4 Sätze 1 und 2 SGB V. Der ZA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.09.2013 (Beschluss: 11.09.2013) ab, da die Voraussetzungen zur Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht vorlägen. Zwar sei die Beigeladene zu 7) im Rahmen ihrer Teilzulassung in nennenswertem Umfang vertragsärztlich tätig gewesen und habe in den Quartalen IV/2011 bis III/2012 durchschnittlich 21 Patienten behandelt. Dies liege nur leicht unter dem Fallgruppendurchschnitt bei hälftigem Versorgungsauftrag von 27,95 %. Der ZA habe jedoch auch zu prüfen, ob die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 7) im Jahre 2011 selbst die Zulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufgrund des 20 %-igen Minderversorgungsanteils erhalten habe.
ür Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten (BPlRÄ) könne eine erneute Zulassung nur bei Fortbestand der den besonderen Versorgungsbedarf begründenden Voraussetzungen erteilt werden. Da der Planungsbereich B-Stadt Stadt mit einem Versorgungsgrad von 154,4 % für Psychotherapeuten gesperrt sei, habe der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern im Beschluss vom 10.06.2013 keine zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten für Leistungserbringer, die ausschließlich oder überwiegend Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, ausgewiesen. Die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes sei deshalb aus Versorgungsgründen nicht erforderlich, so dass die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens
ärztliche Vereinigung Bayerns am 29.10.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben. Es sei zwar zutreffend, dass der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern nach dem neuen Bedarfsplanungsrecht für die Arztgruppe der Psychotherapeuten im Planungsbereich des Stadtkreises B-Stadt einen Versorgungsgrad von 154,4 % festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet habe. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass kein zusätzlicher Versorgungsbedarf mehr bestehe. Dem stehe auch nicht die Gesetzesbegründung entgegen, wonach in gesperrten Planungsbereichen langfristig die Überversorgung abgebaut werden solle. Der Umstand, dass dieses Ziel "langfristig" erreicht werden solle, sei vielmehr ein Indiz dafür, dass nicht jede Praxis ohne weitere Prüfung als nicht versorgungsrelevant einzuordnen sei. Zu hinterfragen sei vielmehr gewesen, welchen Versorgungsbeitrag die jeweilige Praxis, deren Ausschreibung begehrt wird, für die Behandlung von Patientinnen und Patienten leistet. Dies könne insbesondere an Fallzahlen, Behandlungsstunden und an der Erreichbarkeit der Praxis festgemacht werden. Für die Versorgungsrelevanz einer Praxis spiele es auch eine große Rolle, ob und inwieweit sie über ein besonderes Leistungsspektrum verfügt. Der Beklagte hätte deshalb in qualitativer Hinsicht würdigen müssen, dass die Beigeladene zu 7) nach dem Richtlinien-Verfahren mit Verhaltenstherapien für Kinder und Jugendliche auch ein spezifisches Leistungsspektrum anbietet. Diese Therapieform werde bei Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten mit 36,8 % im Verhältnis zu den psychologischen Psychotherapeuten (56,9 %) in deutlich geringerem Umfang angeboten. Der ZA hätte ferner ermitteln müssen, welche Praxen die von der Beigeladenen zu 7) bisher versorgten Kinder und Jugendlichen nach dem Richtlinien-Verfahren Verhaltenstherapie hätten weiterversorgen können und auch tatsächlich dazu bereit gewesen wären. Im Planungsbereich der Stadt B-Stadt seien zum damaligen Zeitpunkt gerade 15 Psychotherapeuten mit diesem Versorgungsangebot tätig gewesen, davon zehn mit einer vollen und drei mit einer hälftigen Zulassung, im übrigen jeweils mit einer Teilzeitanstellung. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzung, "ob die Nachbesetzung des hälftigen Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich ist" sei dem ZA kein Ermessen, sondern ein Beurteilungsspielraum eingeräumt gewesen. Die Klägerin beantragt deshalb,
ür die Eröffnung dieses Ermessensspielraumes ist, dass die Nachbesetzung des Vertragspsychotherapeutensitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Die Klägerin hat zutreffend ausgeführt, dass in Bezug auf die Notwendigkeit der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen dem ZA ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist, denn nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist ihm überhaupt ein Ermessensspielraum eröffnet, aufgrund dessen er den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens auch ablehnen kann. Den Zulassungsgremien steht zur Beurteilung der Versorgungsgründe ein gerichtlich nur eingeschränkter Beurteilungsspielraum zu, denn die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Vertragspsychotherapeuten eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen ist. Dies rechtfertigt es, den Zulassungsgremien einen Beurteilungsspielraum zuzugestehen und deren Entscheidung hinzunehmen, solange sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung hält. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher - wie in vergleichbaren Fällen der Bedarfsfeststellung - darauf, ob der Verwaltungsentscheidung bezüglich des Vorliegens der Notwendigkeit einer Nachbesetzung aus Versorgungsgründen im Rahmen des § 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V unter anderem ein vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "Erforderlichkeit aus Versorgungsgründen" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Substitutionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zu treffende Anwendung des Beurteilungsmaßstabes erkennbar und nachvollziehbar ist. Zur Notwendigkeit der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen kann dabei jedoch nicht allein auf das Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den betroffenen Planungsbereich abgestellt werden, denn ein Nachbesetzungsverfahren
3 a SGB V bezieht sich nach der Gesetzessystematik dieser Bestimmung gerade auf Zulassungen in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind (§ 103 Abs. 3 a Satz 1 SGB V). Zur Frage der Versorgungssituation im Sinne des § 103 Abs. 3 a Satz 3 SGB V und damit zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Ermessens, hätte der Beklagte jedoch weitere Ermittlungen anstellen müssen. Insbesondere zu der Frage, welchen Versorgungsbeitrag die psychotherapeutische Praxis der Beigeladenen zu 7) für die Behandlung von Patienten und Patientinnen im Planungsbereich B-Stadt Stadt leistet. Dies kann insbesondere an Fallzahlen, Behandlungsstunden und an der Erreichbarkeit der Praxis überprüft werden. Für die Versorgungsrelevanz einer psychotherapeutischen Praxis, die Behandlungen nach dem Richtlinien-Verfahren für Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche anbietet, ist ferner von Bedeutung, ob die Vertragspsychotherapeutenpraxis der Beigeladenen zu 7) etwa über ein besonderes Leistungsspektrum verfügt. Bei der Frage der Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Richtlinien-Verfahren ist darüber hinaus wichtig, welche Praxen die von der Beigeladenen zu 7) bisher versorgten Kinder und Jugendlichen weiterversorgen können und tatsächlich auch dazu bereit sind. Auch unter Beachtung der nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Versorgungssituation für Vertragspsychotherapeuten im Planungsbereich der Stadt B-Stadt kann die Entscheidung des Beklagten, ein Nachbesetzungsverfahren im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages der Beigeladenen zu 7) keinen Bestand haben. Die Ermittlungen des Beklagten tragen dessen Schlussfolgerungen zur Frage fehlender Erforderlichkeit der Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens aus Versorgungsgründen nicht. Die unvollständige Sachverhaltsaufklärung des Beklagten stellt einen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich zur Aufhebung des streitbefangenen Bescheides vom 30.09.2013 (Beschluss: 11.09.2013) führt und zur Verpflichtung des ZA, über den Nachbesetzungsantrag der Beigeladenen zu 7) für den psychotherapeutischen Vertragsarztsitz L.-Straße, B-Stadt, im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages erneut unter Beachtung der oben dargestellten Rechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden. Der Klage musste deshalb insoweit stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach dem Beklagten als dem unterlegenen Teil die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren. Über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) war nicht zu entscheiden, da diese nicht angefallen sind. Bezüglich des Streitwertes in Zulassungssachen finden
1 SGG die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) Anwendung.
ür die Klägerin sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da es sich jedoch im vorliegenden Fall um eine vorbereitende Maßnahme für die hälftige Zulassung eines Vertragspsychotherapeuten handelt, erscheint es der Kammer angemessen, hier den Regelstreitwert
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.