Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden. a. Die Klägerin kann von der ständigen Anwesenheitspflicht des Fachpersonals schon allein deshalb nicht befreit werden, weil sie mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte im Sinne der Vorschrift betreibt. Sie hält am streitgegenständlichen Standort gerade vier Geräte zur Nutzung bereit. Die von ihr eingesetzte „intelligente technische Schaltung“, die den gleichzeitigen Betrieb von nur zwei Geräten ermöglicht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch wenn die Verordnung selbst den Begriff des „Betreibens“ nicht definiert, so ist seine Bedeutung aus Sicht der entscheidenden Kammer eindeutig. Ein „Betreiben“ im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn der Inhaber ein UV-Bestrahlungsgerät für die potentielle Nutzung durch Kunden vorrätig hält. Dabei kommt es lediglich auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit und nicht darauf an, wie viele Geräte auf Grund einer technischen Verschaltung gleichzeitig verwendet werden können. Die Klägerin wird wohl kaum bestreiten können, dass sie alle vier Geräte im Wortsinne betreibt. Sie hat die Geräte für ihr Erwerbsgeschäft angeschafft, sie kümmert sich um die Wartung, Reinigung und den Unterhalt des Geräts, sie erwirtschaftet Einnahmen damit und sie hält alle vier Geräte zur Kundennutzung bereit. Entgegen dem klägerischen Vortrag wird dadurch kein neues Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineininterpretiert, sondern die klare Anknüpfung der Norm an die Anzahl der vorhandenen Geräte umgesetzt. Worin die Klägerin einen wesentlichen Unterschied zwischen dem „Bereitstellen“ und dem „tatsächlichen Betreiben“ sehen will, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine solche künstliche Unterscheidung ist weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift angezeigt. Die technische Verschaltung der Geräte stellt sich aus Sicht des Gerichts als Umgehungsversuch dar, die eindeutigen Regelungen der UVSV zu unterlaufen. b. Dass eine andere Auslegung nicht in Betracht kommt, ergibt sich zudem aus den Erwägungen des Verordnungsgebers und dem Sinn der Vorschrift. Wie aus der Verordnungsbegründung zur UVSV zu entnehmen ist, hat sich die Zahl der Hautkrebserkrankungen in den letzten 10 bis 15 Jahren ungefähr verdoppelt. In keinem anderen Land wird die künstliche UV-Bestrahlung so häufig genutzt wie in Deutschland. Dabei ordnet die internationale Agentur für Krebsforschung (eine Einrichtung der Weltgesundheitsorganisation), UV-Strahlung in die höchste Krebsrisikogruppe ein. Trotz verschiedener Aufklärungskampagnen des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), der Deutschen Krebshilfe (DKH) und der Arbeitsgemeinschaft dermatologische Prävention (ADP) zum Hautkrebsrisiko setzen sich die Bürgerinnen und Bürger neben der UV-Strahlung durch die Sonne der künstlichen UV-Strahlung u. a. durch Solarien aus. Die schädigenden Einflüsse der UV-Strahlung wie Sonnenbrände, das Risiko einer frühzeitigen Hautalterung und letztlich auch das Risiko einer durch UV-Strahlung ausgelösten Hautkrebserkrankung werden dabei nicht genügend berücksichtigt. Oftmals fehlt es an einer fachkundigen Beratung durch qualifiziertes Personal (z. B. bei Betrieben, die Münzautomaten aufgestellt haben). Explizit zu der Regelung des § 4 UVSV führt die Begründung aus: „Vor diesem Hintergrund ist es unentbehrlich, dass eine als Fachpersonal qualifizierte Person Nutzerinnen und Nutzern anbietet, diese in die sichere Bedienung des UV-Bestrahlungsgerätes einschließlich der Notabschaltung einzuweisen. Zudem ist Fachpersonal erforderlich, um jeder Nutzerin und jedem Nutzer eine Beratung und eine individuelle Einschätzung der Risiken anbieten zu können…das Ziel der Verordnung, die Nutzerinnen und Nutzer besser über die schädlichen Wirkungen von künstlicher UV-Strahlung zu informieren, wird hierdurch erheblich gefördert.“ (vgl. BR-Druck 825/10 ). Diese Erwägungen machen deutlich, dass die Beratung und Aufklärung durch Fachpersonal das wesentlichste Ziel der Verordnung ist. Dies vorausgeschickt, muss bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung darauf geachtet werden, dass die grundsätzliche Anwesenheitspflicht von Fachpersonal strikt einzuhalten ist und Ausnahmen auf den eng begrenzten Bereich des § 4 Abs. 2 UVSV beschränkt bleiben. Deshalb ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern zwingend geboten, ein „Betreiben“ im Sinne der Vorschrift bereits dann zu bejahen, wenn ein Gerät zur Kundennutzung bereit steht. Ansonsten könnten sich die Betreiber von Sonnenstudios durch technische Verschaltungen selbstständig Zugang zu der Ausnahmevorschrift erschließen und die Beratungspflicht aushebeln. Diese Auslegung wird auch von anderen Verwaltungsgerichten bestätigt (vgl. VG Augsburg, B.v. 17.12.2013 – AU 1 S 13.1819 – juris; VG München U.v. 26.09.2013 – M 24 K 13.154 ). 3. Zudem erfüllt die Klägerin mit ihrem Betrieb nicht die weiteren Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift, weil nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot,
Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden. Zum einen ermöglichen die technischen Einrichtungen der Klägerin durch einfaches Drücken der Bestätigungstaste die Nutzung der Bestrahlungsgeräte auch ohne vorherige Beratung; zum anderen wird das Angebot für eine Beratung nicht wie vom Gesetz vorgesehen persönlich, sondern automatisiert unterbreitet. a. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV sieht vor, dass technische Maßnahmen sicherstellen sollen, dass dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie bestimmte enumerativ aufgezählte Beratungsangebote unterbreitet werden sollen. Dazu zählt eine Einweisung in die sichere Bedienung des Bestrahlungsgeräts, die Bestimmung des Hauttyps und die Erstellung eines individuellen Dosierungsplans. Eine Bestrahlungsserie endet gemäß Anlage 5 Nr. 3 der UVSV nach 10 einzelnen Bestrahlungen oder nach einer Unterbrechung von mehr als vier Wochen. Wenn schon wegen der Ausnahme Fachpersonal nicht ständig anwesend sein muss, dann möchte der Verordnungsgeber durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass wenigstens in regelmäßigen Abständen ein Kundenkontakt mit einer Fachkraft zustande kommt. Der Verordnungsbegründung ist zu entnehmen, dass der Betreiber bei Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift bestimmte Sprechzeiten nach seinem Belieben definieren kann, die mit den Betriebszeiten gerade nicht deckungsgleich sein müssen. Während dieser Sprechzeiten soll die Fachkraft die entsprechenden Beratungsangebote unterbreiten. Hat ein Nutzer also 10 einzelne Bestrahlungen in Anspruch genommen oder eine Pause von mehr als 4 Wochen zwischen den einzelnen Bestrahlungen eingelegt, so müssen technische Vorrichtungen verhindern, dass dieser Kunde das Bestrahlungsgerät selbst weiter in Anspruch nehmen kann. Laut Verordnungsbegründung soll dies beispielsweise durch elektronische Steuerungssysteme gewährleistet werden, die eine individuelle Legitimation benutzen (Chipkarte, Passwort, Token). Entgegen der Ansicht der Klägerin wird dadurch die Ausnahmevorschrift auch keineswegs obsolet: Die Ausnahmevorschrift befreit nur von der ständigen Anwesenheitspflicht, aber nicht davon, Beratungsleistungen überhaupt persönlich vor Ort anzubieten; m.a.W. die Ausnahmevorschrift reduziert lediglich die Dauer der Anwesenheitspflicht. Die technische Einrichtung soll eben gerade sicherstellen, dass das Beratungsangebot nach jeder Bestrahlungsserie unterbreitet wird. Das bisherige Geschäftsmodell der Klägerin entspricht diesen Anforderungen aber offensichtlich nicht: Bei der von ihr gewählten Gerätekonfiguration kann der Nutzer dauerhaft das Bestrahlungsgerät benutzen, ohne jemals mit einer Fachkraft in Kontakt zu kommen. Zwar muss er durch Drücken des „Bestätigungsknopfs“ konkludent erklären, er möchte eine Beratungsleistung nicht in Anspruch nehmen, dies entspricht aber nicht der Vorstellung des Verordnungsgebers. Die klägerische Konfiguration stellt gerade nicht sicher, dass die Benutzung der Geräte nach Ende der Bestrahlungsserie zwangsweise endet und sich der Nutzer, möchte er die Besonnung fortsetzen, die „Freischaltung“ von einer Fachkraft geben lassen muss. Die UVSV zwingt den Nutzer zwar nicht die Beratungsleistung tatsächlich in Anspruch zu nehmen; sie zwingt den Nutzer aber nach Ende der Bestrahlungsserie dazu, sich mit den Beratungsangeboten in einem persönlichen Gespräch auseinanderzusetzen. Dafür kann der Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte nun nach seinem Ermessen bestimmte Beratungszeiten festlegen, die anders als bei der ständigen Anwesenheitspflicht des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVSV, nicht den Betriebszeiten entsprechen müssen. Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV berechtigt deshalb nicht zu einem SB-Sonnenstudio ganz ohne Anwesenheit einer Fachkraft. Dem entspricht das klägerische Geschäftsmodell nicht, da es die Anwesenheit der Fachkraft und den persönlichen Kundenkontakt nur höchst ausnahmsweise nach telefonischer Vereinbarung vorsieht. b. Schließlich erfüllt die Klägerin nicht die gesetzliche Vorgabe, Beratungsangebote persönlich zu unterbreiten. Stattdessen unterbreitet die Klägerin Beratungsangebote automatisiert über einen Lautsprecher, was jedoch nicht zulässig ist. Völlig unmissverständlich formuliert § 4 Abs. 2 UVSV: „Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn … sichergestellt ist, dass … vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 das Angebot,
Absatz 2 Nummer 1 geregelt ist, sowie die Angebote, die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 geregelt sind, durch Fachpersonal unterbreitet werden.“ Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift geht präzise hervor, dass das Beratungsangebot in einem persönlichen Gespräch durch eine Fachkraft unterbreitet werden muss und nicht durch eine Lautsprecheransage ersetzt werden kann. Dass die Verordnungsbegründung ausführt, die Beratungsangebote selber dürften nicht durch eine sprachgesteuerte oder computergestützte Lösung ersetzt werden, lässt selbstverständlich nicht den Umkehrschluss zu, wenigstens das Angebot könne automatisiert unterbreitet werden. Zwischen beiden Varianten besteht nämlich ein erheblicher qualitativer Unterschied. Aus diesem Grund erfordert nicht nur der Wortlaut der Norm, sondern auch der Sinn der Vorschrift die Unterbreitung des Beratungsangebots in einem persönlichen Gespräch. Wird das Beratungsangebot lediglich automatisiert unterbreitet, wird der Nutzer eher dazu neigen das Angebot abzulehnen, als wenn ihm dieses Angebot persönlich unterbreitet wird. Dies stellt sich als natürliche Reaktion dar, denn ein persönliches Angebot in einem Gespräch hat einen größeren Einwirkungseffekt als eine automatische Bandansage. Bei letzterer wird sich der Nutzer auf seine vermeintlich eigenen Kenntnisse verlassen, anstatt eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Gerade wenn der Nutzer immer die gleiche Ansage vor jeder Besonnung zu hören bekommt (so wie die Klägerin dies aktuell umsetzt), wird er abstumpfen und gedankenlos den Bestätigungsknopf drücken. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Nutzer bei der Klägerin eine weitere Hürde bis zur Beratung überwinden muss, indem er gezwungen wird, telefonisch einen Beratungstermin zu vereinbaren. Diese Probleme gäbe es insgesamt nicht, wenn der Kunde zu festen Sprechzeiten eine Beratung in Anspruch nehmen kann und muss, nachdem seine Bestrahlungsserie abgeschlossen ist. Letztendlich ist auch die automatisierte Unterbreitung der Beratungsangebote eine bewusste Umgehung der Verordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.