein Außenaufzug - seien wegen der Lage des Treppenhauses nicht möglich. Der Aufzugseinbau sei weder aus bautechnischen, statischen oder anderen zwingenden Gründen zur Erhaltung des Denkmals oder aus denkmalpflegerischer Sicht zur Wiederherstellung einer überlieferten Erscheinungsform erforderlich. Auch sei das Vorhaben nicht unbedingt für die weitere Nutzung des Denkmals notwendig. Auch der öffentliche Belang der Barrierefreiheit (Art. 6 Abs. 4 DSchG) führe nicht zur Hintanstellung der gewichtigen Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Es sei aus den Gesetzen nicht herleitbar, dass jedes Baudenkmal mobilitätsbehinderten Menschen zum Wohnen offenstehen und zugänglich sein müsse. Dies käme einer Verpflichtung zum barrierefreien Umbau jedes denkmalgeschützten Wohnhauses gleich und wäre mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG kaum vereinbar (BayVGH, U.v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - juris Rdnr. 28). Auch in der Bayerischen Bauordnung sei lediglich bei Neubauten und wesentlichen Änderungen der Einbau von barrierefreiem Wohnraum und Zugängen vorgesehen (Art. 48 BayBO), diese schaffe aber keine Pflicht zur Änderung von bestehendem Wohnraum. Der Aufzug mit 80 cm Außenmaß werde lediglich eine lichte Türbreite von etwa 65 cm aufweisen und nur für zwei Personen zugelassen sein. Damit wäre er für mobilitätsbeeinträchtigte Personen praktisch nicht nutzbar, weil bereits ein schmaler Faltrollstuhl mit einer Sitzbreite von 38 cm eine Gesamtbreite von etwa 60 cm aufweise. Auch andere Gehhilfen wie Rollatoren wären ohne Hilfe Dritter in dem Aufzug kaum hineinmanövrierbar. Der Nutzen des Aufzugs für Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen wäre daher stark eingeschränkt. Sein Nutzen beschränke sich auf Personen mit leichter Gehbehinderung, welche maximal auf den Einsatz eines Gehstocks angewiesen seien. Sonstige Gründe zur Rechtfertigung des schwerwiegenden Eingriffs in die denkmalgeschützte Treppe seien nicht erkennbar. Daher halte die Beklage das öffentliche Interesse an einem unbeeinträchtigten Erscheinungsbild des Inneren des Einzelbaudenkmals für gewichtiger als das Interesse der Antragstellerin am Aufzugseinbau. Mit Schriftsatz vom
  11. Februar 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ablehnung vom ... Februar 2013 in die Klage eibezogen und beantragten, den Bescheid der ... vom ... Februar 2013, Az. ... hinsichtlich Ziff. 2 dieses Bescheides aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis für den Einbau eines Aufzugs nach Art. 6 DSchG unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Mit Schriftsatz vom
  12. März 2013 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur weiteren Begründung vorgetragen, im Anwesen der Klägerin befänden sich vom Erdgeschoss bis einschließlich
  13. Obergeschoss je drei Wohnungen und im
  14. Obergeschoss zwei Wohnungen. Das Treppenhaus befinde sich in einem schlechten Zustand und seit dem Augenschein am
  15. März 2012 sei eine provisorische Abstützung erforderlich geworden, da sich die Treppe zum Treppenauge hin neige bzw. absenke. Es bestünde keine Möglichkeit für einen Außenaufzug, wobei hierfür die erforderlichen Eingriffe in das Baudenkmal massiver seien und der Brandschutz entgegenstehe. Die Begründung des Ablehnungsbescheides enthalte keine Ausführungen zur Erhaltungswürdigkeit insbesondere des Treppenhauses, das sich im Übrigen in großen Teilbereichen nicht mehr im Originalzustand befinde. Selbst bei Unterstellung der Erhaltungswürdigkeit des Treppenhauses fehle eine Abwägung mit den Belangen der Klägerin. Eine solche sei nicht erfolgt; vielmehr sei lediglich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  16. Januar 2012 abgeschrieben worden. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch vom dort Entschiedenen, da hier kein Außenaufzug möglich sei, wohingegen er im vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall bereits genehmigt gewesen sei. In den Aufzug passe im Übrigen ein klappbarer Rollstuhl und auch die Mitnahme eines Rollators sei problemlos möglich. Die Beklagte verkenne, dass Gehbehinderte nicht zwingend einen Rollstuhl sondern häufig lediglich Gehhilfen benötigten. Mit Schreiben vom
  17. August 2013 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Treppe sei nahezu komplett im Original erhalten und stelle das sichtbarste und auffälligste Detail aus vergangener Zeit dar. Sie mache einen guterhaltenen Eindruck trotz der vorhandenen Schäden sowie der Neigung. Die Schäden seien nach Ansicht der Fachbehörde reparierbar. Die Treppenanlage stelle damit ein gutüberliefertes Originalbeispiel aus der Prinzregentenzeit in ... dar. Der Einbau eines Aufzuges in ein zu schmales Treppenhaus sei nur unter Veränderungen möglich, weshalb gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Sichtbarkeit und Schönheit des nahezu im Original erhaltenen Treppenhauses stünden der mit dem Aufzugseinbau bezweckten Erhöhung des Wohnkomforts sowie der damit einhergehenden Wertsteigerung entgegen. Die Nutzung des Baudenkmals sei auch ohne den Einbau des Aufzugs gewährleistet. Der Verlust einer möglicherweise rentableren Nutzung sei hinzunehmen. Mit Schriftsatz vom
  18. August 2013 hat die Beklagte nachmals repliziert und ausgeführt, es seien nur 15 cm tiefe Einschnitte in die Podeste auf einer Länge von etwa 1 m erforderlich. Hierdurch erfolge keine Zerstörung der Anschaulichkeit. Im Hinblick auf das Treppenhaus sei dessen Sanierungsbedürftigkeit gegeben. Mit dem Aufzugseinbau werde keine Rendite- oder Wertsteigerung beabsichtigt. Im Übrigen sei eine individuelle Abwägung statt eines wortwörtlichen Urteilsabschreibens erforderlich. Am
  19. Oktober 2013 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis zu erteilen. Hilfsweise: Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Erlaubnisantrag erneut zu verbescheiden. Die Vertreter der Beklagten beantragten Klageabweisung. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  20. Oktober 2013 wird ebenso Bezug genommen, wie auf die Niederschrift über den Augenschein und die mündliche Verhandlung im Verfahren M 8 K 11.2359 vom
  21. März 2012 sowie die vorgelegte Behördenakte. Gründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf die Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
  22. Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs in das Treppenhaus ist als sonstige Anlage der technischen Gebäudeausrüstung gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO verfahrensfrei, sodass Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG nicht zur Anwendung kommt und das beantragte Vorhaben gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Variante 2 DSchG erlaubnispflichtig ist.
  23. An der Einstufung des in die Bayerische Denkmalliste eingetragenen Gebäudes ...str. 1 als Einzelbaudenkmal im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG bestehen keine Zweifel. Es handelt sich um ein Gebäude aus vergangener Zeit, dessen Erhalt unter anderem aufgrund seiner geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen sowie volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt, Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 DSchG. Dies gilt grundsätzlich auch für die Treppe bzw. das Treppenhaus. Nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind Baudenkmäler bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke, denen die in Art. 1 Abs. 1 DSchG bezeichnete Bedeutung zukommt. Auch ohne eigene Eintragung als historisches Ausstattungsstück in die Denkmalliste - der insoweit rein deklaratorische Bedeutung zukommt - kommt dem Treppenhaus bzw. der Holztreppe Denkmaleigenschaft zu. Bei dem Treppenhaus des Anwesens ...str. 1 handelt es sich um einen in ... in der zweiten Hälfte des
  24. Jahrhunderts vorkommenden Typus eines schmalen, längsrechteckigen Treppenhauses, bei dem die Geschosspodeste mit den Wohnungszugängen eine der Längsseiten besetzen und in dem etwas größeren Teil des Treppenhauses eine doppelt gewendelte Treppe um ein längsrechteckig schmales Treppenauge läuft.
  25. Für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes des Treppenhauses sprechen grundsätzlich auch gewichtige Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG. Der unbestimmte Rechtsbegriff der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.1989 – 14 B 88.2426 – BayVBl 1990, 208 ). Derartige Gründe können nach der neueren Rechtsprechung nicht nur dann vorliegen, wenn das Baudenkmal bzw. auch dessen Ausstattungsstücke eine im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden gesteigerte Bedeutung hat bzw. haben (so noch BayVGH, U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl 1986, 399). Das Erfordernis der gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes bedeutet nicht, dass bei Baudenkmälern oder deren Teile von geringerer Bedeutung die Voraussetzungen für eine Beseitigung oder Veränderung grundsätzlich erfüllt wären. Es wäre widersprüchlich, wenn eine bauliche Anlage - die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert ist - ohne weiteres vollständig beseitigt oder verändert werden dürfte, weil die für ihre Erhaltung sprechenden, die Denkmaleigenschaft konstituierenden Gründen von - im Vergleich mit anderen Baudenkmälern bzw. Teilen hiervon - geringerem Gewicht sind. Die „gewichtigen Gründe“ ergeben sich vielmehr in erster Linie aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft gemäß Art. 1 DSchG beruht (BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 70). Für den Regelfall ist daher davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern stets ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit gewichtige Gründe für die Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2012 – 2 ZB 11.1575 – juris Rn. 4). Bereits im ersten Ablehnungsbescheid vom ... April 2011 führte die Beklagte zur denkmalfachlichen Wertigkeit lediglich aus, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen und dort als „Mietshaus, Neurenaissance, um 1900“ beschrieben ist. Es handele sich um einen in ... in der zweiten Hälfte des
  26. Jahrhunderts vorkommenden Typus eines schmalen längsrechteckigen Treppenhauses. Im Übrigen wird lediglich festgestellt, der Eingriff in das Treppenhaus sei so schwerwiegend, dass die Erlaubnis zu versagen sei. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und der Stadtheimatpfleger hätten sich gegen den Aufzugseinbau ausgesprochen und festgestellt, dass die daraus resultierende Störung des Treppenhauses aus denkmalpflegerischer Sicht nicht akzeptiert werden könne. Im nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom ... Februar 2013 wird zur denkmalfachlichen Wertigkeit darüber hinausgehend ausgeführt, dass das viergeschossige Etagenmietsgebäude im Wesentlichen noch seine bauzeitliche Ausstattung besitze und damit zu den wohlüberlieferten Beispielen gutbürgerlichen Geschosswohnungsbaus aus der Prinzregentenzeit in ... gehöre. Im Augenscheinstermin am
  27. März 2012 im Verfahren M 8 K 11.2359 wurde festgestellt, dass die Treppe vom Erdgeschoss in das
  28. Obergeschoss einen relativ gut erhaltenen Eindruck macht. Allerdings wurde auch festgestellt, dass die Treppenstufen komplett „aufgedoppelt“ worden sind, das heißt, dass auf das Originaltrittbrett ein neues Trittbrett aufgesetzt worden ist. Ebenso wurden die Setzstufen erneuert, indem eine neue Setzstufe vor die Originale, innerhalb der Wange befindliche Setzstufe vorgeblendet wurde. Beim Augenschein wurde ebenfalls festgestellt, dass die Treppe vom
  29. Obergeschoss in das
  30. Obergeschoss im mittleren Bereich zum Treppenauge hin deutlich hängt und dass diese Neigung nicht nur deutlich erkennbar, sondern beim Begehen auch deutlich spürbar war. Eine vergleichbare Situation war bei der Treppe vom
  31. in das
  32. Obergeschoss anzutreffen, wobei hier sich an der Schmalseite des Treppenauges das Holz der Wange spaltete. Ein ähnlicher Schaden befand sich am Beginn der Treppe vom
  33. in das
  34. Obergeschoss. Schließlich war festzustellen, dass die Treppe vom
  35. in das
  36. Obergeschoss massiv zum Treppenauge hin hängt, sodass sich sogar das Geländer bereits zum Treppenauge hin gebogen hatte. Ebenso stellte sich die Situation bei der Treppe vom
  37. in das
  38. Obergeschoss dar. Bei der Treppe vom
  39. in
  40. Obergeschoss sowie der Treppe vom
  41. in das
  42. Obergeschoss war festzustellen, dass die Originaltrittstufen ausgetauscht worden waren. Lediglich bei der Treppe vom
  43. in das
  44. Obergeschoss waren noch die Originalstufen vorhanden und auch keine Aufdoppelung vorgenommen worden. Insoweit ist festzustellen, dass bereits in der Vergangenheit abnutzungsbedingt erhebliche Veränderungen am Treppenhaus vorgenommen worden sind und unstreitig ein dringender Sanierungsbedarf hinsichtlich der Neigung des Treppenhauses besteht. Beides stellen Gesichtspunkte dar, die geeignet sind, die Gewichtigkeit der für einen unveränderten Erhalt sprechenden Gründe des Denkmalschutzes zu relativieren bzw. zu mindern.
  45. Die Feststellung, dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Ablehnung des Vorhabens. Vielmehr verlangt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG gerade für diese Fallgestaltung eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange. Dabei ist das Ermessen gemäß Art. 40 BayVwVfG dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck des Erlaubnisvorbehaltes in Art. 6 Abs. 2 DSchG steht dabei unter dem Vorzeichen des gesamten Denkmalschutzrechtes, mit dessen Hilfe Denkmäler möglichst unverändert erhalten werden sollen. Allein das Erhaltungsinteresse kann - auch bei geringfügigen Eingriffen - eine Ablehnung rechtfertigen, wenn den für eine Veränderung sprechenden Belangen kein beachtliches Gewicht zukommt. Bei der Ermessensentscheidung ist im Übrigen maßgeblich die Bedeutung des Baudenkmals zu berücksichtigen sowie Art und Intensität des beabsichtigten Eingriffs in die Substanz des Denkmals zu den gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes ins Verhältnis zu setzen (BayVGH, U.v. 11.1.2011 - 15 B 10.212 - juris Rn. 19). Bei den im Rahmen des Ermessens zu würdigenden Eigentümerinteressen ist von der Sicht eines dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Eigentümers auszugehen (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 , BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 85; BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 , BayVBl 2008, 141 - juris Rn. 73). Dabei darf die Erlaubnis nur dann versagt werden, wenn die Gründe - die für die mit dem Denkmalschutz grundsätzlich bezweckte, möglichst unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen - so viel Gewicht haben, dass sie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange überwiegen (BayVGH, U.v. 27.9.2007, a.a.O. - juris Rn. 88). Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Erlaubnis auch dann versagt werden darf, wenn die Gründe des Denkmalschutzes weniger Gewicht haben als die für eine Beseitigung oder Veränderung sprechenden Gründe, aus verfassungsrechtlichen Gründen zurückgewiesen, da diese eine unverhältnismäßige Belastung des Denkmaleigentümers in Kauf nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007, a.a.O. unter ausdrücklicher Ablehnung von Martin, in: Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz,
  46. Aufl. 2007, Art. 6 Rn. 69). Die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes sind zu bewerten und mit den für eine Veränderungen sprechenden Gründen abzuwägen. Dabei hat die Erhaltung von Baudenkmälern bzw. auch von deren Ausstattungsstücken in aller Regel in der überkommenen Form zu geschehen, denn die Ziele des Denkmalschutzes haben unter anderem zum Inhalt, die Substanz zu schützen und nicht objektiv erforderliche Eingriffe zu verhindern. Der Geschichtswert der Denkmäler soll so erhalten und Verfälschungen vermieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wenn die beantragte Veränderung des Baudenkmals nicht aus bautechnischen, statischen oder anderen zwingenden Gründen zur Erhaltung des Denkmals oder aus denkmalpflegerischer Sicht zur Wiederherstellung einer überlieferten Erscheinungsform erforderlich ist. Ebenso ist zu berücksichtigen, wenn die beantragte Veränderung nicht zwingend für eine zumutbare Nutzung des Denkmals notwendig ist. Im Rahmen der Abwägung kommt damit den mit Verfassungsrang ausgestatten Gründen des Denkmalschutzes regelmäßig erhebliches Gewicht zu. Insoweit ist anerkannt, dass der Schutz von Kulturdenkmälern ein legitimes, gesetzgeberisches Anliegen und Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, die einschränkende Regelungen im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 , BVerfGE 100, 226 - juris Rn. 81). Die Bedeutung der Denkmalpflege sowie des Denkmalschutzes kommt insoweit auch in mehreren Bestimmungen der bayerischen Verfassung zum Ausdruck (vgl. Art. 3 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BV; vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2007 - 1 B 00.2474 - juris Rn. 47). Der Wunsch nach einem nachträglichen Aufzugseinbau stellt demgegenüber grundsätzlich auch in einem Baudenkmal einen gewichtigen Eigentümerbelang dar. Die Absicht, ein vorhandenes Gebäude zeitgemäßen Anforderungen sowie einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard anzupassen, ist durchaus legitim und insoweit von der Eigentumsgarantie - im Rahmen der Gesetze - mit umfasst. Dies gilt bei einem Aufzugseinbau zumal dann, wenn das Gebäude, in das der Aufzug eingebaut werden soll, im Falle eines Neubaus einen obligatorischen Aufzug nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayBO haben müsste. Dabei bietet sich für den Aufzugseinbau in erster Linie das Treppenhaus mit der ihm zukommenden Erschließungsfunktion von Gebäuden an. Hierfür spricht vorliegend auch, dass es keine zumutbare Möglichkeit zu einem alternativen Aufzugseinbau bzw. einem Außenaufzugsanbau gibt. Hinzu kommt als öffentlicher - die privaten Belange verstärkender Belang - Art. 6 Abs. 4 DSchG, wonach bei Entscheidungen nach Art. 6 Abs. 1 - 3 DSchG auch die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Art. 6 Abs. 4 DSchG enthält einen ausdrücklich festgeschriebenen öffentlichen Belang, welcher im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (Berücksichtigungsgebot), nicht aber ein Optimierungsgebot in dem Sinn, dass sich Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit in jedem Fall durchsetzen müssten (BayVGH, U.v. 16.1.2012 - 2 B 11.2408 - juris Rn. 28). Zwar wurde mit Art. 6 Abs. 4 DSchG keine Pflicht zur Änderung von bestehenden Wohnräumen eingeführt; jedoch kann das Erreichen von Barrierefreiheit die Veränderung eines Denkmales ermöglichen (BayVGH, U.v. 16.1.2012 a.a.O. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum bayerischen Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze – BayBGG und ÄndG v. 9.7.2003, LT-Drs. 14/11230 S. 23). In der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf zum BayBGG und ÄndG wird zu Art. 6 Abs. 4 DSchG ausgeführt, dass Baudenkmäler in der Regel ältere bzw. alte Gebäude sind, die häufig für mobilitätsbehinderte Menschen nicht zugänglich sind. Aber auch mobilitätsbehinderte Menschen sollen die Möglichkeit erhalten, Denkmäler zu erleben. Art. 6 Abs. 4 sieht daher vor, dass die Belange von Menschen mit Behinderung oder mit Mobilitätseinschränkungen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 oder bei einer diese ersetzenden baurechtlichen Genehmigung berücksichtigt werden. Durch diese Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Genehmigung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass auch Barrierefreiheit erreicht wird. Jedoch kann das Erreichen von Barrierefreiheit die Veränderung eines Denkmals ermöglichen.
  47. Im vorliegenden Fall führt die erforderliche Abwägung dazu, dass die für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands des Treppenhauses sprechenden gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange nicht überwiegen, so dass die beantragte Erlaubnis zum Einbau des Aufzuges zu erteilen ist. Zum einen ist von Seiten der Beklagten zur denkmalfachlichen Wertigkeit des Treppenhauses im Wesentlichen nur auf den äußerst dürftigen Eintrag in die bayerische Denkmalliste verwiesen worden, der zudem nur das Baudenkmal im gesamten, nicht aber spezifisch das Treppenhaus betrifft. Etwaige Besonderheiten - gerade des Treppenhauses als Ausstattungsmerkmal - sind dagegen von Seiten der Beklagten nicht dargelegt worden und wurden auch in der mündlichen Verhandlung am
  48. Oktober 2013 trotz entsprechender Nachfrage des Gerichts nicht ergänzt. Weder im ersten Ablehnungsbescheid noch im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ist die Beklagte dagegen auf die unstreitig bestehende Sanierungsbedürftigkeit des Treppenhauses eingegangen. Lediglich in der mündlichen Verhandlung im Verfahren M 8 K 11.2359 am
  49. März 2012 wurde vom Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege auf Frage des Gerichts ausgeführt, dass die Treppe seiner Ansicht nach erhaltbar wäre; man könne entweder an den Schmalseiten des Treppenauges Stützen anbringen oder eventuell an den Wendelpunkten Stützarme aus den Wänden unter die Treppe führen. Eine andere Möglichkeit wäre, die Treppenwangen im Bestand zu verstärken, um dadurch eine weitere Neigung zu verhindern, wodurch sich möglicherweise die vorhandene Neigung zum Treppenauge hin auch etwas zurückführen ließe, sicherlich aber nicht mehr vollkommen. Insoweit steht fest, dass auch bei einer bloßen Sanierung des Treppenhauses ohne Aufzugseinbau relativ weitgehende und jedenfalls optisch deutlich bemerkbare Eingriffe in das überlieferte Erscheinungsbild des Treppenhauses notwendig würden. Demgegenüber könnte mit dem geplanten Aufzugseinbau - wenn auch mit einem Einschnitt in die Treppenpodeste - eine Stabilisierung des Treppenhauses über die notwendige Stahlkonstruktion herbeigeführt werden. Bei einer derartigen Situation erscheint es im Ergebnis der Klägerin nicht zumutbar, auf den beantragten Aufzugseinbau zu verzichten, um dieses - ebenfalls unter Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbildes - mit erheblichen finanziellen Mitteln zu sanieren. Hinzu kommt, dass mit dem Aufzugseinbau - jedenfalls teilweise - dem öffentlichen Belang der Herstellung der Barrierefreiheit - wie er in Art. 6 Abs. 4 DSchG zum Ausdruck kommt - Rechnung getragen werden kann. Im hiesigen Kontext geht es gerade nicht um die Frage, ob unter Berufung auf Art. 6 Abs. 4 DSchG der Staat einseitig verpflichtend Eigentümern die Herstellung der Barrierefreiheit zwangsweise auferlegen kann, was mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem darin verankerten Bestandsschutz nur schwerlich vereinbar wäre. Hier geht es vielmehr darum, dass der Eigentümer sein als Denkmal geschütztes Gebäude zeitgemäßen Ausstattungsmerkmalen anpassen will. Insoweit gehen auch die Ausführungen im Bescheid der Beklagten, es müsse nicht jedes Baudenkmal mobilitätsbehinderten Menschen zum Wohnen offenstehen und zugänglich sein, fehl. Insoweit reißt sie die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom
  50. Januar 2012 aus dem Zusammenhang und gibt diese verkürzt wieder. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  51. Januar 2012 erfolgten zur Frage der Auslegung des Art. 6 Abs. 4 DSchG als bloßes Berücksichtigungs- und nicht als Optimierungsgebot, worauf es hier aber nicht ankommt. Auf die relevante Frage der Bedeutung des Berücksichtigungsgebots des Art. 6 Abs. 4 DSchG im konkreten Fall wird dagegen nicht eingegangen und als Folge hiervon fehlt es dementsprechend auch an einer nachvollziehbaren, die konkreten Gegebenheiten berücksichtigenden Wertung der widerstreitenden Belange. Was die Gewichtung der in Art. 6 Abs. 4 DSchG angesprochenen Belange bei einem Aufzugseinbau angeht, ist von Bedeutung, ob dieser behindertengerecht ist oder nicht. Zwar soll der Aufzug vorliegend nur eine Türbreite von ca. 60 cm aufweisen und dürfte daher zur Aufnahme von Rollstühlen nur eingeschränkt geeignet sein. Ungeachtet der Frage nach der Bedeutung des Belangs, wenn der Aufzug sich zur Aufnahme eines Rollstuhls eignet, ist im Übrigen aber auch zu beachten, dass Art. 6 Abs. 4 DSchG nicht nur eine Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung verlangt, sondern auch von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen, worunter etwa auch altersbedingte Beeinträchtigungen fallen. Man wird daher davon auszugehen haben, dass beim Einbau eines Personenaufzugs in ein mehrgeschossiges Wohn- bzw. Mietshaus, auch wenn der Aufzug nicht oder nur bedingt für Rollstuhlfahrer geeignet ist, dem Berücksichtigungsgebot des Art. 6 Abs. 4 DSchG in der Abwägung durchaus beachtliches Gewicht zukommt.
  52. Soweit die Beklagte gegen den Aufzugseinbau geltend macht, dass dies bei den notwendigen Wechseln in den Treppenpodesten nicht nur zu unschönen Randabschlüssen im Bodenbelag führe, sondern in der Regel auch problematische Verschneidungen in den Deckenuntersichten nach sich ziehe, welche die Anschaulichkeit eines Treppenhauses erheblich belasteten, kann die Beklagte dem durch entsprechende Auflagen in der Genehmigung Rechnung tragen. Insoweit ist die Beklagte durch das Verpflichtungsurteil auf Erteilung der Genehmigung nicht gehindert, der Genehmigung belastende Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Kopp/Schenke,
  53. Aufl. 2011, VwGO, § 113 Rn. 215 a.E. m.w.Nachw.).
  54. Dementsprechend war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die Beklagte zur Erteilung der entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zu verpflichten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/685155.html ( https://oj.is/685155 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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