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BFH, Gerichtsbescheid vom 06.03.2013 - I R 2/12

Obsah (4)§ 3§ 155§ 20§ 39

Rubrum BUNDESFINANZHOF IM NAMEN

VOLKES In dem Rechtsstreit ... , Klägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ..., ..., ..., gegen Finanzamt Hamburg-Altona, Beklagter und Revisionsbeklagter, wegen Körperschaftsteuer 2008 hat der I. Senat unter Mitwirkung

Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof

Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. ...

Richters am Bundesfinanzhof Dr. ...

Richters am Bundesfinanzhof Dr. ... und

Richters am Bundesfinanzhof Dr. ... in der Sitzung vom 6. März 2013 durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt: Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil

Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011 6 K 22/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten

Revisionsverfahrens übertragen. Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S.

§ 3Nr.

2 und 3

Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen

öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen

öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gründe I. Streitig sind die steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen bei einer sog. Wertpapierleihe und die daran anschließende Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Anfang 2008 errichtete GmbH, ist ein Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3

Gesetzes über das Kreditwesen, § 8b Abs. 7

Körperschaftsteuergesetzes --KStG 2002--), das Aktien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges kauft und wieder veräußert. Im Streitjahr

(2008)erwarb sie jeweils am Tag vor dem Dividendenstichtag (Tag- der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ausschüttung) dividendenberechtigte Aktien ("cum Dividende") über die N... C... M... Ltd. (A), eine in London (Großbritannien) ansässige Brokergesellschaft. Die Transaktionen erfolgten im außerbörslichen Handel ("OTC"). Zu den Erwerbszeitpunkten befanden sich die Aktien in Depots

französischen Clearinghauses C... d... V... S.A. ("Settlement Location"). Im Zusammenhang mit diesen Wertpapierkäufen kam es zu folgenden Verträgen über Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäfte mit der in London ansässigen M... Bank I... Limited (B): Global Master Securities Lending Agreement (Rahmenvertrag über Wertpapierleihe --WpL-Rahmenvertrag--); ISDA 2002 Master Agreement (Rahmenvertrag der Internationalen Vereinigung von Swap- und Devisenhändlern --Swap-Rahmenvertrag--); Loan Agreement (Kreditvertrag); Custody Agreement (Verwahrungsvertrag); Security and Set-Off Deed (Sicherheiten-und Verrechnungsurkunde); ISDA Schedule (Ablaufplan) to the 2002 Master Agreement; Credit Support Annex (Kreditsicherungsanhang) to the ISDA Master Agreement. Sämtliche Verträge --mit Ausnahme

Verwahrungsvertrags (vom

  1. Mai 2008)-- datieren vom
  2. Mai
  3. Durch den WpL-Rahmenvertrag verpflichtete sich die Klägerin, B die erworbenen Aktien am jeweiligen Tag

Gewinnverwendungsbeschlusses der betreffenden Kapitalgesellschaften darlehensweise zu überlassen. Übertragen wurden die Wertpapiere zu vollem Eigentum und zur freien Verfügung mit der Maßgabe, dass Wertpapiere gleicher Art und mit gleichem Nominalwert ("Equivalent Securities") zurückzugeben seien (Abschnitt 4 i.V.m. Abschnitt 2.1 WpL-Rahmenvertrag). Zugleich vereinbarten die Vertragsparteien als Tag der Hingabe der Wertpapiere (Loan Date) sowie als Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen Tag der Auszahlung der Dividende. B war als Entleiher verpflichtet, der Klägerin zeitgleich mit der Wertpapierleihe und spätestens zum Handelsschluss

Abrechnungstages entsprechende Sicherheiten zu gewähren (Abschnitt 5 WpL-Rahmenvertrag); die Zahlung dieser Barsicherheit sollte automatisch mit der buchmäßigen Lieferung der Wertpapiere erfolgen (Abschnitt 5.2 WpL-Rahmenvertrag). B verpflichtete sich weiterhin, zum Ausgleich für die Dividendenerträge am Zahlungstag der Dividenden einen entsprechenden Betrag an die Klägerin zu zählen (Abschnitt 6.1 WpL-Rahmenvertrag --"Manufactured Payments"/"Manufactured Dividends"--). Nach der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss der Klägerin auf den 31. Dezember 2008 erzielte sie Umsätzerlöse von 12.422.340 €. Erläutert wurden diese Erlöse von der Klägerin damit, dass sie mehrere Wertpapierdarlehen gegeben und als Gegenleistung dafür Barsicherheiten erhalten habe. Im Gegenzug zahlte die Klägerin auf der Grundlage

Swap-Rahmenvertrages 95 % der als Ertrag gebuchten Manufactured Dividends ("Dividendenausgleichszahlungen") an B (11.801.223 €). Nach Rückgabe der Equivalent Securities verkaufte die Klägerin die Aktien erneut über A. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Transaktionen: Aktie Anzahl Kaufdatum

(2008)Vereinbarung über die Wertpapierleihe und Gewinnverwendungsbeschluss
(2008)Zahlungstag der Dividenden und Loan Settlement Date
(2008)Verkaufsdatum
(2008)"D... T..." AG 6.500.000
  1. Mai
  2. Mai
  3. Mai
  4. Juni "M..." AG 960.000
  5. Mai
  6. Mai
  7. Mai
  8. Juni "A..." SE 750.000
  9. Mai
  10. Mai
  11. Mai
  12. Juli "D... B..." AG 950.000
  13. Mai
  14. Mai
  15. Mai
  16. Juli "D... B..." AG 22.120
  17. Mai
  18. Mai
  19. Mai
  20. Juli B verwahrte die Aktien nicht selbst; sie ließ sie im eigenen Namen (aber für Rechnung der Klägerin) durch die C... G... M... D... AG & Co. KGaA (C) mit Sitz in Frankfurt am Main unterverwahren ("Sub-Custodian"). Dabei verwahrte auch C die Aktien nicht selbst; tatsächliche Verwahrstelle war die girosammeiverwahrende C... B... Aktiengesellschaft (D) mit Sitz in Frankfurt am Main. C adressierte an die Klägerin mit dem Vermerk "C... Depotkonto 11712011 für ... (B)" Erträgnisabrechnungen und Steuerbescheinigungen über die in das Depot eingelieferten Aktien: Nennbetrag Stückzahl Bruttodividende KapESt 20 % SolZ 5,5 % "D... T..." AG 6.500.000 5.070.000 1.014.000 55.770 "M..." AG 960.000 1.132.800 226.560 12.460 "A..." SE 750.000 4.125.000 825.000 45.375 "D... B..." AG 950.000 1.995.000 399.000 21.945 "D... B..." AG 22.120 99.540 19.908 1.094 Summe (€) 12.422.340 2.484.468 136.645 Nach dem Verkauf der Aktien zahlte die Klägerin aus den Erlösen die Barsicherheiten an B zurück und lieferte die von B überlassenen Aktien an A aus. Die Klägerin erzielte im Rumpfwirtschaftsjahr zum
  21. Dezember 2008 einen Jahresüberschuss von 339.419,21 € (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit: 581.670,23 €). Zugleich mit der Abgabe ihrer Körperschaftsteuererklärung beantragte sie unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen der C (Aktiendepots) sowie der D... Bank AG (Zinserträge) die Anrechnung von Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlägen in Höhe von insgesamt 2.621,322,89 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Körperschaftsteuerfestsetzung mit Bescheid vom
  22. Januar 2010 ab. Die Klägerin sei zu den Dividendenstichtagen weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen, weshalb ihr die Dividendenzahlungen gemäß § 20 Abs. 2a

Einkommensteuergesetzes (in der im Streitjahr geltenden Fassung durch das Jahressteuergesetz 2007 --JStG 2007-- vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878 ., BStBl I 2007, 28) --EStG 2002 n.F.-- steuerlich nicht-zugerechnet werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) setze der Übergang

wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen voraus, dass der Erwerber aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb

Rechts gerichtete Position erworben habe, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf den Erwerber übergegangen seien. Dem Erwerber müsse danach der wirtschaftliche Wert der Anteile, also deren Substanz und Ertrag, zustehen, und zwar vollständig und auf Dauer. Im Streitfall habe die Klägerin zeitgleich mit der Erteilung der Kaufaufträge an A Kurssicherungsgeschäfte mit B geschlossen. Danach seien die Kursrisiken und -chancen nicht auf die Klägerin übergegangen und somit eine der Grundvoraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums nicht erfüllt. Dass es sich bei den Kaufaufträgen und den Swap-Geschäften um separate Rechtsgeschäfte gehandelt habe, sei unbeachtlich; die einzelnen Verträge und ihre Auswirkungen müssten in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden. Mit der Verneinung wirtschaftlichen Eigentums erübrige sich zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage etwaiger Leerverkäufe und der Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Steuerbescheinigungen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 24. November 2011 6 K 22/10 , abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 351). Ein Antrag auf Tatbestands- bzw. Urteilsberichtigung war teilweise erfolgreich (Beschluss

FG vom 12. Januar 2012). Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und eine unzureichende Sachaufklärung. Sie beantragt, unter Aufhebung

angefochtenen Urteils und

Ablehnungsbescheids

FA vom

  1. Januar 2010 das FA zu verpflichten, sie erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer zu veranlagen, und im Falle einer Veranlagung auf die festzusetzende Körperschaftsteuer und den festzusetzenden Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.484.468 €, Zinsabschlag in Höhe von 198,27 € und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 136.656,62 € anzurechnen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. Auf die Revision der Klägerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der angefochtene Ablehnungsbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt; für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
  2. Die Revision ist unbegründet, soweit im angefochtenen Urteil die Klage in dem Umfang als unzulässig abgewiesen wurde, als sie die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen betraf. Das FG hat insoweit ohne Rechtsfehler darauf verwiesen, dass das FA einen im Wege der Sprungklage (§ 45 FGO) anfechtbaren Verwaltungsakt im vom. Verfahren der Steuerfestsetzung gesonderten Verfahren der Steuererhebung (s. § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) noch nicht erlassen hatte. Der Tenor

angefochtenen1 Verwaltungsakts (Ablehnungsbescheid

FA vom 15. Januar 2010) lehnt ausdrücklich (nur) "die ... beantragte Körperschaftsteuerfestsetzung" ab. Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Zustimmung

FA zur Sprungklage gegen die Ablehnung der Steuerfestsetzung nicht zugleich eine Zustimmung zu einem Verfahren gegen die --mit Blick auf die bisher ausstehende Steuerfestsetzung-- förmlich noch nicht erfolgte Ablehnung der beantragten Anrechnungsverfügung (s. parallel zum Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung das Senatsurteil vom

  1. April 1993 I R 123/91 , BFHE 170, 573 , BStBl II 1994, 147 ). Weder Gründe der Prozessökonomie noch der Umstand, dass es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handeln könnte, können darüber hinweghelfen, dass das Gesetz gesonderte Entscheidungen in getrennten Verfahrensabschnitten vorsieht (z.B. Senatsurteil vom
  2. November 1984 I R 232/80 , BFHE 142, 408 , BStBl II 19B5, 216; BFH-Urteile vom
  3. August 1999 VII R 92/98 , BFHE 189, 331 , BStBl II 1999, 751 ; vom
  4. Februar 2008 VIII R 1/07 , BFHE 220, 229 , BStBl II 2008, 659 ; BFH-Beschluss vom
  5. August 2011 X S 6/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1837 ; Urteil

Niedersächsischen FG vom

  1. Juli 1993 VII 396/92 , EFG 1994, 302 ; Gosch in Kirchhof, EStG,
  2. Auf1., § 36 Rz 20; Schmidt/Loschelder, EStG,
  3. Auf1., § 36 Rz 27).
  4. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid

FA hat das FG zu Recht als zulässig angesehen. Ein solcher Bescheid ist als Steuerbescheid i.S.

§ 155Abs.

1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AO zu werten (z.B. Senatsurteil vom

  1. Oktober 1986 I R 254/83 , BFH/NV 1988, 10 ; BFH-Urteil vom
  2. April 2008 II R 31/06 , BFH/NV 2008, 1435 ); das FA lehnt es ab, auf der Grundlage der Steuererklärung der Klägerin eine Steuerveranlagung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 25 Abs. 1 EStG 2002 n.F.) durchzuführen, die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in einem sich anschließenden Erhebungsverfahren zu einer Steuererstattung führen würde. Zur Frage einer Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) der Klägerin durch die Ablehnung einer Steuerfestsetzung ist auf das Senatsurteil vom
  3. November 2009 I R 12/09 ( BFHE 228, 195 , BStBl II 2010,.590) zu verweisen. Die dort beschriebenen Grundsätze zu einer Beschwer, wenn die Festsetzung einer höheren Steuer begehrt wird, sind hier sinngemäß heranzuziehen.
  4. Bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer gegenüber der Klägerin sind u.a. Zinserträge (Steuerbescheinigung der Dresdner Bank AG) zu berücksichtigen. Diese Erträge, deren Erzielung durch die Klägerin nicht im Streit steht, liegen (ebenfalls) ihrem Begehren zugrunde, eine Anrechnung

sog. Zinsabschlags (zzgl. Solidaritätszuschlag) auf ihre Körperschaftsteuerschuld zu erwirken. Die Höhe dieser Erträge hat das FG nicht festgestellt, was im zweiten Rechtsgang nachzuholen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Einkünfte erzielt (z.B. aus den Kurssicherungsgeschäften mit B), die Gegenstand ihrer Steuererklärung sind. Weiter gehende Feststellungen zu diesen Einkünften hat das FG bisher nicht getroffen. 4. Ob die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG 2002) auch Dividenden bzw. Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Satz 1 i.V.m. Satz .4 EStG 2002 n.F.) enthalten, die zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigen können (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 n.F.), kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen

FG im angefochtenen Urteil nicht abschließend entschieden werden. a) Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Dividenden sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als Einnahmen setzt voraus, dass die betreffenden Einnahmen steuerrechtlich der Klägerin zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008 nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F.; das gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft in einem Betriebsvermögengehalten werden (Senatsurteil in BFHE 228, 195 , BStBl II 2010, 590 ; s.a. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00 , BFHE 197, 63 ; zustimmend z.B.

ens, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2012, 142, 148). Anteilseigner i.S.

§ 20Abs. 2a Satz 1 ESt

G 2002 n.F. (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002) ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt

Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002 n.F.). Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. "Eigentümer" i.S. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer bzw. Inhaber

Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Kapitalerträgen sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als Einnahmen kann allerdings auch darauf beruhen, dass sie1 sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F.) erwirtschaftet hat. Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ESt

G 2002 n.F. von einem anderen als dem Anteilseigner nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F. bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. Dieser Tatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung

Verkäufers), und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen

Erfüllungsgeschäfts erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 56; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 111; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 13B; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 68). b) Die Klägerin hat im Zeitpunkt

jeweiligen schuldrechtlichen Erwerbs der Aktien die Voraussetzungen eines dem Klagebegehren entsprechenden Einkünftetatbestands erfüllt. aa) Das FG hat die Voraussetzungen für die Zurechnung von Dividendenerträgen als erfüllt angesehen, indem es die Aktien ab dem Tag

schuldrechtlichen Erwerbs (gemäß § 453 i.V.m. § 433

Bürgerlichen Gesetzbuchs) --im Streitfall jeweils einen Tag vor dem Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung (§ 174

Aktiengesetzes)-- der Klägerin zugerechnet hat (wirtschaftliches Eigentum). Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung

Verkäufers an den Sammelverwahrer, mit dem Käufer ein neues Besitzmittlungsverhältnis einzugehen, habe ein Käufer nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen können; zugleich seien die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergegangen und nach den üblichen Abläufen beim OTC-Handel hätten die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können. Dem ist auf der Grundlage der Feststellungen

FG im Ergebnis zuzustimmen. aaa) Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen zum wirtschaftlichen Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen in der Situation

sog. Dividendenstrippings bei börslichen Kassageschäften nach Maßgabe eines sog. Gesamtbilds der Verhältnisse darauf abgestellt, dass dem Erwerber nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können (s. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 , BFHE 190, 446 , BStBl II 2000, 527 [dazu das jedenfalls für bis zum 31. Dezember 2009 erfüllte Steuertatbestände nicht aufgehobene Schreiben

Bundesminis-teriums der Finanzen vom

  1. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1392], und Senatsbeschlüsse vom
  2. November 2007 I R 85/05 , BFHE 223, 414 , BStBl II 2013, 287 und I R 102/05 , Internationales Steuerrecht --IStR-- 2008, 336; s.a. z.B. BFH-Urteil vom
  3. August 2012 IX R 6/11 , BFH/NV 2013, 9 ). Damit kommt es insbesondere auf den tatsächlichen Übergang von Stimm- und Bezugsrechten nicht an (s.a. Englisch, Finanz-Rundschau --FR--2010, 1023, 1026 f.). Von Bedeutung ist vielmehr die durch die Vereinbarung abgedeckte Erwartung

Erwerbers, eine weitere Verfügungsmöglichkeit für den Veräußerer auszuschließen ("Sperrvermerk" bei dem Depot

Verkäufers) und eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für. den Käufer --eingeschlossen eine (Weiter-)Verfügungsmöglichkeit-- zu eröffnen (Senatsurteil in BFHE 190, 446 , BStBl II 2000, 527 ; Berger/Matuszewski, Betriebs-Berater --BB-- 2011> 3097, 3099;

ens, DStZ 2012, 142, 148) . Der Senat hält an dieser Rechtsprechung ungeachtet der in der Literatur geäußerten Kritik (z.B. Kolbinger, Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S. 163 ff.; Anzinger, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2012, 394, 399 f., m.w.N.) angesichts der Besonderheiten

Wertpapiergeschäfts fest. bbb) Für die im Streitfall einschlägige Situation

außerbörslichen Handels kann in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz nichts anderes gelten, wenn die Vertragsparteien eine den einschlägigen Börsenusancen zum Kassageschäft vergleichbare Erfüllungsvereinbarung (insbesondere mit dem Gegenstand einer zeitnahen Übertragung) getroffen und eine Abwicklung

. Geschäfts unter Nutzung der für den Börsenhandel vorgesehenen Abwicklungssysteme (einschließlich eines Kompensationsmechanismus bei zwischenzeitlichen Dividendenzahlungen) vereinbart haben (s.a. z.B. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101;

ens, DStZ 2012, 142, 149 f. und DStZ 2012, 246, 249; Englisch, FR 2010, 1023, 1028 f.; Hahne, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 605, 609 und DStR 2007, 1196, 1197; Podewils/Zink, DStZ 2013, 177, 178; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 39 Rz 67; a.A. z.B. Rau, DStR 2007, 1192, 1195 und DStR 2007, 1198, 1199; Bruns, DStR 2010, 2061, 2063). Jedenfalls bietet alleine die Art der Handelsplattform angesichts

weitgehend virtuellen Markts und der Geschäftsabwicklung unter Beteiligung der Depotbanken keinen tragfähigen Differenzierungsgrund für die Frage nach dem (nach der gesetzlichen Maßgabe

§ 39Abs.

2 Nr. 1 Satz 1 AO auf "den Regelfall"

konkreten Geschäfts abstellenden) Übergang wirtschaftlichen Eigentums. Dieses Ergebnis lässt sich auch mittelbar der Begründung

Gesetzentwurfs zum JStG 2007 entnehmen, wenn dort zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 n.F. (betreffend Gleichstellung von Kompensationszahlungen bei Leerverkäufen) dieser Regelung "hinsichtlich der Verwahrform der Aktien (...) und im Hinblick auf die Handelsform (Börsenhandel oder außerbörslich) keine Einschränkung" zugewiesen wird ( BR-Drucks 622/06, S. 80 ). ccc) Die Feststellungen

FG bieten für die ihm obliegende tatrichterliche Würdigung (s. nur BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 9 ) eine ausreichende Grundlage, im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einem Erwerb

wirtschaftlichen Eigentums durch die Klägerin aus zugehen: Die Klägerin hat die Aktien, die sich im Zeitpunkt

Erwerbs in Depots eines französischen Clearinghauses befanden, am Tag vor dem jeweiligen Gewinnverwendungsbeschluss unter Übergang

Kursrisikos ab Vertragsschluss "cum dividende" (d.h. mit dem Versprechen einer Dividendenregulierung bei einer Dividendenerzielung durch den [bisherigen] zivilrechtlichen Eigentümer) erworben; die Klägerin sollte unmittelbar über die Aktien verfügen können. Die Erfüllung der Kaufvereinbarung sollte nach dem Tag

Gewinnverwendungsbeschlusses durch Einräumung von (mittelbarem Mit-)Besitz an Wertpapieren "ex Dividende" erfolgen. Dabei ist der Revision darin zuzustimmen, dass der sich dem Erwerb unmittelbar anschließende Abschluss

Kurssicherungsgeschäfts (total return swap) mit B aufzeigt, dass das Kursrisiko von dem Verkäufer zunächst auf die Klägerin übergegangen war (s. allgemein

ens, DStZ 2012, 142, 149). Das Kurssicherungsgeschäft kann auf dieser Grundlage (mangels gegenläufiger Feststellungen

FG ist davon auszugehen, dass B am Erwerbsgeschäft nicht als Verkäufer beteiligt war) nicht als treuhandähnliches Geschäft gewertet werden, das während seiner Laufzeit den Übergang wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber (hier: die Klägerin). hindern könnte (s. insoweit z.B. Briesemeister in Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2012, Rz 751, m.w.N.). Darüber hinaus führt das Kurssicherungsgeschäft zwischen der Klägerin als Sicherungsnehmerin und B als Sicherungsgeberin ungeachtet der Risikoverteilung nicht zu einer Übertragung

wirtschaftlichen Eigentums an den jeweiligen Aktien, da nicht ersichtlich ist, dass das Geschäft eine physische Erfüllung durch Aktienlieferung vorsah (Haisch in Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 6 Rz 192 und § 1 Rz 62 f., m.w.N.). Im Übrigen berührt der Umstand, dass die Klägerin die Aktien "ex dividende" kurze Zeit später (und nach Beendigung der Wertpapierleihevereinbarung mit B) wieder über Ä veräußert hat, den vormaligen Erwerb

wirtschaftlichen Eigentums nicht. bb) Den Feststellungen

FG zu den Umständen

Aktienankaufs durch die Klägerin lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob der Verkäufer (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war oder ob das über A abgewickelte Geschäft als sog. ungedecktes Leergeschäft ausgestaltet war. Ungeachtet der tatsächlichen Probleme, den Umstand eines Leerverkaufs zuverlässig zu ermitteln (s. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101 mit Fußn. 59;

ens, DStZ 2012, 246, 247 und DStR 2012, 2473, 2474), könnte eine solche Feststellung für den Tatbestand

§ 20Abs. 2a ESt

G 2002 n.F. entscheidungserheblich sein, wenn man die Auffassung teilt, dass im Zuge eines ungedeckten Leerverkaufs dem Käufer kein wirtschaftliches Eigentum an dem konkreten Wirtschaftsgut vermittelt werden kann, das später Gegenstand

Erfüllungsgeschäfts ist. Denn der Verkäufer verpflichte sich in dieser Konstellation schuldrechtlich lediglich dazu, später einer entsprechenden LeistungsVerpflichtung nachzukommen; solange er selbst noch nicht wirtschaftliches Eigentum erlangt habe, könne er dem Käufer im Augenblick dieser --zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen-- schuldrechtlichen Vereinbarung keine ihn selbst wiederum von einer weiteren Verfügung ausschließende alleinige Verfügungsmöglichkeit

Käufers vermitteln, da insbesondere ein Sperrvermerk in seinem Depot mangels entsprechenden Bestands nicht in Betracht komme (s. z.B. Anzinger, RdF 2012, .394, 400 ff.; Bruns, DStZ 2011, 676, 679 ff.; Kolbinger, a.a.O., S. 142 f. und S. 165; im Ergebnis auch Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 39 Rz 69; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 68). Im Streitfall kann die Frage, ob auch im Zuge eines ungedeckten Leerverkaufs über den Dividendenstichtag hinaus mit Rücksicht auf die Erwartungen der an dem Geschäft Beteiligten ein die steuerrechtliche Zurechnung der Dividende rechtfertigendes wirtschaftliches Eigentum auf den "Leerkäufer" übergeht, indes offenbleiben. Denn die Klägerin würde, wenn sie im Zuge ihres Erwerbs "cum Dividende" von ihrer Depotbank Kompensationszahlungen mit Blick auf eine bis zur Erfüllung stattgefundene Dividendenbeschlussfassung erhalten hätte, den Tatbestand

§ 20Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 ESt

G 2002 n.F. verwirklichen (s. insoweit z.B. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101; Kolbinger, a.a.O.,. S. 142 f.). c) Ob die Klägerin das (mögliche) wirtschaftliche Eigentum an den Aktien oder --alternativ-- ihre Rechtsposition als (mögliches) Zurechnungssubjekt von Einnahmen i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 ESt

G 2002 n.F. vor dem Zeitpunkt

jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses infolge einer Wertpapierleihe (Vereinbarung mit B) wieder verloren hat, kann auf der Grundlage der bisher vorliegenden Feststellungen

FG nicht abschließend entschieden werden. aa) Das FG hat den Erwerb der streitgegenständlichen Aktien in einen untrennbaren Zusammenhang mit den vor diesen Erwerbszeitpunkten abgeschlossenen Vereinbarungen mit B gestellt, die u.a. eine Wertpapierleihe vorsahen. Die Klägerin habe am jeweils auf den Tag

Erwerbs der Aktien durch die Klägerin folgenden Tag (dem Tag

Beschlusses der Hauptversammlung über die.Gewinnverwendung) eine Vereinbarung mit B über die Wertpapierleihe zu den jeweiligen Aktien geschlossen. Damit habe sie die Aktien auf begrenzte Zeit und gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung für erhaltene Dividenden an B zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit der Maßgabe verliehen, dass Papiere gleicher Art und Ausstattung zurückzugeben waren. Die Aktien seien in das Depot der B bei C eingeliefert und von der girosammeiverwahrenden D verwahrt worden. Damit sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien am jeweiligen Tag

Gewinnverwendungsbeschlusses auf B übergegangen mit der Folge, dass jener die Dividenden zuzurechnen seien. bb) Auch insoweit ist dem FG im Grundsatz darin beizupflichten, dass die Klägerin durch die Leihvereinbarung wirtschaftliches Eigentum verloren haben könnte, falls sie dieses im Zuge

Erwerbs der Aktien bereits erlangt hatte. aaa) Die Wertpapierleihe ist ihrem Inhalt nach ein Sachdarlehen: Wertpapiere werden auf in der Regel begrenzte Zeit und gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit der Maßgabe "verliehen", dass Papiere gleicher Art und Ausstattung zurückzugeben sind. Damit ist der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu übertragen. Der Entleiher wiederum tritt als zivilrechtlicher Eigentümer in alle Rechte aus den Aktien ein. Neben dem Stimmrecht stehen ihm sämtliche Erträge aus den darlehensweise übertragenen Aktien zu (z.B. Senatsurteil in BFHE 197, 63 , m.w.N. - dort zugleich zur Zurechnung der Einkünfte; s.a. z.B. Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom

  1. Juli 2010 S 2134.1.1-5/2 St 32, Der Betrieb 2010, 1672; MünchKomm BGB/Berger,
  2. Auf1., § 607 Rz 6 f.; Schnitger/Bildstein, IStR 2008, 202, 203). Insoweit erhält der Verleiher in der Regel aufgrund schuldrechtlicher Abrede ein Entgelt als Ersatz für entgehende Dividendenerträge (sog. Kompensations- oder Ausgleichszahlungen) in Höhe der Dividenden, die während der Laufzeit auf das Papier entfallen. bbb) Dies rechtfertigt es, die oben beschriebenen Grundsätze zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums auch auf die Situation der Wertpapierleihe anzuwenden. Jedenfalls geht abweichend von der Ansicht der Revision das wirtschaftliche Eigentum bei der Wertpapierleihe nicht stets erst im Zeitpunkt der Umbuchung und damit dem Erwerb

zivilrechtlichen Eigentums auf den Entleiher über. Auch im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts ist der Übergang

wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher vor diesem Zeitpunkt möglich. Dabei ist anerkannt, dass im Zuge dieses Rechtsgeschäfts ungeachtet

auf vertretbare Sachen gerichteten.Rückübertragungsanspruchs

Verleihers das wirtschaftliche Eigentum übergeht (s. z.B. Haarmann in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Festschrift Raupach, 2006, S. 233, 239 ff.; Häuselmann, FR 2010, 200, 201; Haisch/Helios in dies., a.a.O., § 2 Rz 203 f., m.w.N.; s.a. § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 i.d.F.

ünternehmensteuerre-formgesetzes 2008 vom

  1. August 2007, BGBl I 2007, 1912 , BStBl I 2007, 630; a.A. Kienle in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
  2. Aufl., § 105 Rz 34). Entscheidend für den Zeitpunkt

Übergangs ist auch hier (s. bereits oben zu b aa aaa), dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen dem Entleiher auch vor der Eigentumsübertragung die mit den Anteilen verbundenen Verfügungsmöglichkeiten und Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können. ccc) Die Feststellungen

FG gehen in diesem Zusammenhang dahin, dass es am Tag

jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses zum Abschluss der jeweiligen Leihvereinbarung und einer "Einbuchung

Aktienbestands" auf dem durch B im eigenen Namen gehaltenen Depot bei der C gekommen war. Eine solche leihvertragsbezogene Einbuchung könnte dann die Grundlage dafür sein, die vom Aktienverkäufer wirtschaftlich zu tragende Dividendenkompensation der B als wirtschaftlicher Eigentümerin gutzuschreiben, was wiederum die vertragliche Verpflichtung der B hätte auslösen können, einen diesen Erträgen entsprechenden Betrag an die Klägerin als Verleiherin zu zahlen. Die Revision rügt insoweit allerdings zu Recht, dass die Schlussfolgerungen

FG keine ausreichend eindeutige Grundlage in den Feststellungen zum Zeitpunkt

Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung haben. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen

FG hatten die Parteien als Tag der Hingabe der Wertpapiere (Loan Date) sowie als Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen Tag der Auszahlung der Dividenden (der nach dem Tag

jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses lag) vereinbart. Den Tag einer Depot-Einbuchung hat das FG nicht ausdrücklich festgestellt. Maßgebend ist auch hier, ob B kraft einer vor der Beschlussfassung über die Dividende abgeschlossenen Vereinbarung erwarten konnte, dass eine weitere Verfügungsmöglichkeit für die Klägerin als Verleiherin ausgeschlossen und B wirtschaftlich zur Fruchtziehung berechtigt war. Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt aufzuklären und im Rahmen der erforderlichen Gesamtbildbetrachtung die genannten Umstände für die Frage

Übergangs

wirtschaftlichen Eigentums zu würdigen haben. cc) Wenn die Klägerin im Zuge

Erwerbs der Aktien mit Blick auf einen ungedeckten Leerverkauf wirtschaftliches Eigentum nicht erlangt hätte, könnte sie durch den Abschluss der Leihvereinbarung ihre Rechtsposition als (mögliches) Zurechnungssubjekt von Einnahmen i.S.

§ 20Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 ESt

G 2002 n.F. verloren haben. Denn bei einer vor dem Zeitpunkt

Ausschüttungsbeschlusses von ihr bereits erfüllten Verpflichtung aus der Leihvereinbarung hätte sie die der Dividendenhöhe entsprechenden (von B empfangenen) Zahlungen auf der Grundlage

Wertpapierleihvertrages (Abschnitt 6.1 WpL-Rahmenvertrag) als durch diesen Vertrag als eigenständigen Rechtsgrund veranlasstes Entgelt erwirtschaftet, nicht aber als Dividendenkompensationszahlung im Zuge der Abwicklung

(ursprünglichen) Wertpapiererwerbs durch eine Depotbank. Die Klägerin wäre auf dieser Grundlage nicht berechtigt, insoweit eine Steueranrechnung geltend zu machen. Auch für diese Frage kommt es auf die weiter gehenden Feststellungen

FG im zweiten Rechtsgang an.

  1. Die Kostenentscheidung wird dem FG für das gesamte Verfahren --auch soweit die Revision keinen Erfolg hat (s. z.B. BFH-Urteil vom
  2. November 2008 IV R 6/06 , BFH/NV 2009, 763 )-- gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen. Der Senat hält es für sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 121 Satz 1 f.V.m. § 90a FGO). Permalink: https://openjur.de/u/686341.html ( https://oj.is/686341 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 6 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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