Obsah (10)
§ 18§ 3§ 161§ 14Art. 29Art. 28Art. 45Art. 18Art. 51§ 17Tenor I. Der Bescheid vom ... März 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheid
§ 18Abs. 5 Satz 2 Kr
WG stelle auch im Falle des Vertrauensschutzes eine gebundene Entscheidung dar. Auch die erforderliche Sachverhaltsaufklärung habe die Beklagte im gebotenen Umfang betrieben. Ungeachtet dessen, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition begründen könne, sei nicht ersichtlich, dass entscheidungserhebliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder falsch gewichtet worden seien. Die Beklagte habe auch nicht um weitere Informationen zu der angezeigten gewerblichen Containersammlung bitten müssen, da ausweislich des Bescheides dieser sich maßgeblich auf die Sammelmengenangaben betreffend die Straßensammlung der Klägerin stütze. Auf die angekündigte Containersammlung und die weiteren angezeigten Sammlungen gehe die Beklagte allenfalls ergänzend ein. Hierbei sei hervorzuheben, dass die Sammelgesamtmenge sogar überhöht erscheine, da in der öffentlich ausgeschriebenen Gesamtmenge auch die Sammlung von Federbetten einbezogen sei. Hinsichtlich des Leistungsvergleiches könne auf die Angaben im öffentlichen Ausschreibungsverfahren zurückgegriffen werden. Auch die Thematik eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin sei beanstandungsfrei in die Entscheidung der Beklagten eingestellt worden. Die Mitteilung der Klägerin vom ... Mai 2013 sowie die nachfolgende Konkretisierung vom ... Juli 2013 seien als Beleg für faktisch schon vor dem Inkrafttreten des KrWG durchgeführte Sammlungen ungeeignet. Eine konkrete Angabe zu früheren Sammelvorgängen sei auch nicht binnen 3 Monaten nach dem Inkrafttreten des KrWG nachgeholt worden. Selbst die rechtlichen Voraussetzungen für eine Untersagung der gewerblichen Sammlungen der Klägerin seien erfüllt. Die Auffassung der Klägerin, dass es im Falle eines geschützten Vertrauens auf eine gewerbliche Sammelpraxis vor dem ... Juni 2012 und nicht auf die neue Rechtslage ankomme, sei unzutreffend, wie sich aus dem Wortlaut und dem Regelungsziel des § 18 Abs. 7 KrWG ergebe. Die wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bestehe darin, dass durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder sogar unterlaufen werde (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Die durch die Klägerin begehrte gewerbliche Sammlung betreffe Abfallfraktionen, welche schon vor Bescheidserlass Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung der Beklagten gewesen seien, die durch eine parallele gewerbliche Sammlung der Klägerin erheblich erschwert würde. Insoweit komme es – entgegen der Auffassung der Klägerin – auf die ausschreibungsgegenständlichen Abfälle bzw. Abfallfraktionen an. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG stehe dem nicht entgegen, da dieser für die Fallgruppe des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG keine Anwendung finde. Im Übrigen sei bereits am ... Februar 2013 die Bekanntmachung der öffentlichen Ausschreibung erfolgt, welche zureichender Ausdruck eines Abfallwirtschaftskonzeptes sei. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei auch ohne seinen Bestand berührende Ermessensfehler erlassen worden. Eine fehlerhafte Verkennung geschützten Vertrauens sei nicht vorwerfbar, da die Klägerin insoweit jeglichen konkretisierenden Hinweis bezüglich einer tatsächlich erfolgten Sammlung vor dem ... Juni 2012 schuldig geblieben sei. Der Vertrauensschutz sei aber vorsorglich ins Ermessen eingestellt worden. Im Übrigen stelle § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG insoweit eine gesetzliche Vermutungsregelung dar. Die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb sei erheblich erschwert und unterlaufen, da der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könne. Die Beklagte habe auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 17 und 18 KrWG mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insoweit werde auf die Ausführungen des VG Ansbach in dessen Urteil vom
- Januar 2013 ( AN 11 K 12.01588 ) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom
- November 2013 stellte die Klägerseite auf entsprechende Anfrage des Gerichts klar, dass sie seit dem ... November 2011 mit Hilfe eines verbundenen Unternehmens einen Container im Gebiet der Beklagten unterhalten und genutzt habe. Die Klägerin habe insoweit im Wesentlichen Straßensammlungen durchgeführt und mit der Anzeige die Absicht angezeigt, auch weitere Container aufzustellen. Im Übrigen vertiefte sie ihr Vorbringen mit diesem Schreiben und mit Schreiben vom ... Januar 2014 und erwiderte unter anderem, dass sehr wohl ein Anhörungsmangel vorliege. Mit dem Schreiben vom ... September 2012 sei lediglich eine bereits getroffene Entscheidung bekannt gegeben worden, eine Gelegenheit zur Stellungnahme mit der Möglichkeit auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, sei dagegen nicht gegeben worden. Selbst eine ordnungsgemäß eingeräumte Akteneinsicht könne eine fehlende Anhörung nicht ersetzen. Eine Heilung sei nicht möglich, da es sich aufgrund des zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Vertrauensschutzes um eine Ermessensentscheidung handele. Daher könne auch eine Heilung des Mangels durch das nunmehrige Schreiben der Beklagten vom ... Dezember 2013 nicht erfolgen. Wenn die Beklagte in ihrer Beurteilung hinsichtlich der Sammelmenge unsicher gewesen sei, hätte sie die Klägerin um weitere Informationen bitten müssen. Insoweit liege ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG vor. Auch müsse die Behörde die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich des Sammelsystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zugänglich machen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Klägerin und des Inkrafttretens des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes habe der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weder eine getrennte Altkleidersammlung durchgeführt noch sei dies konkret geplant gewesen. Das Unternehmen ReSales sei insoweit nicht von der Beklagten mit der Sammlung von Altkleidern beauftragt worden. Bei dem vorgelegten Gestattungsvertrag handele es sich vielmehr um eine Vereinbarung, die eine straßenrechtliche Sondernutzung zum Gegenstand habe. Von einer konkreten Planung könne aber nur gesprochen werden, wenn das maßgebliche Abfallwirtschaftskonzept zum Zeitpunkt der Anzeige konkrete Aussagen zu einer getrennten Sammlung vorsehe. Ausschreibungen ersetzten insoweit kein verbindliches Abfallwirtschaftskonzept. Zudem sei das Ausschreibungsverfahren erst gut ein halbes Jahr nach Eingang der Anzeige eröffnet worden. Im Übrigen mache die von der Klägerin eingesammelte Menge von 10 t im Jahr lediglich 5 % der prognostizierten Sammelmenge aus. Es sei auch nicht ersichtlich, woraus sich eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Sammelsystems ergeben solle, wenn die Sammelmenge von der prognostizierten Menge abweichen solle, zumal auch gemeinnützige Sammlungen die zu erwartende Sammelmenge beeinflussten. Der Klägerin lägen auch keine Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang weitere Sammlungen (bestandskräftig) untersagt worden seien. Ein Leistungsvergleich sei nicht möglich, da sich aus den Unterlagen nicht ergebe, welches Unternehmen den Zuschlag erhalten habe und in welcher Art und Weise dieses die Materialien verwerte. Auch die Einschätzung der Beklagten, durch die gewerbliche Sammlung der Klägerin werde eine transparente und diskriminierungsfreie Vergabe unterlaufen, sei unzutreffend. Denkbare Mengenschwankungen könnten bei der Ausschreibung durch Differenzierung im Sinne einer Mengenstaffel einkalkuliert werden. Offenbar habe die Beklagte die Mengenausschreibung inzwischen auch durchgeführt, ohne sich durch die Sammlung der Klägerin daran gehindert zu sehen. Die Sammelmenge der Klägerin von jährlich 10 t habe bei der Ausschreibung berücksichtigt werden können. Da die Klägerin lediglich ihre bisherige Sammlung fortsetze, werde die bei der Ausschreibung zu Grunde gelegte Sammelmenge nicht geschmälert. Der Klage fehle entgegen dem Urteil des BayVGH vom
- September 2013 auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei dem Entsorgungsuntenehmen um einen Sammler im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG handele, sondern, ob es sich um den Adressaten der Untersagungsverfügung handele. Zudem sei auf der Grundlage des § 62 KrWG, der für eine diesbezügliche Untersagung allein infrage komme, Ermessen auszuüben, so dass durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die Sammlung fortgesetzt werden könne, da insbesondere der Vertrauensschutz bestehender Sammlungen zu berücksichtigen sei. Auch sei die Sammlung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vom Sammler, sondern vom Träger der Sammlung anzuzeigen. Dass auch dieser eine natürliche oder juristische Person sein müsse, ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Gegenstand des Anzeigeverfahrens und einer möglichen Anordnung nach §§ 17 , 18 KrWG sei ausschließlich die angezeigte Sammlung. Auch habe der Gesetzgeber mit der Formulierung in § 3 Abs. 10 KrWG offensichtlich alle in Betracht kommenden Unternehmen erfassen wollen. Im Übrigen werde die Sammlung durch Sammler im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG, nämlich durch die Mitarbeiter als natürliche Personen, durchgeführt. Auch Art. 3 AbfRRi gehe von einem weitem Unternehmensbegriff aus; ein Verbot für Personenhandelsgesellschaften, Abfälle gewerblich zu sammeln, wäre mit der europäischen Wettbewerbs- und Warenverkehrsfreiheit unvereinbar. Auch sei zu berücksichtigen, dass der rechtliche Status einer Kommanditgesellschaft sehr weitgehend an die der juristischen Person angenähert sei. Zumindest würde es sich bei § 3 Abs. 10 KrWG insoweit um eine unbeabsichtigte Regelungslücke handeln, die durch eine entsprechende Anwendung zu schließen sei, zumal für eine derartige Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund fehle. Insbesondere gehe es - anders als bei § 35 GewO – nicht um eine gewerberechtliche Regelung, sondern um eine rein umweltrechtliche Behördenüberwachung. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Grundrechte dieser Unternehmen (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und 14 GG) führen. Zudem enthalte § 3 Abs. 10 KrWG keine Verbotstatbestände und § 17 KrWG stelle allein auf die gewerbliche Sammlung ab. Schließlich hätte die Behörde die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen, dass Personenhandelsgesellschaften nicht sammeln dürften. Die Vertretung einer anderen Auffassung als die des BayVGH führe auch nicht zur Unzuverlässigkeit der verantwortlichen Personen. Auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und die Beachtung überwiegender öffentlicher Interessen würden nicht davon berührt, ob die Abfälle von einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft gesammelt würden. Die Untersagung könne auch nicht nachträglich auf § 62 KrWG gestützt werden, da ein Einschreiten der Behörde insoweit – anders als bei § 18 KrWG – im Ermessen stehe. Die Beigeladene stellte keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
- Januar 2014 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis: Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom
- September 2013 ( 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 ) entschieden, dass Kommanditgesellschaften als Personengesellschaften
§ 3Abs. 10 Kr
WG nicht Sammler von Abfällen sein könnten, weil sie weder juristische noch natürliche Personen seien. Demnach könne eine Kommanditgesellschaft ihr Rechtsschutzziel, eine gewerbliche Sammlung durchzuführen, mit einer Anfechtungsklage gegen einen Untersagungsbescheid nicht erreichen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle. Jedoch tritt die GmbH & Co. KG, ebenso wie die KG,
§ 161Abs.
2 i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB im Rechtsverkehr selbstständig auf (Hopt in Baumbach/ders.,
- Aufl. 2012, § 161 Rn. 2, Anh § 177a Rn. 1). Für sie handelt ihre Komplementär-GmbH und diese wiederum durch ihren Geschäftsführer oder einen Prokuristen (Hopt in Baumbach/ders.,
- Aufl. 2012, Anh § 177a Rn. 36 f.). Sie ist in Bezug auf ihre Handlungsfähigkeit im Rechtsverkehr den juristischen Personen weitgehend gleich gestellt. Ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts besteht für dessen Adressaten durchaus. Ob das im Falle einer erfolgreichen Klage aufgrund der Anzeige (formal) bestehende Recht, eine Sammlung durchzuführen, auch der Klägerin als Personengesellschaft zustehen kann, ist aus Sicht der Kammer eine Frage der Aktivlegitimation. Zudem enthält der streitgegenständliche Bescheid in Nr. 2 eine für den Adressaten nachteilige Kosten(grund)entscheidung, so dass ein berechtigtes rechtliches Interesse an dessen Aufhebung jedenfalls insoweit nicht in Abrede gestellt werden kann. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt von denjenigen, die den Entscheidungen des BayVGH zu Grunde lagen. II. Die Klage ist auch begründet.
- Die Klägerin ist nach Auffassung des Gerichts aktivlegitimiert, obwohl sie eine Personengesellschaft ist. Mit dem BayVGH (Urteile v. 26.9.2013 – 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 ) ist die Kammer der Auffassung, dass die prozessuale Rechtsstellung, die der Klägerin nach § 61 VwGO zusteht (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2010, § 61 Rn. 5), nichts darüber aussagt, ob sie auch Subjekt der Kreislaufwirtschaft sein kann. Auch teilt sie die Ansicht, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 10 KrWG insoweit eindeutig ist und dass bei der Durchführung einer gewerblichen Sammlung Fragen der Zuverlässigkeit im Raum stehen. Nachdem die Personengesellschaften – selbst die GbR, bei der keinerlei Registerpublizität besteht – im allgemeinen Rechtsverkehr den juristischen Personen nahezu vollständig gleichgestellt sind (vgl. Hopt in Baumbach/ders., HGB,
- Aufl. 2012, Einl vor § 105 Rn. 14), sieht die Kammer jedoch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 10 KrWG weitaus weniger kritisch. Die Nichterwähnung von Personengesellschaften in Zusammenhang mit gewerblichen Sammlungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendigerweise planvoll. Aus Sicht der Kammer steht eine analoge Anwendung auch nicht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein Sammler, der in Ausübung seines Gewerbes tätig wird, kann sich dabei grundsätzlich auch der Rechtsform einer GmbH & Co. KG bedienen. Dazu ist eine Gewerbeanmeldung
§ 14Abs. 1 Gew
O durch alle (geschäftsführenden) Gesellschafter erforderlich (Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand 2013, § 14 Rn. 55). Unabhängig davon kann die Personengesellschaft als solche anschließend nach den gesetzlichen Vertretungsregeln im Rechtsverkehr tätig werden. Dazu gehört nach Auffassung der Kammer auch die Anzeige und Durchführung von gewerblichen Sammlungen i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. § 18 Abs. 1 KrWG fordert lediglich eine Anzeige des Trägers der Sammlung. Dieser ist begrifflich nicht identisch mit dem Sammler i.S.d. § 3 Abs. 10 KrWG. Ist der Anzeigende keine natürliche Person, beurteilt sich die Zuverlässigkeit i.S.d. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nach der der für die Sammlung verantwortlichen Person – wie es im Übrigen auch bei juristischen Personen der Fall wäre, die zwar eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, aber eben nicht selbst, sondern durch ihre Organe oder Vertreter handeln. 2. Der Bescheid der Beklagten vom ... März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Formell ist der Bescheid des Landratsamtes vom ... März 2013 nicht zu beanstanden. aa) Insbesondere war die Beklagte als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG
Art. 29Abs. 2 Bay
AbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.d.F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GO, und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. bb) Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung des Klägers rechtswidrig.
Art. 28Abs. 1 Bay
VwVfG ist demjenigen, in dessen Rechte ein Verwaltungsakt eingreift, vor Erlass des Verwaltungsakts Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hier hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom ... September 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits eine abschließende Meinung dergestalt getroffen hatte, dass sie eine etwaige Stellungnahme der Klägerin nicht mehr gewürdigt hätte. Im Übrigen wäre Heilung
Art. 45Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Bay
VwVfG durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom ... Dezember 2013 und den umfangreichen Sachvortrag der Klagepartei im gerichtlichen Verfahren eingetreten. Zudem wäre ein etwaiger Verfahrensfehler folgenlos. Denn nach Art 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist hier der Fall: Die Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids analog §§ 157 , 133 BGB (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 35 Rn. 54) ergibt, dass es sich insoweit um eine Untersagung
§ 18Abs. 5 Satz 2 Kr
WG und nicht um eine Befristung nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG handelt. Zwar ist in Nr. 1 des Tenors dieses Bescheids von einer befristeten Zulassung bis ... Juli 2013 die Rede und laut Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war auch der Erlass einer Befristung und keine Untersagung beabsichtigt. Aus der Begründung des Bescheids ist aber für einen objektiven Empfänger eindeutig zu entnehmen, dass die Sammlung ab ... August 2013 endgültig untersagt werden soll. So wird die Anordnung zwar auf § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG gestützt, andererseits wird aber ausgeführt, dass der gewerblichen Sammlung spätestens mit Beginn der Tätigkeit des kommunalen Auftragnehmers zum ... August 2013 überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, da ab diesem Zeitpunkt die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beeinträchtigt werde (s. S. 3, 6 des Bescheids). Dies kann aber nur so verstanden werden, dass die Sammlung ab diesem Zeitpunkt auf Dauer nicht mehr zulässig, also untersagt ist. Die Frist stellt somit keine Befristung im eigentlichen Sinn, sondern nur eine Übergangsfrist im Rahmen der Untersagung dar. Bei der Untersagung einer gewerblichen Sammlung
Art. 18Abs. 5 Satz 2 Kr
WG handelt es sich aber um eine gebundene, also nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Eine unterbliebene Anhörung kann die Entscheidung in der Sache somit nicht beeinflusst haben, weil hier letztlich das Gericht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu befinden hat (vgl. a. VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 34). b) Der Bescheid ist aber materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 KrWG für eine Untersagung nicht erfüllt sind.
§ 18Abs. 5 Kr
WG kann die zuständige Behörde angezeigte gewerbliche Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.
- aa)§§ 17 und 18 KrWG verstoßen nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht: Der partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal sich gewerbliche Entsorgungsunternehmen um Aufträge nach § 22 KrWG bemühen können. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (§ 20 KrWG) rechtfertigt die gesetzliche Statuierung von Überlassungspflichten, von denen nur ausnahmsweise und unter Wahrung öffentlicher Interessen zu Gunsten gewerblicher Sammlungen abgesehen wird (OVG NRW, B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.6.2009 – 7 C 16/08 – BVerwGE 134, 154 , 163 Rn. 36). Bei europarechtskonformer Auslegung der §§ 17 und 18 KrWG sind diese Bestimmungen auch mit Europarecht vereinbar. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 9.9.2013, 10 S 1116/13 – juris Rn. 11ff.) an, der insoweit Folgendes ausgeführt hat: „Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucks. 17/6052, S. 85 ), diese sind jedoch europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VG Hamburg, a. a. O., S. 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung können unter den dort genannten Voraussetzungen Beschränkungen sowohl der Warenverkehrsfreiheit als auch der Wettbewerbsfreiheit legitimiert werden.
- aa)Art. 106 Abs. 2 AEUV ist auf die Entsorgung von Alttextilien anwendbar (ebenso VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 38). Dass die Abfallverwertung Gegenstand einer Dienstleistung von „allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ sein kann, ist geklärt (EuGH, Urt. v. 23.5.2000 - Rs. C-209/98 - Slg. 2000, I-3743 RdNr. 75). Speziell zum Abholen und zur Behandlung von Haushaltsabfällen hat der Gerichtshof entschieden, diese Tätigkeiten seien „unbestreitbar eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“, die von privaten Unternehmen möglicherweise nicht in dem notwendigen Maß erfüllt werden könnten, so dass der Staat die Aufgabe „von Behörden wahrnehmen lassen kann“ (EuGH, Urt. v. 12.11.1998 - Rs. C-360/96 - Slg. 1998, I-6846 RdNr. 52). Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu qualifizieren ist (VG Ansbach, Urt. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 - juris RdNr. 71). Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt (Dolde/Vetter, VBlBW 2010, 22 f.; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; Schink, in: ders./Versteyl, KrWG, 2012, § 20 RdNr. 21). Bestätigt wird dieses Verständnis des Art. 106 Abs. 2 AEUV durch das Protokoll Nr. 26 „über Dienste von allgemeinem Interesse“ (ABlEU 2010 C 83/308). Dieses Protokoll ist
Art. 51EUV Bestandteil des primären Unionsrechts.
In dem Protokoll werden „die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden“ zu der Frage hervorgehoben, „wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“. Dieses Protokoll Nr. 26 ist bei der Auslegung des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu beachten; inhaltlich weist es den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum zu (Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2013, Art. 51 EUV RdNr. 13). Davon ist mit § 17 KrWG dem Grunde nach europarechtskonform Gebrauch gemacht worden (Dolde/Vetter, AbfallR 2011, 22, 23; Karpenstein/Schink, AbfallR 2011, 222, 230; Franßen, in: Hansmann/Sellner, Grundzüge des Umweltrechts, 4. Aufl. 2012, Kap. 14 RdNr. 6).
- bb)In der Sache ist die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig, es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (EuGH, Urt. v. 17.5.2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urt. v. 15.11.2007 - Rs. C-162/06 - Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41). Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ ( BT-Drucks. 17/6052, S. 87 ). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., RdNr. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
- cc)Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV RdNr. 63 und RdNr. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98 , a. a. O., RdNr. 79 ff.). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06 , a. a. O., RdNr. 36). Von Bedeutung ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, Rs. C-203/96 , a. a. O., RdNr. 67). Verwiesen ist damit auf die Beurteilung im Einzelfall. Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde ( BT-Drucks. 17/6052, S. 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL RdNr. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird. Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201, 205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222, 227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99 , a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06 , a. a. O., RdNr. 49). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen.“
- bb)Es bestehen hier auch keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG). Im Allgemeinen ist unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 8). Tatsachen, die Bedenken zulassen, liegen unter anderem dann vor, wenn der gewerbliche Sammler falsche Angaben macht, Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2122/12 – juris Rn. 22ff.; VG Neustadt, B.v. 6.5. 2013 – 4 L 318/13 .NW – juris Rn. 8ff.). Gegen die Zuverlässigkeit spricht auch, wenn der gewerbliche Sammler etwa wiederholt Container ohne die jeweils erforderliche private oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis aufgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 31). In diesen Fällen muss jedoch ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der streitgegenständlichen Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres dürfte allerdings bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, B.v. 19.7.2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 10ff.). Hier bestehen aber keine derartigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin: Zwar hat die Klägerin in der E-Mail vom ... Juli 2012 ausgeführt, dass ein- bis zweimal im Jahr eine Straßensammlung mit einem Umfang von 2 kg pro Haushalt stattfinde sowie eine Containersammlung mit 150 kg im Monat geplant sei, während sie in dem Formblatt eine Gesamtabfallmenge von 10 t angab. Abgesehen davon, dass insoweit die konkretere Angabe in dem Formblatt maßgeblich sein dürfte, hätte die Beklagte bei etwaigen Zweifeln nachfragen und weitere Angaben von der Klägerin verlangen können. Allein der Umstand, dass die Angaben zu den Sammelmengen in der E-Mail im Gegensatz zum Formblatt nicht konkret berechnet und eventuell unklar waren, vermag aber nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht ordnungsgemäß im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ausübt.
- cc)Die Untersagung kann auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt werden: Die Untersagung einer Sammlung wäre nach dieser Vorschrift zulässig, wenn die von der Klägerin gesammelten Abfälle keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vom Kläger detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 20 CS 12.841 – juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 7.8.2013 – AN 11 K 12.02212 – juris Rn. 34; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 33ff.; U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 27ff.). Vorliegend hat die Klägerin, ein für das Einsammeln, Vermitteln und Handeln von Bekleidung und Textilien zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, im Rahmen des Anzeigeverfahren mitgeteilt, dass die Alttexttilien und Schuhe an ..., ... und ... GmbH & Co. KG übergeben werden. Die Verwertung erfolge über manuelle Behandlung, Begutachtung und Spezifizierung der einzelnen Alttextilien und Schuhe in Handarbeit. Die Kapazitäten beliefen sich auf 120 t pro Tag (Bl. 16f.). Attestierungen von ... wurden vorgelegt, in denen die ordentliche und schadlose Verbringung und Verwertung der Alttextilien und Schuhen bestätigt und dargelegt wird, dass der Anteil nicht verwertbare Textilien bei 5 % liege (Bl. 8, 40). Zudem wurden Bestätigungen des ... bzw. der ... vorgelegt, wonach die ... GmbH & Co. KG, die ... GmbH Co. KG und ... berechtigt sind, die Bezeichnung Entsorgungsfachbetrieb zu führen (Bl. 21, 23, 43). Damit ist die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ausreichend detailliert dargelegt.
- dd)Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stehen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen:
§ 17Abs. 3 Kr
WG wäre dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. aaa) Dass die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG), ist hier nicht ersichtlich. Für eine derartige „Verhinderung“ wäre – auch im Hinblick auf die Europarechtskonformität – eine Analyse und Bewertung der tatsächlichen konkreten Auswirkungen der gewerblichen (und ggf. gemeinnützigen) Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unerlässlich, wobei auf die gesamten Entsorgungspflichten und nicht nur auf die hier relevante Abfallfraktion der Alttextilien bzw. Altschuhe abzustellen ist. Insbesondere muss zur Sicherung der Europarechtskonformität eine Art Geringfügigkeitsschwelle von 10 bis 12 % beachtet werden, um eine Verhinderung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen bejahen zu können (vgl. VGH B-W, B.v. 9.9.2013 – 10 S 1116/13 – juris Rn. 31ff.; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 77ff.). Beklagte und Beigeladene haben hier aber nicht dargelegt, dass diese Geringfügigkeitsschwelle bezogen auf den gesamten Abfall des Stadtgebiets überschritten ist und die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. bbb) Vorliegend ist aber auch nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG) auszugehen: Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG besteht für den Fall, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonst hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die gewerbliche Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger ist, eine Vermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG). Dies setzt aber voraus, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits eine Sammlung bezogen auf die konkrete Abfallfraktion durchführt oder eine derartige Sammlung zumindest konkret geplant ist (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG). Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen muss diese Sammlung bzw. die konkrete Planung hierzu auch bereits zum Zeitpunkt der Anzeige der gewerblichen Sammlung vorliegen. Denn andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, die Voraussetzungen für eine Untersagung im Nachhinein herbeizuführen, ohne dass der gewerbliche Sammler dies beeinflussen könnte. Ein derartig weite Auslegung des § 17 KrWG wäre aber nicht mehr mit dem Europarecht vereinbar und würde entsprechend den obigen (
- b)
- aa)Ausführungen zu einer unzulässigen Beschränkung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 28ff. und Art. 101 ff. AEUV) führen. Der Abfallbehörde bzw. dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist es somit zwar unbenommen, anlässlich der Anzeige gewerblicher Sammlungen eine eigene Sammlung in die Wege zu leiten, schon bestehende bzw. zumindest angezeigte Sammlungen Privater können aber ohne eine bereits vorliegende konkrete Planung des eigenen Konzepts nicht untersagt werden. Im vorliegenden Fall lag entgegen der Auffassung der Beklagten eine Anzeige der Klägerin im Sinne von § 18 KrWG bereits am ... Mai 2012 vor. Insbesondere ist in der E-Mail von diesem Tag als Betreff explizit „Anzeige einer Sammlung nach § 18 KrWG“ genannt. Auch wenn noch Angaben zu der Sammlung gefehlt haben sollten, war doch aufgrund dieser E-Mail bereits klar, dass die Klägerin (auch) im Stadtgebiet der Beklagten Alttexttilien sammelt. Zu diesem Zeitpunkt führte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aber keine eigene Sammlung durch. Auch eine Drittbeauftragung (vgl. § 22 KrWG) lag nicht vor. Vielmehr handelte es sich bei den Gestattungsverträgen der Beklagten mit der Firma ... GmbH bzw. ... AG unstreitig um Sondernutzungserlaubnisse. Das Gericht kann auch nicht der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen folgen, dass am ... Mai 2012 eine eigene Sammlung bereits konkret geplant war. Laut Angaben dieser beiden Beteiligten fanden seit Anfang des Jahres 2012 Gespräche mit dem Liegenschaftsamt sowie innerhalb des Bereichs der Abfallwirtschaft statt, die Rechtsprechung wurde ausgewertet, im Mai ein Seminar besucht und der Gestattungsvertrag gekündigt. Allein der Umstand, dass eine Ausschreibung bezüglich der Abfallfraktion der Alttexttilien und –schuhe beabsichtigt war und entsprechende Vorarbeiten hierzu geleistet wurden, stellt aber noch keine konkrete Planung dar. Eine derartige Planung kann frühestens bejaht werden, wenn die Sammlung nicht nur beabsichtigt, sondern auch tatsächlich beschlossen ist. Dies war hier aber erst mit dem Beschluss des Verwaltungsrats der Beigeladenen am ... Dezember 2012 der Fall. Zu berücksichtigen wäre aber auch, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG die Planung so konkretisiert sein muss, dass auf dieser Grundlage ein Leistungsvergleich mit den gewerblichen Sammlungen möglich sein muss. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. (§ 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG). Daraus folgt aber, dass aus der Planung nicht nur erkennbar sein muss, welche Abfallfraktion betroffen ist, sondern etwa auch die Sammelmenge, die Anzahl und Verteilung der Sammelstellen und die Verwertung der Abfälle. Ob dies am ... Dezember 2012 bereits der Fall war, ist mehr als fraglich, kann hier aber letztendlich dahingestellt bleiben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich an der rechtlichen Beurteilung somit nichts ändern würde, wenn man mit der Beklagten als maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen einer konkreten Planung nicht die Sammlungsanzeige, sondern den Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 18 Abs. 1 KrWG ansehen würde. Denn auch am ... August 2012 lag, wie dargelegt, noch keine derartige Planung vor. ccc) Auch die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG enthaltene Vermutungsregelung greift hier nicht. Nach dieser Vorschrift ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierfür wurde von der Beklagten, die insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. VG Ansbach, U.v. 32.1.2013 – AN 11 K 12.01693 – juris Rn. 76; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 28; U.v. 7.8.2012 – AN 11 K 02212 – juris Rn. 37), jedoch nichts vorgetragen. ddd) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen kann die Untersagung schließlich auch nicht auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG gestützt werden, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine derart weitgehende Regelung überhaupt mit Europarecht vereinbar ist, liegen hier die Voraussetzungen für diese Vermutung nicht vor: Ein Unterlaufen der Vergabe ist insbesondere anzunehmen, wenn der gewerbliche Sammler ohne Erfolg an der Ausschreibung teilgenommen hat und anschließend mit der Sammlung beginnt. Gleiches gilt, wenn er an der Ausschreibung nicht teilgenommen hat, aber dann die Sammlung aufnimmt (VGH B-W, B.v. 9.9.2011 – 10 S 1116/13 – juris Rn. 44ff.; VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01693 – juris Rn. 77 ff.; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 89ff.). Diese Fallgruppe ist hier aber nicht gegeben, da die Klägerin an der Ausschreibung nicht teilgenommen hat und auch nicht erst nach der Ausschreibung mit ihrer Sammlung begonnen hat. Erheblich erschwert wird die Vergabe, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbarer Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der Anteil, der auf die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entfällt und damit der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was vergaberechtswidrig wäre. Denn bei der Menge der betreffenden Abfallfraktion handelt es sich um einen Grundparameter für die Kalkulation, die für die Abgabe von Angeboten erforderlich ist (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01693 – juris Rn. 77ff.; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 29; U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 89ff.). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Ausschreibung erst neun Monate nach der Anzeige der klägerischen Sammlung erfolgte, so dass diese Sammlung ohne weiteres bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt werden konnte. Zudem macht die Sammlung der Klägerin nur 5 % der gesamten Alttexttilien und -schuhe in der Stadt ... aus, so dass nicht ersichtlich ist, warum etwaige Unsicherheiten hinsichtlich dieses geringen Anteils einer Kalkulation und damit der Abgabe von Leistungsangeboten entgegenstehen sollten. Die Ausschreibung erfolgte ja auch, obwohl die Klägerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage weiter sammeln konnte, anscheinend ohne dass dabei Schwierigkeiten auftraten. Auch eine erhebliche Erschwerung der Vergabe ist daher im konkreten Fall nicht ersichtlich. Somit greift keine der Regelvermutungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG, eine konkrete – wesentliche – Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen Entsorgungsträgers wurde von der Beklagten bzw. Beigeladenen jedoch nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr spricht gegen eine derartige Beeinträchtigung der Umstand, dass eine Abfallmenge von 200 t ausgeschrieben wurde, und diese Menge laut Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich auch gesammelt werden konnte, obwohl die Klägerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ihre Sammlung weiterhin durchführen konnte. Der klägerischen Sammlung im jetzigen Umfang stehen daher keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 20.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/686439.html ( https://oj.is/686439 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 7 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.