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VG Würzburg, Urteil vom 27.03.2014 - W 5 K 13.666

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher

drei Monaten nach Erhalt des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

  1. Gegen den Bescheid ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben. Die gegen den waffenrechtlichen Teil des Bescheids erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom
  2. November 2010 Nr. W 5 K 09.1264 ab. Hinsichtlich des jagdrechtlichen Teils des Bescheids erklärten die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, so dass es mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom
  3. November 2010 Nr. W 5 K 10.1268 eingestellt wurde. Auf den weiteren Inhalt der Gerichtsentscheidungen wird Bezug genommen.
  4. Den klägerischen Antrag auf Wiedererteilung der mit Bescheid vom
  5. Dezember 2009 widerrufenen waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse lehnte das Landratsamt Aschaffenburg mit Bescheid vom
  6. Juli 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das vorgelegte fachpsychologische Gutachten sowie die nervenärztlichen Bescheinigungen aus den Jahren 2012 und 2013 zeigten, dass der Kläger weiter psychisch krank sei und der regelmäßigen Behandlung und Medikation bedürfe. Er besitze deshalb weiterhin weder die erforderliche Zuverlässigkeit noch die persönliche Eignung zum Umgang mit Waffen. Die Voraussetzungen, die zum Erlass des Widerrufsbescheids im Jahre 2009 geführt hätten, seien nach wie vor gegeben. Der Gutachter bestätige ausdrücklich die weiterhin gegebene psychische Erkrankung des Klägers. Er befürworte die Wiedererteilung unter strengen Auflagen, die teilweise jedoch rechtlich nicht zulässig seien. Insbesondere gelte dies für die vorgeschlagene Verwahrung des Waffen- und Munitionsschrankschlüssels durch die Ehefrau. Die Ehefrau dürfe gar keinen Zugriff zum Schlüssel haben. Soweit der seinerzeitige Klägerbevollmächtigte diese Auflage als besonders geeignet ansehe, damit der Kläger vor dem Zugriff zu den Waffen einer persönlichen Beobachtung und damit Kontrolle unterzogen werde, verkenne er, dass eine solche Auflage nicht angeordnet werden könne. Die Ehefrau besitze keine waffenrechtliche Erlaubnis und sei deshalb nicht berechtigt, Zugriff zu den Waffen zu haben. Allen vorgelegten Gutachten und Bescheinigungen sei immer wieder zu entnehmen, dass nur bei strengster Einhaltung aller Medikamentierungen und ärztlichen Überwachungen eine gewisse Sicherheit dafür gegeben sei, dass nichts passieren könne. Nur bei einmaligem Vergessen der Einnahme der Medikamente sei keine psychische Dekompensation zu befürchten. Es reiche aber nach wie vor nicht aus, wenn der psychisch kranke Zustand zeitweilig durch Medikamente günstig beeinflusst werden könne. Maßgeblich sei allein die Tatsache der psychischen Erkrankung, die zweifelsfrei weiter bestehe. Im Bereich des Waffenrechts dürfe kein Restrisiko hingenommen werden. Vorliegend genüge aber bereits eine wiederholte Unterlassung der Einnahme der Medikamente, um eine psychische Dekompensation herbeizuführen. Der Kläger vermöge seine psychische Erkrankung nicht sicher zu beherrschen. Werde sie akut, sei mit einer missbräuchlichen Waffenverwendung zu rechnen. Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides, der dem seinerzeitigen Klägerbevollmächtigten am
  7. Juli 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.
  8. Am
  9. August 2013 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben und im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens beantragen, dem Kläger die mit Bescheid vom
  10. Dezember 2009 widerrufenen waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse wieder zu erteilen. Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, die seinerzeitige, vom Verwaltungsgericht rechtskräftig bestätigte Entscheidung des Landratsamtes Aschaffenburg auf Entziehung der genannten Erlaubnisse sei für den Wiedererteilungsantrag nicht entscheidungserheblich, weil sich die Verhältnisse zwischenzeitlich maßgeblich geändert hätten. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne

§ 5Waff

G sprächen keinerlei Gründe, so dass allein nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu entscheiden sei. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sei hier die Bezugnahme auf den Umgang mit Waffen oder Munition. Das bedeute, dass keineswegs vollständig

der Relevanz eines möglichen Krankheitsbildes für den Waffenumgang abgesehen werden könne, sondern dass dadurch für die Allgemeinheit eine gewisse Unsicherheit geschaffen werde, die eine Gefährdung beinhalte. Der Kläger sei nicht psychisch krank. Die aufgetretenen Störungen bedeuteten kein permanentes Krankheitsbild. Das gemäß § 6 Abs. 2 WaffG im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten über die „geistige Eignung“ des Klägers lasse die neben der rein psychiatrischen Sachkunde notwendige Kenntnis des Waffenrechts vermissen. Offenbar habe der Gutachter geglaubt, seine Fachbegutachtung damit unterstützen zu können, dass er flankierende Maßnahmen vorgeschlagen habe,

denen sich die angegriffene Entscheidung die waffenrechtlich völlig unzulässige Verwahrung der Waffen bzw. der Schlüssel zum Munitionsschrank durch die Ehefrau herausgesucht habe, ohne dass diese Auflage irgendeine Aussage in Richtung auf Tatsachen enthalte, die eine psychische Erkrankung belegten. Andererseits bedeute das Anraten der regelmäßigen ärztlichen Behandlung keine Begründung für eine Beeinträchtigung des Klägers, die als manifeste psychische Erkrankung zu deuten sei. Das Gleiche gelte für die Weiterführung der psychologischen Mitbetreuung. Seit dem Erwerb der Waffen aufgrund der Erlaubnisse 1995 habe der Kläger keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die vorgefallenen psychotischen Ausnahmezustände des Klägers hätten nicht dazu geführt, dass Zweifel an seiner persönlichen Eignung im Rahmen des Umgangs mit Waffen aufgetreten wären. Wenn der Gutachter bestätigt habe, dass der Kläger psychisch krank sei, bedeute dies noch lange nicht, dass er im Sinne dieses wörtlich, aber nicht sinngemäß, gleich lautenden Begriffs in § 6 WaffG psychische Defekte mit der Konsequenz der mangelnden persönlichen Eignung aufweise. Die Vorkommnisse in den Jahren 2007 und 2009, die zur als berechtigt unterstellten damaligen Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse geführt hätten, seien seitdem nicht mehr in Erscheinung getreten. Es bestehe auch offensichtlich keine akute Gefahr, denn es seien immerhin rund vier Jahre seither vergangen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, trotz der medikamentösen und psychologischen Behandlung könnten sich die alten Vorfälle erneut ereignen. Dass derartige Defekte nie ausgeschlossen werden könnten, zeige sich auch bei anderen seit Jahrzehnten unauffälligen Personen, bei denen plötzlich bisher unbekannte Krankheitsmerkmale aufträten, wie z.B. Schüttellähmung oder Diabetes, die ebenfalls mit entsprechenden Medikamenten in ihren Wirkungen derart herabgesetzt oder ganz unterdrückt werden könnten, dass keine Zweifel an der persönlichen Eignung zur Handhabung

Waffen mehr bestünden. Auch in solchen Fällen wäre die Unterbrechung der Medikation gleichermaßen ein Grund,

einer erhöht eingeschränkten persönlichen Eignung auszugehen. Es könne vorliegend auch nicht unterstellt werden, mit dem erneuten Auftreten

psychischen Defekten sei beim Kläger in dem Umfange zu rechnen, dass daraus eine psychische Erkrankung in einem Umfang abzuleiten wäre, der die persönliche Eignung zur Waffenhandhabung herabsetzen würde. In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werde dem Kläger zudem bescheinigt, bei ihm handele es sich um eine „ordnungsorientierte, übergewissenhafte Persönlichkeitsvariante“, was auch den Schluss zulasse, dass - wie in der Vergangenheit - mit Waffen keinerlei unsachgemäße Handlungen begangen würden. Im Übrigen erscheine die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens erforderlich, weil aus dem eingeholten Gutachten nicht in ausreichendem Umfang eine Auseinandersetzung des Wesens und des Verhaltens des Klägers am waffenrechtlichen Maßstab für eine psychische Erkrankung erfolgt sei. Dies sei insbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Bandbreite zwischen geringfügigen psychischen Störungen und derart gravierenden Ausfällen, die eine Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse zu Recht fordere, erheblich sei. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Demgegenüber beantragte das Landratsamt Aschaffenburg als Vertreter des Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Abweisungsantrages wurde ausgeführt, aufgrund des vorgelegten fachpsychologischen Gutachtens vom

  1. Januar 2013 besitze der Kläger nicht mehr die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 2b i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Die persönliche Eignung des Klägers werde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG schon dadurch ausgeschlossen, dass der Gutachter eine weiterhin bestehende psychische Erkrankung des Klägers festgestellt habe. Außerdem bestehe bei Personen, die unter psychischen Beeinträchtigungen litten, grundsätzlich die Gefahr des missbräuchlichen Umgangs mit Schusswaffen, insbesondere in Situationen, in denen sie erheblichen psychischen und emotionalen Belastungen ausgesetzt seien, so dass dadurch die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG ausgeschlossen sei. Beim Kläger sei deshalb eindeutig festzustellen gewesen, dass durch die weiterhin bestehende psychische Erkrankung weder die waffenrechtliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG noch die persönliche Eignung i.S.d. § 6 WaffG gegeben seien. Die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG müssten stets beide erfüllt sein, insbesondere im Fall psychischer Erkrankungen seien sie miteinander verknüpft. Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG werde auf das grundsätzliche Bestehen einer psychischen Erkrankung abgestellt, nicht jedoch auf deren Verlauf oder die Besonderheiten der jeweiligen Krankheit. Die Erkrankung des Klägers bestehe ausweislich des Gutachtens vom
  2. Januar 2013 weiter, eine vollständige Genesung sei nicht erfolgt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass der Gutachter Auflagen empfehle, falls dem Kläger die jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnisse wieder erteilt werden sollten, auch wenn diese teilweise waffenrechtlich unzulässig seien. Der Gutachter sehe selbst die Notwendigkeit, unter Umständen kurzfristig dem Kläger die Schlüssel für Waffen- und Munitionsschränke weg zu nehmen. Nervenärztlich sei attestiert worden, dass die Angst-Glück-Psychose des Klägers weiterhin bestehe. Dieser sei noch immer psychisch krank in einem erheblichen Maße und durchaus mit Auswirkungen auf seinen Waffenbesitz. Auch wenn beim Kläger bisher kein Missbrauch oder leichtfertiger Umgang mit Waffen habe festgestellt werden können, bestehe durch seine psychische Erkrankung, insbesondere im Fall einer unregelmäßigen Medikamenteneinnahme, stets das Risiko, dass es in bestimmten Situationen dazu kommen könne. Da die psychische Beeinträchtigung des Klägers ausschließlich durch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme und psychologische bzw. psychiatrische Behandlung unter Kontrolle gehalten werden könne und zumindest ein mehrmaliges Unterlassen der Einnahme der Medikamente zu einer psychischen Dekompensation führen könne, bestehe eine ständige Gefahr, dass die Symptome der psychischen Erkrankung des Klägers plötzlich wieder auftreten könnten. Dies werde auch durch die vom Gutachter geforderte Auflage gestützt, dass der Kläger bei Auffälligkeiten unverzüglich einem Psychiater vorgestellt werden müsse. Mithin bestehe stets ein Risiko, dass ein erneuter psychischer Defekt beim Kläger auftrete. Auch das vom Gutachter dem Kläger attestierte ordnungsorientierte und übergewissenhafte Verhalten beseitige die Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nicht. Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrages wird Bezug genommen.
  3. In der mündlichen Verhandlung vom
  4. März 2014, in deren Rahmen Beweis erhoben wurde durch Einvernahme eines Sachverständigen, wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
  5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakten W 5 K 09.1264 und W 5 K 10.1268 wurden beigezogen. Gründe
  6. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landratsamtes Aschaffenburg vom
  7. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  8. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz

Waffen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG sowie eines Jagdscheins nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BJagdG.

  1. Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und die persönliche Eignung nach § 6 WaffG (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die psychisch krank sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Bei einer Gesamtschau mit den übrigen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG geregelten Fällen des absoluten Ausschlusses der persönlichen Eignung (Alkoholabhängigkeit, Drogensucht, Debilität) ist der Begriff „psychisch krank“ in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zwar einschränkend dahingehend auszulegen, dass nicht ausnahmslos alle auch nur leichtgradigen psychischen Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen nicht zu befürchten sind, erfasst sein und damit zwangsläufig zum absoluten Ausschluss der persönlichen Eignung führen sollen. Andererseits sind vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Vorschrift, das mit privatem Waffenbesitz verbundene Risiko so gering wie möglich zu halten, aber auch keine überhöhten Anforderungen an Art und Intensität der psychischen Störung und die mit ihr verbundenen Auswirkungen auf den Umgang mit Waffen zu stellen. Auch hier gilt, dass im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden darf (VG Würzburg, U.v. 25.11.2010 Nr. W 5 K 09.1264 , U.v. 11.4.2008 Nr. W 5 K 07.1372 ; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.2.2009 Nr. OVB 11 S 12.09 / OVG 11 M 6.09 ). Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 6 WaffG ergibt, soll die Vorschrift alle in der Person liegenden Gesundheitsstörungen erfassen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können ( BT-Drucks. 14/7759, S. 56 ). Der Begriff der psychischen Krankheit entspricht im Wesentlichen dem der Geisteskrankheit, wie er in § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG a.F. verwendet wurde (Gade/Stoppa, Waffengesetz, Rn. 6 zu § 6; Apel/Bushart, Waffenrecht, Rn. 3 zu § 6 WaffG). Geisteskrankheit ist gegeben, wenn die Störung der Geistestätigkeit so hochgradig ist, dass die Fähigkeit vernünftiger Willensbildung ausgeschlossen ist (Steindorf, Waffenrecht, Rn. 5 zu § 6 WaffG; Pahlandt/Heinrichs, BGB, Rnrn. 3 ff. zu § 104). Bei einer zykloiden Psychose ist dies zweifellos der Fall. Bei einer solchen Grunderkrankung besteht stets die Gefahr, dass der Betroffene Wahnvorstellungen entwickelt und sich dann aufgrund einer eingebildeten Gefahr oder vermeintlichen Verfolgung zu Abwehrmaßnahmen veranlasst fühlt (VG Würzburg, U.v. 25.11.2010, a.a.O. ; vgl. hierzu auch VG Potsdam, B.v. 4.2.2009 Nr. 3 L 676/08). Das beim Kläger nach sachverständiger Einschätzung vorliegende Bild der Angst-Glück-Psychose stellt eine Unterart der zykloiden Psychose dar. Bereits im Urteil vom 25.11.2010 Nr. W 5 K 09.1264 hat das erkennende Gericht festgestellt, dass beim Kläger eine psychische Grunderkrankung vorlag. Dabei hat sich das Gericht auf die nervenärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V... vom
  2. November 2010 gestützt (S. 9 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Bescheinigung, die mit den übrigen seinerzeitigen Gutachten in Einklang steht, zufolge, litt der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an einer schizoaffektiven Störung in Form einer zykloiden Psychose nach Leonhard mit entsprechend beschwerdefreien Intervallen oder wiederkehrenden polymorph psychotischen Episoden unter Belastung (Seite 9 und 10 des Entscheidungsumdrucks). Infolge dieser Grunderkrankung war es in den Jahren 2001, 2007 und 2009 jeweils zu Akutphasen der Erkrankung gekommen, in denen der Kläger Wahnvorstellungen hatte und sich aggressiv verhielt. Die Vorfälle erforderten jeweils einen Polizeieinsatz und eine Unterbringung des Klägers in der geschlossenen Abteilung des Psychiatrischen Krankenhauses L... Der Kläger befürchtete dabei jedes Mal einen Komplott innerhalb seiner Firma gegen sich, in den auch seine Familie, die Polizei und das Gesundheitsamt verstrickt seien. Bei den beiden Vorfällen in den Jahren 2007 und 2009 kam es auch zu Drohungen durch den Kläger. Beim Vorfall am
  3. Juni 2007 drohte dieser der Besatzung des Notarztwagens an, sie „abzuknallen“, falls sie sich ihm nähern würde (vgl. Polizeibericht vom 26.6.2007, S. 125 der Behördenakte). Beim Vorfall am
  4. Mai 2009 drohte der Kläger den Einsatzbeamten der Polizei, als man ihn darüber informierte, dass seine Waffen sichergestellt worden seien, mit den Worten „Sie werde ich auch noch bekommen“. Zudem stieß der Kläger auch mehrfach Drohungen gegen seine Familie aus. So äußerte er im Beisein der Polizeibeamten, wenn er wieder nach Hause komme, werde etwas passieren. Das könne man dann in der Zeitung lesen. Seien seine Waffen da, wenn er nach Hause komme, sei alles friedlich. Seien die Waffen nicht da, dann gehe es erst richtig los. Seine Frau und seine Tochter sowie sein Schwiegersohn steckten hinter der ganzen Sache. Jetzt sei aber Schluss damit. Er werde sich darum kümmern. Die würden schon sehen, was sie davon hätten (vgl. Aktenvermerk der Polizeiinspektion A..., S. 186 der Behördenakte; VG Würzburg, U.v. 25.11.2010 Nr. W 5 K 09.1264 , S. 10 des Urteilsumdrucks). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dieser Entscheidung erfolgte zur Therapie der Erkrankung seit dem Vorfall im Jahre 2001 eine prophylaktische Langzeitmedikation, die nach dem letzten stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus auf eine Dreifachprophylaxe mit Valproat, Lithium und Quetiapin eingestellt worden war (Entscheidungsumdruck S. 10). In seinem Urteil kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, die Grunderkrankung des Klägers stelle eine psychische Erkrankung i.S.

§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waff

G dar (S. 10 des Entscheidungsumdrucks). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die jetzt streitgegenständliche Verpflichtungsklage des Klägers auf (Wieder-)Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse gilt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nichts anderes. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten nervenärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. V... vom

  1. August 2012 traten seit 2009 unter Phasenprophylaxe mit den Phasenprophylaktika Hypnorex, Valproat und Quetiapin noch leichte Stimmungsschwankungen auf, die sich aber durch medikamentöse Anpassung einstellen ließen (Bl. 98 der Behördenakte). Dabei berichtete der Kläger dem Arzt im Rahmen der ärztlichen Betreuung seit 2009 frühzeitig über Stimmungsänderungen, so dass die medikamentösen Anpassungen erfolgreich verlaufen seien (Bl. 98 der Behördenakte). In seiner nervenärztlichen Bescheinigung vom
  2. März 2013 erklärt Dr. V... die Medikamentierung (Valproat, Hypnorex und Seroquel pro long - identisch mit Quetiapin) bei der vorliegenden Angst-Glück-Psychose. Er gibt an, ein einmaliges Vergessen der regelmäßigen Medikamenteneinnahme führe nicht zu einer psychischen Dekompensation, mehrere Tage der Nichteinnahme stellten hingegen ein hohes Risiko für eine psychische Dekompensation dar (Bl. 122 der Behördenakte). Der Sachverständige Dr. S... kommt in seinem Gutachten vom
  3. Januar 2013 (Bl. 105 ff. der Behördenakte) zu dem Ergebnis, über die akuten Krankheitsphasen des Klägers in den zurückliegenden Jahren fänden sich unterschiedliche Formulierungen, die

Mischpsychose, paranoider Psychose, zykloider Psychose bis zu schizoaffektiver Psychose reichten. Vor allem der letztere Begriff sei für Laien missverständlich, weil er ihn an Schizophrenie denken lasse. Eine schizophrene Psychose sei beim Kläger aber nach den bisher aufgetretenen Symptomen nicht zu diagnostizieren. Am ehesten treffe die Beschreibung

Leonhard einer Angst-Glück-Psychose zu. Beim Kläger seien in den Jahren 2001, 2007 und 2009 Erregungszustände mit psychotischen Symptomen aufgetreten. Bei ihm handele es sich um eine ordnungsorientierte, übergewissenhafte Persönlichkeit mit Neigung zu übergenauem Verhalten, auch ängstlich besorgten Wesenszügen. Sowohl im Rahmen der stationären Behandlung als auch in der ambulanten Behandlung sei eine optimale Compliance dokumentiert, mit zuverlässigem Einhalten

Terminen, zuverlässiger Einnahme der zum Rückfallschutz verordneten Medikamente und großer Bemühung um Kooperation. Auch habe der Kläger eine Psychotherapie aufgenommen, in deren Rahmen eine Kurzzeittherapie mit 25 Sitzungen durchgeführt worden sei und die jetzt noch im Rahmen der psychosozialen Grundversorgung weitergeführt werde. Diese Therapie habe der Schärfung der Aufmerksamkeit und der Erkenntnisfähigkeit bezüglich Frühsymptomen, die auf eine neuerlich anlaufende Psychose hinweisen könnten, gedient, also der Sicherheit und Stärkung der Prophylaxe. Es sei richtig, dass der Kläger psychisch krank sei. Es handele sich aber um eine Erkrankung, die in Phasen ablaufe, außerhalb dieser Phasen sei der Kläger symptomfrei. Er komme deshalb zu der Einschätzung, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zur Ausübung der Jagd mit Schusswaffen besitze, schlage aber verschiedene Auflagen vor. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Sachverständige, der Kläger sei seit 2009 symptomfrei. Es stelle sich die Frage, ob jemand, der symptomfrei sei, überhaupt krank sei. Die statistische Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Episode nehme mit der Zeit kontinuierlich ab. Der Kläger sei auch eng an seinen psychiatrischen Betreuer Dr. V... gebunden. Er stelle sich alle 6 Wochen bei diesem vor. Die vom Kläger durchgeführte Psychotherapie sei sehr zielgerichtet gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Belastbarkeit und das sehr frühe Erkennen des Aufkeimens einer neuer Störung. Seit den vorausgegangenen Erregungszuständen des Klägers sei es zugweise zu einer kombinierten Medikamentation gekommen. Man habe jetzt den Eindruck, diese sei so eingestellt, dass die Stabilität des Klägers erreicht sei. Da inzwischen zahlreiche Maßnahmen getroffen worden seien, habe sich die Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren Episoden beim Kläger komme, verringert. Demgegenüber habe sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass im Falle einer dennoch auftretenden Episode diese jedenfalls leichter verlaufen würde. Die Wahrscheinlichkeit für das Wiederauftreten einer erneuten Episode könne zahlenmäßig nicht i.S. einer Wahrscheinlichkeitsrechnung dargestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit einer vergleichbaren Episode liege aber bei keinem Menschen bei Null. Der Sachverständige zeigte sich in der mündlichen Verhandlung überzeugt, falls sich beim Kläger eine Episode ankündige, wäre diese unter Medikamentation und Betreuung gering ausgeprägt und schnell beseitigt. Der Kläger werde seinen Arzt aufsuchen, er sei zuverlässig. Auch angesichts der Stellungnahmen und Bescheinigungen

Dr. V... und des Sachverständigen in dessen Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger nach wie vor unter einer psychischen Erkrankung i.S.

§ 6Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Waff

G leidet. Dass die Erkrankung nach ärztlicher Einschätzung medikamentös - durch Einnahme starker Psychopharmaka - im Regelfall gut unterdrückt ist, ist ohne Belang und ändert nichts an der Grunderkrankung als solcher. Eine durch Medikamentierung herbeigeführte Symptomfreiheit führt nicht zum Entfallen der psychischen Erkrankung i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Im Übrigen belegen die Vorfälle aus den Jahren 2007 und 2009, dass das erneute Auftreten psychotischer Zustände auch hierdurch nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, zumal vorliegend hinzu kommt, dass - wie der Vorfall vom

  1. Mai 2009 zeigte - zumindest in der Vergangenheit eine regelmäßige Medikamenteneinnahme durch den Kläger letztlich doch nicht gewährleistet werden konnte. Weshalb dies nun anders sein soll, erschließt sich der erkennenden Kammer nicht ohne Weiteres. Zwar mag die vorgenommene Medikamentierung nunmehr noch besser eingestellt sein, das verbleibende Restrisiko hat aber das Landratsamt zu Recht nicht hingenommen. Auch der Sachverständige Dr. S... hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe ja in seinem Gutachten vom
  2. Januar 2013 Auflagenvorschläge gemacht, die zum Teil waffenrechtlich nicht umsetzbar seien. Er denke aber, es sei doch möglich, ein Kontrollsystem in der Familie aufzubauen. Auch diese Vorgehensweise erscheint waffenrechtlich nicht gangbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Familie des Klägers ein Kontrollsystem durch Auflagen in einem waffenrechtlichen Erlaubnisbescheid durchsetzbar und vollstreckbar erreicht werden könnte. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe ja auch in der Vergangenheit schon den Schlüssel zum Waffenschrank seiner Frau übergeben, erscheint nicht durchgreifend, lässt vielmehr waffenrechtliche Bedenken auch im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung

Waffen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG) besorgen. Insgesamt kommt auch das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass beim Kläger jedenfalls, wenn auch medikamentös eingestellte, Gesundheitsstörungen vorliegen, die negativen Einfluss auf den Umgang mit Waffen haben können. Nach dem Sinn und Zweck der waffenrechtlichen Erlaubnisvorgaben greift auch in Fällen wie denen des Klägers die absolute Ausschlussvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Behördliches Ermessen besteht in solchen Fällen nicht.

  1. Auf die Frage, ob dem Kläger neben der mangelnden persönlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und b WaffG fehlt, wie das Landratsamt meint, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. zur Abgrenzung der beiden Merkmale nach dem Kriterium der Vorwerfbarkeit Heller/Soschinka, Waffenrecht,
  2. Auflage, Rnrn. 742 und 759 sowie Apel/Bushardt, a.a.O., Rn. 5 zu § 4 und Rn. 4 zu § 6 WaffG).
  3. Da der Kläger die erforderliche persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG nicht besitzt, verfügt er auch nicht über die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG. Der beantragte Jagdschein war ihm deshalb gleichfalls zu versagen. Fehlt die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i.S. der §§ 5 und 6 WaffG, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 WaffG (sog. Falknerjagdschein) erteilt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Die Vorschrift bedeutet im Umkehrschluss, dass in einem solchen Fall jeder andere Jagdschein zu versagen ist (VGH Baden-Württemberg, B.v. 23.10.2013 Nr. 5 S 855/13 ). Fehlt also die persönliche Eignung i.S.

§ 6Waff

G, genügt dies für die Versagung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 13.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl 2014, Sonderbeilage Januar 2014). Für Klagen, die auf die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gerichtet sind, ist danach der Auffangwert zugrunde zu legen (Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs). Für Klagen, die auf die Erteilung eines Jagdscheins gerichtet sind, ist ein Streitwert in Höhe

8.000,00 EUR zugrunde zu legen (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs). Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert

13.000,00 EUR. Permalink: https://openjur.de/u/686773.html ( https://oj.is/686773 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.