Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2011 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung einer Abfindung gerichteten Hilfsanträge des Klägers (Berufungsanträge zu 4 bis 8) gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2, die der Kläger zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger war einer von drei Gesellschaftern der Beklagten zu 1, einer mit der Planung und Herstellung von Tanküberwachungssystemen befassten GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist. Zugleich war der Kläger bei der Beklagten zu 1 als Vertriebs- und Projektleiter angestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthält zum Ausscheiden einzelner Gesellschafter und der Einziehung von Geschäftsanteilen keine Regelung. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrags kann die auf unbestimmte Zeit errichtete Gesellschaft von jedem Gesellschafter mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1, er kündige das bestehende Arbeitsverhältnis sowie "das Gesellschaftsverhältnis mit der G. (= der Beklagten zu 1)" jeweils aus wichtigem Grund und mit sofortiger Wirkung unter Berufung darauf, dass er am Vortag aus der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden sei. Nachdem der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und seinen Abfindungsanspruch vorläufig auf 114.000 € beziffert hatte, entgegnete die Beklagte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 2006, am 19. Oktober 2006 sei kein Beschluss über den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft gefasst worden. Daher sei die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger ohne wichtigen Grund erfolgt und insoweit unwirksam. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Sollte aus anderen Gründen eine unüberwindbare Zerrüttung des Gesellschafterverhältnisses vorliegen, so hat allein Ihr Mandant durch sein schädigendes Verhalten diese verursacht. Die darauf gestützte Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nimmt unsere Mandantin zur Kenntnis." Zum geltend gemachten Abfindungsanspruch wurde "höchst vorsorglich" ausgeführt, ein Anspruch bestehe nicht, da der Geschäftsanteil des Klägers keinen positiven Verkehrswert habe. Am 8. Februar 2007 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Kläger mit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages zugleich die Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils erklärt habe. Mit seiner im Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Einziehungsbeschluss nichtig ist, jedenfalls aber seine Wirkung verloren hat. Hilfsweise hat der Kläger von den Beklagten im Wege der Stufenklage - und in zweiter Instanz höchst hilfsweise mit einem gegen die Beklagte zu 1 auf Zahlung von 114.000 € nebst Zinsen seit dem 8. Februar 2007 gerichteten Antrag - die Zahlung einer Abfindung beansprucht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat hinsichtlich des Hilfsbegehrens zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Abfindungsanspruch weiter. Gründe Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet. Sie führt hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hilfsanträge des Klägers auf Zahlung einer Abfindung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Gegenüber dem Beklagten zu 2 ist die Revision unbegründet. I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2011, 2148 ) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: In der mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 erklärten Kündigung liege ein außerordentlicher Austritt des Klägers, keine Kündigung der Gesellschaft. Ob ein wichtiger Grund für den Austritt vorgelegen habe, könne offen bleiben, da die Beklagte zu 1 den Austritt akzeptiert habe. Ansprüche des Klägers auf Abfindung und vorbereitende Auskunft, die sich nur gegen die Beklagte zu 1 richten könnten, seien jedoch verjährt. Ein Abfindungsanspruch sei bereits mit Zugang der Austrittserklärung des Klägers bei der Beklagten zu 1 am 23. Oktober 2006 entstanden und sofort fällig geworden. Zudem habe die Beklagte zu 1 den Austritt des Klägers bereits im Jahr 2006 akzeptiert, wie sich aus ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2006 ergebe. Die dreijährige Verjährungsfrist habe somit am 31. Dezember 2009 geendet und durch die am 4. Juni 2010 bei Gericht eingegangene Klage nicht mehr gehemmt werden können. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Der Abfindungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 ist nicht verjährt. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195 , 199 Abs. 1 BGB) habe bereits mit dem Schluss des Jahres 2006 begonnen, da der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung noch in 2006 entstanden und fällig geworden sei.
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