Obsah (9)
§ 21§ 20§§ 22§ 42§ 24§ 2§ 27§ 3§ 1141.) Die Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens zu stellen sind, ergeben sich ausschließlich aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit. Hiervon im T
den Grundsätzen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der beklagten Universität vom
- Juni
- Jedenfalls sei es rechtwidrig, zur Vorbereitung eines Einleitungsbeschlusses des Fakultätsrats nach § 22 VwVfG NRW an Stelle des Verfahrens vor der Untersuchungskommission Ermittlungen im Promotionsausschuss durchzuführen und diese Ermittlungen dann zur Grundlage sowohl der Einleitungsentscheidung als auch der Entziehungsentscheidung zu machen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Verfahrens vor der Untersuchungskommission zu einer anderen Empfehlung an den Fakultätsrat geführt hätte als die Empfehlung durch den Promotionsausschuss. Das durchgeführte Verfahren sei zudem nicht mit § 21 PromO i. V. m. § 22 Satz 1 VwVfG NRW vereinbar. Der Dekan und der Promotionsausschuss hätten praktisch ein eigenes Verwaltungsverfahren ohne die dazu erforderliche Ermächtigung durch den zuständigen Fakultätsrat durchgeführt. Darüber hinaus sei der angefochtene und durch den Dekan verfasste Bescheid nicht nach vorheriger Verständigung mit dem Fakultätsrat über die tragenden Gründe ergangen. Das Vorbereitungsverfahren durch den Promotionsausschuss sei auch deswegen rechtswidrig, weil in Bezug auf die Mitglieder dieses Ausschusses unter Berücksichtigung der Indiskretionen gegenüber der Presse die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Auch in Bezug auf die Mitglieder des Fakultätsrats bestehe eine entsprechende Besorgnis der Befangenheit, weil wenige Tage vor der entscheidenden Sitzung am
- Februar 2013 in der Presse über die Schrift "Hinweise zur Anfertigung von Seminararbeiten" von Kramp berichtet worden sei sowie ferner darüber, dass die gegen sie, die Klägerin, erhobenen Vorwürfe durch diese Schrift angeblich gestützt würden. Die Information der Öffentlichkeit in diesem Stadium des Verfahrens könne nur durch das Dekanat oder Mitglieder des Fakultätsrats erfolgt sein und allein dem Zweck gedient haben, die Willensbildung im Fakultätsrat zu beeinflussen. Die
§ 21Prom
O i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene Anhörung vor der Entscheidung über die Rücknahme des Doktorgrades sei vollständig unterblieben. Die beklagte Universität habe ferner bei der Ermittlung des Sachverhaltes § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW verletzt. Die Beweisanträge, die sie, die Klägerin, schriftlich gestellt habe, seien mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt worden. Zur Entscheidung in der Sache macht die Klägerin geltend: Der Entscheidung nach § 20 Satz 1 PromO, die Dissertation für ungültig zu erklären, liege ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der Täuschung zu Grunde. Im Übrigen seien die hierzu getroffenen Feststellungen im Ergebnis falsch und die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Im Einzelnen wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Eine Täuschung sei nicht ohne Erregung eines Irrtums möglich. Die am Promotionsverfahren beteiligten Gutachter (bzw. Referenten) seien aber keinem Irrtum unterlegen. Die von der beklagten Universität erhobenen Beanstandungen seien auch nicht geeignet, den Täuschungsvorsatz zu belegen. Eine Erarbeitung des interdisziplinären beschreibenden zweiten Teils der Dissertation allein aus der jeweiligen Primärliteratur habe von ihr nicht erwartet werden können. Ein Rückgriff auf die Sekundärliteratur sei zwingend erforderlich gewesen, was sie im Grundsatz auch offen gelegt habe. Der Vorwurf, sie habe bedeutende Rezeptionsleistungen Dritter fälschlich als eigene Leistungen dargestellt, werde durch die Feststellungen nicht gestützt. Soweit sie einzelne Stellen nicht als Rezeptionsleistungen Dritter gekennzeichnet habe, komme diesen Befunden jedenfalls im Gesamtzusammenhang der Arbeit nur eine geringe Bedeutung zu. Soweit sie bei der Heranziehung von Sekundärliteratur Satzteile und Wendungen übernommen habe, folgten die Darlegungen ihren eigenen Gedanken. Auch seien die Titel - bis auf zwei - sämtlich im Literaturverzeichnis angegeben. Im Übrigen habe die beklagte Universität bei ihrer Beurteilung ausgeblendet, dass Primär- und Sekundärliteratur oftmals übereinstimmten und dass ohne eine Analyse dieser Übereinstimmungen überhaupt nicht erkennbar sei, in welchem Maße die benutzte Sekundärliteratur eine wissenschaftliche Eigenleistung enthalte, die sie sich zu Eigen gemacht haben könnte. Schließlich müsse man auch berücksichtigen, dass die von ihr praktizierte Vorgehensweise im Umgang mit der Primär- und Sekundärliteratur in den Erziehungswissenschaften seinerzeit verbreitet gewesen sei. In Bezug auf vereinzelte Stellen räume sie Zitierfehler ein, allerdings habe sie insoweit nicht in Täuschungsabsicht gehandelt. Das gelte erst recht für die Stellen, in denen die Hinweise auf die benutzte Sekundärliteratur lückenhaft seien. Das Ermessen zu § 20 Satz 1 PromO sei fehlerhaft ausgeübt worden. Die Bedeutung des Zeitablaufs von mehr als 32 Jahren sei nicht ausreichend gewichtet worden. Unberücksichtigt geblieben sei, dass es in vielen Prüfungsordnungen Verjährungsfristen von kürzerer Dauer gebe und die hier streitgegenständliche grundständige Promotion der Klägerin auch eine berufsqualifizierende Prüfung darstelle. Die Erwägungen zum öffentlichen Interesse seien nicht tragfähig. Dass die Dissertation im Vergleich zu anderen Prüfungsleistungen eine Sonderstellung einnehme, sei nicht ersichtlich. Eine Schädigung der Lauterkeit und Richtigkeit des wissenschaftlichen Diskurszusammenhangs komme heute nur noch in Betracht, wenn durch Mängel der Dissertation Gefahren für wissenschaftliches Arbeiten Dritter im Rahmen eines Rückgriffs auf die Dissertation begründet würden. Hierzu verhalte sich der Bescheid nicht. Generalpräventive Erwägungen, insbesondere der Ansatz, das signifikante Entdeckungsrisiko und die damit einhergehenden Schwierigkeiten einer Aufdeckung wissenschaftlichen Fehlverhaltens auch noch über längere Zeiträume hinweg aufrechtzuerhalten, seien hier angesichts des zu wahrenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit Blick auf die verstrichene Zeit nicht angezeigt. Auf den Einzelfall bezogene Erwägungen, wie etwa die Frage nach dem wissenschaftlichen Wert der Dissertation im Übrigen oder die Bedeutung der Befunde unter Berücksichtigung ihres Umfangs mit Blick auf die insgesamt erbrachte Leistung im Übrigen, seien im Bescheid nicht enthalten. Die Entscheidung nach § 21 PromO i. V. m. § 48 VwVfG NRW zur Rücknahme des Doktorgrades sei schon deswegen rechtswidrig, weil keine rechtmäßige Entscheidung
§ 20Prom
O vorliege. Darüber hinaus fehle es an einer bewussten Täuschung, so dass der Vertrauensschutz nicht entfalle. Auch habe der Fakultätsrat bei seiner Entscheidung in seiner Ermessensausübung nicht ausreichend zwischen § 20 PromO und § 21 PromO differenziert; insbesondere seien für die Rücknahme weitere Ermessensaspekte zu berücksichtigen, da hier wegen der Grundständigkeit der Promotion und des gleichzeitigen Entzugs des Hochschulabschlusses in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen werde. Schließlich habe der Fakultätsrat auch nicht geprüft, ob unter den genannten Umständen eine Entscheidung nur nach § 20 PromO ausreichend gewesen wäre. Die Berufung des Fakultätsrats auf die Behandlung ähnlich gelagerter Fälle sei mangels entsprechender Belegfälle nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der Beklagten vom 14. Februar 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Ein Verfahren vor der Untersuchungskommission nach Maßgabe der Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der beklagten Universität habe nicht durchgeführt werden müssen. Maßgeblich sei hier allein das satzungsrechtlich in der Promotionsordnung vorgesehene Verfahren. Die dort einschlägigen Spezialermächtigungen gingen der Arbeit der Untersuchungskommission vor. Die jeweiligen Zuständigkeiten von Dekan und Fakultätsrat seien beachtet worden. Über die Entziehung entscheide der Fakultätsrat. Der Dekan, der auch Vorsitzender des Fakultätsrats sei, treffe die außenwirksame Entscheidung als zuständige Behörde, wobei hier die Begründung des Bescheides vorab mit dem Fakultätsrat besprochen worden sei. Dem Dekan obliege es außerdem,
§§ 22Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 1 Satz 1 Vw
VfG NRW das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen einzuleiten und den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, um eine entsprechende Entscheidung des Fakultätsrats vorzubereiten. Er könne sich hierbei auch Dritter, wie hier veranlasst durch die Beauftragung des Promotionsausschusses, bedienen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützten. Ungeachtet dessen habe der Fakultätsrat die Vorgehensweise des Dekans jedenfalls in seiner ersten Sitzung am 22. Januar 2013 nachträglich gebilligt. Das Anhörungserfordernis sei gewahrt; eine vorherige Anhörung bezogen auf jeden Einzelaspekt sei nicht erforderlich. Eine Besorgnis der Befangenheit bestehe nicht. Dass das Gutachten von Prof. Dr. S. auf ungeklärtem Wege an die Presse gelangt sei, bedeute nicht, dass damit jedes Mitglied des Fakultätsrats automatisch als befangen gelte. Die Beweisanregungen der Klägerin seien hinreichend berücksichtigt worden. Deren Ablehnung sei rechtmäßig gewesen. Auch in materieller Hinsicht lägen keine Fehler vor: Die Klägerin habe plagiiert, weil sie Textpassagen aus einschlägigen Sekundärquellen übernommen und diese nicht durch Nachweise gekennzeichnet habe; auf die insoweit mit der Klageschrift geltend gemachten Einwände sei im Einzelnen eingegangen worden. Die Klägerin habe objektiv bei dem Betreuer (bzw. Referent) und dem Korreferenten sowie den anderen promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät einen Irrtum darüber erregt, dass keine anderen als die jeweils angegebenen Quellen genutzt und wörtliche oder sinngemäße Übernahmen als solche gekennzeichnet worden seien. Auch habe die Klägerin den Täuschungsvorwurf selbst eingeräumt, indem sie zugestanden habe, dass sie stellenweise Rezeptionsleistungen Dritter übernommen, aber nicht hinreichend belegt habe. Ein Täuschungsvorsatz liege nach eingehender Gesamtwürdigung der Befunde vor. Ob die eingereichte Dissertation annahmefähig gewesen wäre, wenn sie die fehlenden Nachweise enthalten hätte, sei irrelevant. Eine "geltungserhaltende Reduktion" finde nicht statt. Auf die Quantität der Plagiate im Verhältnis zur Länge der Arbeit komme es jenseits einer hier nicht ernstlich zu erwägenden Bagatellgrenze rechtlich nicht an. Maßgeblich seien die große Zahl und vor allem die teils ganz erhebliche Gravität der festgestellten Plagiate. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Entscheidungen zu den §§ 20 und 21 PromO seien im Fakultätsrat separat und nach getrennten Abstimmungen erfolgt; ungeachtet dessen stünden die Regelungen in einem funktionalen Zusammenhang. Deshalb ließen sich die konkreten Ermessenserwägungen nicht voneinander trennen. Im Rahmen der Rücknahmeentscheidung seien schließlich auch die persönlichen Folgen einer Doktorgradentziehung für die Klägerin berücksichtigt worden. Eine Regelung zur Verjährung gebe es nicht und, selbst wenn, hätte die Klägerin einen entsprechenden Einwand verwirkt, da sie selbst um Überprüfung gebeten habe und die Begünstigung im Übrigen durch vorsätzliche Täuschung erlangt worden sei. Der vorliegende Fall könne auch nicht mit anderen Prüfungsordnungen, in denen sich vereinzelt Verjährungsregelungen fänden, verglichen werden, da es dort im Regelfall lediglich um berufsqualifizierende Abschlüsse gehe und diese anders als eine Dissertation nicht als Beleg für eine besondere wissenschaftliche Befähigung dienten. Es gehe bei einer Promotion um den Kern der wissenschaftlichen Leistung und ihrer rechtlichen Funktion, die auch über längere Zeiträume hinweg die jeweilige Qualifikation in akademischer Hinsicht ausmachten. Schwerwiegende Verstöße gegen korrektes wissenschaftliches Verhalten ließen die Leistung als solche hinfällig werden, und zwar unabhängig von dem Zeitraum, der verstrichen sei. Dass die Bedeutung einer Dissertation für den wissenschaftlichen Diskurs praktisch gesehen sehr unterschiedlich sei und mit der Zeit verblassen könne, sei rechtlich bedeutungslos. Entscheidend sei, dass eine Dissertation den Anspruch haben müsse, als wissenschaftlicher Diskursbeitrag jederzeit aufgegriffen zu werden. Deshalb sei auch namentlich das Strafrecht, das mit vergleichbar kurzen Verjährungsfristen operiere, kein taugliches Vergleichsobjekt. Der in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin anwesende Prozessbevollmächtigte hat Beweisanträge gestellt und beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass die Methode des Nachweises der von der Klägerin in der Dissertation benutzten und im Beweisantrag im Einzelnen aufgeführten Werke in der erziehungswissenschaftlichen Literatur 1980 nicht unüblich gewesen sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen sowie ferner zum Beweis der Tatsache, dass die seinerzeitigen Gutachter im Promotionsverfahren bei der Bewertung der Dissertation der Klägerin nicht angenommen hätten, die auf den zuvor genannten Seiten aus der Literatur rezipierten Darstellungen der Auffassungen anderer Autoren seien aus der Primärliteratur durchgängig selbständig erarbeitet worden, Referent und Korreferent als sachverständige Zeugen zu vernehmen. Die Kammer hat die Beweisanträge abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Universität Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage, die als Anfechtungsklage
§ 42Abs. 1 Vw
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Dekans der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität vom
- Februar 2013 und die diesem zugrunde liegende Entscheidung des Fakultätsrats, mit dem die Dissertation als schriftliche Promotionsleistung der Klägerin für ungültig erklärt und unter Berücksichtigung dessen der der Klägerin durch Übergabe der Promotionsurkunde vom
- November 1980 verliehene Doktorgrad "Dr. phil." zurückgenommen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies steht zur Überzeugung der Kammer ohne die Notwendigkeit fest, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Klägerin bzw. ihren ergänzenden schriftsätzlichen Beweisanregungen weiter aufzuklären. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides und der diesem zugrunde liegenden Entscheidungen des Fakultätsrats ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen. Vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom
- März 2013, 7 K 3335/11 , juris (Rdnr. 28). Zugrunde zu legen ist daher das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom
- Oktober 2006 (GV NRW S. 474) in der bezogen auf den vorgenannten Zeitpunkt durch Art. 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2012 (GV NRW S. 672) geänderten Fassung sowie die zu diesem Zeitpunkt geltende und auf der Grundlage des Hochschulgesetzes erlassene Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität vom
- Juli 2000 (Amtl. Bek. vom
- Juli 2000) - PromO -, in der Fassung der zuletzt mit Ordnung vom
- März 2011 erfolgten Änderungen.
§ 20Satz 1 Prom
O können die Promotionsleistungen durch den Fakultätsrat unter anderem dann für ungültig erklärt werden, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand bei der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2).
§ 21Prom
O kann zudem der Doktorgrad entzogen bzw. zurückgenommen werden, wobei die Regelung auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen verweist (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3). Die Entscheidungen des Fakultätsrats sind danach formell (vgl. Ziffer 1) und materiell (vgl. Ziffer 2 und 3) rechtmäßig ergangen. 1.) Die Einwände der Klägerin gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des Fakultätsrats greifen nicht durch. a) Für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen rechtlich unerheblich ist, ob die von der Klägerin gerügten Rechtsmängel den Maßnahmen anhaften, die Dekan und Promotionsausschuss zwecks Klärung der Frage ergriffen haben, ob sich der Fakultätsrat mit den gegen die Klägerin erhobenen "Plagiatsvorwürfen" befassen soll. Dieses "Vorprüfungsverfahren" ist nicht Bestandteil des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, auf dessen Überprüfung die gerichtliche Rechtskontrolle beschränkt ist.
§§ 20, 21 Prom
O entscheidet über die Ungültigkeit der Promotionsleistung und über die Rücknahme oder Entziehung des Doktorgrades der Fakultätsrat, so dass das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren mit der erstmaligen Befassung des Fakultätsrats begann. Die zuvor ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen des Dekans und des von ihm beauftragten Promotionsausschusses waren deshalb Bestandteil einer dem Verfahren beim Fakultätsrat vorgelagerten Vorprüfung, deren Ziel allein die Klärung der Frage war, ob die mit der "Anzeige" gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe im Tatsächlichen hinreichend Anlass boten, den Sachverhalt dem Fakultätsrat zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob in einem Verwaltungsverfahren die Gültigkeit der Promotionsleistung der Klägerin sowie deren Berechtigung zur Führung des Doktorgrades überprüft werden sollten.
§ 24Abs. 1 Vw
VfG NRW, der
§ 2Abs. 3 Nr. 3 Vw
VfG NRW Anwendung findet, ermittelt die Behörde bzw. hier die beklagte Universität, vertreten durch den Dekan, der
§ 27Abs.
1 Satz 1 HG den Fachbereich (bzw. die Fakultät) leitet und ihn (bzw. sie) innerhalb der Hochschule vertritt, den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden soll, sowie dafür, ob dieses Verfahren gegebenenfalls mit einer Regelung abgeschlossen werden soll, begründen etwaige formelle Mängel dieser Untersuchung deshalb grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition und damit auch keinen Ansatz für einen eigenen Verfahrensfehler, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung auswirken kann. Vgl. zum Zweck des § 24 VwVfG und zur Verfahrensposition im Falle der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes: Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rdnr. 5 ff.
- b)Mit dem Fakultätsrat hat, wie dargelegt, das nach §§ 20, 21 PromO zuständige Organ entschieden. Ob der Fakultätsrat die bei der beklagten Universität auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 der Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der beklagten Universität vom 27. Juni 2002 (Amtl. Bek. Nr. 14/2002 vom 28. Juli 2002) - nachfolgend: Grundsätze - zum Zwecke der Verfolgung wissenschaftlichen Fehlverhaltens eingerichtete ständige Untersuchungskommission hätte bitten dürfen, dem Verdacht gegen die Klägerin nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären, kann offen bleiben. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls nicht. Eine solche ergibt sich weder aus den vorgenannten Grundsätzen selbst noch aus der Promotionsordnung. Vielmehr bestimmt § 8 Abs. 2 Satz 1 der Grundsätze, dass das Verfahren vor der Untersuchungskommission nicht andere, gesetzlich bzw. satzungsrechtlich geregelte Verfahren ersetzt. Dementsprechend stellt § 8 Abs. 2 Satz 2 der Grundsätze auch ausdrücklich klar, dass die anderweitig gesetzlich oder satzungsrechtlich geregelten Verfahren von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet werden. Erfüllt daher - wie im vorliegenden Fall - die Behauptung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zugleich möglicherweise einen Tatbestand, der nach der einschlägigen Promotionsordnung Sanktionen rechtfertigt, so ist das dafür vorgesehene Verfahren unter Beachtung der in der Promotionsordnung normierten Zuständigkeiten durchzuführen. Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009, 3 A 319.05 , juris (Rdnr. 36 ff).
- c)Eine Anhörung der Klägerin in dem Verfahren, das der Fakultätsrat mit den Entscheidungen zur Ungültigkeit der Dissertation und zur Rücknahme des Doktorgrades "Dr. phil." abgeschlossen hat, ist
§ 20Satz 2 Prom
O, der der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelung in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entspricht und wonach der Fakultätsrat seine Entscheidung nach Anhörung der oder des Betroffenen durch den Dekan trifft, bzw.
§ 21Prom
O i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt. Anhörung im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet, dass die Behörde, das heißt der Amtsträger, der für die in der Sache zu treffenden Entscheidung zuständig ist, dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist gibt. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG,
- Aufl. 2013 (Kopp/Ramsauer), § 28 Rdnr. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung. Danach ist hier bezogen auf beide Entscheidungen des Fakultätsrats eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin erfolgt. Abgesehen davon, dass dem Fakultätsrat im Rahmen seiner Sitzung am
- Januar 2013 bereits ausführliche Stellungnahmen der Klägerin aus dem Vorprüfungsverfahren vorlagen und der Klägerin der Bericht von Prof. Dr. S. bereits bekannt war, hatte die Klägerin auch nach der Sitzung des Fakultätsrats vom
- Januar 2013, in der dieser allein die "Einleitung eines förmlichen Rücknahmeverfahrens" beschlossen hatte, hinreichend Gelegenheit zum Sach- und Streitstand weiter vorzutragen. Über die vom Fakultätsrat beschlossene Einleitung des "Hauptverfahrens" sowie darüber, dass der Fakultätsrat für den
- Februar 2013 zu einer weiteren Sitzung einberufen werden sollte, ist die Klägerin durch die vom Dekan an ihre Prozessbevollmächtigten übermittelte Presseerklärung am Tag der Beschlussfassung am
- Januar 2013 informiert worden. Auf die Anfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- Januar 2013, welche Planungen hinsichtlich der weiteren Gestaltung des Verfahrens bestünden und ob noch eine Entscheidung über die Einholung weiterer Gutachten getroffen worden sei oder getroffen werden solle, hat der Dekan mit Schreiben vom gleichen Tage nochmals ergänzend klargestellt, dass der Fakultätsrat in seiner Sitzung vom
- Januar 2013 "das Verfahren zur Entscheidung über eine eventuelle Ungültigkeitserklärung der schriftlichen Promotionsleistung der Klägerin" eingeleitet habe, und zugleich darauf hingewiesen, dass die bereits übersandten Unterlagen der Klägerin auch im weiteren Verfahren berücksichtigt würden und dass es der Klägerin unbenommen bleibe, zum Rechtsgutachten Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom
- Januar 2013 führte der Dekan zudem ergänzend aus, dass der Fakultätsrat einstimmig beschlossen habe, jedenfalls derzeit keine externe Expertise hinzuzuziehen. Damit waren der Klägerin die Grundlagen der weiteren Verfahrensweise des Fakultätsrats in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entsprechend der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs offen gelegt. Dass der in der Presseerklärung verwandte Begriff "Hauptverfahren" dabei untechnisch gemeint war und sowohl das Verfahren zur Erklärung der Ungültigkeit als auch das Verfahren zur Rücknahme des Doktorgrades beinhaltete, musste sich für die Klägerin bei lebensnaher Betrachtungsweise aus den bisherigen Verfahrensabläufen ergeben, in denen der Dekan ihr gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, dass es um die Frage der Einleitung eines "Aberkennungsverfahrens" im Sinne der vorgenannten Verfahrensschritte gehe. Dementsprechend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom
- Februar 2013 die Gelegenheit, für die Klägerin vorzutragen, auch tatsächlich genutzt und Beweisanträge gestellt sowie im Rahmen ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf das Rechtsgutachten des Prozessbevollmächtigten der beklagten Universität zum Verfahrensablauf außerdem zum Ausdruck gebracht, dass ihnen (und damit der Klägerin) unter Berücksichtigung der im Gutachten ausdrücklich erfolgten rechtlichen Befassung mit der Möglichkeit einer Entziehung des Doktorgrades auf der Grundlage von § 21 PromO i. V. m. § 48 VwVfG NRW vor dem Hintergrund einer Ungültigerklärung der Promotionsleistung nach § 20 PromO die Tragweite der mit der Presseerklärung bekannt gemachten Einleitung des gegen die Klägerin gerichteten Verfahrens bewusst war. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung, die Betroffene auf die Möglichkeit zu Äußerungen zur Sache ausdrücklich hinzuweisen oder sie dazu aufzufordern bzw. dafür eine Frist zu setzen, bestand nicht. Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 28 Rdnr. 20 m. w. N. Ungeachtet der vorherigen Ausführungen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäߠ § 45 Abs. 2 VwVfG NRW aber auch geheilt. d)
§ 27Abs.
1 Satz 7 HG war es Aufgabe des Dekans, den Beschluss des Fakultätsrats vom
- Februar 2013 auszuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der Dekan den Beschluss dem objektiv erkennbaren Willen des Fakultätsrats zuwider vollzogen hat, vgl. zur Umsetzung solcher Beschlüsse nach Maßgabe der früheren Regelung in § 27 Universitätsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 1993 (GV NRW S. 532): Leuze in Leuze/Bender, Kommentar zum WissHG NW, letzter Stand Dezember 1998, § 27 Rdnr. 6; vgl. ferner Denninger, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz
(1984), S. 420 f zu § 64 Rndr. 64 ff., sind unter Zugrundelegung der protokollierten Beschlussfassung nicht ersichtlich. Einer vorhergehenden Genehmigung des genauen Wortlauts des Bescheides durch den Fakultätsrat bedurfte es entgegen der anderslautenden Auffassung der Klägerin nicht. Ein solches Gebot findet sich weder im Hochschulgesetz noch in anderen hier maßgeblichen Regelungen bzw. Ordnungen. e) Formell rechtswidrig sind die angefochtenen Entscheidungen des Fakultätsrats auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin behauptete Befangenheit der Mitglieder des Fakultätsrats. Für eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 VwVfG NRW, der hier
§ 2Abs. 3 Nr. 3 Vw
VfG NRW Anwendung findet, bestehen objektiv keine Anhaltspunkte. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in Mutmaßungen und ist unsubstantiiert. Das gilt insbesondere für ihren Vortrag, die Befangenheit der Mitglieder des Fakultätsrats ergebe sich aus dem Umstand, dass der von Prof. Dr. S. Ende September 2012 dem Promotionsausschuss vorgelegte Bericht auf ungeklärtem Wege an die Presse gelangt sei. Inwieweit dieser Umstand geeignet sein soll, die Besorgnis zu begründen, dass die Mitglieder des Fakultätsrats nicht unparteilich entscheiden würden, erschließt sich aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
- f)Der Umstand, dass, wie von der Klägerin beanstandet, die seinerzeitigen Gutachter (bzw. Referenten) ihrer Dissertation nicht als sachverständiger Zeuge vernommen wurden, begründet schon vom Ansatz her keinen selbständigen formellen Mangel. Ungeachtet dessen kam es auf ihre Einvernahme aber auch nicht an, wie im Weiteren noch auszuführen sein wird. Die angefochtenen Entscheidungen des Fakultätsrats, die Dissertation der Klägerin für ungültig zu erklären (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 2) und den Doktorgrad "Dr. phil." zurückzunehmen (vgl. dazu nachfolgend Ziffer 3), sind auch materiell rechtmäßig. 2.) Nach § 20 Satz 1 PromO können die Promotionsleistungen durch den Fakultätsrat unter anderem dann für ungültig erklärt werden, wenn sich nach Aushändigung der Promotionsurkunde ergibt, dass sich die Doktorandin oder der Doktorand bei der Zulassung zum Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. Ziffer 2 a -
- c)sind gegeben. Schließlich hat der Fakultätsrat auch das ihm nach der Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. Ziffer 2 d). Mit dem Begriff der Täuschung knüpft die Promotionsordnung an die dem Tatbestand des § 263 StGB innewohnenden Merkmale an. Danach sind Voraussetzungen einer Täuschung das Vorliegen einer rechtserheblichen Täuschungshandlung - durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen - (vgl. dazu Ziffer 2 a), ferner das Erregen eines Irrtums sowie die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für den erregten Irrtum (vgl. dazu Ziffer 2
- b)und schließlich das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes (vgl. dazu Ziffer 2 c). Dass der Fakultätsrat diese Voraussetzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht in Bezug auf die Dissertation der Klägerin als gegeben angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, wobei die Frage der Erheblichkeit der Täuschungshandlung wegen des dem Fakultätsrat hier eingeräumten Beurteilungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Vgl. zum Beurteilungsspielraum im vorbeschriebenen Zusammenhang etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99 , juris (Rdnr. 34); vgl. ferner im Rahmen eines Überblicks über die Rechtsprechung: Schroeder, Die Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, NWVBl 2010 S. 176
(179); vgl. zu den Grenzen des Beurteilungsspielraums im Prüfungsrecht allgemein: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 639 ff.
- a)Eine rechtserhebliche Täuschungshandlung durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen liegt, soweit hier von Interesse, vor, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Promovenden selbst, sondern von einem anderen Autor stammen und der Promovend dies nicht kennzeichnet. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. April 2009, 12 A 319.08 , juris (Rdnr. 21) und BayVGH, Beschluss vom 19. August 2004, 7 CE 04.2058 , juris (Rdnr. 18).
- aa)Unter Zugrundelegung des für das Prüfungsrecht aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleiteten Gebots, eine Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, ist Grundvoraussetzung für eine der Bewertung zugängliche und außerdem für den Abschluss des Studiums bedeutende Prüfungsleistung, wie hier in Gestalt der grundständigen Promotion der Klägerin, dass der Promovend die für den Erfolg maßgeblichen Leistungen eigenständig und unverfälscht erbringt. Die Anforderungen, die an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens zu stellen sind, ergeben sich aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit. Dieses erfordert wiederum, geistiges Eigentum Dritter nachprüfbar zu machen, indem sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich gemacht werden. Diese Anforderungen entsprechen auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), das hierzu in seinem Urteil vom 20. Dezember 1991 ( 15 A 77/89 ) im Zusammenhang mit einer Täuschung bei einer im Jahre 1976 angefertigten Habilitationsschrift das Folgende ausgeführt hat (vgl. juris, Rdnr. 11): "...Es ist ein grundlegendes, jedermann einsichtiges und allseits anerkanntes Gebot der Redlichkeit, in einer wissenschaftlichen Arbeit Gedanken anderer Autoren, selbst wenn sie nur Ausgangspunkt eigener Überlegungen sein sollen, als solche kenntlich zu machen, sei es im Text oder in den beigefügten Zitaten. Noch mehr und erst recht gilt dies, wenn eine fremde gedankliche Leistung in weithin nur wiederholender Darstellung aufgegriffen und lediglich in Einzelheiten weitergeführt, vervollkommnet [...] werden soll. Unterbleibt in diesem [...] Fall die Kenntlichmachung der fremden Leistung, so muss der unbefangene Leser in dem selbstverständlichen Vertrauen, dass jene grundlegende Regel wissenschaftlichen Arbeitens eingehalten ist, einen falschen Eindruck von Umfang und Wert der eigenen Leistung des Verfassers gewinnen; zumindest aber gerät er in die Gefahr, einem solchen Irrtum zu erliegen..." Dementsprechend hat die Klägerin auch
§ 3Ziff.
3c der zum Zeitpunkt der Anfertigung ihrer Dissertation einschlägigen Promotionsordnung vom
- Februar 1977 (nachfolgend: PromO a.F.), genehmigt mit Erlass des damaligen "Ministerium für Wissenschaft und Forschung" des Landes Nordrhein-Westfalen - abgekürzt: MWF NW - Az. I B 2 8101/071 (Amtl. Bek. 1/1977 vom
- Mai 1977), eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts abgegeben, dass sie die vorgelegte Dissertation selbst und ohne unerlaubte Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe. Hier hat die Klägerin über den Umfang der Eigenständigkeit ihrer Leistung getäuscht, wobei dem Fakultätsrat die maßgeblichen Umstände erst nach Aushändigung der Promotionsurkunde bekannt geworden sind. Entgegen den zuvor dargestellten Anforderungen hat die Klägerin in rechtserheblichem Umfang ohne erforderliche Kennzeichnung und ohne Angabe der von ihr genutzten Quellen wörtliche oder leicht umgewandelte oder sinngemäß übernommene Passagen aus den von ihr verwendeten Quellen in ihre Dissertation übernommen und damit den falschen Eindruck erweckt, der Dissertationsschrift liege auch insoweit eine eigene gedankliche Leistung zugrunde. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Maßgabe des dem Fakultätsrat vorliegenden Berichts von Prof. Dr. S. (Stand:
- Dezember 2012) fest, der nach einer eigenständigen Überprüfung der Dissertation der Klägerin anhand der Originaltexte im Rahmen einer synoptischen Gegenüberstellung der einzelnen Belegstellen aus der Dissertation mit den jeweils nicht genannten Quellen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, dass die Dissertationsschrift mit den in dem Bericht im Einzelnen bezeichneten Textstellen Passagen enthält, die als nicht eigenständige Leistung der Klägerin zu werten sind. Die Kammer hat im Rahmen eines von ihr selbst vorgenommenen Textabgleichs die von Prof. Dr. S. behaupteten Textgleichheiten oder Textähnlichkeiten, die sich in allen drei Teilen der Dissertation, im Schwerpunkt allerdings im zweiten Teil der Arbeit ("Theorien über das Gewissen"), finden, überprüft. Danach sind die in dem Bericht von Prof. Dr. S. aufgeführten Befunde (vgl. zusammenfassend Seite 87 des Berichts) in ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befundstellen:
(1)Erster Teil der Arbeit ("Der Verstehenshorizont", S. 20 - 58): Zu Recht hat Prof. Dr. S. moniert, dass Seite 23 der Dissertation mehrfache Übernahmen aus der Schrift von David Katz (Mensch und Tier. Studien zur vergleichenden Psychologie, Zürich 1948) enthält, ohne dass ein Verweis auf diese Arbeit erfolgt. Den Autor erwähnt die Klägerin in anderem Zusammenhang erstmals in einer Fußnote auf Seite 25 (und nicht wie von ihr behauptet auf Seite 24) und im Fließtext erstmals auf Seite 27. Seite 26 der Dissertation beinhaltet, wie im Bericht von Prof. Dr. S. zutreffend aufgeführt wird, nicht kenntlich gemachte wörtlich übernommene oder leicht angepasste bzw. leicht abgewandelte Textstellen aus den Schriften von F.J. Byutendijk (Mensch und Tier, Hamburg 1970) und Arnold Gehlen (Der Mensch. Seine Natur und seine Stellung in der Welt, Frankfurt 1974), die sich beide zu Jakob von Uexküll (Streifzüge durch die Umwelten von Tieren und Menschen, Stuttgart 1970) verhalten und den Eindruck erwecken, dass unmittelbar auf die Primärquelle (von Uexküll) zurückgegriffen wurde. Als Zitat aus Byutendijk ist lediglich ein Halbsatz im Fließtext ausgewiesen. Auf Seite 45 finden sich im Sinne von Prof. Dr. S. "Collagen von Versatzstücken" aus der Arbeit von Helmut Fend (Sozialisierung und Erziehung. Eine Einführung in die Sozialisierungsforschung, Weinheim, Berlin, Basel 1969), in denen sich die Klägerin mit den Aussagen von Emile Durkheim (= Primärquelle) auseinandersetzt. Belegt wird als Zitat aus der Schrift von Fend nur ein Halbsatz; auch Durkheim selbst wird, was die Kammer ergänzend festgestellt hat, erst in einer Fußnote auf Seite 46 belegt. Auf Seite 47 bezieht sich die Dissertationsschrift der Klägerin auf die deutsche Ausgabe des Werks von George Herbert Mead (Geist, Identität und Gesellschaft, Zürich und Stuttgart 1971), der auch - allerdings ohne konkrete Seitenangabe - in der Fußnote aufgeführt wird. Die komplette Argumentation entspricht allerdings, wie von Prof. Dr. S. zutreffend ausgeführt wird, der Arbeit von Helmut Fend (a.a.O.), der lediglich in Bezug auf ein in einem Halbsatz befindliches wörtliches Zitat als Beleg angeführt wird. Das wörtliche Zitat auf Seite 49 der Dissertation, für das als Beleg das Werk von Theodor Scharmann (Die individuelle Entwicklung in der sozialen Wirklichkeit, in: Handbuch der Psychologie, Bd. 6: Entwicklungspsychologie, hrsg. von Hand Thomae, Göttingen 1959, S. 535 - 582) aufgeführt wird, wurde aus einer anderen als der angegebenen Veröffentlichung von Scharmann übernommen (nämlich aus Theodor Scharmann, Psychologische Beiträge zu einer Theorie der sozialindividuellen Integration, in: Sozialisation und Personalisation, Beiträge zu Begriff und Theorie der Sozialisation aus der Sicht der Soziologie, Psychologie, Arbeitswissenschaft, Medizin, Pädagogik, Sozialarbeit, Kriminologie, Politologie, hrsg. von Gerhard Wurzbacher, Stuttgart 1974). Auch der bibliographische Nachweis entstammt dem vorgenannten Werk von Scharmann, wobei der in der Dissertation der Klägerin unter Fußnote 3 aufgeführte Titel allerdings fehlerhaft aus einer unmittelbar benachbarten Fußnote des vorgenannten Werkes von Scharmann bezogen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. S. auf Seite 24 seines Berichts wird ergänzend Bezug genommen. Die Seiten 50 - 52 der Dissertation enthalten, wie Prof. Dr. S. zu Recht rügt, Übernahmen aus der Arbeit von Joseph Speck (Die anthropologische Fundierung erzieherischen Handelns. Zur Problematik "personaler" Pädagogik, Münster 1968), die sich zum Personenbegriff verhalten, wie ihn Max Müller und Alois Halder (Person - I. Begriff und Wesen der Person, in Staatslexikon: Recht, Wirtschaft, Gesellschaft, hrsg. von der Görres-Gesellschaft, Bd. 6, Freiburg 1961, Sp. 197 - 206) entwickelt haben, ohne diese Übernahmen als solche kenntlich zu machen. Auf Seite 56 umfasst die Dissertation einen Absatz, der als Zitat von Karl Jaspers (Allgemeine Psychopathologie, Berlin, Heidelberg 1948, S. 275) gekennzeichnet wird. Tatsächlich handelt es sich aber, wie von Prof. Dr. S. zu Recht beanstandet wird, um ein "Zitat im Zitat"; dabei wurde der Absatz in Gänze aus einer Arbeit von Walter Tröger (Erziehungsziele, München 1967) übernommen.
(2)Zweiter Teil der Arbeit ("Theorien über das Gewissen", S. 59 - 253): Die Seiten 62 - 70 der Dissertation, auf denen sich die Klägerin mit zwei Arbeiten von Niklas Luhmann auseinandersetzt (Die Gewissensfreiheit und das Gewissen, in: Archiv des Öffentlichen Rechts, Bd. 90, H. 3
(1965), S. 257 - 286, und, Das Phänomen des Gewissens und die normative Selbstbestimmung der Persönlichkeit, in: Naturrecht in der Kritik, hrsg. von Franz Böckle und Ernst-Wolfgang Böckenförde, Mainz 1973, S. 223 - 243), umfassen, wie im Bericht von Prof. Dr. S. zutreffend moniert wird, etliche nicht kenntlich gemachte Textübernahmen (Satzstücke und/oder Wendungen) aus den vorgenannten Publikationen von Luhmann. Stellenweise (vgl. etwa Seite 70 der Dissertation) wird der Eindruck erweckt, ein korrekt ausgewiesenes Luhmann-Zitat werde mit einer bereits zuvor gebrachten vermeintlich eigenständigen, tatsächlich aber ebenfalls aus den Werken von Luhmann stammenden Folgerung verbunden. Auf den Bericht von Prof. Dr. S. (vgl. dort die Seiten 29 - 42) wird insoweit Bezug genommen. Die auf den Seiten 75 - 76 der Dissertation dargestellte Freud-Rezeption ist, wie im Bericht von Prof. Dr. S. ebenfalls zu Recht beanstandet wird, fast vollständig aus nicht gekennzeichneten, identisch übernommenen oder geringfügig abgewandelten Textbausteinen aus der Schrift von Ernst Stadter (Psychoanalyse und Gewissen. Von der Stimme "Gottes" zum "Über-Ich", Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1970) zusammengefügt worden. Stadter wird auch gar nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt. Zu Recht hat Prof. Dr. S. ferner gerügt, dass sich Seite 78 der Dissertation nahezu in Gänze als "Collage" von solchen Textstellen erweist, die ohne Kennzeichnung aus den Werken von Josef Nuttin (Psychoanalyse und Persönlichkeit, Freiburg/Schweiz 1956), Gustav Bally (Einführung in die Psychoanalyse Siegmund Freuds, Hamburg 1974) sowie Jean Laplanche und Jean-Bertrand Pontalis (Das Vokabular der Psychoanalyse, 2 Bde., Frankfurt am Main 1972) übernommen wurden. Letzteres Werk wird ebenfalls nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt. Auf den Seiten 82 - 83 der Dissertation finden sich, wie im Bericht von Prof. Dr. S. zutreffend ausgeführt wird, über mehrere Abschnitte hinweg nicht kenntlich gemachte Übernahmen fast identischer oder sprachlich nur geringfügig veränderter Textpassagen aus einer Arbeit von Heinz Häfner (Das Gewissen in der Neurose, in: Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie unter Einschluss wichtiger Grenzgebiete, hrsg. von Victor E. Frankl u.a., Bd. 2: Spezielle Neurosenlehre, München 1959, S. 692 - 726). Seite 84 der Dissertation betrifft die Rezeption von Erik H. Erikson (Identität und Lebenszyklus, Frankfurt 1972). Diese umfasst, worauf Prof. Dr. S. zu Recht hinweist, nicht kenntlich gemachte wörtliche oder leicht angepasst übernommene Textbausteine aus einer Arbeit von Gerhard Klier (Gewissensfreiheit und Psychologie. Der Beitrag der Psychologie zur Normbereichsanalyse des Grundrechts der Gewissensfreiheit, Berlin 1978). Auf den Seiten 90 - 94 der Dissertation finden sich, wie im Bericht von Prof. Dr. S. richtigerweise ausgeführt wird, nicht kenntlich gemachte, wörtlich übernommene oder sprachlich leicht angepasste Textpassagen und Textstellen aus den Werken von Henry Jacoby (Alfred Adlers Individualpsychologie und dialektische Charakterkunde, Frankfurt/Main 1974), Antoni J. Nowak (Gewissen und Gewissensbildung heute in tiefenpsychologischer und theologischer Sicht, Wien, Freiburg, Basel 1978) und Otto Baumhauer (Das Vor-Urteil des Gewissens, Limburg 1970), die allesamt Rezeptionen von Alfred Adler betreffen. Die Seiten 101 - 105 weisen zahlreiche nicht kenntlich gemachte textidentische oder nur geringfügig abgewandelte Elemente aus der Arbeit von Jolande Jacobi (Der Weg zur Individuation, Zürich, Stuttgart 1965) auf. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bericht von Prof. Dr. S. (vgl. dort die Seiten 54 - 58) wird Bezug genommen. Die Seiten 113 - 114 der Dissertation umfassen, wie von Prof. Dr. S. im Bericht zu Recht beanstandet wird, über mehrere Absätze hinweg und im Umfang einer vollen Seite weitgehend wörtlich übernommene oder leicht angepasste "Textbausteine" aus dem Werk von Nowak (a.a.O.) in Bezug auf die Rezeption der Texte von Igor A. Caruso (Der Vorstoß ins Weltall als psychologisches Problem, in: "Der Psychologe" 12, 11, 1960), wobei Nowak auf den vorgenannten Seiten nur in Bezug auf zwei kleinere Halbsätze als Autor zitiert wird. Zutreffend weist Prof. Dr. S. ferner darauf hin, dass Seite 135 der Dissertation textidentisch übernommene oder leicht angepasste, teilweise voneinander getrennte und neu zusammengefügte Textpassagen aus dem Werk von Alfred L. Baldwin (Theorien primärer Sozialisationsprozesse, 2 Bde., Weinheim, Basel 1974) umfasst, die sich unmittelbar auf Piaget (= Originalquelle) beziehen. Baldwin wird lediglich als Urheber eines Satzes durch ein Zitat ausgewiesen. Auf den Seiten 140 - 143 der Dissertation finden sich, was Prof. Dr. S. zutreffend rügt, nicht kenntlich gemachte vollständig übernommene oder leicht abgewandelte Textbausteine aus dem Werk von Fritz Oser (Das Gewissen lernen. Probleme intentionaler Lernkonzepte im Bereich der moralischen Erziehung, Olten, Freiburg 1976), die sich ebenfalls zu Piaget verhalten. Oser wird nur im Zusammenhang mit vereinzelten Textstellen als Autor, nicht aber auch als Ausgangsquelle im Übrigen benannt. Der Text auf Seite 165 der Dissertation, der sich mit Kant auseinandersetzt (vgl. Ziffer 6. der Dissertation der Klägerin "Das Gewissen als Richter der Vernunft"), enthält über das korrekt ausgewiesene Zitat (Fußnote 4) hinaus weitere, nicht kenntlich gemachte Übernahmen aus einer Arbeit von Johannes Schwartländer (Der Mensch ist Person, Kants Lehre vom Menschen, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1968), in denen die Klägerin mit den von Schwartländer übernommenen Textpassagen eigenständige Überlegungen vorspiegelt. Ergänzend wird insoweit auf Seite 65 des Berichts von Prof. Dr. S. Bezug genommen. Auf den Seiten 216 - 217 der Dissertation finden sich, wie Prof. Dr. S. weiter zu Recht moniert, erneut wörtlich übernommene oder sprachlich leicht angepasste Textbausteine aus dem Werk von Reinhold Mokrosch (Das religiöse Gewissen, Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1979) in Bezug auf die Wiedergabe der Traditionsgeschichte des Gewissens als Gegenstand theologischer Reflexion. Mokrosch wird lediglich im Zusammenhang mit zwei wörtlichen Zitaten aus seinem Werk als Beleg aufgeführt. Die Seiten 225 - 227 und 231 - 233 der Dissertation weisen in erheblichem Umfang (teilweise über mehrere Absätze hinweg im Umfang einer vollen Seite) nicht kenntlich gemachte wörtlich übernommene oder leicht abgewandelte "Textbausteine" aus einer Arbeit von Alfons Auer (Autonome Moral und christlicher Glaube, in: Katechetische Blätter, Zeitschrift für Religionsunterricht, Gemeindekatechese, kirchliche Jugendarbeit, 102 [1977], S. 60 - 76) zum Verständnis der Moraltheologie in der Auseinandersetzung zwischen Vertretern einer Glaubensethik und einer autonomen Moral im christlichen Kontext auf. Verweise auf Auer als Autor erfolgen nur in Bezug auf vereinzelte Aussagen (vgl. S. 226, Fußnote 1) und in Bezug auf ein wörtliches Zitat (vgl. S. 227, Fußnote 2). Die Ausführungen auf Seite 231 der Dissertation, die fast vollständig textidentisch von Auer übernommen wurden, enthalten ebenso wie die auf Seite 232 abgehandelten und von Auer übernommenen Darlegungen zu den Positionen von Wilhelm H. van der Marck und Josef Fuchs keinerlei Nachweise auf das Werk von Auer. Auf den Bericht von Prof. Dr. S. (vgl. dort die Seiten 69 - 73) wird ergänzend Bezug genommen. Seite 241 der Dissertation umfasst, worauf Prof. Dr. S. zu Recht hinweist, nicht kenntlich gemachte Übernahmen eines Textausschnitts und eines Zitats zu Bruno Schüller aus dem Werk von Wilhelm Korff (Kernenergie und Moraltheologie. Der Beitrag der theologischen Ethik zur Frage ethischer Kriterien allgemeiner Entscheidungsprozesse, Frankfurt a. M., 1979).
(3)Dritter Teil der Arbeit ("Thesen zu einem pädagogischen Begriff des Gewissens und Erfordernissen heutiger Gewissensbildung"), S. 254 - 335: Auf den Seiten 259 - 260 folgt die Dissertationsschrift im Rahmen der Rezeption von Martin Buber (Ich und Du, in: Das dialogische Prinzip, Heidelberg 1973, S. 7 - 136) vollständig dem Aufbau und den Formulierungen in der Arbeit von Johannes Nosbüsch (Das Personenproblem in der gegenwärtigen Philosophie, in: Personale Erziehung. Beiträge zur Pädagogik der Gegenwart, hrsg. von Berthold Gerner, Darmstadt 1965, S. 33 - 88), ohne die jeweils übernommenen Textpassagen kenntlich zu machen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. S. auf Seite 76 des Berichts wird ergänzend Bezug genommen. Die Ausführungen auf den Seiten 279 - 280 der Dissertation weisen im Sinne von Prof. Dr. S. nicht kenntlich gemachte "Collagen aus Textbausteinen" auf, die zunächst aus dem Werk von Johannes Stelzenberger (Das Gewissen. Besinnliches zur Klarstellung eines Begriffes, Paderborn 1961), zum weit überwiegenden Teil aber aus dem Werk von Alexander F. Schischkin (Das Gewissen, in: Das Gewissen in der Diskussion, hrsg. von Jürgen Blühdorn, Darmstadt 1976, S. 343 - 352) übernommen wurden. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer insoweit auf die Seiten 77 - 79 des Berichts von Prof. Dr. S. Bezug. Zu Recht moniert Prof. Dr. S. weiter, dass die Seiten 296 - 297 der Dissertation nicht kenntlich gemachte, fast vollständig textidentische Übernahmen aus dem Werk von Dietmar Mieth (Normative Sittlichkeit und ethisches Lernen, in: Ethisch handeln lernen. Zu Konzeption und Inhalt ethischer Erziehung, hrsg. von Günter Stachel und Dietmar Mieth, Zürich 1978, S. 183 - 201) beinhalten, die sich zu Johannes Schwartländer verhalten. Die diese Passage beschließende Fußnote auf Seite 297 (Fußnote 1) signalisiert dagegen eine unmittelbare und eigenständige Rezeption Schwartländers durch die Klägerin. Die Seiten 307 - 308 der Dissertation vermitteln, wie im Bericht von Prof. Dr. S. zutreffend ausgeführt wird, den Eindruck, dass die relevante und in den Fußnoten aufgeführte Literatur in Bezug auf den Text eigenständig rezipiert wurde. Tatsächlich wurden die zitierten Begriffsprägungen ebenso wie die entsprechenden Nachweise in den Fußnoten und auch die auf Seite 308 dargestellten Textausschnitte ohne dies kenntlich zu machen vollständig aus dem Werk von Antoni J. Nowak (a.a.O.) übernommen. Hinsichtlich der im Fließtext übernommenen Bezugnahme auf Griesl fehlt es darüber hinaus gänzlich an einem bibliographischen Nachweis. Seine Arbeit ist auch im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt. Auf den Seiten 312, 315, 316 und 322 der Dissertation finden sich nicht kenntlich gemachte Übernahmen von textidentischen oder leicht abgewandelten Stellen aus dem Werk von Lutz Hupperschwiller (Gewissen und Gewissensbildung in jugendkriminologischer Sicht, Stuttgart 1970), die sich zu S. Freud., H. Roth, H. Zulliger, E. Hapke und Igor A. Caruso verhalten und, wie Prof. Dr. S. in seinem Bericht zu Recht ausführt, den Anschein einer eigenständigen Leistung der Klägerin erwecken. Die gegen die Annahme einer Täuschungshandlung gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Sie sind schon sämtlich nicht schlüssig, weil sie inhaltlich den Kern der der Klägerin zum Vorwurf gemachten Täuschungshandlungen nicht treffen. Rechtlich unerheblich ist, dass die Klägerin die meisten der betroffenen Werke, aus denen sie Textpassagen wortgleich oder leicht abgewandelt übernommen hat, in das Literaturverzeichnis aufgenommen hat. Denn es entspricht der wissenschaftlichen Redlichkeit, dass etwaige Übernahmen von anderen Autoren bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, 14 A 847/09 , m. w. N., juris (Rdnr. 18); vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013, 7 K 3335/11 , m. w. N., juris (Rdnr. 78), VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007, 12 E 2262/05 , juris (Rdnr. 14). Der Fakultätsrat ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die von ihm zugrunde gelegten Anforderungen, dass jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher Leistung, sondern von dem Werk eines anderen herrühren, sowie sämtliche aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen als solche kenntlich zu machen sind und auch indirekte, umschreibende Fremdtextwiedergaben (Paraphrasierung) so deutlich gemacht werden müssen, dass der Leser an jeder Stelle weiß, wer zu ihm spricht. Vgl. zu den Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1991, 15 A 77/89 , a. a. O. Die Rechtmäßigkeit dieser Anforderungen wird von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Behauptung der Klägerin, die von ihr in der Dissertation praktizierte Vorgehensweise habe der üblichen Zitierweise in den 80er Jahren entsprochen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich unerheblich, weil eine solche Zitierpraxis unter Berücksichtigung der sich allein aus dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit ergebenden Anforderungen an den Nachweis der Eigenständigkeit wissenschaftlichen Arbeitens rechtswidrig gewesen wäre. Auf die insoweit von der Klägerin mit dem Beweisantrag zu 1.) und den ergänzenden schriftsätzlichen Beweisanregungen begehrte Sachaufklärung dazu, dass die von ihr praktizierte Methode zum Nachweis von Literatur üblich gewesen sei, kam es und kommt es daher offenkundig ebenso wenig an, wie darauf, dass sich in den 80er Jahren ein als verbindlich angesehener Standard, der die von ihr praktizierte Darstellungsweise ausgeschlossen habe, nicht etabliert habe. Daran ändert auch die diese Behauptung der Klägerin stützende Stellungnahme des emeritierten Professors für Philosophie an der Universität C2. , M. I1. , nichts, der zufolge in den Fächern der Erziehungswissenschaften in den 80er Jahren eine Praxis der Quellenverweise als geläufig zu beobachten gewesen sei, bei der nur summarisch verfahren worden sei in der Annahme, für den fachkundigen Leser habe kein Zweifel daran bestanden, dass sich auch die dem kenntlich gemachten wörtlichen Zitat voraufgehende und folgende Paraphrase auf diesen Autor beziehe. Abgesehen davon, dass diese Verfahrensweise ohnehin nicht alle in der Dissertation der Klägerin beanstandeten Befundstellen abdecken würde, da die Klägerin mehrfach auch ohne Bezug zu irgendeinem wörtlichen Zitat Textstellen aus der Sekundärliteratur übernommen hat (vgl. etwa auf S. 75 - 76, S. 78, S. 297 und S. 308 der Dissertation), und abgesehen davon, dass bei etlichen Befundstellen zwischen dem wörtlichen Zitat und den übernommenen Textstellen schon wegen des erheblichen Umfangs der Paraphrasen kein unmittelbarer Bezug mehr zwischen dem wörtlichem Zitat und der Paraphrase festzustellen ist (vgl. etwa S. 26 und S. 50 - 51 der Dissertation ), redet I1. in seiner Stellungnahme etwaigen Verstößen gegen die wissenschaftliche Redlichkeit in Gestalt der von der Klägerin reklamierten Vorgehensweise das Wort, in dem er vom "Verschleierungszitat" (also einer Textstelle, die erkennbar von einer fremden Quellen abstammt, aber umformuliert und weder als Paraphrase noch als Zitat erkennbar gemacht worden ist) bis hin zur "Bauernopferreferenz" (bei der zwar eine Fußnote eingefügt wird, der übernehmende Autor den Leser jedoch über den Umfang der Übernahme im Unklaren lässt), vgl. zum Begriff "Bauernopfer": Weber-Wulff, Technische Möglichkeiten der Aufdeckung von Plagiaten - Was kann, wie und durch wen kontrolliert werden, in: Plagiate, Wissenschaftsethik und Recht, hrsg. von Thomas Dreier und Ansgar Ohly, Tübingen 2013, unter Hinweis auf Lahusen, Goldene Zeiten - Anmerkungen zu Hans-Peter Schwintowski, Juristische Methodenlehre, UTB basics Recht und Wirtschaft, 2005, KJ 2008, 398, 405, Arbeitsmethoden als wissenschaftsadäquat rechtfertigt, die das Vortäuschen der Eigenständigkeit einer wissenschaftlichen Leistung erlauben. Im Übrigen bestehen auch keine verifizierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass gerade für das Fach Erziehungswissenschaften an der philosophischen Fakultät der beklagten Universität etwas anderes gegolten habe. Vielmehr sprechen alle Umstände auch hier für eine umfassende Kennzeichnungspflicht im Sinne der eingangs dargestellten Anforderungen. So heißt es etwa in den in einer Schrift von Wolfgang Kramp von 1978 (Düsseldorfer Materialien zum Studium der Erziehungswissenschaften) enthaltenen Hinweisen zur Literaturverarbeitung in Seminar-Arbeiten, deren Mitverfasser der für die Dissertation der Klägerin zuständige Erstgutachter (bzw. Referent) Prof. Dr. X. war, unter Ziffer 6.) zur Wiedergabe sinngemäßer Zitate: "... Wenn man längere Ausführungen eines Autors zusammenfassend wiedergeben will, kommt an Stelle eines wörtlichen nur ein sinngemäßes Zitat, das man in eigene Worte fassen muss, in Frage. Jedes sinngemäße Zitat muss genauso wie ein wörtliches Zitat mit einer genauen Quellenangabe versehen werden. ...", und unter Ziffer 9.) zu Quellenangaben bei Zitaten aus erster und zweiter Hand: "... Zitiert wird grundsätzlich der Originaltext, nicht die Sekundärschrift, aus der u.U. das Zitat entnommen ist. Kann der Originaltext nicht eingesehen werden, so schreibt man bei Verwendung des MLA-Zitiersystems: "..." (Goffman 1959, S. 145 f ; zit. nach Cicourel 1974, S. 98 f); entsprechend verfährt man auch bei Quellenangaben in Fußnoten oder Anmerkungen. ...". Es unterliegt aus Sicht der Kammer keinem Zweifel, dass auch seinerzeit die Anforderungen an die Darstellungs- und Zitierweise in einer Dissertation nicht unterhalb derjenigen Anforderungen gelegen haben, die an die Anfertigung einer Seminararbeit gestellt wurden. Ungeachtet dessen spricht gegen die Behauptung der Klägerin, ihr Vorgehen habe den Anforderungen an die Zitierweise zum Zeitpunkt der Erstellung der Dissertation entsprochen, schließlich auch, dass sie in ihrer Arbeit an den nicht beanstandeten Stellen im Einklang mit den vorbeschriebenen Regeln zitiert. Das gilt sowohl für die Kennzeichnung unmittelbar wörtlicher oder sinngemäßer Übernahmen (vgl. etwa den ersten Absatz auf S. 279 und Fußnote 2 auf S. 280), als auch für die Kennzeichnung der Übernahme von Zitaten aus Zitaten in den Werken Dritter (vgl. etwa auf S. 46 sowie ähnlich auf S. 53, 54, 55, 160, 165, 223, 266, 280, 289, 295 und 322), sowie für die Kennzeichnung der Übernahme von Literaturangaben aus den Werken Dritter (vgl. etwa Fußnote 4 auf S. 279 der Dissertation). Rechtlich unerheblich ist schließlich, ob es in der Vergangenheit an der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität bei der Anfertigung von Dissertationen zu Verstößen gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit gekommen ist, die in rechtswidriger Weise unbeanstandet geblieben sind. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Ob die Klägerin, wie sie weiter behauptet, die von ihr benannten Quellen der Primärliteratur tatsächlich selbst überprüft hat oder nicht und ob sie die Werke in ihrer Bibliothek vorhält, ist ebenfalls rechtlich ohne Bedeutung. Der Vortrag geht in der Sache am objektiven Gehalt des Täuschungsvorwurfs vorbei, der beinhaltet, dass die Klägerin ihre Entlehnungen aus der Sekundärliteratur zwecks Darstellung der Erkenntnisse zu der Primärliteratur, wie bereits dargelegt, in ihrer Dissertation nicht durchweg hinreichend kenntlich gemacht hat. Dass die Klägerin insbesondere in Bezug auf die den zweiten Teil der Dissertation betreffenden Befunde und die von ihr dort dargestellten "Theorien des Gewissens" keine eigenen Lösungen präsentiert, sondern lediglich fremdes Wissen rezipiert, ist für die Frage, ob eine Täuschungshandlung vorliegt, ebenfalls irrelevant und bedarf keiner weiteren Sachaufklärung. Denn auch der Reproduktion bzw. der Paraphrasierung fremder Texte liegt stets eine fachlich wertende wissenschaftliche Leistung zu Grunde, die darin besteht, wie die Inhalte erfasst und komprimiert wiedergegeben werden. Mithin unterliegt auch die Verwendung solcher fremd erstellten Reproduktionen und Paraphrasierungen genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln, wie die Schöpfung eines gänzlich neuen Inhalts. Vgl. VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2012, 6 K 2684/12 , juris (Rdnr. 20), vgl. ferner VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009, 10 K 1212/07 , juris (Rdnr. 24), nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010, 14 A 847/09 , juris. Es ist ferner rechtlich unerheblich, ob von der Klägerin, wie sie unterstützt durch die von ihr hierzu vorgelegten Stellungnahmen von I3. G. und I2. -F. U. moniert, eine Erarbeitung des interdisziplinären beschreibenden zweiten Teils der Arbeit allein aus der jeweiligen Primärliteratur nicht erwartet werden konnte. Der Vortrag geht auch hier am Kern des Täuschungsvorwurfs vorbei. Maßgeblich ist insoweit ausschließlich, ob und inwieweit die der Sekundärliteratur entnommenen Paraphrasen, die sich zu den Primärquellen verhalten, als solche kenntlich gemacht worden sind. Fehlt es, wie hier, an einer solchen Kenntlichmachung und bezieht sich die Klägerin auf eine Primärquelle, deren Inhalt und / oder Deutung sie letztlich aus einer nicht nachgewiesenen Sekundärquelle abschreibt, täuscht sie. Dabei muss der Rückgriff auf Sekundärliteratur auch nicht lediglich im Grundsatz offen gelegt werden, sondern immer, also in jedem Einzelfall, in dem Sekundärliteratur gedanklich bzw. sinngemäß oder wörtlich übernommen wird. Unerheblich ist daher auch, ob und gegebenenfalls inwieweit sich eine von der Klägerin verwendete Textaussage bereits aus der angegebenen Primärquelle erschließt. Entscheidend ist lediglich, dass sie Passagen wörtlich oder leicht abgewandelt ohne entsprechenden Nachweis der "Zwischenquelle" übernommen hat, ohne diese Fremdleistung erkennbar zu machen. Rechtlich bedeutungslos ist auch der Einwand der Klägerin, die Darstellung des "Zeckenbeispiels" von Uexküll (vgl. Fußnote 1 auf S. 26 der Dissertation) habe seinerzeit zum Standardwissen in den Erziehungswissenschaften gehört. Selbst wenn es sich hierbei um selbstverständliches Allgemeinwissen der Erziehungswissenschaften gehandelt haben sollte, ändert dieser Umstand nichts daran, dass sich das "Zeckenbeispiel" in der von der Klägerin in ihrer Dissertation geschilderten Fassung in dieser konkreten Form gerade nicht in der Originalquelle wiederfindet, sondern so einer von ihr an dieser Stelle nicht kenntlich gemachten Sekundärquelle entnommen worden ist. Auf die von der Klägerin angeregte Sachaufklärung dazu, dass es sich bei dem "Zeckenbeispiel" um erziehungswissenschaftliches Allgemeinwissen gehandelt habe, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf, ob die Wiedergabe dieses Standardbeispiels in ihrer Dissertation eine wissenschaftliche Leistung darstellt. Soweit die Klägerin in Bezug auf die die Seiten 225 ff der Dissertation betreffenden Befundstellen (hier die Übernahme von Textpassagen aus der Arbeit von Alfons Auer, a.a.O.), geltend macht, das Thema (Verständnis der Moraltheologie) sei Gegenstand der Vorlesungen bei Franz Böckle sowie zahlreicher Buchveröffentlichungen gewesen, außerdem entsprächen ihre Formulierungen an vielen Stellen der damaligen moraltheologischen Literatur und gehörten gleichsam zum Allgemeingut der Moraltheologie dieser Zeit, verfehlt auch dieser Einwand den Kern der Täuschungsvorwürfe. Die Abhängigkeit der beanstandeten Textpassagen von den von Alfons Auer (a.a.O.) gewählten Formulierungen, dessen Text die Klägerin teilweise wörtlich übernommen oder leicht angepasst bzw. teilweise zerlegt und neu arrangiert hat, wird damit nicht etwa widerlegt, sondern im Gegenteil von der Klägerin der Sache nach eingeräumt. Dass einzelne Autoren (zum Beispiel Stadter und Fend) sich durch das Nichtzitieren ihrer Werke in der Dissertation der Klägerin nicht nachteilig betroffen fühlen, ist für die hier allein entscheidende Frage, nämlich ob die Klägerin getäuscht hat, offensichtlich ebenfalls irrelevant.
- bb)Nicht zu beanstanden ist aus Rechtsgründen auch, dass der Fakultätsrat die Täuschungshandlung als erheblich angesehen hat und davon ausgegangen ist, dass kein Bagatellfall vorliegt. Hinsichtlich der Frage, ob eine erhebliche Täuschungshandlung oder nur ein Bagatellfall vorliegt, verbleibt dem zuständigen wissenschaftlichen Gremium ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Zwar obliegt diesem im "Aberkennungsverfahren" keine fachlich (neue) Beurteilung der Dissertation als Prüfungsleistung. Ein Beurteilungsspielraum besteht aber hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99 , a. a. O. Die Beurteilung dieser nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantwortenden Fragen hat der Satzungsgeber in § 20 PromO bewusst dem Fakultätsrat als wissenschaftlichem Gremium zugewiesen. Innerhalb dieses Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die getroffene Entscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder von sachfremden Erwägungen getragen wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99 , a. a. O.; vgl. ferner im Rahmen eines Überblicks über die Rechtsprechung: Schroeder, Die Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, a. a. O.; vgl. ferner zu den Grenzen des Beurteilungsspielraums im Prüfungsrecht allgemein: Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 639 ff. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder aber dafür, dass der Verneinung eines Bagatellfalls durch den Fakultätsrat sachfremde Erwägungen zugrunde gelegen hätten, sind nicht ersichtlich. Der Fakultätsrat hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Täuschungshandlung der Klägerin erheblich ist, maßgeblich auf die Quantität und Qualität der aufgedeckten Befunde abzustellen ist. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit, dass der Fakultätsrat unter Berücksichtigung der Anzahl der Täuschungsverstöße in der Dissertation, die laut Bericht von Prof. Dr. S. insgesamt 60 Befunde betreffen, in der Gesamtschau davon ausgegangen ist, dass damit quantitativ die Bagatellgrenze überschritten wird. Denn in der Sache zutreffend hat er dabei darauf abgestellt, dass die vorgenannten Befundstellen alle drei Teile der Arbeit betreffen, sich jeweils mindestens über mehrere Zeilen, wenn nicht sogar über mehrere Seiten erstrecken und sich auf eine Vielzahl von Werken verschiedener Autoren beziehen. Dass die Dissertation seiner Meinung nach in erheblichem Umfang Verstöße gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit enthält, hat der Fakultätsrat damit in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Fakultätsrat darauf abgestellt hat, die Befunde beträfen auch in qualitativer Hinsicht wesentliche Teile der Arbeit. Ohne erkennbare Rechtsfehler hat er dabei angenommen, dass dem zweiten Teil der Dissertation, in dem sich die festgestellten Täuschungsbefunde schwerpunktmäßig finden und in dem die verschiedenen "Theorien des Gewissens" vorgestellt werden, keine nur untergeordnete wissenschaftliche Bedeutung zukommt. Seine diesbezügliche Begründung, das zweite Kapitel, das schon von seinen Ausdehnungen her einen Großteil der Arbeit einnehme, bilde auch inhaltlich ein Kernelement der Arbeit, deren Anspruch gerade darin gelegen habe, sich dem Thema vergleichend aus der Perspektive unterschiedlicher Disziplinen und ihrer Methoden zu nähern, ist plausibel und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit er außerdem die korrekte Aufbereitung des Materials, seine Einordnung und wechselseitige Zuordnung sowie das Verständnis der unterschiedlichen - teils disparaten - Sichtweisen als einen wesentlichen Teil der spezifischen Promotionsleistung der Klägerin angesehen hat, ist dies nachvollziehbar. Denn auch die komprimierte Darstellung der Theorien und die Gewinnung gedanklicher Schlussfolgerungen auf der Grundlage von Auffassungen anderer Wissenschaftler, die Strukturierung und Gewichtung dieser Schlussfolgerungen sowie ihre sprachliche Umsetzung in einen wissenschaftlichen Text stellen eigenständige wissenschaftliche Leistungen dar. Die Bedeutung des dies leistenden zweiten Kapitels der Dissertation der Klägerin hat der Fakultätsrat dabei rechtsfehlerfrei aus den Stellungnahmen der Gutachter (bzw. Referenten) des seinerzeitigen Promotionsverfahrens entnommen. Wie sich aus diesen Stellungnahmen ergibt, wurde gerade der abgewogenen Darstellung und Interpretation der Primärquellen durch die Klägerin im Rahmen der theoretischen Synthese - und insoweit dem Mittelteil ihrer Dissertation (Theorien über das Gewissen) - eine zentrale Bedeutung für ihre Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten und die Qualität ihrer schriftlichen Promotionsleistung beigemessen. Im Gutachten des Erstgutachters (bzw. Referenten) Prof. Dr. X. heißt es hierzu wörtlich: "...Der zweite, weitaus umfangreichste Teil der Arbeit leistet eine ausgreifende Orientierung über Gewissenstheorien, wie sie von verschiedenen Disziplinen in unterschiedlicher Form und Absicht vorgelegt wurden. [...] Das Spektrum der vorgestellten Theorien über das Gewissen ist breit und vermag umfassend zu orientieren. [...] Die zehn Kapitel dieses zweiten Teils stellen durchweg die Fähigkeit der Verfasserin unter Beweis, unterschiedliche theoretische Konzepte auf den wesentlichen Kern zu bringen; dabei wird die Verfasserin in ihren Darlegungen der z.T. höchst unterschiedlichen Terminologien der Theorien gerecht, ohne dass dabei die gesamte Arbeit an durchgängiger Lesbarkeit verliert [...] eine jeweils stimmige Leistung..." Auch der Zweitgutachter (bzw. Korreferent) Prof. Dr. I. hebt in seinem Gutachten hervor, dass "vor allem der umfangreiche Mittelteil `Theorien des Gewissens´ von zentraler Bedeutung" sei, "die Ausbreitung einer Reihe von Gewissenstheorien [...] der Untersuchung ein hohes Maß an sachlicher Korrektheit" gebe, "die Einbindung der hier vorliegenden Fragestellung in Nachbardisziplinen wie Philosophie und Psychologie" deutlich werde und "der Aufbereitung der einzelnen Gewissenstheorien [...] ein Bearbeitungsschema zugrunde" liege, "das die Lesbarkeit" fördere "und der Vergleichbarkeit der einzelnen Ansätze" diene. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob allein schon die von der Klägerin aus der Arbeit von Ernst Stadter (Psychoanalyse und Gewissen) auf den Seiten 75 und 76 der Dissertation übernommenen und nicht kenntlich gemachten Textpassagen dazu führen könnten, von einer erheblichen Täuschungshandlung auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 847/09, juris (Rdnr. 22) zur Täuschungssanktion und Verhältnismäßigkeit bei einem Plagiat über 1 1/3 Seiten bei einer 47-seitigen Arbeit.
- b)Die Klägerin hat durch ihre Verfahrensweise bei den seinerzeitigen Gutachtern (bzw. Referenten) sowie bei den übrigen an der Promotionsentscheidung beteiligten Mitgliedern der Fakultät auch einen Irrtum erregt. Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit. Die Erregung bzw. Hervorrufung eines Irrtums setzt voraus, dass die Fehlvorstellung des Getäuschten durch die Täuschungshandlung begründet wird. Vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 61. Aufl. 2014 (Fischer), § 263 Rdnr. 54 und 64. Zur Überzeugung der Kammer steht auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung, wie sie von der Klägerin mit dem Beweisantrag zu 2.) und den entsprechenden Beweisanregungen beantragt worden ist, fest, dass die Klägerin im Sinne der vorbezeichneten Definition dadurch, dass sie in ihrer Dissertation schriftlich in den vom Fakultätsrat beanstandeten Passagen Gedanken anderer Autoren aufgenommen hat, ohne dies (hinreichend) kenntlich zu machen, bei dem vorgenannten Personenkreis die tatsächlich fehlerhafte Vorstellung herbeigeführt hat, auch diese Textstellen seien von ihr im Sinne der eidesstattlichen Erklärung ohne Hilfsmittel verfasst worden und damit das Ergebnis einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung. Denn es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die seinerzeitigen Gutachter (bzw. Referenten) die Annahme der Dissertation der Klägerin in der vorgelegten Form empfohlen hätten, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Klägerin dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit und ihrer eidesstattlichen Erklärung zuwider in ihrer Arbeit im vorbezeichneten Umfang sowohl andere als die von ihr in den Fußnoten angegebenen Quellen verwendet als auch wörtliche oder sinngemäße Übernahmen als solche nicht gekennzeichnet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel vom 16. Dezember 2012 (XX Online). Dass sich der seinerzeitige Erstgutachter (bzw. Referent) Prof. Dr. X. danach nicht vorstellen kann, dass die Klägerin getäuscht hat, belegt im Gegenteil, dass er von der der Klägerin zum Vorwurf gemachten plagiierenden Verfahrensweise gerade keine Kenntnis hatte. Für die Berechtigung des andernfalls den Gutachtern (bzw. Referenten) gegenüber zu erhebenden Vorwurfs, sie hätten rechtswidrig, wenn nicht sogar in kollusivem Zusammenwirken mit der Klägerin, deren Arbeit in Kenntnis um die Verstöße gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit angenommen, spricht ebenfalls nichts. Abgesehen davon wäre es aber auch rechtlich unerheblich und bedurfte auch deshalb keiner weiteren Sachaufklärung, wenn, wie die Klägerin behauptet, die Gutachter (bzw. Referenten) Kenntnis von den Übereinstimmungen der Arbeit mit den von der Klägerin an den beanstandeten Stellen nicht gekennzeichneten Sekundärquellen gehabt hätten bzw. dem Umstand, dass die Klägerin aus der Sekundärliteratur Quellen der Primärliteratur übernommen hat, ohne diese entsprechend zu kennzeichnen, keine Bedeutung beigemessen haben sollten. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist nämlich, dass dieser Umstand allen am Promotionsverfahren beteiligten Mitgliedern der Fakultät bekannt gewesen ist. Denn ein durch die Täuschungshandlung hervorgerufener Irrtum liegt auch bereits dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung maßgeblich beteiligt waren, irregeführt worden sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Dezember 1991, 15 A 77/89 , a .a. O., juris (Rdnr. 25) Für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und dem Irrtum ist es schließlich unerheblich, ob die Dissertation der Klägerin ohne die diskreditierten Textstellen noch eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstellt (die gegebenenfalls mit einer schlechteren Note hätte bewertet werden können), und ob ohne die beanstandeten Stellen bzw. bei korrekter Zitierung die Promotionsleistung der Klägerin angenommen und der Doktorgrad hätte verliehen werden können. Die Kammer folgt insoweit den Rechtsausführungen des VGH Baden-Württemberg, vgl. Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99 . juris (Rdnr. 25), in denen es unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 18. November 1980, IX 1302/78 , [ ESVGH 31, 54
(57)] heißt: "... Auszugehen ist von der konkreten Identität der vorgelegten Arbeit. Es ist für die Frage der Ursächlichkeit nicht von Bedeutung, ob dem Kläger für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre, und erst recht nicht, ob der Anteil selbständiger Eigenleistung an seiner Dissertation mit irgend einer - auch einer schlechteren - Note hätte bewertet werden können. Die Dissertation ist ein Form- und Sinnganzes, das der zuständigen Fakultät zur Bewertung vorliegt. Sie soll beweisen, dass der Bewerber selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. [...] Diesen Beweis kann sie nur als eigenständige - inhaltliche und formale - Gesamtleistung erbringen. Die Arbeit wird so, wie sie vom Bewerber vorgelegt worden ist, entweder angenommen oder abgelehnt oder mit bestimmten Änderungen angenommen. [...] Eine hypothetische Beurteilung einer in dieser Form und mit diesem Inhalt nicht vorgelegten Arbeit ist nicht möglich; denn sie würde eine gedankliche Äußerung des Bewertungsgegenstandes voraussetzen, die auf den Beurteiler und nicht auf den Urheber des Bewertungsgegenstandes zurückgeht. Das gilt selbst für die Beantwortung der [...] Frage, was geschehen wäre, `wenn der Kläger die Arbeit [...] ordnungsgemäß zitiert hätte´. Denn es lässt sich nicht unterstellen, dass der Kläger eine in dieser Form gedachte Arbeit überhaupt noch mit gleichem Text vorgelegt hätte oder hätte vorlegen können. [...]" Die vorbezeichneten Erwägungen gelten auch für die streitgegenständliche Dissertation der Klägerin.
- c)Die Klägerin hat auch zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Vgl. dazu, dass bedingter Vorsatz genügt: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2000, 9 S 2435/99 , juris (Rdnr. 24), ferner VG Frankfurt, Urteil vom 23. Mai 2007, 12 E 2262/05 , juris (Rdnr. 15) und BayVGH, Urteil vom 4. April 2006, 7 BV 05.388 , juris (Rdnr. 13). Danach muss der Täuschende zumindest billigend in Kauf nehmen, dass bei dem Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen wird. Vgl. Fischer, a. a. O., § 263 Rdnr. 180. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Klägerin hat bei der Anfertigung ihrer Dissertation zumindest zustimmend akzeptiert und damit billigend in Kauf genommen, dass die von ihr vorgelegte schriftliche Promotionsleistung durch die Gutachter (bzw. Referenten) und sonstigen promotionsberechtigten Mitgliedern der Fakultät durchgängig, soweit sie keine anderen Quellen angeführt hat, als gedanklich eigenständige von ihr verfasste wissenschaftliche Leistung begutachtet worden ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem wiederholten Zuwiderhandeln gegen das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, obwohl sie sich zu dessen Einhaltung durch die von ihr unterschriebene eidesstattliche Versicherung ausdrücklich verpflichtet hatte. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, die aufgedeckten Übereinstimmungen erklärten sich daraus, dass sich die Art und Weise, wie die betroffenen Textpassagen gestaltet bzw. abgesetzt worden seien, durch Verwendung derselben Primärquellen sozusagen zwangsläufig ergeben hätten, weil sie gewissermaßen parallel zu den Sekundärquellen vorgegangen sei, dabei auf dieselben Primärquellen gestoßen sei und durch deren Auswertung im Wortlaut und in der Syntax unvermeidbar gleich- oder ähnlich lautende Textpassagen produziert habe, wie sie in den (von ihr nicht) zitierten Sekundärquellen zu finden seien. Selbst wenn sich derartige inhaltliche Übereinstimmungen und Ähnlichkeiten ergeben sollten, was die Kammer ausdrücklich nicht ausschließt, wären sie kein Beleg dafür, dass die Klägerin durch eigenständige Wiedergabe dieser Primärquellen nur zufällig bzw. zwangsläufig zu ihrer Art der Darstellung gekommen ist. Denn die in der Dissertation der Klägerin durch Prof. Dr. S. aufgedeckten, nicht hinreichend gekennzeichneten Textstellen lassen sich in ihrer Gesamtheit nach dem Eindruck der Kammer nicht anders erklären, als dass die Klägerin gezielt mit von ihr nicht genannten und aufgeführten Sekundärquellen gearbeitet und ihre textliche Übernahmen hieraus insoweit bewusst verschleiert hat. Die in Bezug auf die übernommenen Textstellen vorgenommenen Umformulierungen und Umstellungen der Syntax (vgl. beispielsweise die Textpassage auf S. 45 der Dissertation "...Nach Durkheim lebt der Mensch durch Triebe ständig bedrängt von Natur aus in einem instabilen Zustand. Erst durch soziale Normen und Werte erfährt sein Streben Begrenzung und Zielsetzung und werden die Triebe und Wünsche der Mitglieder einer Gesellschaft in realisierbare Bahnen gelenkt. Die Reichweite möglicher Verhaltensweisen wird durch die moralische Ordnung als dem umfassenden System von Verboten und Geboten bestimmt...", die ohne Kennzeichnung aus dem Werk von Helmut Fend, Sozialisierung und Erziehung, S. 28 - 30 übernommen wurde, wo es heißt: "...Der Mensch lebt nach Durkheim von Natur aus in einem unstabilen Zustand, in dem er von Trieben bedrängt wird. [...] Eine Begrenzung und Zielsetzung erfolgt aber durch soziale Normen und Werte. Durch sie werden die Triebe und Wünsche der Mitglieder einer Gesellschaft in realisierbare Bahnen gelenkt. Eine moralische Ordnung ist für Durkheim ein umfassendes System von Verboten und Geboten. Ihr Ziel ist es, die Reichweite der möglichen Verhaltensweisen zu begrenzen..."), die Verwendung von Synonymen (vgl. beispielsweise auf S. 83 der Dissertation "...Versagung von Bedürfnisbefriedigung..." statt nach Häfner, Das Gewissen in der Neurose, S. 702, "...Versagung primitiver Bedürfnisse...", sowie auf S. 92 der Dissertation "...die Genese eines Menschen...", statt nach Nowak, Gewissen und Gewissensbildung, S. 31 - 32, "...die Geschichte eines Menschen...") sowie einzelne Auslassungen (vgl. z.B. auf den S. 75 - 76, S. 105 der Dissertation u. a.) lassen ebenfalls keinen anderen Schluss zu als den einer gezielten Auswertung und Verwendung von Sekundärquellen durch die Klägerin. Dem hat die Klägerin letztlich substantiiert nichts entgegengesetzt. Sie behauptet lediglich pauschal für die Fälle, in denen sie Zitatfehler einräumt, diese beruhten jeweils auf einem Versehen im Sinne von Fahrlässigkeit. Angesichts der dargestellten Art und Weise ihrer Befassung mit den nicht kenntlich gemachten Sekundärtexten bzw. Textstellen ohne hinreichende Quellenangabe kann jedoch von einem bloß versehentlichen Verstoß gegen das Redlichkeits- und Zitiergebot nicht die Rede sein. Auch der Hinweis der Klägerin, etwaige von ihr nicht kenntlich gemachte Rezeptionsleistungen Dritter, auf die sie sich bei der Abfassung der Dissertation gestützt habe, seien auf die damals übliche und fehleranfällige Arbeitsweise ("Zettelkasten") zurückzuführen und stellten bloße "handwerkliche" Fehler dar, entlastet sie nicht. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, fehlerhafte Zitierungen als bloße Zitierfehler außer Acht zu lassen. Der hier zu verzeichnende Täuschungsbefund und der dabei deutlich werdende Umgang der Klägerin mit den von ihr benutzten, aber nicht kenntlich gemachten Sekundärquellen, bei denen sie Formulierungen entweder wörtlich übernommen oder nur in Details verändert hat, indem sie Sätze umgestellt, Begriffe durch Synonyme ersetzt hat usw., spricht allerdings dagegen, dass die beanstandeten Textpassagen auf bloßen "Montagefehlern" oder einer ungenauer Arbeitsweise beruhen. Das gilt erst recht für die von der Klägerin aus dem Werk von Ernst Stadter übernommenen Textpassagen (vgl. S. 75 - 76 der Dissertation), dessen Arbeit sie auch im Literaturverzeichnis nicht angeführt hat.
- d)Ist damit der Tatbestand des § 20 Satz 1 PromO erfüllt, hält die zu Lasten der Klägerin getroffene, in das Ermessen des Fakultätsrats gestellte Entscheidung, die Promotionsleistung nachträglich für ungültig zu erklären, der
§ 114Satz 1 Vw
GO auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Das Gericht prüft insoweit, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Entscheidung des Fakultätsrats die Dissertation für ungültig zu erklären, lässt danach keine Ermessensfehler erkennen.
- aa)Der Fakultätsrat hat sein Ermessen in dem rechtlich gebotenen Umfang ausgeübt. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin geht fehl. Dem Protokoll über die Sitzung des Fakultätsrats vom 5. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses einerseits und des privaten Interesses der Klägerin andererseits das Für und Wider einer Ungültigerklärung diskutiert wurde. Auch der angefochtene Bescheid vom 14. Februar 2013 stellt auf Seite 19 ausdrücklich darauf ab, dass der Fakultätsrat das ihm von § 20 PromO eingeräumte Ermessen ausgeübt und hierbei das öffentliche Interesse mit dem privaten Interesse der Klägerin abgewogen hat. Zwar verhalten sich die weiteren Ausführungen zum Ermessen im Rahmen der Begründung dieses Ergebnisses in dem Bescheid wörtlich nur zu der "Entziehung". Allerdings ist der Begriff der "Entziehung" im vorgenannten Zusammenhang offensichtlich nur untechnisch gemeint und erfasst - wie sich auch aus den ausdrücklich genannten Normen ergibt -, sowohl die Ungültigerklärung der Dissertation als auch die Rücknahme des Doktorgrades. Angesichts des durch den Fakultätsrat danach ausgeübten Ermessens ist es rechtlich unerheblich, ob - wie die beklagte Universität im gerichtlichen Verfahren erstmals und wohl zu Unrecht geltend gemacht hat - eine schwerwiegende Täuschung im Regelfall sanktioniert werden müsse. Vgl. zum sog. intendierten Ermessen: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012, 6 C 3.11 , BVerwGE 143, 87 , juris (Rdnr. 51), sowie Beschluss vom 7. Juli 2004, 6 C 24.03 , BVerwGE 121, 226 , juris (Rdnr. 15).
- bb)Die Ermessensausübung durch den Fakultätsrat lässt auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen. Der Fakultätsrat ist insbesondere von einer richtigen, auf der Grundlage des Berichts von Prof. Dr. S. und der Stellungnahmen der Klägerin vollständig ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen, er hat alle widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen umfassend gewürdigt und gegeneinander abgewogen und hierbei auch in der Sache zutreffende Rechtsauffassungen zugrunde gelegt.
(1)Die vom Fakultätsrat zugunsten des öffentlichen Interesses eingestellten Aspekte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Fakultätsrat die wissenschaftliche Redlichkeit als öffentliches Interesse in seine Abwägung eingestellt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn hierbei handelt es sich um ein zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2013, 6 C 9/12 , m. w. N, juris (Rdnr. 31) Dabei ist der Fakultätsrat rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Einhaltung "wissenschaftlicher Lauterkeit" zu den Kardinalspflichten jedes Wissenschaftlers gehört und Plagiate, die wegen ihrer Dimension nicht als Bagatellfall einzustufen sind, als eine schwerwiegende Störung des wissenschaftlichen Diskurses zu werten und entsprechend zu sanktionieren sind. Denn dass die Nutzung fremden Gedankenguts durch die genaue Angabe der Quelle (Fundstelle) kenntlich gemacht werden muss, hat - neben urheberrechtlichen Gründen - im wissenschaftlichen Diskurs den Sinn, Aussagen, Fakten und Daten überprüfbar zu machen und dem Leser die Möglichkeit zu geben, selbst weiter zu forschen. Der wissenschaftliche Erkenntnisprozess kann sich überhaupt nur dann sachgerecht fortentwickeln, wenn der wahre Urheber einer Aussage bekannt ist. Es liegt auf der Hand, dass die Nichtkenntlichmachung benutzter Quellen diesen Ansatz nachhaltig beeinträchtigt. Das gilt auch für die insbesondere im zweiten Teil der Dissertation von der Klägerin praktizierte Verfahrensweise, ihre "Zwischenquelle" oder Sekundärquelle, also die Fundstelle, aus der die von ihr wörtlich oder sinngemäß übernommene Textpassage tatsächlich stammt und die ihrerseits wiederum auf die "Primärquelle" verweist, nicht anzugeben. So auch VG Berlin, Urteil vom
- April 2009, 12 A 319.08 , juris (Rn 25). Denn, wie bereits in anderem Zusammenhang dargestellt, führt auch diese Handhabung nicht nur dazu, dass der Autor nicht offen legt, wie er zu der Primärquelle gelangt ist, und bloße Formulierungen übernimmt. Vielmehr wird auch nicht sichtbar, dass die in der Dissertation befindliche komprimierte Darstellung und Interpretation der Primärquelle hinsichtlich der darin enthaltenen fachlichen wissenschaftlichen Wertung gar nicht von dem Autor selbst vorgenommen, sondern von ihm aus einer "Zwischenquelle" übernommen worden ist. Dass der Fakultätsrat entgegen der anderslautenden Auffassung der Klägerin nicht davon ausgegangen ist, ihrer Dissertation komme heute keine messbare Bedeutung mehr zu, und dementsprechend auch nicht zugrunde gelegt hat, dass sich die Störung des wissenschaftlichen Diskurses als nicht mehr so gewichtig darstelle, hält ebenfalls einer Rechtskontrolle stand. Denn für die Beurteilung der Bedeutung einer Dissertation für den wissenschaftlichen Diskurs gibt es unter Berücksichtigung des eingetretenen Zeitablaufs keinen allgemeingültigen, objektiven Gradmesser. Vielmehr ist die wissenschaftliche Bedeutung einer angenommenen Dissertation immer eine potentielle, weil es an den nicht verlässlich vorhersehbaren Forschungsthemen, Methoden und Fragestellungen der einzelnen Wissenschaftler liegt, welche ältere Arbeit wieder Bedeutung erlangt. Dass für die Dissertation der Klägerin etwas anderes gilt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Rechtsfehlerfrei hat der Fakultätsrat in seine Abwägung auf Seiten des öffentlichen Interesses ferner eingestellt, dass der Sanktionierung auch ein generalpräventiver Zweck zukomme, und dies beanstandungsfrei damit begründet, diejenigen, die ihren akademischen Grad redlich erworben hätten, müssten vor einer Entwertung ihrer eigenen Leistungen durch derartige Täuschungen geschützt werden und deshalb müsse auch über längere Zeiträume hinweg das Entdeckungsrisiko aufrechterhalten werden. Innerhalb bestimmter Schranken ist die Hochschule grundsätzlich befugt, auch auf generalpräventive Gründe abzustellen, soweit diese nicht so verselbständigt werden, dass andere Umstände des Falles als von vornherein bedeutungslos zurücktreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1980, 1 C 19/78 , m. w. N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, juris (Rdnr. 23) . Da der Fakultätsrat seine das öffentliche Interesse begründenden Ermessenserwägungen auf ein ganzes Bündel von Gründen und nur unter anderem auch auf den vorgenannten generalpräventiven Zweck gestützt hat, kann von einer Verselbständigung dieses Grundes hier nicht die Rede sein. Die vom Fakultätsrat zugrunde gelegten generalpräventiven Erwägungen sind auch nicht sachwidrig. Denn zum einen nimmt die Hochschule gegenüber den Doktoranden bzw. Promovierten, die ihre Dissertation redlich erwerben wollen bzw. erworben haben, eine Schutzverantwortung wahr. Zum anderen wäre die Hochschule ihrerseits vorsätzlichen Täuschungen mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert, würde das Damoklesschwert der Sanktionierung nicht über unredlich erlangten Dissertationen schweben.
(2)Der Fakultätsrat hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch die privaten Belange der Klägerin und die Beeinträchtigung ihrer beruflichen und sozialen Stellung hinreichend eingestellt. (a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insoweit, dass und wie der Fakultätsrat die Tatsache, dass seit Aushändigung der Promotionsurkunde mehr als 30 Jahre vergangen sind, und den Umstand, dass es im Falle der Klägerin um eine grundständige Promotion geht, bei der mit der Promotion zugleich das Hochschulstudium abgeschlossen wird und die Promotion auch den (einzigen) akademischen Hochschulabschluss darstellt, in seiner dem Bescheid vom 14. Februar 2013 zugrunde liegenden Abwägung berücksichtigt hat. Auf die erstmals im gerichtlichen Verfahren - und insoweit wohl auch verfehlt - vertretene Auffassung der beklagten Universität, der Klägerin sei die Berufung auf den Aspekt des Zeitabl