6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
4 AO. Tenor Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der
dem diese von dem Vollziehungsbeamten trotz Terminsetzung wiederholt nicht angetroffen worden war, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung für deren Wohnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822 , 1824-1826) bedient. Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe von dem Gläubiger zu Recht die Verwendung der in § 1 ZVFV vorgesehenen Formulare verlangt.
4 AO richte sich der Erlass der Durchsuchungsanordnung
den Vorschriften der ZPO. Mithin müssten auch die Voraussetzungen des § 758a ZPO eingehalten werden.
6 ZPO müsse der Antragsteller sich der
6 Satz 1 ZPO eingeführten Formulare bedienen.
, 3 ZVFV seien Formulare für den Antrag
1 ZPO eingeführt und deren Nutzung für verbindlich erklärt worden. Aus dem Formular sei nicht zu ersehen, dass Behörden oder Finanzämter sich dieses Formulars nicht bedienen sollen.
6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
RS 2013, 21840 ; a.A.: AG Leipzig, BeckRS 2013, 09671; AG Leipzig, Beschluss vom 28. August 2013 - 431 M 12863/13 , juris Rn. 9 ff.; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.). § 287 AO in der mit der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle eingeführten Fassung sollte der Anpassung an den neu eingeführten § 758a ZPO dienen (BT-Drucks. 13/9088, S. 25). Er beinhaltet eine eigenständige, neben § 758a ZPO stehende Regelung der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
der Abgabenordnung. Einen Verweis auf § 758a ZPO enthält § 287 AO, anders als beispielsweise § 6 JBeitrO, nicht. Während der Gesetzgeber in anderen vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Abgabenordnung Verweise auf zivilprozessuale Vorschriften aufgenommen hat, z.B. §§ 262 bis 266 AO, §§ 295 , 308 , 309 , 314 , 316 AO sowie §§ 319 bis 322 AO, hat er im Rahmen des § 287 AO davon abgesehen. § 287 Abs. 4 Satz 3 AO regelt lediglich die Zuständigkeit der Amtsgerichte für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung. Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht das Verfahrensrecht der Zivilprozessordnung, nicht hingegen das der Finanzgerichtsordnung anzuwenden hat (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 758a Rn. 44). Daraus ist jedoch mangels eines ausdrücklichen Verweises in § 287 AO nicht abzuleiten, dass die strenge Formvorschrift des § 758a Abs. 6 ZPO auch auf einen Antrag auf richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung
der Abgabenordnung anzuwenden ist. Gegen eine Anwendbarkeit der §§ 1, 3 ZVFV auf Finanzbehörden spricht auch der in der Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers sowie die äußere Gestaltung des Antragsformulars selbst. Die Gesetzesbegründung benennt die Durchsuchungsanordnung
ZPO, nicht hingegen diejenige
326/12, S. 1). Das Antragsformular
Anlage 1 zu § 1 ZVFV ist nicht auf einen Antrag der Finanzbehörden zugeschnitten. Auf Seite 1 des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss
Auf Seite 2 sind als Antragsteller nur "Herrn/Frau/Firma", nicht hingegen Behörden genannt. Zudem enthält das Formular auf Seite 2 den vorgegebenen Textbaustein: "(...) der zuständige Gerichtsvollzieher (...)". Eine Möglichkeit, stattdessen den Vollziehungsbeamten einzutragen, sieht das Formular nicht vor. 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten richterlichen Durchsuchungsanordnung vorliegen. Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Riesa, Entscheidung vom 10.09.2013 - 6 M 293/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 11.11.2013 - 2 T 717/13 - Permalink: http://openjur.de/u/686930.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.