ihren Angaben 1984 in Syrien geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Die Klägerin reiste im Sommer 1999 mit ihrem Vater und sechs Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am
dem Registerauszug moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Mutter der Klägerin reiste im November 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte ebenfalls einen Asylantrag. Zum
weis ihrer Identität legte sie die Abschrift einer Einzelregistereintragung für in den Ausländerregistern des Bezirks K. Registrierte des Amtes für Zivilstandsangelegenheiten im Bezirk K. vom
Rechtskraft des Urteils wurde der Klägerin wegen ihrer Passlosigkeit eine Duldung erteilt. Die Klägerin, die bereits im Mai 2001 einen ebenfalls aus Syrien stammenden Asylbewerber
yezidischer Zeremonie geheiratet hatte, gebar im Mai 2002 ihr erstes Kind. Auf ihren Antrag wurde ihr im Februar 2003 B. als Wohnsitz zugewiesen, wo sie mit dem Kindsvater, der inzwischen als Asylberechtigter anerkannt worden war, zusammenzog. Im September 2004 wurde der Kindsvater eingebürgert. Am 28. November 2004 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren, das
seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
dem der Kindsvater Ende 2004
M. (Landkreis N.) verzogen war, verzog auch die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich des beklagten Landkreises. Die Klägerin erhielt fortan Fiktionsbescheinigungen. Im Mai 2005 wurde den Eltern und Geschwistern der Klägerin vom Landkreis L. eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dem lag Folgendes zugrunde: Der Landkreis L. hatte sich zunächst bemüht, die genaue Herkunft des Vaters und der Mutter der Klägerin zu ermitteln. Dabei wurde festgestellt, dass sowohl der Vater als auch die Mutter der Klägerin ursprünglich aus der Türkei stammten. Ebenfalls wurde ein Registerauszug aus dem Familien-Zivilregister für arabisch-syrische Staatsangehörige vom
Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 19. März 2009 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu. Inzwischen sind die im Zuständigkeitsbereich des Landkreises L. wohnenden Geschwister der Klägerin und ihr Vater eingebürgert. Die Mutter der Klägerin hat eine Niederlassungserlaubnis und einen Reiseausweis für Ausländer (gültig bis 2021). Die Klägerin bemühte sich
ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten ebenfalls um eine Aufenthaltserlaubnis. Sie wurde darauf verwiesen, sich zunächst um die Ausstellung eines syrischen Passes zu kümmern; bei Vorlage des Passes bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig stellte der Beklagte eigene Ermittlungen an. Er beschaffte beispielsweise über eine Vertrauensanwältin für die Klägerin einen Einzelregisterauszug aus Syrien. Dieser Einzelregisterauszug wies als Geburtsdatum der Klägerin den
weislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Danach habe die Klägerin bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Dieser Mitwirkungspflicht komme sie jedoch nicht
. Er, der Beklagte, habe für die Klägerin einen Einzelregisterauszug aus Syrien beschafft; daraus ergebe sich, dass das Geburtsdatum der Klägerin nicht mit dem Datum identisch sei, das in dem von ihr vorgelegten Registerauszug vermerkt sei. Gleiches gelte für den Geburtsort. Es lägen außerdem keine
weise dafür vor, dass die Klägerin tatsächlich bei der syrischen Botschaft die Ausstellung eines Passes beantragt habe. Auch die von den Eltern der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Hannover behaupteten Vorsprachen bei der syrischen Botschaft seien durch nichts belegt. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Ihr könne nicht vorgehalten werden, ihre Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Sie habe diverse Male mit verschiedenen Familienmitgliedern und in Begleitung von Bekannten in der syrischen Botschaft vorgesprochen und die Ausstellung eines Passes beantragt, ohne eine Antwort zu erhalten. Auch der Antrag eines Rechtsanwalts beim Amt für Emigration und Reisepässe in der Stadt K. sei unbeantwortet geblieben. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2009 zu verpflichten, ihr einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2009 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer richte sich
V. Danach dürfe im Inland ein Reiseausweis für Ausländer
Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werde, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfülle. Das sei bei der Klägerin der Fall, weil ihr als Inhaberin eines Reiseausweises für Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Allerdings seien die Regelungen des § 5 Abs. 2 bis 4 AufenthV zu beachten.
Maßgabe dieser Vorschrift scheide die Erteilung eines Reiseausweises aus, weil die Klägerin auf zumutbare Weise in den Besitz eines syrischen Passes gelangen könne (§ 5 Abs. 2 AufenthV) und außerdem die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 AufenthV vorlägen, wonach ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt werde, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigere, auf Grund derer auch
deutschem Passrecht, insbesondere
des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung
des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden könne. Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 AufenthV gingen zu Lasten der Klägerin. Ein ausreisepflichtiger Ausländer habe alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen und damit auch diejenigen zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Zweifel im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Passbeschaffung gingen zu Lasten des Ausländers. Die Klägerin habe wohl bei sämtlichen Vorsprachen bei der Botschaft den Registerauszug aus dem Jahre 1999, der fehlerhafte Daten enthalte, vorgelegt. Hierzu sei zu bemerken, dass die Schwester der Klägerin am 15. März 2010 einen weiteren Registerauszug eingereicht habe. Die dort für die Klägerin vermerkten Daten stimmten mit den Daten auf dem Einzelregisterauszug für die Klägerin überein, den er, der Beklagte, sich über die Vertrauensanwältin der deutschen Botschaft besorgt habe. Auch diesen Einzelregisterauszug habe die Klägerin nicht zu ihren Vorsprachen bei der Botschaft mitgenommen. Dass die syrische Botschaft aufgrund des tatsächlich vorgelegten Registerauszugs keine Pässe ausgestellt habe, sei
vollziehbar. Darüber hinaus habe die Klägerin anlässlich der Vorsprachen wohl auch nicht die ihr mehrfach bekannt gegebenen konsularischen Be-stimmungen Syriens gewahrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
gekommen. An diesem Tag habe sie der Botschaft, wie sie in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, nicht nur den von dem Beklagen beschafften Einzelregisterauszug, sondern auch alle anderen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Das grundsätzlich gegebene Ermessen des Beklagten sei im vorliegenden Einzelfall
Nr. 3.3.1.1 der vorläufigen niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz auf Null reduziert. Mit der zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht habe den weitgehenden Umfang der Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung und die Beweislastregeln verkannt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises lägen nicht vor; einer besonderen Aufforderung an die Klägerin, bestimmte weitere Bemühungen anzustellen, habe es insoweit nicht bedurft. Die Klägerin habe unter Vorlage widersprüchlicher Registerauszüge bei der syrischen Botschaft vorgesprochen. Abgesehen davon treffe ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgestellte Behauptung, beide sie betreffenden Registerauszüge seien vom Deutschen Orient-Institut für echt befunden worden, nicht zu. Denn dem Orient-Institut habe lediglich ein (auch) ihre Person betreffender Registerauszug vorgelegen, während sich der zweite Registerauszug auf den älteren Bruder ihres Vaters und dessen Familie bezogen habe. Im
gang zur mündlichen Verhandlung habe allerdings der Vater der Klägerin erklärt, er sei Einzelkind. Es sei nun nicht
vollziehbar, ob die Registerauszüge unzutreffend seien oder der Vater der Klägerin unzutreffende Angaben gemacht habe. Jedenfalls habe die Klägerin ihre Identität aufgrund dieser Umstände
wie vor nicht einwandfrei
gewiesen. Davon sei offenbar auch die syrische Botschaft ausgegangen, wie die der Klägerin anlässlich ihrer Vorsprachen überreichten Merkblätter zeigten. Allerdings sei es aufgrund der aktuellen Lage in Syrien (Abschiebestopp und Erlass des Innenministeriums vom 8. Februar 2012, wonach sich syrische Staatsangehörige zur Erledigung ihrer personenstands- und passrechtlichen Angelegenheiten vorläufig nicht an die Konsularabteilungen ihrer Auslandsvertretung werden müssten) derzeit für die Klägerin nicht zumutbar, beim syrischen Konsulat weitere Bemühungen vorzunehmen. Die Klägerin habe aber zur Klärung ihrer Identität beizutragen; dies sei auch ohne Inanspruchnahme der Konsularabteilungen möglich. Abgesehen davon habe sich die Klägerin auch nicht hinreichend bemüht, einen türkischen Pass zu erlangen. Die in B. lebende Großmutter der Klägerin, Q. R., sei eine türkische Staatsangehörige, die auch im türkischen Register registriert sei. Die Eintragung in das Register begründe bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass die Eingetragene die türkische Staatsangehörigkeit besitze.
dem Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei gelte das Abstammungsprinzip (Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes), so dass sowohl die Mutter der Klägerin als auch die Klägerin de jure türkische Staatsangehörige seien. Die Klägerin könne daher über ihre Großmutter und ihre Mutter eine
registrierung erreichen und in den Besitz eines türkischen Passes gelangen. Der verstorbene Großvater der Klägerin dürfte als S. T. im türkischen Register registriert sein. Er sei wegen Nichtableistens des Wehrdienstes ausgebürgert worden; dies allerdings
der Geburt der Mutter der Klägerin. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre türkische Staatsangehörigkeit auch von ihrem Vater herleiten könne. Die Großmutter väterlicherseits, deren Namen der Vater der Klägerin mit „U. V.“ angegeben habe, sei im türkischen Register unter dem Namen U. W. registriert. Die Klägerin habe ihre Abstammung detailliert darzulegen. Es sei zudem nicht ansatzweise ersichtlich, welche Erkundigungen sie beim türkischen Generalkonsulat zu einer etwaigen
registrierung eingeholt habe. Ebenso obliege der Klägerin die Ermittlung und Darlegung, unter welchen Voraussetzungen der türkische Staat eine
registrierung vornehme. Gegebenenfalls müsse die Klägerin ihre Mutter anhalten, sich
registrieren zu lassen und könne sich dann selbst
registrieren lassen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
umfassender Recherche zu der Auffassung gelangt, dass ihre Eltern und Geschwister nicht die türkische Staatsangehörigkeit besäßen. Sie habe am 29. November 2012 beim türkischen Generalkonsulat in B. vorgesprochen. Dort habe sie eine schriftliche Mitteilung erhalten, wonach sie nicht die türkische Staatsangehörigkeit besitze. In diesem Schreiben heiße es: „unter Bezugnahme auf ihren obigen Antrag teilen wir Ihnen mit, dass die türkische Staatsangehörigkeit nicht durch die Großeltern, sondern durch die Eltern erworben wird. Folglich ist eine
registrierung durch Frau Q. R. und Herrn X. T., die von Ihnen als Ihre Großeltern benannt wurden, nicht möglich.“ Sie, die Klägerin, sei nicht dazu verpflichtet, auf ihre Mutter einzuwirken, damit sich diese in der Türkei
registrieren lasse. Ob ihr Vater Einzelkind sei, sei für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte A bis C und I), des Landkreises L. (Beiakten Hefte D bis H) sowie der Region B. (Beiakte Heft J) Bezug genommen. Gründe Die Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. 1. Allerdings kann die Klägerin den behaupteten Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises auch
ihrem Umzug in den Landkreis L. weiterhin gegen den Beklagten verfolgen. Zwar wohnt die Klägerin seit dem
Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Beklagte hat mehrfach bekundet, dass der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde, sobald sie die Passpflicht erfülle; insoweit dürfte ein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegen. Die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer richtet sich darüber hinaus
V. Danach kann einem Ausländer, der
weislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann,
Maßgabe der darauffolgenden Absätze ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV insbesondere, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates
dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt.
V wird ein Reiseausweis für Ausländer in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch
deutschem Passrecht, insbesondere
des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung
des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nicht auf zumutbare Weise einen Pass erlangen kann. a) Welche konkreten Anforderungen an das - gerichtlich vollständig überprüfbare - Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich
den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen
weislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und
zuweisen. Dabei ist bei den Anforderungen an den
weis zu differenzieren. Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rdnr. 7, v. 11.4.2012 - 8 ME 224/11 -, juris Rdnr. 4, v. 4.4.2011 - 13 ME 205/10 -, NVwZ-RR 2011, 498 , 499 u. juris Rdnr. 6; Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Bei der Beurteilung, welche konkreten Mitwirkungshandlungen dem Ausländer zuzumuten sind, ist zu berücksichtigen, dass in Verfahren, in denen es um die Aufklärung der Staatsangehörigkeit geht, die Ausländerbehörde und den Ausländer wechselseitige Verpflichtungen treffen, an diesem Ziel mitzuwirken. Diese Verpflichtungen hat der Senat mit Beschluss vom
dem AufenthG ist die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen weder der Ausländerbehörde noch dem Ausländer allein auferlegt. Keine Seite kann von der anderen verlangen, dass diese allein sich um die Beseitigung bestehender Ausreisehindernisse bemüht. Dies ist weder mit der Stellung der Ausländerbehörde noch mit den dem Ausländer obliegenden Pflichten vereinbar. Vielmehr bestehen auf beiden Seiten Pflichten, deren Erfüllung
gewiesen werden muss. Letztlich müssen sich Ausländer und Behörde gemeinsam darum bemühen, dass eine Ausreise in das Heimatland des Ausländers ermöglicht wird. Wem welche konkreten Pflichten im Einzelfall obliegen, kann sachgerecht nur anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhalts abschließend geklärt und festgelegt werden. (bb) Generell trifft dabei zunächst, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des „Verschuldens“ in § 25 Abs. 5 AufenthG folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht. Dies bedeutet einerseits, dass er an allen Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen (z.B. Anträge ausfüllen, Bilder beibringen, bei der Vertretung des Heimatlandes vorsprechen usw.). In all diesen Fällen weiß der Ausländer, was von ihm verlangt wird. Er ist gehalten, die geforderten Schritte auch zu unternehmen (Mitwirkungspflicht). Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde von ihm verlangt. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um
Möglichkeiten zu suchen, das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. Hierzu gehört etwa die Beschaffung von Identitätsnachweisen im Heimatland über Dritte, die Benennung von Zeugen usw. Der Ausländer hat sich zumindest Gedanken darüber zu machen (und diese dann auch in die Tat umzusetzen), welche Möglichkeiten für ihn bestehen, noch offene Punkte aufzuklären und zu beweisen (Initiativpflicht). Eine Grenze bildet dabei die Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Je
Herkunftsland und persönlicher Situation des Betroffenen kann dies unterschiedlich zu beantworten sein. Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland vom Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser Weg unbekannt ist und entsprechende Kontakte fehlen. Auch können keine Unterlagen aus der Heimat
gefordert werden, wenn der Ausländer dort über keinerlei Kontakte mehr verfügt. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausländer durch
fragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche Handlungen durchzuführen. Die Erfüllung der dem Ausländer somit obliegenden Pflichten (Mitwirkungs- und Initiativpflicht) hat dieser
zuweisen. Gelingt ihm dies nicht, so spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet. (cc) Auf der anderen Seite bestehen auch Pflichten der Ausländerbehörde, Ausreisehindernisse zu beseitigen. Die zuständige Behörde hat, wie dies auch § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt, den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen. Sie hat ihm also mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist (Hinweispflicht). Diese Hinweise müssen dabei so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn nur durch konkrete Hinweise ist es dem Ausländer möglich, die Beseitigung der Ausreisehindernisse zielführend in die Wege zu leiten. Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem betroffenen Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). Eine Ausländerbehörde kann es – vor allem im Falle der Untätigkeit der Vertretung des Heimatlandes – nicht allein dem Ausländer überlassen, den weiteren Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Grund hierfür ist, dass sie in aller Regel über bessere Kontakte und Kenntnisse hinsichtlich der noch bestehenden Möglichkeiten zur Beschaffung von Heimreisepapieren verfügt. Sie ist angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und sachlichen Nähe viel besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten. Diese „Überlegenheit“ führt
Auffassung des Senats dazu, dass in erster Linie die Ausländerbehörde
Möglichkeiten zu suchen hat, Hindernisse zu beseitigen. So kann sie etwa den Ausländer auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Vertrauensanwalts hinweisen, dessen Namen und Kontaktadresse dem Ausländer selbst in aller Regel nicht bekannt ist. Auch kann sie den Ausländer zum Beispiel auf nicht-staatliche Organisationen und Informationsquellen hinweisen, etwa den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes oder kirchliche Organisationen. Auch diese Stellen dürften in aller Regel einem in Deutschland lebenden Ausländer nicht geläufig oder bekannt sein. Es ist ihm nur dann möglich, diese Schritte zu ergreifen, wenn er von der Ausländerbehörde hierzu angehalten (angestoßen) wird. Auch der Behörde obliegt es,
zuweisen, dass sie ihren Pflichten (Hinweis- und Anstoßpflicht)
gekommen ist. Gelingt dies nicht, so spricht vieles dafür, dass das Bestehen eines Ausreisehindernisses nicht von dem Ausländer zu vertreten ist. (dd) Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Je eher der eine Teil seinen Obliegenheiten
kommt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Abschiebehindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies etwa, dass die Behörde von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindernisse zu beseitigen, andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde unterblieben ist. Der Ausländer muss nicht alles Menschenmögliche unternehmen, sondern nur sämtlichen Aufforderungen der Behörde
kommen, soweit diese für ihn zumutbar sind. Daneben hat er diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm selbst bei objektiver Sichtweise geeignet erscheinen mussten, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Zusätzliche Obliegenheiten treffen ihn nur, wenn die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme gegeben hat. (
V kommt es darauf an, dass der jeweilige Ausländer einen Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangen kann; ob er ihn in der Vergangenheit unter Aufwendung zumutbarer Anstrengungen hätte erlangen können, spielt
dieser Regelung - anders, als es bei der Frage des Verschuldens im Rahmen des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG der Fall ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 3.10 -, AuAS 2011, 182 u. juris Rdnr. 19) - keine Rolle. Aufgrund der allgemein bekannten politischen Lage in Syrien ist davon auszugehen, dass es der Klägerin derzeit nicht zumutbar ist, bei der syrischen Auslandsvertretung vorzusprechen und sich um die Ausstellung eines Passes zu bemühen. Dies entspricht auch der Auffassung des Beklagten und der niedersächsischen Erlasslage. Im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 8. Dezember 2012 - 42.12/ 12231.3-6 SYR - werden die Ausländerbehörden gebeten, syrische Staatsangehörige darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Erledigung ihrer personenstands- und passrechtlichen Angelegenheiten vorläufig nicht an die Konsularabteilungen ihrer Auslandsvertretungen wenden müssen. Dieser Erlass beansprucht
wie vor Gültigkeit. c) Allerdings weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV schon mit Blick darauf fraglich ist, dass die Klägerin nicht hinreichend zur Klärung ihrer Identität beiträgt, weil sie ihr zumutbare Angaben nicht macht bzw. Angaben nicht hinreichend plausibilisiert. So bleibt unklar, wann und wo die Klägerin geboren ist. In ihrem Asylverfahren hat die Klägerin die Abschrift des Auszugs aus dem syrischen Personenstandsregister vom
Angaben des Beklagten hat zudem die Schwester der Klägerin am
vollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei O. A. um einen älteren Bruder des Vaters der Klägerin handle, der mit einer älteren Schwester der Mutter der Klägerin verheiratet sei. Offenbar hat sich aber der Vater der Klägerin gegenüber einer Mitarbeiterin des Beklagten im
gang zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dahin geäußert, dass er Einzelkind sei. Dem widerspricht wiederum, dass die Mutter der Klägerin anlässlich der Anhörung zu ihrem Asylantrag ausweislich des Protokolls des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. November 1999 (Beiakte Heft H, Bl. 43) erklärt hat, in Syrien lebe noch ein älterer Bruder ihres Ehemannes. Die Klägerin verkennt ihre Mitwirkungspflichten (vgl. auch § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wenn sie meint, sie müsse nicht zur Aufklärung dieser Widersprüche beitragen. Ihre Auskunfts- und
weispflichten sind insbesondere nicht auf ihre eigene Person begrenzt, weil ohne verlässliche Klärung der Identität ihres Vaters keine
weis über ihre eigene Identität zu führen ist. Bislang hat sich die Klägerin noch nicht einmal bemüht, auf eine klärende Aussage ihres Vaters hinzuwirken.
Februar 1964 - das sowohl für den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit der im Jahre 1956 geborenen Mutter der Klägerin als auch der 1982 (bzw. 1984) geborenen Klägerin maßgeblich ist - besitzen Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einer türkischen Mutter geboren werden, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit. Dementsprechend ist der Mutter der Klägerin von ihrer Mutter Q. R. und der Klägerin wiederum von ihrer Mutter H. I. die türkische Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort vermittelt worden. Dass die Klägerin im syrischen Personenstandsregister als syrische Staatsangehörige erfasst ist, weckt ebenso wenig Zweifel an ihrer türkischen Staatsangehörigkeit wie der Umstand, dass ihre Mutter mit einer im syrischen Personenstandsregister als syrischer Staatsangehöriger eingetragenen Person verheiratet ist. Die Mutter der Klägerin hätte
des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ihre türkische Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn sie durch die Eheschließung die syrische Staatsangehörigkeit erworben hätte (was ausweislich der Registerauszüge offenkundig nicht der Fall ist) und außerdem eine entsprechende Erklärung in der dort vorgesehenen Form abgegeben hätte. Für die Klägerin gilt Art. 27 a) des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes; danach hätte sie zwei Jahre
Eintritt der Volljährigkeit die türkische Staatsangehörigkeit aufgeben müssen, um diese zu verlieren. bb) Angesichts dessen hätte sich die Klägerin ernsthaft um ihre
registrierung bemühen müssen; die bisher von ihr eingeleiteten Schritte reichen nicht aus.
registrierungsverfahren. Infolgedessen kann die Ausländerbehörde bzw. das Gericht die Einholung von Erkundigungen bei ausländischen Stellen oder die Führung von
registrierungsverfahren lediglich anstoßen, sie aber selbst nicht unter Kontrolle halten. Was im Detail zwischen dem Ausländer und Dienststellen des Drittstaates verhandelt wird, kann sie bzw. es sich allenfalls vom Ausländer berichten lassen. Bleiben die Bemühungen des Ausländers defizitär, kann dies deshalb in aller Regel auch nicht durch Aufklärungsmaßnahmen und Beweiserhebungen des Gerichts ausgeglichen werden, wenn und soweit dies eine Einbeziehung ausländischer Stellen notwendig macht. Die Anforderungen, die der Senat an das eigene Tätigwerden des Ausländers stellt, sind deshalb nicht gering. Das gilt zumal bei denjenigen Fallgestaltungen, in denen ein gleichgerichtetes Interesse des Ausländers und des ausländischen Staates anzunehmen ist, den
weis einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Ein solches Zusammenwirken zu Lasten Dritter - hier der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung - anzunehmen liegt jedenfalls dann nahe, wenn der Ausländer einer Bevölkerungsgruppe angehört, die in dem betreffenden Drittland nicht wohl gelitten ist. Das kann für yezidische Kurden wie die Klägerin - ungeachtet, ob diesem Personenkreis in der Rechtspraxis Asyl zugesprochen worden ist - ohne Weiteres angenommen werden. Dafür spricht aktuell vor allem der Gehalt verschiedener Auskünfte von türkischen Generalkonsulaten in vergleichbaren Fällen, mit denen die betroffenen Antragsteller ersichtlich entmutigt werden sollten, sowie die scheinbar übliche Praxis, die Beantwortung von Anfragen yezidischer Antragsteller hinauszuzögern. Da ihrerseits auch yezidische Kurden mit möglicher türkischer Herkunft (verständlicherweise) selbst kaum Interesse daran haben, eine türkische Staatsangehörigkeit anerkannt zu bekommen, kann es zu einem "Zusammenspiel" in dem Sinne kommen, dass mögliche
forschungs- und
registrierungsverfahren durch entsprechende Handhabung von vornherein auf einen Misserfolg hin angelegt werden. Dies kann von der Ausländerbehörde kaum effektiv unterbunden werden. Infolgedessen müssen die Anforderungen, die an die Glaubhaftmachung entsprechender Bemühungen des Ausländers zu stellen sind, umso höher angesetzt werden.
weis der türkischen Staatsangehörigkeit zu führen, da sowohl ihre Mutter als auch ihre Großmutter noch leben sowie in Niedersachsen wohnhaft und mithin für die Klägerin „erreichbar“ sind. Die Klägerin verfügt außerdem mit dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister über den
weis, dass ihre Großmutter als türkische Staatsangehörige registriert ist. Diese hatte im Übrigen bereits am 10. Oktober 2006 vor dem Notar AA. eidesstattlich versichert, die Mutter der Mutter der Klägerin und Großmutter der Klägerin zu sein. Der beigezogenen Ausländerakte der Großmutter der Klägerin (Beiakte Heft J) ist zu entnehmen, dass für deren Identitätsfeststellung in der Türkei derzeit eine weitere Vorsprache beim Türkischen Generalkonsulat erforderlich wäre (Bl. 138); einer entsprechenden Aufforderung durch die Ausländerbehörde ist die Großmutter der Klägerin aber bislang nicht
gekommen (Bl. 139, 142). Der Umstand, dass die Klägerin Yezidin ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass seitens der türkischen Behörden von vorneherein keine Bereitschaft bestünde, ihre türkische Staatsangehörigkeit anzuerkennen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rdnrn. 15 ff.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Versuch einer
registrierung von yezidischen Kurden, die in Syrien gelebt haben, schon wegen des Desinteresses der Türkei an diesem Personenkreis regelmäßig auf Schwierigkeiten stoßen wird. Das nötigt aber noch nicht zu der Annahme, dass
registrierungsanträge in diesen Fällen von vornherein aussichtslos sind.
registrierungsverfahren anzustrengen bzw. zumindest auszuloten, welche Anforderungen der türkische Staat im Einzelnen an ihre
registrierung stellt. Dabei hat sie auch gegenüber den ausländischen Dienststellen wahrheitsgemäß alle zweckdienlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Belege beizufügen. Hat sie die deutsche Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass sie bestimmte Auskünfte - etwa über die oft mehrdeutig überlieferten Namen von Vorfahren - als zielführend für eine
registrierung ansieht, dürfen diese Angaben den ausländischen Dienststellen gegenüber nicht verschwiegen werden. Im Übrigen ist unter dem Gesichtspunkt des zu betreibenden Aufwands für ein
registrierungsverfahren im Ausland von vornherein mindestens das zumutbar, was auch das deutsche Recht in § 30 Abs. 2 StAG für eine behördliche Feststellung der der deutschen Staatsangehörigkeit abverlangt, nämlich: "Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
gewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist." Soweit das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb bzw. Verlust der jeweiligen Staatsangehörigkeit an strengere materiell-rechtliche Voraussetzungen knüpft als das deutsche Recht, kann die Ausländerbehörde dem Ausländer aber ohne Weiteres zumuten, auch hierfür in entsprechendem Umfang dem fremden Staat gegenüber
weise zu erbringen. Solche Schritte hat die Klägerin bislang nicht unternommen. Zwar hat sie ausweislich der Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 29. November 2012 an diesem Tag dort vorgesprochen und scheinbar unter Hinweis auf ihre Großeltern mütterlicherseits ihre
registrierung „beantragt“.
dem das Generalkonsulat der Klägerin mitgeteilt hatte, dass eine
registrierung über ihre Großeltern nicht möglich sei, oblag es ihr jedoch, ihre Abstammung im Einzelnen - dies betrifft auch ihre väterliche Linie, die
den Recherchen des Beklagten (was von der Klägerin nicht bestritten wird) ebenfalls türkische Wurzeln aufweist - zu erfragen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um ihre
registrierung zu erreichen. Dass die Klägerin nicht türkische Staatsangehörige ist, geht aus dem Schreiben des Generalkonsulats entgegen ihrer Auffassung gerade nicht hervor. Soweit in anderen vor dem Senat geführten Verfahren Kläger auf eine Auskunft des Türkischen Konsulats vom 24. April 2007 verwiesen haben, in der die für eine
registrierung notwendigen Dokumente aufgelistet werden, enthebt die Existenz einer solchen Auskunft die Klägerin schon deshalb nicht von eigenen konkreten
forschungen, weil diese Stellungnahme bereits knapp sieben Jahre alt und unklar ist, ob sie noch die aktuelle Verfahrensweise wiedergibt. Da die Klägerin bislang weder diesbezüglich weitere Schritte eingeleitet noch offenbar auch nur an ihre Großmutter und ihre Mutter herangetreten ist, und um deren Unterstützung in dieser Angelegenheit gebeten hat, bedarf es keiner Entscheidung, welche Schritte im Einzelnen als zumutbar angesehen werden könnten, sollte die Mutter der Klägerin ihre
registrierung ohne
vollziehbare Gründe verweigern. Wäre eine solche
registrierung der Mutter unabdingbare Voraussetzung für die
registrierung der Klägerin, spricht einiges dafür, dass eine solche Weigerung der Mutter der Klägerin bei der Beurteilung der Mitwirkungspflichten der Klägerin zu deren Lasten ginge (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10.12.2007 - 2 LA 441/07 -, juris Rdnr. 9). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass den vorliegenden Verwaltungsvorgängen zwar zu entnehmen ist, dass die Mutter der Klägerin einmal selbst beim türkischen Generalkonsulat vorgesprochen haben will aber nicht ersichtlich ist, dass sie sich konkret unter Hinweis auf ihre Abstammung von Q. R. um eine
registrierung bemüht hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.