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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.03.2014 - 9 LB 114/12

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 26. Oktober 2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2009 wird

§ 204

BGB gegenüber der aufgelösten Gesellschaft auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Vorliegend ist gegenüber der Gesellschaft aber kein Neubeginn und keine Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB eingetreten; die steuerrechtliche Unterbrechung nach § 231 AO ist entgegen der Ansicht der Beklagten von § 159 Abs. 4 HGB nicht erfasst. a) Zwar werden zu der Frage, ob eine Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft nach der steuerrechtlichen Vorschrift des § 231 AO in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 4 HGB zu einem Aufschub der Verjährung gegenüber dem Gesellschafter führen kann, unterschiedliche Ansichten vertreten. Hintergrund dieses Meinungsstreits ist unter anderem, dass der Wortlaut des § 159 Abs. 4 HGB seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 ( BGBl I 2001, 3138 ) zum 1. Januar 2002 geändert wurde. Anders als in der zuvor geltenden Fassung stellt § 159 Abs. 4 HGB nicht mehr auf eine „Unterbrechung der Verjährung“, sondern auf den „Neubeginn der

§ 204BGB“ ab.

Zu § 159 Abs. 4 HGB a. F. vertrat der Bundesfinanzhof die Meinung, dass eine Unterbrechung der Verjährung sowohl eine zivilrechtliche als auch eine steuerrechtliche sein könne und jeweils die für den gegen die Gesellschaft gerichteten Primäranspruch geltenden Vorschriften anzuwenden seien (BFH, Urteil vom 26.08.1997 - VII R 63/97 -, a. a. O.). Nach der Änderung des Wortlauts des § 159 Abs. 4 HGB wird nunmehr einerseits vertreten, dass die vom Bundesfinanzhof zur alten Fassung des § 159 Abs. 4 HGB entwickelte Rechtsprechung auch nach der Neufassung Gültigkeit habe (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.1.2011 - 9 K 9217/08 -, a. a. O.; Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., § 191 AO Rn. 165; i. E. auch VG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 24 K 5185/11 -, zitiert nach Juris; mehrdeutig Loose, in: Tipke/Kruse, a. a. O, § 191 AO Rn. 75, der zwar nach wie vor auf eine „Unterbrechung“ Bezug nimmt, allerdings nur § 204 BGB und nicht § 231 AO zitiert; ähnlich unklar Rüsken, in: Klein, a. a. O., § 191 Rn. 102). Andererseits wird in der handelsrechtlichen Kommentarliteratur einheitlich ausgeführt, dass sich der Gesellschafter nur den Neubeginn und die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 , 212 BGB entgegenhalten lassen müsse, während andere Tatbestände - wie etwa die Hemmung nach den §§ 203 , 205 bis 208 BGB und die in § 231 AO enthaltenen Unterbrechungstatbestände - nicht von § 159 Abs. 4 HGB erfasst seien (Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, a. a. O., § 159 Rn. 33 f.; Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 159 Rn. 14 f.; Habersack, in: Staub, a. a. O., § 159 Rn. 21; Eberl, in: Heidel/Schall, a. a. O., § 159 Rn. 10¸ wohl auch Koller, in: Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 7. Auflage 2011, § 159 Rn. 4; Boesche, in: Oetker, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 159 Rn. 14; Schmidt/Schneider, BB 2003, 1961, 1968).

  1. b)Der Senat ist in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Literatur der Ansicht, dass sich ein Gesellschafter im Rahmen des § 159 Abs. 4 HGB nur den Neubeginn und die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 , 212 BGB entgegenhalten lassen muss, während andere verjährungshindernde Tatbestände nicht von § 159 Abs. 4 HGB erfasst sind. An dieser schon im Zulassungsbeschluss (vom 3. August 2012 - 9 LA 243/10 -) vertretenen Ansicht hält der Senat fest. Die Auffassung des Senats ist durch die Auslegung des § 159 Abs. 4 HGB begründet: Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Weitere Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung können sich aus den Materialien zur Gesetzesentstehung und -begründung ergeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.5.1952 – 2 BvH 2/52 –, BVerfGE 1, 299 ff.). Danach sprechen vorliegend der im Wortlaut des § 159 Abs. 4 HGB zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (aa)), der teleologische und systematische Zusammenhang der Vorschrift (bb)) sowie die Gesetzesbegründung (cc)) dafür, dass eine Unterbrechung nach § 231 AO nicht von § 159 Abs. 4 HGB erfasst ist.
  2. aa)Bereits aus dem Wortlaut des § 159 Abs. 4 HGB folgt, dass mit der Bezugnahme auf den Neubeginn und die Hemmung der Verjährung nur die in den §§ 204 , 212 BGB enthaltenen und nicht weitere - zivilrechtliche oder steuerrechtliche - verjährungshindernde Tatbestände gemeint sind. Der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgebliche Wortlaut des § 159 Abs. 4 HGB lautet: „Der Neubeginn der

§ 204

des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.“ Damit stellt der Wortlaut, anders als in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, nicht mehr auf eine „Unterbrechung der Verjährung“ ab, sondern bezieht sich nur noch auf den Neubeginn der

§ 204BGB.

Der Neubeginn der Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nunmehr ausschließlich in § 212 geregelt, so dass eine ausdrückliche Bezeichnung dieses Paragraphen, anders als bei der Hemmung - die außer in § 204 noch in § 203 und §§ 205 bis 208 BGB geregelt ist - entbehrlich war (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 280 ). Eine „Unterbrechung“ der Verjährung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch, anders als die Abgabenordnung, nicht mehr. Die zuvor in beiden Gesetzen bestehende Gleichheit der Begriffe ist somit aufgehoben worden. Anders als nach § 159 Abs. 4 HGB a. F. lässt sich somit dem maßgeblichen Wortlaut des § 159 Abs. 4 HGB n. F. kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass von dieser Vorschrift auch § 231 AO erfasst wäre.

  1. bb)Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich auch nicht aus der teleologischen und systematischen Auslegung des § 159 HGB gewinnen. Auch die Auslegung unter diesen Gesichtspunkten ergibt, dass die in § 159 Abs. 4 HGB geregelte Wirkung auf die §§ 204 , 212 BGB begrenzt ist. § 159 Abs. 1 HGB stellt eine Sonderverjährungsfrist dar, die die nach der Auflösung einer Gesellschaft grundsätzlich fortbestehende persönliche Haftung der Gesellschafter zeitlich begrenzt (vgl. Eberl, in: Heidel/Schall, a. a. O., § 159 Rn. 1). Die Absätze 2 bis 4 enthalten Spezialvorschriften zum Beginn, zum Neubeginn und zur Hemmung der nach Absatz 1 maßgeblichen Sonderverjährungsfrist (vgl. Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a. a. O., § 159 Rn. 1; Habersack, in: Staub, a. a. O., § 159 Rn. 1; Boesche, in: Oetker, a. a. O., § 159 Rn. 1). Insofern sprechen sowohl der Charakter als Spezial- bzw. Ausnahmevorschrift als auch der Sinn und Zweck, die Gesellschafter vor einer zeitlich unbegrenzten Haftung zu schützen (vgl. Eberl, in: Heidel/Schall, a. a. O., § 159 Rn. 1), für eine restriktive Auslegung. In systematischer Hinsicht können „Verbindlichkeiten der Gesellschaft“ im Sinne des § 159 Abs. 1 HGB sowohl zivilrechtliche als auch steuerrechtliche sein. Gleiches gilt für den in § 159 Abs. 1 HGB hinsichtlich der Fälligkeit in Bezug genommenen „Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft“, der ebenfalls sowohl zivil- als auch steuerrechtlichen Ursprungs sein kann. Demgegenüber ist § 159 Abs. 4 HGB als Ausnahmevorschrift ausdrücklich darauf beschränkt, dass gegenüber der Gesellschaft ein Neubeginn nach § 212 BGB oder eine Hemmung nach § 204 BGB vorliegt. Dies gilt im Rahmen des § 159 Abs. 4 HGB somit unabhängig davon, ob sich die Forderung gegenüber der Gesellschaft aus Zivil- oder aus Steuerrecht ergibt. Gegen eine Einbeziehung des § 231 AO in den Anwendungsbereich des § 159 Abs. 4 HGB spricht aus systematischen Gesichtspunkten zudem, dass den Vorschriften der §§ 203 , 212 BGB einerseits und § 231 AO andererseits unterschiedliche systematische Ansätze zugrunde liegen. Die beiden Systeme unterscheiden sich dabei nicht nur hinsichtlich der tatbestandlich erfassten Handlungen, sondern auch hinsichtlich der jeweiligen Rechtsfolgen erheblich. Während im Rahmen des § 212 BGB bereits der Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen unmittelbar zum Beginn eines neuen Fristenlaufs führt (vgl. § 187 Abs. 1 BGB sowie Ellenberger, in: Palandt, a. a. O., § 212 Rn. 8), setzt die Ingangsetzung einer neuen Frist nach § 231 Abs. 2, 3 AO den Wegfall des die Unterbrechung auslösenden Tatbestandes voraus und verschiebt den Beginn der neuen Frist zusätzlich auf den Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat. Diese Unterschiede können im Einzelfall, insbesondere wenn der die Unterbrechung auslösende Tatbestand über einen längeren Zeitraum andauert (z. B. Sicherheitsleistung durch Eintragung einer dinglichen Sicherheit im Grundbuch, die tatbestandlich sowohl von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB als auch von § 231 AO erfasst ist), zu völlig differierenden Ergebnissen führen. Beachtliche Unterschiede bestehen auch im Verhältnis von § 231 AO zu § 204 BGB. Während in Folge einer Unterbrechung nach § 231 Abs. 3 AO eine neue Frist beginnt, läuft bei der zivilrechtlichen Hemmung nach dem Ende der Hemmung - im Fall des § 204 BGB sechs Monate nach Wegfall des die Hemmung auslösenden Ereignisses - die alte Frist weiter (vgl. § 209 BGB sowie dazu Ellenberger, in: Palandt, a. a. O., § 209). Diese erheblichen systematischen Unterschiede sprechen dagegen, § 159 Abs. 4 HGB auf beide Systeme zu erstrecken, obwohl sich der Wortlaut auf die Bezugnahme auf einzelne zivilrechtliche Verjährungsvorschriften beschränkt.
  2. cc)Die Richtigkeit des dargelegten Auslegungsergebnisses wird durch die Gesetzesentstehung und -begründung bestätigt. In der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB heißt es: „Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches: An die Stelle der in § 159 Abs. 4 HGB bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt die Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB-RE und ihr Neubeginn nach § 212 BGB-RE. Bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung kann auf die Paragraphenangabe verzichtet werden, da es nur eine Neubeginnsvorschrift gibt.“ ( BT-Drs. 14/6040, S. 280 , rechte Spalte) Durch den zweiten Satz dieser Gesetzesbegründung wird zunächst das bereits im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut erzielte Ergebnis bestätigt. Denn dadurch, dass der Gesetzgeber bei der Nennung des Neubeginns der Verjährung eine Paragraphenangabe deshalb für entbehrlich hielt, weil es im Bürgerlichen Gesetzbuch nur noch eine Neubeginnvorschrift gibt, wird deutlich, dass er nur § 212 BGB - und nicht etwa auch § 231 AO - in den Anwendungsbereich des § 159 Abs. 4 HGB integrieren wollte. Daraus folgt zugleich, dass der in § 231 Abs. 3 AO geregelte „Neubeginn“ der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist nicht mit dem in § 159 Abs. 4 HGB enthaltenen Begriff des Neubeginns gleichgesetzt werden kann. Darüber hinaus kann dem Hinweis auf eine „redaktionelle Folgeänderung“ im ersten Satz der zitierten Gesetzesbegründung - entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg - nicht entnommen werden, dass durch die Neufassung des § 159 Abs. 4 HGB keinerlei inhaltliche Veränderung erfolgen sollte. Denn die Begründung nimmt zugleich ausdrücklich auf die „Neugestaltung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches“ Bezug. Dadurch kommt zugleich zum Ausdruck, dass sehr wohl eine inhaltliche Neugestaltung vorliegt, diese ihren Ausgangspunkt jedoch in den §§ 203 ff. BGB und nicht in § 159 Abs. 4 HGB hat. Über die nunmehr in § 159 Abs. 4 HGB enthaltene Bezugnahme auf die §§ 204 , 212 BGB wirken sich die Neuerungen jedoch auch im Rahmen des § 159 Abs. 4 HGB aus. Aufgrund dieser Bezugnahme auf die - reformierten - zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften in § 159 Abs. 4 HGB kann zur Auslegung dieser Norm ergänzend auch auf die Gesetzesbegründung zur Änderung der §§ 203 ff. BGB zurückgegriffen werden. Nach der Gesetzesbegründung zu den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wollte der Gesetzgeber dem von ihm bei den Unterbrechungs- und Hemmungstatbeständen gesehenen Überarbeitungsbedarf dadurch gerecht werden, dass die zuvor geltenden Unterbrechungsgründe mit Ausnahme des Anerkenntnisses und der Vollstreckungshandlung nur noch als Hemmungstatbestände ausgestaltet werden ( BT-Drs. 14/6040, S. 91 und S. 97). Der Gesetzgeber wollte also die Fälle, in denen eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird, gegenüber der bisherigen Rechtslage einschränken und auf die nunmehr in § 212 Abs. 1 BGB geregelten Fälle begrenzen. Demgegenüber hält § 231 AO an dem im Bürgerlichen Gesetzbuch seit der Reform aufgegebenen System fest (Schmidt, in: Münchener Kommentar zum HGB, a. a. O., § 159 Rn. 34) und bewirkt für die Vielzahl der von § 231 Abs. 1 AO erfassten und über § 212 Abs. 1 BGB deutlich hinausgehenden Tatbestände stets die Ingangsetzung einer neuen Frist (§ 231 Abs. 3 AO). Sähe man gleichwohl eine Unterbrechung nach § 231 AO als von § 159 Abs. 4 HGB erfasst an, so würde man die vom Gesetzgeber mit der Begrenzung der Neubeginnsfälle verfolgten Ziele unterlaufen. Der Gesetzesbegründung zu den zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften lässt sich schließlich entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Änderungen einer weiteren Rechtszersplitterung entgegenwirken wollte. Er hat beanstandet, dass sich in über 80 Gesetzen mehr als 130 Verjährungsvorschriften fanden, die nicht aufeinander abgestimmt waren und zu einem unübersichtlichen Neben- und Durcheinander verjährungsrechtlicher Vorschriften geführt haben. Eine grundlegende Umgestaltung der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wurde daher auch deshalb als dringend erforderlich angesehen, um diese Entwicklung zu stoppen ( BT-Drs. 14/6040, S. 91 ). Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 159 Abs. 4 HGB auf die in § 213 AO geregelten Fälle würde jedoch gerade zu einem weiteren Neben- und Durcheinander verschiedener Verjährungsvorschriften und -systeme führen, anstatt dieser Entwicklung - wie vom Gesetzgeber beabsichtigt - (auch) durch die in § 159 Abs. 4 HGB erfolgte einschränkende Verweisung auf die §§ 204 , 212 BGB entgegenzuwirken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage, ob von § 159 Abs. 4 HGB (in der Fassung vom 26. November 2011) auch eine Unterbrechung steuerrechtlicher Ansprüche nach § 231 AO erfasst ist, bisher weder von anderen Oberverwaltungsgerichten noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde und dieser Frage über den zu entscheidenden Fall hinaus Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts und damit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Permalink: https://openjur.de/u/685905.html ( https://oj.is/685905 ) Verweise Volltext Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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