1. In Rahmen der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde nach § 456 a Abs. 1 StPO zu treffenden originären, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung, ob und ab welchem Zeitpunkt von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für den Fall der Ausweisung abgesehen wird, kommt einer ungünstigen Kriminalprognose nur insoweit Bedeutung zu, als aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme zu belegen ist, der Verurteilte werde alsbald wieder nach Deutschland einreisen und hier neue Straftaten begehen (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13 = NStZ-RR 2013, 227 = OLGSt StPO § 456a Nr. 10 und KG, Beschluss vom 09.03.2012 - 4 VAs 10/12 = StraFo 2012, 337 f.).2. Bei der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 456 a Abs. 1 StPO, ob und ab welchem Zeitpunkt von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für den Fall der Ausweisung abgesehen wird, kommt dem im Erkenntnisverfahren festgestellten Unrechts- und Schuldgehalt der abgeurteilten Taten ein mit zunehmender Vollstreckungsdauer vermindertes Gewicht insbesondere dann zu, wenn schon mehr als zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Tenor 1. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft vom 10.12.2013 und derGeneralstaatsanwaltschaft vom 08.01.2014 werden aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragstellerunter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zubescheiden. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Staatskasse trägt dieaußergerichtlichen Kosten des Antragstellers. 4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. DasLandgericht verurteilte den Antragsteller Ende Juli 2009 u.a. wegensexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in einer Vielzahl vonFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. DerVerurteilung lag der sexuelle Missbrauch seiner Tochter zugrunde.Das Landgericht hat festgestellt, dass die Geschädigte zumZeitpunkt der Hauptverhandlung in psychischer Hinsicht nocherheblich an den sexuellen Übergriffen des Antragstellers gelittenhat. Der Antragsteller hatte sich in der Hauptverhandlung nichtgeäußert. Der psychiatrische Sachverständige im Erkenntnisverfahrenkonnte bei dem Antragsteller keinerlei psychiatrischeStörungsmuster im verfahrensgegenständlichen Zeitraum feststellen,insbesondere keine Persönlichkeitsstörung und keine Pädophilie.Zwei Drittel der Strafe waren Mitte Oktober 2013 vollstreckt;Strafende ist für Mitte April 2016 vorgemerkt. Mit seit Ende April2010 bestandskräftigem Bescheid wies die zuständigeAusländerbehörde den Antragsteller aus dem Staatsgebiet derBundesrepublik Deutschland aus und ordnete seine Abschiebung zumfrühestmöglichen Zeitpunkt direkt aus der Strafhaft heraus an. Einerster Antrag des Antragstellers auf Absehen von derStrafvollstreckung bei Ausweisung vom 30.04.2012, den die JVA mitStellungnahme vom 04.05.2012 befürwortet hatte, wurde mit Verfügungder Staatsanwaltschaft vom 11.05.2012 abgelehnt. Mit Bescheid vom05.07.2012 wurden die Einwendungen des Antragstellers gegen dieseVerfügung der Staatsanwaltschaft durch dieGeneralstaatsanwaltschaft zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag vom14.01.2013, den die JVA ebenfalls befürwortet hat, hat dieStaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 02.04.2013 ebenfallsabgelehnt. Mit weiterem Schreiben vom 25.07.2013 hat die JVA imReststrafenprüfungsverfahren Stellung genommen und hierbeiausgeführt, dass eine therapeutische Aufarbeitung der der Tatzugrunde liegenden Problematik bisher nicht erfolgte, weil derAntragsteller vor allem seine vorzeitige Entlassung aus der Haftunter Anwendung des § 456 a StPO betrieben habe. Mit ihm seienjedoch regelmäßige Motivationsgespräche hinsichtlich der Teilnahmean einer sozialtherapeutischen Maßnahme geführt worden, zuletzt imApril 2013. Damals habe der Antragsteller geäußert, er sei, soferner nicht vorzeitig aus der Haft entlassen werde, bereit, dieverbleibende Strafzeit für eine Sozialtherapie zu nutzen. DieStrafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 10.09.2013 dieVollstreckung des Strafrestes nicht zur Bewährung ausgesetzt unddies damit begründet, dass eine Aufarbeitung der den abgeurteiltenTaten zugrundeliegenden Problematik bislang im Hinblick auf dieauch von der JVA befürwortete Abschiebung nicht erfolgt sei. DerAntragsteller habe im Rahmen seiner Anhörung jedoch angegeben, vonAnfang an und auch jetzt noch therapiebereit zu sein. Nunmehr hatder Antragsteller mit erneutem Schreiben vom 01.10.2013 das Absehenvon der Vollstreckung bei Ausweisung beantragt. Hierzu hat die JVAmit Schreiben vom 11.10.2013 ausgeführt, dass der Antragstellernunmehr an wöchentlichen Sitzungen der Motivationsgruppe fürSexualstraftäter teilnehme. Es werde mit Nachdruck angeregt, absofort gemäß § 456 a StPO vor der weiteren Vollstreckung zum Zweckeder Abschiebung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügungvom 10.12.2013 von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafegemäß § 456 a Abs. 1 StPO zum Zeitpunkt der Abschiebung desAntragstellers aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,frühestens jedoch zum 01.08.2015 abgesehen und zugleich für denFall seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland dieNachholung der Vollstreckung angeordnet. Sie hat dies damitbegründet, dass dem öffentlichen Interesse an einer nachhaltigenVollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genüge getan sei.Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 08.01.2014 dieBeschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung derStaatsanwaltschaft vom 10.12.2013 zurückgewiesen und ausgeführt,dass vorliegend dem Gebot der nachhaltigen Strafvollstreckung nochnicht genüge getan sei. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben,dass eine therapeutische Aufarbeitung der Tat nicht erfolgt sei,weshalb im Falle einer Entlassung des Antragstellers die erheblicheGefahr der erneuten Straffälligkeit bestehe. Allerdings sei dieangegriffene Verfügung der Staatsanwaltschaft dahingehendeinzuschränken, dass noch keine ausreichende Tatsachengrundlagevorliege, die bereits zum derzeitigen Stand eine Verweigerung desAbsehens von weiterer Strafvollstreckung weit über ein Jahr hinausrechtfertige. Insbesondere sei nicht ausgeschlossen, dass einBemühen des Antragstellers um Aufarbeitung der Tat zu einerveränderten Sachlage führen könne. Insoweit wurde der Antragstellerdarauf hingewiesen, dass die angegriffene Verfügung nicht informelle Rechtskraft erwachse und er bei Vorliegen neuer Tatsacheneine erneute Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Verfügungbeantragen könne, um eine Vorverlegung des festgesetzten Termins zuerreichen. Gegen diesen ihm am 13.01.2014 zugestellten Bescheid hatder Antragsteller mit Schreiben vom 07.02.2014, eingegangen am10.02.2014, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und nebender Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, zu einemfrühestmöglichen Termin abgeschoben zu werden. II. Der statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (vgl.Meyer-Goßner stop 56. Aufl. § 456 a Rn. 9) ist auch im Übrigenzulässig (§§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 EGGVG), insbesondere ist daserforderliche Vorschaltverfahren durchgeführt. Der Antrag hat inder Sache auch Erfolg. 1. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über ein Absehen vonder Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO unterliegen alsJustizverwaltungsakte nicht unbeschränkter gerichtlicherNachprüfung, denn § 456 a Abs. 1 StPO räumt der Staatsanwaltschafteinen Ermessensspielraum ein. Die Kontrolle des Senats ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob dieangefochtene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei getroffenwurde, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständigermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob siedie Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob sie von ihremErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden WeiseGebrauch gemacht hat. Dabei unterliegt die Entscheidung derVollstreckungsbehörde der Überprüfung des Senats in der Gestalt,die sie durch das Vorschaltverfahren mit dem Bescheid derGeneralstaatsanwaltschaft erlangt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.