Eine Zurückstellung nach § 35 BtMG scheidet aus, wenn schon im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, mithin der Widerrufsgrund nach § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG vorliegt. Insoweit stellt auch eine nach § 454 b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine "zu vollstreckende" Strafe i.S.d. § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG dar. Dies gilt auch für grundsätzlich zurückstellungsfähige Freiheitsstrafen, solange die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Zurückstellung nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt sind (Anschluss an BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - 5 AR [VS] 22/10 = BGHSt 55, 243 ff. = NJW 2010, 3314 f. = StV 2010, 694 ff. = Rpfleger 2011, 44 ff.). Tenor 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheiddes Generalstaatsanwalts vom 21.01.2014 wird teils als unzulässig,teils als unbegründet verworfen. 2. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wirdzurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller verbüßt seit Anfang August 2012 eineFreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten wegen unerlaubter Einfuhrvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus einem Urteil desAmtsgerichts Z. vom Februar 2012 in der JVA C.; zwei Drittel dieserStrafe werden Ende Mai 2014 verbüßt sein. Im Anschluss daran istdie Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil desLandgerichts L. vom September 2007 u.a. wegen unerlaubtenHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2Fällen vorgesehen. Die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7Jahren 6 Monaten reduziert sich infolge der Anrechnung desVollzuges der gleichzeitig angeordneten Unterbringung in einerEntziehungsanstalt, welche ursprünglich zusammen mit derRestfreiheitsstrafe bis Mitte Juli 2016 zur Bewährung ausgesetztworden war, wobei die Strafaussetzung zur Bewährung mittlerweilewiderrufen worden ist. Zwei Drittel dieser Gesamtfreiheitsstrafewerden Ende November 2014 verbüßt sein; das Strafende ist insoweitvorgemerkt auf Ende Mai 2017. Im Anschluss daran soll das letzteDrittel der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Z.vollstreckt werden. Das (letztendliche) Strafende ist für EndeApril 2018 vorgemerkt. Am 12.11.2013 beantragte der Antragsteller bei derStaatsanwaltschaft Z., die Strafvollstreckung aus dem Urteil desAmtsgerichts Z. gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, die Reihenfolgeder Strafvollstreckung aus den Urteilen des Amtsgerichts Z. und desLandgerichts L. nach § 43 Abs. 4 StVollStrO nachträglich dergestaltumzustellen, dass jeweils ein Strafrest von 2 Jahren verbleibt, undvorsorglich zur Koordinierung der Vollstreckung diestaatsanwaltschaftlichen Aufgaben auf die Staatsanwaltschaft L. zuübertragen. Diese Anträge hat die Staatsanwaltschaft Z. jeweils mitVerfügungen vom 18.11.2013 abgelehnt. Die hiergegen gerichtetenEinwendungen des Antragstellers mit Schriftsatz seinesBevollmächtigten vom 28.11.2013, denen die Staatsanwaltschaft Z.nicht abgeholfen hat, hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom21.01.2014 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigtendes Antragstellers am 27.01.2014 zugestellt. Am 31.01.2014 beantragte der Antragsteller hiergegengerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG mit den Anträgen, 1. die StA Z. unter entsprechender Aufhebung der angefochtenenBescheide zu verpflichten, die Reihenfolge der Strafvollstreckungaus den Urteilen des AG Z. und des LG L. nach § 43 Abs. 4StVollStrO dergestalt entsprechend ihrer Vollstreckungskompetenz zuändern, dass jeweils ein Strafrest von 2 Jahren verbleibt, 2. die StA Z. aufgrund ihrer Untätigkeit zu verpflichten,infolge eines entsprechenden Verfahrens eine Entscheidung nach § 35BtMG zu treffen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Nichtbearbeitungfestzustellen, 3. wegen der Dringlichkeit die beantragte Änderung derVollstreckungsreihenfolge selbst auszusprechen und wegen derDringlichkeit das Zurückstellungsverfahren nach § 35 BtMG selbstdurchzuführen, hilfsweise der StA Z. im Wege der einstweiligen Anordnungaufzugeben, die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge unverzüglichvorzunehmen und/oder hilfsweise der StA Z. im Wege dereinstweiligen Anordnung aufzugeben, die Entscheidung imZurückstellungsverfahren entsprechend rechtzeitig mit Blick auf den2-Jahres-Zeitpunkt der Strafe aus dem Urteil des LG L. zutreffen, 4. die Rechtswidrigkeit der Praxis der StA Z. und derGeneralstaatsanwaltschaft hinsichtlich des hiesigenÜbertragungsverfahrens (§ 451 Abs. 3 StPO) festzustellen und 5. dem Antragsteller für das vorliegende AntragsverfahrenProzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zugewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 07.02.2014 beantragt, denAntrag auf gerichtliche Entscheidung sowie den Antrag auf Gewährungvon Prozesskostenhilfe jeweils als unbegründet zu verwerfen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVGist grundsätzlich zulässig (§§ 23 , 24 , 26 Abs. 1 EGGVG). 1. Unzulässig ist jedoch der mit Ziff. 3 nunmehr vorrangigverfolgte Antrag auf Umstellung der Vollstreckungsreihenfolge undZurückstellung der Strafvollstreckung durch jeweils eigeneEntscheidungen des Senats, und zwar sowohl als Hauptsacheantrag,weil eine solche Hauptsacheentscheidung nach § 28 Abs. 2 EGGVGnicht vorgesehen ist, und auch als Eilantrag, weil durch eineentsprechend §§ 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGOgrundsätzlich mögliche einstweilige Anordnung die Hauptsache nichtvorweggenommen werden darf (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 28 EGGVG,Rn. 13). Letzteres gilt auch, soweit dort mit dem weiter gestelltenHilfsantrag eine entsprechende Vorwegverpflichtung derVollstreckungsbehörde begehrt wird. 2. Unzulässig ist auch der unter Ziff. 4 gestellte Antrag, dieRechtswidrigkeit der Praxis der StA Z. und derGeneralstaatsanwaltschaft hinsichtlich des hiesigenÜbertragungsverfahrens (§ 451 Abs. 3 StPO) festzustellen, denn aucheine solche Entscheidung ist nach § 28 EGGVG nicht vorgesehen, auchnicht nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, da zum einen ein Antragentsprechend § 28 Abs. 2 EGGVG auf Verpflichtung derGeneralstaatsanwaltschaft bzw. Staatsanwaltschaft zur Übertragunggestellt werden könnte (bei gleichzeitigem analogen Vorgehengegenüber derjenigen Staatsanwaltschaft und derenGeneralstaatsanwaltschaft, die die Vollstreckung übernehmen soll,auf Zustimmung zur Übertragung) und zum anderen einFeststellungsinteresse des Antragstellers weder dargetan nochersichtlich ist. Lediglich hilfsweise für den Fall, dass derFeststellungsantrag in einen Verpflichtungsantrag umzudeuten wäre,nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen imangefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bezug. EinVerpflichtungsantrag wäre demnach unbegründet. Der Antragstellerverkennt, dass bei Beteiligung mehrerer Vollstreckungsbehörden inFällen des § 35 BtMG eine Übertragung nach § 451 Abs. 3 StPO aufeine Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen ist. Auch eineentsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt nach derRechtsauffassung des Senats nicht in Betracht. Zum einen ist dieFallgestaltung so offensichtlich, dass sie auch dem Gesetzgeberbekannt war und dieser gleichwohl keine entsprechende Regelunggetroffen hat. Zum anderen wären immer noch verschiedene erkennendeGerichte beteiligt, die der Zurückstellung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1BtMG zustimmen müssten, und denen gegenüber nur ihre jeweiligeStaatsanwaltschaft tätig werden könnte (§ 451 Abs. 3 Satz 1 StPOist als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig). Insoweit ist dieSituation mit der des § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO (in der dann nureine einzige Strafvollstreckungskammer der dann zuständigenVollstreckungsbehörde gegenübersteht) auch nicht vergleichbar. 3. Als zulässig erweist sich demgegenüber der Antrag unter Ziff.1 auf Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge durch entsprechendeVerpflichtung der Vollstreckungsbehörde; dieser entspricht § 28 Abs. 2 EGGVG. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg,weil ein wichtiger Grund, der gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO eineAbweichung von der in § 43 Abs. 2 StVollstrO und § 43 Abs. 3StVollstrO geregelten Reihenfolge der Vollstreckung gebietet, nichtvorliegt. Denn durch die begehrte Abänderung derVollstreckungsreihenfolge kann eine frühere Zurückstellung derStrafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMGnicht erreicht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.