2 Nr. 1 GKG werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG ist in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Einreichung der Klageschrift die Verfahrensgebühr fällig, die damit unabhängig vom Ausgang und Verlauf des weiteren Verfahrens zunächst zu entrichten ist.
1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Vorliegend wurde der Streitwert durch Beschluss vom 10. Oktober 2013 auf der Grundlage von § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf Euro 7.500,- festgesetzt. Der Beschluss orientierte sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der in Ziffer 9.7.1 für baurechtliche Nachbarklagen einen Streitwert von Euro 7.500,-- bis Euro 15.000,-- vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Die Höhe der Gebühren ergibt sich
2 GKG i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG aus dem Kostenverzeichnis in der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz. Nach der Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses werden im erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtsverfahren im Allgemeinen drei Gerichtsgebühren erhoben.
1 Satz 3 GKG i.V.m. der Gebührentabelle in Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz beträgt eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Euro 8.000,-- Euro 203,--. Dementsprechend beträgt die Verfahrensgebühr in erster Instanz bei einem Streitwert von Euro 7.500,-- die mit der Kostenrechnung vom 14. Oktober 2013 zutreffend festgesetzten Euro 609,--. Die mit der verfahrensgegenständlichen Kostenrechnung geltend gemachte Gebühr ist demnach zutreffend. Einwendungen, weshalb die Kostenrechnung als solche fehlerhaft sein sollte, sind von der Erinnerungsführerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zum sonstigen Vorbringen der Erinnerungsführerin wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Verfahrensgebühr mit Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und hiervon nicht abgesehen werden kann. Sollte die im Hauptsacheverfahren anwaltlich vertretene Erinnerungsführerin tatsächlich durch die Gerichtsgebühren finanziell überfordert sein, steht es ihr frei, einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - gegebenenfalls über ihren Prozessvertreter - einzureichen. Das Erinnerungsverfahren ist
8 Satz 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden gem. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet. Permalink: https://openjur.de/u/685164.html ( https://oj.is/685164 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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