VOLKES In dem Rechtsstreit ... , Klägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater ..., ..., ..., gegen Finanzamt Hamburg-Altona, Beklagter und Revisionsbeklagter, wegen Körperschaftsteuer 2008 hat der I. Senat unter Mitwirkung
Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof
Richters am Bundesfinanzhof Prof. Dr. ...
Richters am Bundesfinanzhof Dr. ...
Richters am Bundesfinanzhof Dr. ... und
Richters am Bundesfinanzhof Dr. ... in der Sitzung vom 6. März 2013 durch Gerichtsbescheid für Recht erkannt: Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 24. November 2011 6 K 22/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. Dieser Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung besteht Vertretungszwang. Zur Vertretung der Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof berechtigt sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S.
2 und 3
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln. Behörden und juristische Personen
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gründe I. Streitig sind die steuerliche Zurechnung von Dividendenerträgen bei einer sog. Wertpapierleihe und die daran anschließende Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlägen. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Anfang 2008 errichtete GmbH, ist ein Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3
Gesetzes über das Kreditwesen, § 8b Abs. 7
Körperschaftsteuergesetzes --KStG 2002--), das Aktien mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges kauft und wieder veräußert. Im Streitjahr
französischen Clearinghauses C... d... V... S.A. ("Settlement Location"). Im Zusammenhang mit diesen Wertpapierkäufen kam es zu folgenden Verträgen über Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäfte mit der in London ansässigen M... Bank I... Limited (B): Global Master Securities Lending Agreement (Rahmenvertrag über Wertpapierleihe --WpL-Rahmenvertrag--); ISDA 2002 Master Agreement (Rahmenvertrag der Internationalen Vereinigung von Swap- und Devisenhändlern --Swap-Rahmenvertrag--); Loan Agreement (Kreditvertrag); Custody Agreement (Verwahrungsvertrag); Security and Set-Off Deed (Sicherheiten-und Verrechnungsurkunde); ISDA Schedule (Ablaufplan) to the 2002 Master Agreement; Credit Support Annex (Kreditsicherungsanhang) to the ISDA Master Agreement. Sämtliche Verträge --mit Ausnahme
Verwahrungsvertrags (vom
Gewinnverwendungsbeschlusses der betreffenden Kapitalgesellschaften darlehensweise zu überlassen. Übertragen wurden die Wertpapiere zu vollem Eigentum und zur freien Verfügung mit der Maßgabe, dass Wertpapiere gleicher Art und mit gleichem Nominalwert ("Equivalent Securities") zurückzugeben seien (Abschnitt 4 i.V.m. Abschnitt 2.1 WpL-Rahmenvertrag). Zugleich vereinbarten die Vertragsparteien als Tag der Hingabe der Wertpapiere (Loan Date) sowie als Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen Tag der Auszahlung der Dividende. B war als Entleiher verpflichtet, der Klägerin zeitgleich mit der Wertpapierleihe und spätestens zum Handelsschluss
Abrechnungstages entsprechende Sicherheiten zu gewähren (Abschnitt 5 WpL-Rahmenvertrag); die Zahlung dieser Barsicherheit sollte automatisch mit der buchmäßigen Lieferung der Wertpapiere erfolgen (Abschnitt 5.2 WpL-Rahmenvertrag). B verpflichtete sich weiterhin, zum Ausgleich für die Dividendenerträge am Zahlungstag der Dividenden einen entsprechenden Betrag an die Klägerin zu zählen (Abschnitt 6.1 WpL-Rahmenvertrag --"Manufactured Payments"/"Manufactured Dividends"--). Nach der Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss der Klägerin auf den 31. Dezember 2008 erzielte sie Umsätzerlöse von 12.422.340 €. Erläutert wurden diese Erlöse von der Klägerin damit, dass sie mehrere Wertpapierdarlehen gegeben und als Gegenleistung dafür Barsicherheiten erhalten habe. Im Gegenzug zahlte die Klägerin auf der Grundlage
Swap-Rahmenvertrages 95 % der als Ertrag gebuchten Manufactured Dividends ("Dividendenausgleichszahlungen") an B (11.801.223 €). Nach Rückgabe der Equivalent Securities verkaufte die Klägerin die Aktien erneut über A. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Transaktionen: Aktie Anzahl Kaufdatum
Einkommensteuergesetzes (in der im Streitjahr geltenden Fassung durch das Jahressteuergesetz 2007 --JStG 2007-- vom 13. Dezember 2006, BGBl I 2006, 2878 ., BStBl I 2007, 28) --EStG 2002 n.F.-- steuerlich nicht-zugerechnet werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) setze der Übergang
wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen voraus, dass der Erwerber aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb
Rechts gerichtete Position erworben habe, und dass die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf den Erwerber übergegangen seien. Dem Erwerber müsse danach der wirtschaftliche Wert der Anteile, also deren Substanz und Ertrag, zustehen, und zwar vollständig und auf Dauer. Im Streitfall habe die Klägerin zeitgleich mit der Erteilung der Kaufaufträge an A Kurssicherungsgeschäfte mit B geschlossen. Danach seien die Kursrisiken und -chancen nicht auf die Klägerin übergegangen und somit eine der Grundvoraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen Eigentums nicht erfüllt. Dass es sich bei den Kaufaufträgen und den Swap-Geschäften um separate Rechtsgeschäfte gehandelt habe, sei unbeachtlich; die einzelnen Verträge und ihre Auswirkungen müssten in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt werden. Mit der Verneinung wirtschaftlichen Eigentums erübrige sich zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage etwaiger Leerverkäufe und der Anerkennungsfähigkeit der vorgelegten Steuerbescheinigungen. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 24. November 2011 6 K 22/10 , abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 351). Ein Antrag auf Tatbestands- bzw. Urteilsberichtigung war teilweise erfolgreich (Beschluss
FG vom 12. Januar 2012). Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts und eine unzureichende Sachaufklärung. Sie beantragt, unter Aufhebung
angefochtenen Urteils und
Ablehnungsbescheids
FA vom
angefochtenen1 Verwaltungsakts (Ablehnungsbescheid
FA vom 15. Januar 2010) lehnt ausdrücklich (nur) "die ... beantragte Körperschaftsteuerfestsetzung" ab. Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Zustimmung
FA zur Sprungklage gegen die Ablehnung der Steuerfestsetzung nicht zugleich eine Zustimmung zu einem Verfahren gegen die --mit Blick auf die bisher ausstehende Steuerfestsetzung-- förmlich noch nicht erfolgte Ablehnung der beantragten Anrechnungsverfügung (s. parallel zum Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung das Senatsurteil vom
Niedersächsischen FG vom
FA hat das FG zu Recht als zulässig angesehen. Ein solcher Bescheid ist als Steuerbescheid i.S.
1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AO zu werten (z.B. Senatsurteil vom
sog. Zinsabschlags (zzgl. Solidaritätszuschlag) auf ihre Körperschaftsteuerschuld zu erwirken. Die Höhe dieser Erträge hat das FG nicht festgestellt, was im zweiten Rechtsgang nachzuholen ist. Darüber hinaus hat die Klägerin weitere Einkünfte erzielt (z.B. aus den Kurssicherungsgeschäften mit B), die Gegenstand ihrer Steuererklärung sind. Weiter gehende Feststellungen zu diesen Einkünften hat das FG bisher nicht getroffen. 4. Ob die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG 2002) auch Dividenden bzw. Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Satz 1 i.V.m. Satz .4 EStG 2002 n.F.) enthalten, die zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigen können (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 n.F.), kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen
FG im angefochtenen Urteil nicht abschließend entschieden werden. a) Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Dividenden sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als Einnahmen setzt voraus, dass die betreffenden Einnahmen steuerrechtlich der Klägerin zuzurechnen sind. Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier maßgeblichen Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008 nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F.; das gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft in einem Betriebsvermögengehalten werden (Senatsurteil in BFHE 228, 195 , BStBl II 2010, 590 ; s.a. Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00 , BFHE 197, 63 ; zustimmend z.B.
ens, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2012, 142, 148). Anteilseigner i.S.
G 2002 n.F. (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002) ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt
Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002 n.F.). Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. "Eigentümer" i.S. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer bzw. Inhaber
Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Der von der Klägerin begehrte Ansatz von Kapitalerträgen sowie der darauf entfallenden anrechenbaren Steuern als Einnahmen kann allerdings auch darauf beruhen, dass sie1 sonstige Bezüge aus Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F.) erwirtschaftet hat. Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die an Stelle der Bezüge i.S.
G 2002 n.F. von einem anderen als dem Anteilseigner nach § 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F. bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden. Dieser Tatbestand erfasst Einnahmen, die den Bezug einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung
Verkäufers), und damit im Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen
Erfüllungsgeschäfts erworbene Aktie den im Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 56; Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 111; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 13B; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 68). b) Die Klägerin hat im Zeitpunkt
jeweiligen schuldrechtlichen Erwerbs der Aktien die Voraussetzungen eines dem Klagebegehren entsprechenden Einkünftetatbestands erfüllt. aa) Das FG hat die Voraussetzungen für die Zurechnung von Dividendenerträgen als erfüllt angesehen, indem es die Aktien ab dem Tag
schuldrechtlichen Erwerbs (gemäß § 453 i.V.m. § 433
Bürgerlichen Gesetzbuchs) --im Streitfall jeweils einen Tag vor dem Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung (§ 174
Aktiengesetzes)-- der Klägerin zugerechnet hat (wirtschaftliches Eigentum). Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung
Verkäufers an den Sammelverwahrer, mit dem Käufer ein neues Besitzmittlungsverhältnis einzugehen, habe ein Käufer nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen können; zugleich seien die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen auf den Erwerber übergegangen und nach den üblichen Abläufen beim OTC-Handel hätten die mit den erworbenen Aktien verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können. Dem ist auf der Grundlage der Feststellungen
FG im Ergebnis zuzustimmen. aaa) Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen zum wirtschaftlichen Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen in der Situation
sog. Dividendenstrippings bei börslichen Kassageschäften nach Maßgabe eines sog. Gesamtbilds der Verhältnisse darauf abgestellt, dass dem Erwerber nach den einschlägigen Börsenusancen und den üblichen Abläufen auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen die mit den Anteilen verbundenen Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können (s. zu Einzelheiten Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 , BFHE 190, 446 , BStBl II 2000, 527 [dazu das jedenfalls für bis zum 31. Dezember 2009 erfüllte Steuertatbestände nicht aufgehobene Schreiben
Bundesminis-teriums der Finanzen vom
Erwerbers, eine weitere Verfügungsmöglichkeit für den Veräußerer auszuschließen ("Sperrvermerk" bei dem Depot
Verkäufers) und eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für. den Käufer --eingeschlossen eine (Weiter-)Verfügungsmöglichkeit-- zu eröffnen (Senatsurteil in BFHE 190, 446 , BStBl II 2000, 527 ; Berger/Matuszewski, Betriebs-Berater --BB-- 2011> 3097, 3099;
ens, DStZ 2012, 142, 148) . Der Senat hält an dieser Rechtsprechung ungeachtet der in der Literatur geäußerten Kritik (z.B. Kolbinger, Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, 2008, S. 163 ff.; Anzinger, Recht der Finanzinstrumente --RdF-- 2012, 394, 399 f., m.w.N.) angesichts der Besonderheiten
Wertpapiergeschäfts fest. bbb) Für die im Streitfall einschlägige Situation
außerbörslichen Handels kann in Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz nichts anderes gelten, wenn die Vertragsparteien eine den einschlägigen Börsenusancen zum Kassageschäft vergleichbare Erfüllungsvereinbarung (insbesondere mit dem Gegenstand einer zeitnahen Übertragung) getroffen und eine Abwicklung
. Geschäfts unter Nutzung der für den Börsenhandel vorgesehenen Abwicklungssysteme (einschließlich eines Kompensationsmechanismus bei zwischenzeitlichen Dividendenzahlungen) vereinbart haben (s.a. z.B. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101;
ens, DStZ 2012, 142, 149 f. und DStZ 2012, 246, 249; Englisch, FR 2010, 1023, 1028 f.; Hahne, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2007, 605, 609 und DStR 2007, 1196, 1197; Podewils/Zink, DStZ 2013, 177, 178; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 39 Rz 67; a.A. z.B. Rau, DStR 2007, 1192, 1195 und DStR 2007, 1198, 1199; Bruns, DStR 2010, 2061, 2063). Jedenfalls bietet alleine die Art der Handelsplattform angesichts
weitgehend virtuellen Markts und der Geschäftsabwicklung unter Beteiligung der Depotbanken keinen tragfähigen Differenzierungsgrund für die Frage nach dem (nach der gesetzlichen Maßgabe
2 Nr. 1 Satz 1 AO auf "den Regelfall"
konkreten Geschäfts abstellenden) Übergang wirtschaftlichen Eigentums. Dieses Ergebnis lässt sich auch mittelbar der Begründung
Gesetzentwurfs zum JStG 2007 entnehmen, wenn dort zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG 2002 n.F. (betreffend Gleichstellung von Kompensationszahlungen bei Leerverkäufen) dieser Regelung "hinsichtlich der Verwahrform der Aktien (...) und im Hinblick auf die Handelsform (Börsenhandel oder außerbörslich) keine Einschränkung" zugewiesen wird ( BR-Drucks 622/06, S. 80 ). ccc) Die Feststellungen
FG bieten für die ihm obliegende tatrichterliche Würdigung (s. nur BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 9 ) eine ausreichende Grundlage, im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einem Erwerb
wirtschaftlichen Eigentums durch die Klägerin aus zugehen: Die Klägerin hat die Aktien, die sich im Zeitpunkt
Erwerbs in Depots eines französischen Clearinghauses befanden, am Tag vor dem jeweiligen Gewinnverwendungsbeschluss unter Übergang
Kursrisikos ab Vertragsschluss "cum dividende" (d.h. mit dem Versprechen einer Dividendenregulierung bei einer Dividendenerzielung durch den [bisherigen] zivilrechtlichen Eigentümer) erworben; die Klägerin sollte unmittelbar über die Aktien verfügen können. Die Erfüllung der Kaufvereinbarung sollte nach dem Tag
Gewinnverwendungsbeschlusses durch Einräumung von (mittelbarem Mit-)Besitz an Wertpapieren "ex Dividende" erfolgen. Dabei ist der Revision darin zuzustimmen, dass der sich dem Erwerb unmittelbar anschließende Abschluss
Kurssicherungsgeschäfts (total return swap) mit B aufzeigt, dass das Kursrisiko von dem Verkäufer zunächst auf die Klägerin übergegangen war (s. allgemein
ens, DStZ 2012, 142, 149). Das Kurssicherungsgeschäft kann auf dieser Grundlage (mangels gegenläufiger Feststellungen
FG ist davon auszugehen, dass B am Erwerbsgeschäft nicht als Verkäufer beteiligt war) nicht als treuhandähnliches Geschäft gewertet werden, das während seiner Laufzeit den Übergang wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber (hier: die Klägerin). hindern könnte (s. insoweit z.B. Briesemeister in Prinz/Kanzler, NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2012, Rz 751, m.w.N.). Darüber hinaus führt das Kurssicherungsgeschäft zwischen der Klägerin als Sicherungsnehmerin und B als Sicherungsgeberin ungeachtet der Risikoverteilung nicht zu einer Übertragung
wirtschaftlichen Eigentums an den jeweiligen Aktien, da nicht ersichtlich ist, dass das Geschäft eine physische Erfüllung durch Aktienlieferung vorsah (Haisch in Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 6 Rz 192 und § 1 Rz 62 f., m.w.N.). Im Übrigen berührt der Umstand, dass die Klägerin die Aktien "ex dividende" kurze Zeit später (und nach Beendigung der Wertpapierleihevereinbarung mit B) wieder über Ä veräußert hat, den vormaligen Erwerb
wirtschaftlichen Eigentums nicht. bb) Den Feststellungen
FG zu den Umständen
Aktienankaufs durch die Klägerin lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob der Verkäufer (wirtschaftlicher) Eigentümer der Aktien war oder ob das über A abgewickelte Geschäft als sog. ungedecktes Leergeschäft ausgestaltet war. Ungeachtet der tatsächlichen Probleme, den Umstand eines Leerverkaufs zuverlässig zu ermitteln (s. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101 mit Fußn. 59;
ens, DStZ 2012, 246, 247 und DStR 2012, 2473, 2474), könnte eine solche Feststellung für den Tatbestand
G 2002 n.F. entscheidungserheblich sein, wenn man die Auffassung teilt, dass im Zuge eines ungedeckten Leerverkaufs dem Käufer kein wirtschaftliches Eigentum an dem konkreten Wirtschaftsgut vermittelt werden kann, das später Gegenstand
Erfüllungsgeschäfts ist. Denn der Verkäufer verpflichte sich in dieser Konstellation schuldrechtlich lediglich dazu, später einer entsprechenden LeistungsVerpflichtung nachzukommen; solange er selbst noch nicht wirtschaftliches Eigentum erlangt habe, könne er dem Käufer im Augenblick dieser --zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen-- schuldrechtlichen Vereinbarung keine ihn selbst wiederum von einer weiteren Verfügung ausschließende alleinige Verfügungsmöglichkeit
Käufers vermitteln, da insbesondere ein Sperrvermerk in seinem Depot mangels entsprechenden Bestands nicht in Betracht komme (s. z.B. Anzinger, RdF 2012, .394, 400 ff.; Bruns, DStZ 2011, 676, 679 ff.; Kolbinger, a.a.O., S. 142 f. und S. 165; im Ergebnis auch Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 39 Rz 69; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 68). Im Streitfall kann die Frage, ob auch im Zuge eines ungedeckten Leerverkaufs über den Dividendenstichtag hinaus mit Rücksicht auf die Erwartungen der an dem Geschäft Beteiligten ein die steuerrechtliche Zurechnung der Dividende rechtfertigendes wirtschaftliches Eigentum auf den "Leerkäufer" übergeht, indes offenbleiben. Denn die Klägerin würde, wenn sie im Zuge ihres Erwerbs "cum Dividende" von ihrer Depotbank Kompensationszahlungen mit Blick auf eine bis zur Erfüllung stattgefundene Dividendenbeschlussfassung erhalten hätte, den Tatbestand
G 2002 n.F. verwirklichen (s. insoweit z.B. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101; Kolbinger, a.a.O.,. S. 142 f.). c) Ob die Klägerin das (mögliche) wirtschaftliche Eigentum an den Aktien oder --alternativ-- ihre Rechtsposition als (mögliches) Zurechnungssubjekt von Einnahmen i.S.
G 2002 n.F. vor dem Zeitpunkt
jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses infolge einer Wertpapierleihe (Vereinbarung mit B) wieder verloren hat, kann auf der Grundlage der bisher vorliegenden Feststellungen
FG nicht abschließend entschieden werden. aa) Das FG hat den Erwerb der streitgegenständlichen Aktien in einen untrennbaren Zusammenhang mit den vor diesen Erwerbszeitpunkten abgeschlossenen Vereinbarungen mit B gestellt, die u.a. eine Wertpapierleihe vorsahen. Die Klägerin habe am jeweils auf den Tag
Erwerbs der Aktien durch die Klägerin folgenden Tag (dem Tag
Beschlusses der Hauptversammlung über die.Gewinnverwendung) eine Vereinbarung mit B über die Wertpapierleihe zu den jeweiligen Aktien geschlossen. Damit habe sie die Aktien auf begrenzte Zeit und gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung für erhaltene Dividenden an B zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit der Maßgabe verliehen, dass Papiere gleicher Art und Ausstattung zurückzugeben waren. Die Aktien seien in das Depot der B bei C eingeliefert und von der girosammeiverwahrenden D verwahrt worden. Damit sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien am jeweiligen Tag
Gewinnverwendungsbeschlusses auf B übergegangen mit der Folge, dass jener die Dividenden zuzurechnen seien. bb) Auch insoweit ist dem FG im Grundsatz darin beizupflichten, dass die Klägerin durch die Leihvereinbarung wirtschaftliches Eigentum verloren haben könnte, falls sie dieses im Zuge
Erwerbs der Aktien bereits erlangt hatte. aaa) Die Wertpapierleihe ist ihrem Inhalt nach ein Sachdarlehen: Wertpapiere werden auf in der Regel begrenzte Zeit und gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit der Maßgabe "verliehen", dass Papiere gleicher Art und Ausstattung zurückzugeben sind. Damit ist der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu übertragen. Der Entleiher wiederum tritt als zivilrechtlicher Eigentümer in alle Rechte aus den Aktien ein. Neben dem Stimmrecht stehen ihm sämtliche Erträge aus den darlehensweise übertragenen Aktien zu (z.B. Senatsurteil in BFHE 197, 63 , m.w.N. - dort zugleich zur Zurechnung der Einkünfte; s.a. z.B. Landesamt für Steuern Bayern, Verfügung vom
zivilrechtlichen Eigentums auf den Entleiher über. Auch im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts ist der Übergang
wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher vor diesem Zeitpunkt möglich. Dabei ist anerkannt, dass im Zuge dieses Rechtsgeschäfts ungeachtet
auf vertretbare Sachen gerichteten.Rückübertragungsanspruchs
Verleihers das wirtschaftliche Eigentum übergeht (s. z.B. Haarmann in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Festschrift Raupach, 2006, S. 233, 239 ff.; Häuselmann, FR 2010, 200, 201; Haisch/Helios in dies., a.a.O., § 2 Rz 203 f., m.w.N.; s.a. § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 i.d.F.
ünternehmensteuerre-formgesetzes 2008 vom
Übergangs ist auch hier (s. bereits oben zu b aa aaa), dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen dem Entleiher auch vor der Eigentumsübertragung die mit den Anteilen verbundenen Verfügungsmöglichkeiten und Gewinnansprüche regelmäßig nicht mehr entzogen werden können. ccc) Die Feststellungen
FG gehen in diesem Zusammenhang dahin, dass es am Tag
jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses zum Abschluss der jeweiligen Leihvereinbarung und einer "Einbuchung
Aktienbestands" auf dem durch B im eigenen Namen gehaltenen Depot bei der C gekommen war. Eine solche leihvertragsbezogene Einbuchung könnte dann die Grundlage dafür sein, die vom Aktienverkäufer wirtschaftlich zu tragende Dividendenkompensation der B als wirtschaftlicher Eigentümerin gutzuschreiben, was wiederum die vertragliche Verpflichtung der B hätte auslösen können, einen diesen Erträgen entsprechenden Betrag an die Klägerin als Verleiherin zu zahlen. Die Revision rügt insoweit allerdings zu Recht, dass die Schlussfolgerungen
FG keine ausreichend eindeutige Grundlage in den Feststellungen zum Zeitpunkt
Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung haben. Denn nach den tatbestandlichen Feststellungen
FG hatten die Parteien als Tag der Hingabe der Wertpapiere (Loan Date) sowie als Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen Tag der Auszahlung der Dividenden (der nach dem Tag
jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlusses lag) vereinbart. Den Tag einer Depot-Einbuchung hat das FG nicht ausdrücklich festgestellt. Maßgebend ist auch hier, ob B kraft einer vor der Beschlussfassung über die Dividende abgeschlossenen Vereinbarung erwarten konnte, dass eine weitere Verfügungsmöglichkeit für die Klägerin als Verleiherin ausgeschlossen und B wirtschaftlich zur Fruchtziehung berechtigt war. Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt aufzuklären und im Rahmen der erforderlichen Gesamtbildbetrachtung die genannten Umstände für die Frage
Übergangs
wirtschaftlichen Eigentums zu würdigen haben. cc) Wenn die Klägerin im Zuge
Erwerbs der Aktien mit Blick auf einen ungedeckten Leerverkauf wirtschaftliches Eigentum nicht erlangt hätte, könnte sie durch den Abschluss der Leihvereinbarung ihre Rechtsposition als (mögliches) Zurechnungssubjekt von Einnahmen i.S.
G 2002 n.F. verloren haben. Denn bei einer vor dem Zeitpunkt
Ausschüttungsbeschlusses von ihr bereits erfüllten Verpflichtung aus der Leihvereinbarung hätte sie die der Dividendenhöhe entsprechenden (von B empfangenen) Zahlungen auf der Grundlage
Wertpapierleihvertrages (Abschnitt 6.1 WpL-Rahmenvertrag) als durch diesen Vertrag als eigenständigen Rechtsgrund veranlasstes Entgelt erwirtschaftet, nicht aber als Dividendenkompensationszahlung im Zuge der Abwicklung
(ursprünglichen) Wertpapiererwerbs durch eine Depotbank. Die Klägerin wäre auf dieser Grundlage nicht berechtigt, insoweit eine Steueranrechnung geltend zu machen. Auch für diese Frage kommt es auf die weiter gehenden Feststellungen
FG im zweiten Rechtsgang an.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.