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LG Detmold, Urteil vom 15. Oktober 2004 - Az. 1 0 477/03

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klage ist zulässig, aber derzeit unbegründet. 1. Die Parteien haben zwar am 30.06.2000 einen Pauschalbauvertrag geschlossen,in welchem die Beklagten die Klägerin als Generalbauübernehmerin unter Einbeziehung der VOB/B mit der schlüsselfertigen Herstellung einer Senioren-Wohnanlage,sowie eines Bürogebäudes auf dem Grundstück R-Allee 1-5 in B beauftragten. Auch beauftragten die Kläger die Beklagten mit diversen Nachträgen und Ergänzungen zum Pauschalbauvertrag.

  1. a)Die sich aus den Arbeiten ergebende Werklohn ist jedoch noch nicht fällig. DasBauvorhaben ist nicht entsprechend § 7 des Pauschalbauvertrags förmlich abgenommen worden. § 7 Nr. 1 des Pauschalbauvertrags sieht ausdrücklich eine förmliche Abnahme vor. • Hierüber ist gemäß § 7 Nr. 2 des Pauschalbauvertrages ein Abnahmeprotokoll zu fertigen. Eine förmliche Abnahme erfolgte jedoch unstreitig nicht. Das von der Kläge- rin vorgelegte Protokoll vom 03.08.2001 stellt auch kein Abnahmeprotokoll dar. Es ist mit .Baubesprechunqsprotokoll" überschrieben. Insofern wollten die Parteien damit nicht die Rechtsfolgen einer förmlichen Abnahme auslösen. Auch enthält dessen Anlage gerade einen Zeitplan für eine Vielzahl noch zu erstellender Arbeiten und führt ebenfalls Mängelbeseitigungsarbeiten auf. Dies steht jedoch grundsätzlich einerAbnahme entgegen, da die Arbeiten offensichtlich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt waren. Es bestehen gegen die Zu lässigkeit der Klausel, dass eine förmliche Abnahme erforderlich ist, auch keine Bedenken. Eine Vereinbarung, nach welcher die stillschweigende oder fiktive Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B ausgeschlossen ist, istwirksam. Die fiktive Abnahme widerspricht keinem gesetzlichen Leitbild, und der Werkunternehmer wird durch ihren Ausschluss nicht unangemessen benachteiligt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 529 , BGH NJW 1997, 394 ). Die Klägerin hätte jederzeit die förmliche Abnahme verlangen können. Die Bestimmung eines Abnahmetermins lag auch nicht einseitig in der Macht des Auftraggebers. Auch im Hinblick auf die Vertragsstrafe gemäß § 9 des Pauschalbauvertrags, die Gewährleistungsrechteund deren Verjährung ist es für die Abnahme wichtig, dass etwaige Vorbehalte unddergleichen schriftlich fixiert werden und der Abnahmetermin eindeutig bestimmtwerden kann . •
  2. b)Die Parteien haben auch die Voraussetzung einer förmlichen Abnahme nicht stillschweigend oder ausdrücklich abbedungen. Die Parteien haben in § 7 Nr. 1 S. 2 desPauschalbauvertrags vereinbart, dass eine Abbedingung der förmlichen Abnahmenicht durch mündliche oder schlüssige Erklärungen abbedungen werden kann. Dass die Parteien schriftlich auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme verzichteten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen sind an die Feststellungen, dass aufdie förmliche Abnahme verzichtet werden soll, erhebliche Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1993, 1064). Dem genügt der Vortrag der Klägerin keinesfalls. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Protokoll vom 03.08.2001 entnehmen. Dies stelltausdrücklich lediglich ein .Baubesprechunqsprotokoll" dar und führt gerade Mängel auf und gibt den Zeitplan für noch nicht erbrachte Arbeiten wieder. Auch hat die Beklagte bereits kurz nach Erstellung der Schlussrechnungen durch die Vorlage vonMängellisten im Februar 2002 und Verweigerung der Rechnungszahlung deutlichgemacht, dass für sie eine Abnahme nicht in Betracht käme.
  3. c)Den Beklagten ist auch kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, indem sie sich aufdie fehlende förmliche Abnahme berufen. Mit Rücksicht darauf, dass sie bereitsfrühzeitig Mängel gerügt haben, kann dies nicht angenommen werden. Insbesonderezeigt gerade das Protokoll vom 03.08.2001, dass noch eine Vielzahl von Arbeitennicht ausgeführt und andere bereits als mangelbehaftet gerügt wurden. So warennoch Fertigstellungsarbeiten im September 2001 vorgesehen, nämlich Fertigstellung der Terrassen am Wintergarten. Insofern kann die Kammer nicht positiv feststellen, 6/6 dass überhaupt im August 2001 eine Abnahmereife vorgelegen hat. Auch hat dieKlägerin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zur förmlichen Abnahme aufgefordert,sondern im Januar 2002 nur die Schlussrechnungen übergeben. Schließlich kann das Gericht auch zum jetzigen Zeitpunkt keine Abnahmereife feststellen. Die Beklagten haben durch Vorlage von drei umfangreichen Mängellisten,126 Aufnahmen und einem 104 Seiten umfassenden Sachverständigengutachten substantiiert Mängel der Werkleistung vorgetragen. Dem ist die Klägerin nur pauschal entgegengetreten, dass das Objekt im August 2001 mangelfrei erstellt worden sei. 2. Mangels Fälligkeit der Werklohnforderung erübrigen sich Ausführungen zu denweiteren Voraussetzungen des Werklohnanspruchs. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. • Permalink: http://openjur.de/u/685305.html Kommentare

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