1. Ein vom Insolvenzverwalter abgeschlossener Vergleich kann unwirksam sein, wenn er "insolvenzzweckwidrig" ist. 2. Verzichtet der Insolvenzverwalter auf eine aus seiner Sicht eindeutig bestehende Forderung, ist dies nicht insolvenzzweckwidrig, wenn der Masse dadurch andere wirtschaftliche Vorteile zufließen, die der Insolvenzverwalter ohne den Forderungsverzicht nicht ohne weiteres hätte realisieren können. Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH in S.. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 01.09.2011 eröffnet. Der Beklagte war Inhaber einer Visa-Kreditkarte, deren Belastungen, in Absprache mit der Schuldnerin, von einem Betriebskonto der Schuldnerin abgebucht wurden. In der Zeit zwischen dem 05.10.2010 und dem 29.06.2011 wurde das Konto der Schuldnerin wegen der Inanspruchnahme der Kreditkarte mit insgesamt 10.931,05 EUR belastet. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob auf diese Weise private Aufwendungen des Beklagten von der Schuldnerin bezahlt wurden, oder ob der Sohn des Beklagten, C. T., die Kreditkarte des Beklagten nutzen konnte und genutzt hat, um damit - als Mitarbeiter der Schuldnerin - ausschließlich betriebliche Unkosten der Schuldnerin zu begleichen. Der Kläger hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Beklagten die Auffassung vertreten, bei den Belastungsbuchungen habe es sich um anfechtbare Rechtshandlungen zu Gunsten des Beklagten gehandelt, so dass dieser verpflichtet sei, die von der Schuldnerin erlangten Zahlungen in Höhe von 10.931,05 EUR an die Insolvenzmasse zurück zu zahlen. Der Beklagte ist diesem Verlangen entgegengetreten, da er nichts erlangt habe und keine anfechtbare Rechtshandlung vorliege. Der Sohn des Beklagten, C. T., war Mieter einer Immobilie, die sich im Eigentum der Schuldnerin befand. In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter kündigte der Kläger dieses Mietverhältnis mit Schreiben vom 22.10.2011 (Anlage K 5) und forderte den Sohn des Beklagten auf, die Immobilie bis spätestens zum 28.10.2011 zu räumen und heraus zu geben. Für den Fall eines erfolglosen Ablaufs der Frist kündigte der Kläger die Erhebung einer Räumungsklage an. Die Immobilie wurde in den darauffolgenden Wochen vom Sohn des Beklagten nicht geräumt. Da der Kläger an einer zügigen Herausgabe der Immobilie interessiert war, um diese im Interesse der Masse verwerten zu können, schloss er am 16.01.2012 mit dem Kläger und seinem Sohn C. T. eine schriftliche dreiseitige Vereinbarung. Der Kläger kam dem Beklagten bei der geltend gemachten Insolvenzanfechtung insoweit entgegen, als die in Höhe von 10.931,05 EUR geltend gemachte Forderung durch eine Zahlung über einen Betrag von 5.000,00 EUR abgegolten werden sollte. Gleichzeitig verpflichtete sich der Sohn des Beklagten zur sofortigen Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Immobilie an den Insolvenzverwalter. Die Vereinbarung wurde vollzogen. Die Immobilie wurde am selben Tag an den Kläger herausgegeben und der Beklagte zahlte einige Tage später den vereinbarten Betrag von 5.000,00 EUR. Wenige Wochen später, mit Schreiben vom 14.02.2012 (Anlage K 9), vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auffassung, die Vereinbarung vom 16.01.2012 sei unwirksam. Der Vergleich sei insolvenzzweckwidrig. Denn der Kläger sei zum Abschluss des Vergleichs vom Sohn des Klägers "erpresst" worden. Dieser sei zu einer sofortigen freiwilligen Herausgabe der Immobilie ohne Titel und Räumungsvollstreckung nur bereit gewesen, wenn der Kläger gleichzeitig bei der Forderung gegenüber seinem Vater, dem Beklagten, diesem entgegenkomme. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 hat der Kläger beim Landgericht Konstanz Klage erhoben und von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 6.290,22 EUR nebst Zinsen verlangt. Die Forderung ergebe sich aus einer Insolvenzanfechtung der Beträge von insgesamt 10.931,05 EUR, welche vom Betriebskonto der Schuldnerin in der Zeit vor Insolvenzeröffnung wegen der Inanspruchnahme der Visa-Kreditkarte des Beklagten abgebucht worden seien. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR im Januar 2012, die zunächst auf Zinsen zu verrechnen sei, verbleibe eine Restforderung von 6.290,22 EUR. Die schriftliche Vereinbarung vom Januar 2012 stehe der Forderung nicht entgegen. Denn die Vereinbarung sei unwirksam. Sie sei im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze insolvenzzweckwidrig gewesen. Der Beklagte ist der Klage aus verschiedenen Gründen entgegengetreten. Mit Urteil vom 24.04.2013 hat das Landgericht Konstanz die Klage abgewiesen. Die vergleichsweise Vereinbarung vom Januar 2012 stehe der Insolvenzanfechtung entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Vereinbarung wirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 24.04.2013 verwiesen. Der Kläger beabsichtigt, gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz Berufung einzulegen. Er hält die erstinstanzliche Entscheidung aus Rechtsgründen für fehlerhaft. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung im Schriftsatz vom 17.05.2013 verwiesen. Der Beklagte ist dem Prozesskostenhilfeantrag entgegengetreten.II. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 143 Abs. 1 InsO wegen einer Anfechtung der Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt 10.931,05 EUR nicht zu. Ob ein solcher Anspruch ursprünglich gegeben war, kann dahinstehen. Denn ein eventueller Anspruch aus einer Insolvenzanfechtung ist durch den Vergleich zwischen den Parteien vom 16.01.2012 erloschen. 2. Gegen die Wirksamkeit des Vergleichs vom 16.01.2012 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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