Bewirbt sich ein Stellensuchender erfolgreich auf ein Stellenangebot, das die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat, kommt spätestens durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme eine solche Rechtsbeziehung auch zustande.Konkrete Umstände für die Begründung eines anderen Rechtsverhätnisses - freier Dienstvertrag oder Werkvertrag - hat in diesem Fall die Beklagte darzulegen und zu beweisen Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 06.09.2011, Az.: 7 Ca 600/11, abgeändert.
- Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. Gründe I. Der Kläger begehrt für seine im Monat Februar 2011 für dieBeklagte erbrachte Tätigkeit die Zahlung der geschuldetenVergütung, Aufwandsersatz und Annahmeverzugslohn. Der Kläger war aufgrund einer Internetannonce der Beklagten, inder diese einen Schreiner/Monteur gesucht hat, nach erfolgreicherBewerbung im Zeitraum vom 07.
- bis 11.02.2011 für die Beklagtetätig und wurde bei den B… F… in M…eingesetzt. Die Beklagte verweigerte in der Folgezeit eine Vergütung seinerTätigkeit und Erstattung der geltend gemachten Fahrtauslagen. Der Kläger begehrt über den 11.02.2011 hinaus wegen der nichtrechtswirksamen Beendigung seines Vertragsverhältnisses die Zahlungvon Annahmeverzugslohn. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe in dem in der Jobbörseder Bundesagentur für Arbeit eingestellten Stellenangebot dieStelle eines Schreiners/Monteurs im Rahmen einessozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses angeboten (vgl.Kopie Bl. 4 d.A.). Hierauf habe er sich mit seinem Schreiben vom24.01.2011 (Kopie Bl. 14 d.A.) beworben. Im Rahmen einestelefonisch geführten Bewerbungsgespräches sei es zur Vereinbarungeines Arbeitsverhältnisses gekommen. Auf Weisung der Beklagten seier für diese bei den B… F… in M… tätiggewesen. Auch wenn dieser Einsatz seiner Erprobung gedient habe,ändere dies am Charakter der Vertragsbeziehung nichts. Währendseiner Tätigkeit in M… sei er dort den Anweisungen desProduktionsleiters/Studiomeisters unterworfen gewesen. Er seikeinesfalls frei in seiner Arbeitszeiteinteilung gewesen und stetsdavon ausgegangen, dass ein Arbeitsverhältnis begründet werdensollte. Unzutreffend sei, dass er der Beklagten telefonisch mitgeteilthabe, eine eigene Schreinerei zu betreiben, denn er habe niemalsselbständig gearbeitet und kein Gewerbe angemeldet gehabt. Vielmehrhabe die Beklagte ihn ausdrücklich aufgefordert, ihr seinesozialversicherungsrechtlichen Daten mitzuteilen und dieentsprechenden Unterlagen vorzulegen. Wegen der nicht rechtswirksamen Beendigung seinesVertragsverhältnisses schulde ihm die Beklagte Annahmeverzugslohnüber den 11.02.2011 hinaus. Die Beklagte ihrerseits rügt die Zuständigkeit des angerufenenArbeitsgerichts. Sie begründet dies damit, der Kläger habe sich am 26.01.2011telefonisch bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass er eine eigeneSchreinerei betreibe und auf der Suche nach neuen Auftraggebernsei. Er habe angefragt, für die Beklagte als Subunternehmereingesetzt werden zu können. In diesem Zusammenhang sei für dieZeit vom
- bis 13.02.2011 ein Einsatz in M… vereinbartworden. Eine schriftliche Bewerbung des Klägers habe sie nichterhalten. Die Übermittlung von Sozialversicherungsdaten habe sienicht begehrt. Ihrem Weisungsrecht habe der Kläger nichtunterstanden. Die Bezahlung des Einsatzes hänge ausschließlich von einerordnungsgemäßen Rechnungserstellung seitens des Klägers ab. Das angerufene Erstgericht hat mit Beschluss vom 06.09.2011 denRechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht eröffneterklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Obernburg am Mainverwiesen. Gegen den ihnen am 21.09.2011 zugestellten Beschluss haben dieProzessbevollmächtigten des Klägers mit Telefax vom 05.10.2011sofortige Beschwerde eingelegt. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 25.10.2011 der Beschwerdenicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zurEntscheidung vorgelegt. Der Kläger rügt, dass das Erstgericht die E-Mail der Beklagtenvom 18.05.2011 (Kopie Bl. 5 R d.A.) unberücksichtigt gelassen habe,worin die Beklagte zugestanden habe, es sei ein„Probearbeiten“ vereinbart worden, um sich über seineKenntnisse Gewissheit zu verschaffen, wofür ein„Stundenlohn“ geschuldet sei. Von der Begründung einesselbständigen Dienst- oder Werkvertrages sei dort nicht die Rede.Schon aus der vorgelegten Stellenausschreibung und seiner Bewerbungergebe sich, dass ein Arbeitsverhältnis habe begründet werdensollen. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt derBeschwerdeakte Bezug genommen. II.
- Die gegen den Verweisungsbeschluss eingelegte sofortigeBeschwerde ist statthaft, §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 3GVG, und form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 Satz 1ArbGG, 569 ZPO.
- Die Beschwerde ist sachlich begründet. Sie führt zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses und derFeststellung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, denndieser ist gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG eröffnet. Der Kläger macht mit seiner Zahlungsklage Vergütungs- undAufwendungsersatzansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Ob es sich hierbei um ein wirksam begründetes, ein eventuellzeitlich unbegrenztes oder nur ein rein faktischesArbeitsverhältnis handelt, kann an dieser Stelle dahingestelltbleiben. Zu Unrecht geht das Erstgericht davon aus, dem Kläger sei derNachweis nicht gelungen, die Tätigkeit in M… im Rahmen einesvereinbarten bzw. beabsichtigten Arbeitsverhältnisses verrichtet zuhaben. Vielmehr haben sich die Vertragsparteien darauf verständigt,dass der Kläger zumindest im Rahmen einer Erprobung alsArbeitnehmer für die Beklagte in M… tätig werden sollte. Dies ergibt sich aus den vom Kläger dargelegten näherenUmständen seiner Bewerbung und der diesbezüglich abgegebenenWillenserklärungen. Diese sind in wesentlichen Punkten von derBeklagten nicht konkret in Abrede gestellt worden. 23Der Kläger durfte aufgrund des Inhalts des Stellenangebotes inder Jobbörse (Kopie Bl. 4 d.A.) davon ausgehen, dass seineschriftliche bzw. mündliche Bewerbung auch von der Beklagten sointerpretiert wird, sie sei auf Aufnahme einersozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmergerichtet. Auch wenn es in der Folgezeit ohne den Abschluss einesschriftlichen Vertrages zu einer Einigung der Parteien über einezumindest probeweise Aufnahme der Tätigkeit gekommen ist, erfolgtediese auf der Basis des Stellenangebotes der Beklagten und desVerständnisses der Parteien von der diesbezüglichen Bewerbung desKlägers. 25Spätestens mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit inM… kam zwischen den Parteien ein i.R.d. § 611 Abs. 1 BGBwirksam begründetes bzw. zumindest faktisches Arbeitsverhältniszustande. Letzteres dann, wenn über wesentliche Vertragsbedingungennoch kein Einvernehmen hergestellt worden sein sollte. Aufgrund der genannten Umstände bedurfte es keines konkretenNachweises des Klägers, dass nicht ein freies Dienstverhältnis oderVertragsverhältnis als Subunternehmen (Werkvertrag) vereinbartwerden sollte. Hierfür sprechen aufgrund des Inhalts desStellenangebotes keinerlei Anhaltspunkte. 27Insoweit waren von der Beklagten, die sich auf eine von demStellenangebot abweichende Vertragsgestaltung beruft, konkreteGegentatsachen dafür vorzutragen gewesen, die abgegebenenWillenserklärungen und eine Einigung der Parteien wären i.R.d. §§ 133 , 157 BGB in diesem Sinne auszulegen gewesen. Die Beklagte hat sich in ihrer Klageerwiderung vom 14.06.2011zur Begründung ihrer Zuständigkeitsrüge zwar darauf berufen, eswäre der Wille des Klägers gewesen, im Rahmen einer von ihmbetriebenen eigenen Schreinerei als Subunternehmer eingesetzt zuwerden. Dies hat der Kläger jedoch ausreichend konkret in Abredegestellt, weshalb es die prozessuale Obliegenheit der Beklagtengewesen wäre, für ihren Sachvortrag Beweis anzutreten. Dies istindes nicht erfolgt. Insoweit hat es bei der durch das Stellenangebot der Beklagtengeprägten Auslegung der Willenserklärungen der Parteien zuverbleiben. Das Auslegungsergebnis wird zudem gestützt durch den Inhalt derE-Mail der Beklagten vom 18.05.2011, in der davon die Rede ist,dass es zu der Vereinbarung eines „Probearbeiten“ desKlägers gekommen ist, um sich über dessen Kenntnisse Gewissheit zuverschaffen. Dies spricht für die Begründung einesDienstvertrages/Arbeits-vertrages und gegen den Einsatz alsSubunternehmer im Rahmen eines Werkvertrages. Letztere Art derZusammenarbeit erfolgt in der Regel projektbezogen und zeitlichbegrenzt und nicht nach erfolgreicher Erprobung auf unbestimmteDauer. Von der Beklagten wird in der E-Mail weiter ausgeführt, es seinicht der von dem Kläger „genannte Stundenlohn“vereinbart worden. Damit bringt die Beklagte zwar zum Ausdruck,dass der vom Kläger begehrte Stundenlohn von ihr nicht zugesagtworden ist, andererseits wird durch diese Bezeichnung derGegenleistung das Verständnis beider Parteien offenbar, geschuldeteGegenleistung für das „Probearbeiten“ sei eineGeldleistung auf der Basis eines vereinbarten„Stundenlohnes“. Auch dies spricht für die Begründungeines Dienstvertrages i.S.d. § 611 Abs. 1 BGB und zwar in der Formeines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Dass von derBeklagten eine anders geartete Gegenleistung geschuldet seinsollte, ergibt sich aus dem Inhalt dieser E-Mail nicht. Damit spricht auch die von der Beklagten selbst gewählteTerminologie für das Verständnis der Zusammenarbeit auf derrechtlichen Basis ihres Stellenangebotes im Internet. Haben die Vertragspartner in Form einer schriftlichen,mündlichen oder konkludenten Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis undkein freies Dienstverhältnis begründet, kommt es auf die faktischeDurchführung des Vertragsverhältnisses nicht an (vgl. LAG Nürnbergvom 12.01.2004 – 9
(2)Sa 653/02 – NZA – RR 2004,400; BAG vom 01.11.1995 – 5 AZR 84/94 und 5 AZR 880/94 – NZA 1996, 813 und 816). Es kann folglich dahingestellt bleiben, wie der Einsatz desKlägers in M… tatsächlich gesteuert worden ist und ob erdiesbezüglich einem umfassenden Weisungsrecht der Beklagten inzeitlicher und fachlicher Hinsicht unterstellt war (vgl. hierzuauch LAG Nürnberg vom 22.06.2006 – 4
(9)Ta 9/06 –n.v.). III.
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann ohneHinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, § 78 Satz 3ArbGG.
- Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denndie Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten desgeführten Rechtsstreits. Permalink: http://openjur.de/u/686433.html Kommentare
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