den Angaben der Klägerin enthalten 150 ml dieses Saftes – die empfohlene Tagesdosis – 200 mg Calcium und 1,26 µg Vitamin D
derzeitigem Stand die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) nicht. Das Produkt eigne sich nicht für den angegebenen Ernährungszweck. Der Referenzwert der DGE, der Österreichischen Gesellschaft für Ernährung, der Schweizerischen Gesellschaft für Ernährungsforschung und der Schweizerischen Vereinigung für Ernährung (D.A.CH.-Referenzwert) für die tägliche Vitamin D3-Zufuhr liege bei 5 µg/Tag.
den Daten der Ernährungsstudie als Kinder- und Jugendgesundheitssurvey-Modul (EsKiMo-Studie) und der Dortmund Nutritional and Anthropometric Longitudinally Designed (DONALD-Studie) betrage die Gesamtzufuhr an Vitamin D3 aus allen Lebensmitteln über alle Altersgruppen hinweg durchschnittlich 1,9 µg/Tag. Die Klägerin möge belegen, dass 1,26 µg/Tag Vitamin D3 geeignet seien, um dem angegebenen Ernährungszweck der Personengruppe der Kinder zu entsprechen. Die EsKiMo-Studie ergebe bezüglich der täglichen Calcium-Zufuhr, dass die 10 bis 11-jährigen Mädchen und Jungen ca. 200 mg, die 7 bis 9-jährigen Jungen aber nur 13 mg unter dem D.A.CH.-Referenzwert lägen. Für Mädchen im Alter von 7 bis 9 Jahren und 12 Jahren werde der D.A.CH.-Referenzwert um 76 mg und 27 mg unterschritten. „D. E.“ decke mit einer zusätzlichen Zufuhr von 200 mg Calcium pro Tag den zusätzlichen Bedarf von Kindern im Alter zwischen 10 und 11 Jahren. Für die 7 bis 9-jährigen Kinder und für 12-jährige Mädchen sei das Produkt zu hoch dosiert. Für alle anderen Kinder bestehe kein besonderes Ernährungserfordernis bei Calcium.
der DONALD-Studie sei das Produkt für moderatverzehrende Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren zu hoch dosiert. Die Klägerin möge wissenschaftliche Unterlagen vorlegen, die belegten, dass 200 mg Calcium pro Tag geeignet seien, um dem angegebenen Ernährungszweck der Personengruppe der Kinder zu entsprechen. Im Übrigen sei das Produkt nicht von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs zu unterscheiden, sodass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 DiätV nicht erfüllt seien. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 führte die Klägerin im Wesentlichen aus,
der EsKiMo-Studie sei die mediane Vitamin D-Zufuhr durch Lebensmittel niedriger als der D.A.CH.-Referenzwert. Dies bestätigten die Ergebnisse der DONALD-Studie und der Nationalen Verzehrstudie II (NVS II). Eine ergänzende Vitamin D-Aufnahme erhöhe den Anteil derer, welche die Referenzwerte erreichten bei den Jungen von 13 auf 23 Prozent und bei den Mädchen von 4 auf 11 Prozent. Calcium habe eine vielfältige Bedeutung für den Körper.
der EsKiMo-Studie betrage die mediane Calcium-Zufuhr bei den 7 bis 11-jährigen Mädchen nur 79 bis 92 Prozent, bei den gleichaltrigen Jungen nur 82,5 bis 98,6 Prozent des Referenzwertes. Das 5. Perzentil dieser Altersgruppe erreiche bei den Mädchen nur 36 bis 47 Prozent, bei den Jungen nur 43 bis 59 Prozent des Referenzwertes. Die Ergebnisse der DONALD-Studie belegten, dass Probanden die Calcium-Referenzwerte umso weniger erreichten, je älter sie seien. Die Studie zeige zudem, dass die Hochverzehrer von Milchprodukten die Referenzwerte für Calcium erreichten, während die Moderat- und Niedrigverzehrer mit Abstand darunter lägen. 36 Prozent der Probanden erfüllten die Empfehlungen für die Calcium-Zufuhr nicht.
der NVS II erreichten in den Altersgruppen ab 14 Jahren ca. die Hälfte der Personen die tägliche Zufuhrempfehlung nicht. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bewerte gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf Knochen für Vitamin D und Calcium – auch in Kombination – bereits positiv. Die Stellungnahmen der EFSA belegten für Calcium und Vitamin D ernährungsphysiologische bzw. diätetische Zwecke im Allgemeinen, explizit aber gerade auch Wirkungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Knochen. Das Produkt entspreche dem besonderen Ernährungserfordernis der Gruppe der Kinder. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 untersagte die Beklagte der Klägerin vorläufig, das Produkt „D. E.“ als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Zur Begründung nahm sie auf ihr Anhörungsschreiben Bezug und führte ergänzend im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 DiätV lägen vor, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 DiätV nicht erfüllt seien. „D. E.“ eigne sich aufgrund der zu gering dosierten Vitamin D3-Zufuhr pro täglicher Verzehrsmenge für die ausgelobte Personengruppe und des nicht für alle Kinder vorliegenden besonderen Ernährungserfordernisses für Calcium nicht für den angeführten Ernährungszweck.
der EsKiMo-Studie liege die mediane Vitamin D3-Zufuhr der 6 bis 11-jährigen Jungen 3,5 bis 3,7 µg/Tag, bei den Mädchen dieser Altersgruppe 3,6 bis 3,8 µg/Tag unterhalb der D.A.CH.-Referenzwerte. Bei den 12 bis 17-jährigen Jungen liege die mediane Vitamin D3-Zufuhr 2,5 bis 3,1 µg/Tag, bei den gleichaltrigen Mädchen 3,2 bis 3,4 µg/Tag unter den D.A.CH.-Referenzwerten. Die empfohlene Tagesdosis von 1,26 µg/Tag reiche nicht aus, um den angegebenen Ernährungszweck zu erfüllen. Die mediane Calciumzufuhr von Jungen im Alter von 6 Jahren liege 120 mg über den D.A.CH.-Referenzwerten. Jungen nähmen im Alter von 12 Jahren 92 mg Calcium pro Tag zu wenig auf. Im Alter von 13 bis 14 Jahren nähmen Jungen 117 mg/Tag und im Alter von 15 bis 17 Jahren 324 mg/Tag mehr an Calcium auf, als
D.A.CH. empfohlen werde. Die DONALD-Studie gebe an, dass Moderatverzehrer im Alter von 1 bis 6 Jahren zwischen 28 und 97 mg zu wenig Calcium pro Tag aufnähmen. Auch für diese Altersgruppe sei das Produkt daher mit einer zusätzlichen täglichen Zufuhr von 200 mg Calcium zu hoch dosiert. Die Diskussion um die Diäteigenschaft eines Lebensmittels gleiche nicht derjenigen um die sogenannten Health-Claims. Durch die Stellungnahmen der EFSA werde gerade keine Aussage zur Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels getroffen. Die Untersagung des weiteren Inverkehrbringens des Produktes sei zweckmäßig, ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das Ermessen sei aufgrund des vorbeugenden Verbraucherschutzes auf null reduziert. Mit Schreiben vom
der Donald-Studie nur die Hochverzehrer von Milchprodukten, während die Moderat- und Niedrigverzehrer deutlich unter diesen Werten lägen. Zwar könne eine Tagesportion des Produktes von 150 ml den Mangel nicht vollständig beheben, dies sei jedoch auch keine Voraussetzung für die Einordnung als Diätetikum. § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV erfordere lediglich, dass sich das Lebensmittel für den angegebenen Ernährungszweck „eignen“ müsse. Angegebener Ernährungszweck von „D. E.“ sei die Unterstützung des Knochenaufbaus. Der vollständige Ersatz einer Aufnahme von Vitamin D und Calcium durch die sonstige Ernährung sei nicht der hinter dem Produkt stehende Ernährungszweck. Es solle lediglich ein gezielter Beitrag zur Erhöhung der in der regulären Ernährung mangelhaft vorhandenen Stoffe Vitamin D3 und Calcium erzielt werden. Dass durch den Verzehr einer Portion „D. E.“ der Tagesbedarf an Vitamin D3 nicht gedeckt werde, werde dem Verbraucher durch die auf dem Etikett befindliche Tabelle deutlich aufgezeigt. Dort sei aufgeführt, dass – bezogen auf den alten Referenzwert von 5 µg/Tag – lediglich 25 Prozent des Tagesbedarfes an Vitamin D gedeckt würden. Der Weg über das Diätrecht sei auch deshalb notwendig gewesen, weil die Beklagte bei einer Vitamin D-Konzentration in dem Umfang, wie sie bei dem streitgegenständlichen Saft vorliege, keine Ausnahmegenehmigung als „normales Lebensmittel“ erteilt hätte. Zudem sei eine höhere Vitamin D-Konzentration in dem Produkt problematisch, weil der Grenzaufnahmewert (UL) in einigen Altersgruppen mit 25 µg/Tag sehr nahe an dem D.A.CH.-Referenzwert von 20 µg/Tag liege. Zu beachten sei, dass bei Calcium
der Verzehrsempfehlung der Referenzwert teilweise zu 100 Prozent erreicht werde. Ob sich ein Lebensmittel für den angegebenen diätetischen Zweck – hier: „Unterstützung des Knochenaufbaus“ – eigne, sei fachlich-wissenschaftlich zu beurteilen. Die EFSA setzte sich in ihren Stellungnahmen genau mit der Frage auseinander, ob ein bestimmter Stoff besondere Wirkungen hervorrufe, also einen besonderen Ernährungszweck verfolge. Dass über die Stellungnahmen der EFSA hinausgehende wissenschaftliche
weise erforderlich seien, fordere die DiätV nicht, die knochenaufbauende Wirkung von Calcium und Vitamin D ergebe sich jedoch auch aus zahlreichen anderen Studien. Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da vergleichbare Produkte – wie etwa „F. G.“ oder „D. H.“ – seit Jahrzehnten im Verkehr seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
den Angaben der Klägerin – wonach der Bedarf durch das Produkt nicht zu 100 Prozent gedeckt werden müsse – sei überhaupt nicht beabsichtigt, ein diätetisches Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. Es werde nicht einmal versucht, einen besonderen Nutzen aus einer kontrollierten Aufnahme zu begründen. Aufgrund des geringen Beitrages zur Beseitigung der Unterversorgung mit Vitamin D sei durch die Aufnahmen dieses Lebensmittels kein besonderer Nutzen in Bezug auf die Versorgungssituation gegeben. Auch aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 DiätV nicht erfüllt. Positive Stellungnahmen der EFSA seien grundsätzlich auch bei der Prüfung der Diäteignung zu berücksichtigen. Solche Stellungnahmen träfen aber lediglich Aussagen über allgemeine physiologische Körperfunktionen und seien daher Grundvoraussetzung für den
weis der Diäteignung eines Stoffes. Über den Beleg einer Wirkung eines Stoffes für allgemeine physiologische Stoffwechselprozesse hinaus, müssten diätetische Lebensmittel besonderen, spezifischen Ernährungsbedürfnissen entsprechen. Es sei im Einzelfall zu prüfen, welche physiologischen Umstände vorlägen, die das besondere Ernährungserfordernis bedingten und mit welchen spezifischen diätetischen Maßnahmen diesem Erfordernis entsprochen werden könne. Ein widersprüchliches Verhalten ihrerseits liege nicht vor. Für die Durchführung der Lebensmittelüberwachung seien die Bundesländer zuständig, deren Behörden in ihren Entscheidungen frei seien. Sie sei den Länderbehörden gegenüber nicht weisungsbefugt. Die Diskussion und Entscheidung im Fall „F. G.“ sei unbeachtlich. Dieses Produkt sei, ebenso wie „D. H.“ nicht von ihr geprüft worden, da sie als Behörde erst 2002 gegründet worden sei. Im Übrigen handele es sich – im Vergleich zu „D. E.“ – aufgrund der Inhaltsstoffe nicht um wesentlich gleiche Produkte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom
der allgemeinen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 DiätV Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.
V sind Lebensmittel für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllt sind. Danach müssen sie den besonderen Ernährungserfordernissen einer der drei in Nr. 1 a bis c genannten Verbrauchergruppen entsprechen. Als Verbrauchergruppen für diätetische Lebensmittel kommen hiernach in Betracht: bestimmte Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist (Buchstabe a), bestimmte Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können (Buchstabe b) oder gesunde Säuglinge oder Kleinkinder (Buchstabe c). Die Lebensmittel müssen sich des Weiteren für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind (Nr. 2) und sich aufgrund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden (Nr. 3). „D. E.“ erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 DiätV nicht. Insbesondere erfüllt das Produkt nicht die Anforderungen, die sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2 DiätV ergeben. Der Saft richtet sich zwar an die Gruppe der Kinder und damit – i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV – an eine bestimmte Gruppe von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befindet. Als eine solche Gruppe ist unter anderem die Gruppe der Kinder anerkannt (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: September 2013, § 1 DiätV Rn. 22).
den Auslobungen auf der Rückseite des Etikettes ist „D. E.“ für diese Verbrauchergruppe bestimmt. Das Produkt wird dort als „Diätetischer Mehrfruchtsaft für Kinder […]“ bezeichnet. Der abgedruckte Text und die darunter aufgebrachte Tabelle lassen ebenfalls erkennen, dass sich das Produkt an die Gruppe der Kinder richtet. Der Text behandelt inhaltlich ausschließlich diese Verbrauchergruppe und weist auf den bei Kindern bestehenden Mangel an Calcium und Vitamin D hin. Die Tabelle bezieht sich überwiegend auf die Gruppe der Kinder, indem sie Altersstufen von 1 bis 14 aufführt. Zusätzlich werden Schwangere und Stillende aufgeführt, was aber, angesichts der eindeutigen Aussagen in der Produktbezeichnung und dem abgedruckten Text, nicht zu einer Ausweitung der Verbrauchergruppe führt. § 1 Abs. 2 Nr. 1b i.V.m. Nr. 2 DiätV geht in seinen Voraussetzungen, die ein Lebensmittel erfüllen muss, um als diätetisches Lebensmittel zu gelten, jedoch weiter, als dass es für sich genommen bereits ausreichend ist, diejenige Gruppe zu benennen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befindet. Das Vorhandensein besonderer physiologischer Umstände allein genügt für die Annahme eines diätetischen Lebensmittels nicht (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: September 2013, § 1 DiätV Rn. 25b). Darüber hinaus muss die kontrollierte Aufnahme der in dem Produkt enthaltenen Stoffe auch zu einer nicht unerheblichen Verbesserung derjenigen Umstände führen, aufgrund derer bei einer bestimmten Personengruppe das besondere Ernährungserfordernis besteht. Schon der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV verdeutlicht, dass allein die Tatsache, dass sich eine Personengruppe in besonderen physiologischen Umständen befindet und das Produkt für diese Gruppe gedacht ist, nicht dazu führen kann, dass ein Lebensmittel als Diätetikum einzustufen ist. So fordert § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV im Hinblick auf die Verbrauchergruppe, der das besondere Ernährungserfordernis entsprechen muss „bestimmte Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können“. Der Zweite Halbsatz der Vorschrift spricht dafür, dass der Verordnungsgeber hier über die Benennung einer bestimmten Personengruppe hinaus zusätzliche Voraussetzungen schaffen wollte. Dies wird zunächst anhand der Einleitung des zweiten Satzteils mittels der Wörter „und deshalb“ deutlich. Diese Wortwahl spricht dafür, dass für den Eintritt der Rechtsfolge über das Vorhandensein einer Verbrauchergruppe hinaus, kumulativ weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Dass dies erforderlich ist, ergibt dann auch der Sinngehalt des zweiten Satzteils selbst. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 b DiätV sollen dem Wortlaut
nur dann erfüllt sein, wenn die Personengruppen aufgrund ihres physiologischen Umstandes „einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter, in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können“. Dies bedeutet zum einen, dass der physiologische Umstand der Personengruppe für sich betrachtet den Tatbestand nicht erfüllen kann. Hinzutreten muss vielmehr ein „besonderer Nutzen“, also eine positive Wirkung in Bezug auf den physiologischen Umstand. Dass hierbei nicht jeglicher – gegebenenfalls auch minimaler – Nutzen, unabhängig von seinem tatsächlichen Wirkungsgrad ausreichend sein kann, wird dadurch deutlich, dass es sich um einen besonderen Nutzen handeln muss. Des Weiteren muss die Personengruppe den „besonderen Nutzen“ aus einer „kontrollierten Aufnahme“ ziehen können. Dieses Erfordernis stellt eine Einschränkung dar. Der Stoff muss für den jeweiligen Umstand in qualitativer oder quantitativer Hinsicht bedeutsam sein. Unter kontrollierter Aufnahme ist nicht eine ständige Kontrolle durch einen Arzt mit regelmäßiger Überprüfung der Wirkung zu verstehen. Die Beachtung der Gebrauchs- und Dosierungsanweisungen des Herstellers muss genügen (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: September 2013, § 1 DiätV Rn. 25b). In eben diese Richtung geht auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV.
dieser Vorschrift muss sich das Lebensmittel für den angegebenen Ernährungszweck eignen. Bei verständiger Würdigung ist daraus abzuleiten, dass es dem Zweck zumindest dienlich sein bzw. einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Erreichung dieses Zweckes leisten muss. Nicht geeignet, sind dagegen Lebensmittel, die nur einen unwesentlichen Beitrag zur Erreichung des Ernährungszweckes leisten. Der Verzehr diätetischer Lebensmittel erfolgt regelmäßig in der Erwartung, einen zumindest spürbaren Erfolg im Hinblick auf das besondere Ernährungserfordernis zu erzielen, der sich mit der normalen Nahrung nicht in gleicher Weise erreichen ließe. Dies zugrunde gelegt, kann sich ein Lebensmittel nur dann für den angegebenen Ernährungszweck eignen, wenn es dieser Erwartung gerecht wird. Erforderlich ist daher, dass die sich aus dem besonderen physiologischen Umstand ergebenen Auswirkungen abgemildert oder beseitigt werden. Bewirkt ein Lebensmittel hingegen – etwa im Hinblick auf einen Mangelzustand – lediglich, dass die Konzentration des im Körper mangelhaft vorhandenen Stoffes durch den Verzehr leicht angehoben wird, ohne aber den Mangel selbst zumindest merklich zu reduzieren, ist es nicht geeignet i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 DiätV. Für eine derartige Auslegung sprechen auch systematische Gesichtspunkte.
V dürfen alle in den Anlagen 2 und 9 aufgeführten Stoffe diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. Die Vorschrift ist einschlägig, die hier in Rede stehenden Stoffe – Calciumgluconat und Vitamin D3 – sind in der Anlage 2 aufgeführt. Die Bezugnahme auf „Art und Menge“, die den Ernährungserfordernissen der Gruppe entsprechen müssen, verdeutlicht, dass sowohl die inhaltliche Zusammensetzung des Lebensmittels, als auch die konkrete Dosierung auf das jeweilige Bedürfnis abgestimmt sein müssen. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich eine Gruppe in besonderen physiologischen Umständen befindet, ihre Mitglieder aber – z.B. aufgrund einer zu geringen Dosierung – mit dem Verzehr des Lebensmittels keine oder nur eine unerhebliche Verbesserung ihrer Situation erzielen können. Ist dies der Fall, entsprechen die zugeführten Stoffe nicht dem besonderen Ernährungserfordernis der Personengruppe. Es ist – im Hinblick auf die Anforderungen an diätetische Lebensmittel – davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei § 1 Abs. 2 Nr. 1b und Nr. 2 DiätV einerseits und bei § 7b Abs. 1 Satz 1 DiätV andererseits einheitliche Maßstäbe setzen wollte. Dies gilt schon deshalb, weil es sich um Vorschriften innerhalb eines Regelungswerkes – der DiätV – handelt. Dafür, dass ein diätetisches Lebensmittel nur dann vorliegt, wenn bei einer kontrollierten Aufnahme auch eine nicht unerhebliche Verbesserung derjenigen Besonderheiten eintritt, die bei der Verbrauchergruppe gerade aufgrund ihres physiologischen Zustandes bestehen, sprechen auch die europarechtlichen Grundlagen der DiätV. In der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (RL 89/398/EWG), auf der die DiätV weitgehend beruht, heißt es in Erwägungsgrund Nr. 4: „Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind Lebensmittel, deren Zusammensetzung und Herstellung besonders beschaffen sein müssen, damit sie den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises entsprechen, für den sie in erster Linie bestimmt sind.“ Einem Ernährungsbedürfnis „entspricht“ ein Produkt aber jedenfalls dann (noch) nicht, wenn es keine erhebliche Verbesserung des körperlichen Zustandes
sich zieht. § 7b Abs. 1 Satz 1 DiätV beruht auf der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (RL 2001/15/EG). Im Erwägungsgrund Nr. 1 dieser Richtlinie heißt es unter anderem: „Einige Stoffe wie Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und andere können Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zugefügt werden, um sicherzustellen, dass die besonderen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der Personen, für die diese Lebensmittel bestimmt sind, erfüllt werden, […].“ „Erfüllt“ ist ein besonderes ernährungsphysiologisches Bedürfnis aber jedenfalls dann nicht, wenn der Verzehr des Lebensmittels nur zu einer unerheblichen Anhebung der Stoffkonzentration im Körper führt, ohne die Situation der Verbrauchergruppe merklich zu verbessern. Schließlich spricht auch die notwendige Abgrenzung zwischen diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln für eine solche Auslegung der DiätV.
V) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Nahrung zu ergänzen (Nr. 1), ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt (Nr. 2). Im Gegensatz zu einem diätetischen Lebensmittel ist es
dieser Definition bei einem Nahrungsergänzungsmittel ausreichend, dass ihm überhaupt eine physiologische Wirkung zukommt. Einen positiven Effekt auf ein bestehendes Ernährungserfordernis fordert die NemV nicht. Hier verläuft die Grenze zu den diätetischen Lebensmitteln, welche einen besonderen Nutzen bzw. die Eignung im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Verbrauchergruppe voraussetzen. Diese Maßstäbe sind bei „D. E.“ nicht erfüllt. Die Gruppe der Kinder kann aufgrund ihrer physiologischen Begebenheiten keinen besonderen Nutzen aus der Aufnahme von Vitamin D und Calcium in der bei dem Produkt empfohlenen Dosierung ziehen. „D. E.“ ist für den angegebenen Ernährungszweck nicht geeignet. Der D.A.CH.-Referenzwert bei Vitamin D liegt für die Gruppe der Kinder bei 20 µg/Tag.
der EsKiMo-Studie bestehen bei Vitamin D für diese Gruppe folgende mediane Zufuhrmengen: JungenMädchen 6 Jahre1.4 µg/Tag1.3 µg/Tag7 bis 9 Jahre1.3 µg/Tag1.2 µg/Tag10 bis 11 Jahre1.5 µg/Tag1.4 µg/Tag12 Jahre1.9 µg/Tag1.8 µg/Tag13 bis 14 Jahre2.0 µg/Tag1.6 µg/TagNach der von der Klägerin empfohlenen täglichen Verzehrmenge von 150 ml „D. E.“ erhält die Verbrauchergruppe der Kinder zusätzlich 1,26 µg/Tag Vitamin D3. Diese Menge ist nicht ausreichend, um dem besonderen Ernährungserfordernis der Gruppe zu entsprechen, bzw. dieses sogar zu erfüllen. Zwar wird die Vitamin D-Zufuhr durch den Verzehr des Produktes leicht gesteigert, dies ist jedoch nicht ausreichend. Erforderlich wäre ein nicht unerheblicher Beitrag des Produktes in Bezug auf die mangelnde Vitamin D-Versorgung und, damit einhergehend, positive Auswirkungen auf das Knochenwachstum der Kinder. Dies ist bei der ausgelobten Dosierung nicht erkennbar. Die mangelnde Versorgung mit Vitamin D bleibt auch bei einem Verzehr des Produktes nahezu unverändert. Auszugehen ist hierbei von dem D.A.CH.-Referenzwert in Höhe von 20 µg/Tag. Bei dieser Zufuhrmenge ist ein optimaler Nutzen des Stoffes Vitamin D für das Knochenwachstum anzunehmen. Gemessen an diesem Wert läge die Vitamin D-Versorgung aller Kinder auch bei einem Verzehr des Produktes weiterhin deutlich unter 20 Prozent. Unter Berücksichtigung der derzeitigen medianen Zufuhrmengen würden Jungen im Alter von 13 bis 14 Jahren mit „D. E.“ auf eine Zufuhrmenge von 3,26 µg/Tag und damit auf 16,3 Prozent des Referenzwertes kommen. Alle anderen Kinder lägen noch unter diesem Wert. Die Gruppe der 7 bis 9-jährigen Mädchen würde – auch mit dem Produkt – nur 12,3 Prozent des Referenzwertes erreichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil als Ernährungszweck auf dem Etikett für die Vorderseite (nur) die „Unterstützung des Knochenaufbaus“ angegeben ist und aus der rückseitigen Tabelle ersichtlich wird, dass der Tagesbedarf an Vitamin D durch das Produkt nur zu 25 Prozent erfüllt wird. Zu beachten ist diesbezüglich zum einen, dass sich die Prozentangaben der Tabelle – wie die Klägerin selbst vorträgt – noch auf den alten D.A.CH.-Referenzwert von 5 µg/Tag beziehen. Die Angabe in der Tabelle ist daher nicht mehr richtig, die Vitamin D-Versorgung der Gruppe der Kinder liegt insgesamt, gemessen an dem neuen Referenzwert von 20 µg/Tag, auch beim Verzehr des Produktes deutlich darunter. Entscheidend ist aber, dass bei der vorliegenden Dosierung auch der angegebene Ernährungszweck nicht erreicht wird. Die medianen Zufuhrmengen bei Vitamin D liegen bei Kindern ohne zusätzliche Aufnahme zwischen 6 und 10 Prozent. Die zusätzliche Aufnahme dieses Stoffes aus „D. E.“ führt dazu, dass 12,3 bis 16,3 Prozent des Referenzwertes erreicht werden. Eine relevante „Unterstützung des Knochenaufbaus“ ist angesichts dieser Werte nicht zu erwarten. Der Vitamin D-Mangel wird durch das Produkt nicht in beachtlicher Weise behoben, sondern besteht auch im Falle seines Verzehrs fort. Aufgrund dieser Tatsache wird auch die Beeinträchtigung des Knochenaufbaus durch das Produkt nicht erheblich abgemildert oder gar behoben. Genau dies wäre aber für die Einstufung als diätetisches Lebensmittel notwendig. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Produkt „D. E.“ hätte mit der bestehenden Vitamin D-Konzentration keine Ausnahmegenehmigung als „normales Lebensmittel“ bekommen und der Weg über das Diätrecht sei daher notwendig gewesen, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Kammer vermag dieser Argumentation schon deshalb nicht zu folgen, weil sie auf einer hypothetischen Grundlage basiert. Die Klägerin hat diese Genehmigung nicht beantragt und die Beklagte hat – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – ein solches Verfahren in der Vergangenheit nicht durchgeführt.
ihren Angaben ist die Rechtslage in Bezug auf den hier gegenständlichen Saft nicht klar. Wenn die Klägerin vorträgt, dass eine höhere Anreicherung des Produktes mit Vitamin D deshalb problematisch sei, weil der UL in einigen Altersgruppen nur knapp über dem D.A.CH.-Referenzwert liege, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Die höchste tägliche Zufuhrmenge an Vitamin D bei Verzehr des Produktes erreichen Jungen im Alter von 13 bis 14 Jahren mit 3,26 µg/Tag. In Anbetracht des D.A.CH.-Referenzwertes von 20 µg/Tag und der auch bei den Aufnahmemengen der 13 bis 14-jährigen Jungen noch bestehenden großen Differenz zu diesem Wert, erschließt sich der Kammer nicht, aus welchen Gründen die Klägerin an einer höheren Anreicherung gehindert wäre. Die Kammer braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob im Falle von „D. E.“ ein diätetisches Lebensmittel nur dann vorliegt, wenn der Referenzwert von Vitamin D durch den Verzehr (vollständig) erreicht wird oder ob der diätetische Zweck im Hinblick auf den bestehenden Vitamin D-Mangel schon bei einer erheblichen Anhebung der Stoffkonzentration bejaht werden kann. Jedenfalls in der zweiten Alternative könnte ein Sicherheitsabstand zum UL unproblematisch eingehalten werden. Im Falle von „D. E.“ stellt sich diese Frage aber schon deshalb nicht, weil sich die Vitamin D-Konzentration der Verbraucher des Produktes durch den Verzehr gerade nicht erheblich, sondern nur ganz geringfügig erhöht. Dies ist
Auffassung der Kammer aber keinesfalls ausreichend. Bei Calcium bestehen für die Gruppe der Kinder folgende D.A.CH.-Referenzwerte: 1 bis 4 Jahre 600 mg/Tag4 bis 7 Jahre 750 mg/Tag7 bis 10 Jahre 900 mg/Tag10 bis 13 Jahre1.100 mg/Tag13 bis 15 Jahre1.200 mg/TagNach der EsKiMo-Studie bestehen bei Calcium für diese Gruppe folgende mediane Zufuhrmengen: JungenMädchen 6 Jahre 820 mg/Tag 716 mg/Tag7 bis 9 Jahre 887,4 mg/Tag 824,1 mg/Tag10 bis 11 Jahre 908,0 mg/Tag 871,2 mg/Tag12 Jahre1.192,2 mg/Tag1.073,4 mg/Tag13 bis 14 Jahre1.317,0 mg/Tag1.204,4 mg/Tag15 bis 17 Jahre1.524,8 mg/Tag1.259,5 mg/TagNach der von der Klägerin empfohlenen täglichen Verzehrmenge von 150 ml „D. E.“ erhält die Verbrauchergruppe der Kinder zusätzlich 200 mg Calcium pro Tag. Ein besonderes Ernährungserfordernis – in Form einer Unterstützung des Knochenaufbaus – besteht in dieser Dosierung bei der Gruppe der Kinder insgesamt nicht. Der Großteil dieser Verbrauchergruppe wird aus der Aufnahme von zusätzlichen 200 mg Calcium pro Tag keinen positiven Effekt für den Knochenaufbau ziehen können. Alle Kinder ab 12 Jahren erreichen die Referenzwerte bei Calcium bereits ohne zusätzlich Aufnahme des Stoffes. Gleiches gilt für die Gruppe der 6-jährigen Kinder, in der die Jungen bereits ohne zusätzliche Aufnahme über dem Referenzwert und die Mädchen nur 34 mg/Tag unter diesem Wert liegen. Bei den 7 bis 9-jährigen Kindern liegen die Jungen ohne zusätzliche Aufnahme von Calcium nur 12,6 mg/Tag unter dem Referenzwert. Die Mädchen dieser Altersgruppe liegen 75 mg/Tag darunter. Einen besonderen Nutzen aus dieser Dosierung ziehen lediglich die 10 bis 11-jährigen Kinder, die aufgrund der zusätzlichen Aufnahme von 200 mg/Tag mit ihrer Calciumzufuhr ungefähr den Bereich des Referenzwertes erreichen. Auf die Stellungnahmen der EFSA zu Calcium und Vitamin D kommt es nicht mehr entscheidend an. Unabhängig davon, ob sie sie grundsätzlich bei der Prüfung der Diäteigenschaft eines Lebensmittels heranzuziehen sind, können sie den erforderlichen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme der Stoffe bzw. die Eignung von „D. E.“ für den angegebenen Ernährungszweck nicht begründen. Die Stellungnahmen vermögen den Umstand, dass das Produkt in seiner Dosierung bei Vitamin D keinen ausreichenden Beitrag für den Ernährungszweck, leistet nicht zu verändern und setzen sich mit dieser speziellen Frage auch nicht auseinander. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Gruppe der Kinder in Bezug auf Calcium kein besonderes Ernährungserfordernis hat. Da „D. E.“ bereits nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 DiätV entspricht, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 DiätV erfüllt sind. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Ermessen der Beklagten war nicht über Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) aufgrund vergleichbarer Entscheidungen dahingehend reduziert, im Falle von „D. E.“ von einer vorläufigen Untersagung des Inverkehrbringens abzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheidet – unabhängig von der Frage
den jeweiligen Inhaltsstoffen – schon deshalb aus, weil die angeführten Produkte
dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht durch diese auf ihre Diäteigenschaft geprüft worden sind. Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt aber nur dann vor, wenn die Vergleichsfälle der gleichen Stelle zuzuordnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkreten Zuständigkeitsbereich (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 3 Rn. 9 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und legt den anwaltlich mitgeteilten Jahresgewinn zugrunde (VG Braunschweig, B.v. 15.12.2009 - 5 A 240/08). Permalink: http://openjur.de/u/686285.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.